Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 17 VON 76<br />
3. Die für die <strong>Kennzeichnung</strong> verantwortliche Person gibt auf Anfrage des Käufers die<br />
Bezeichnungen, die Kennnummer <strong>und</strong> die Funktionsgruppe der Zusatzstoffe an,<br />
die nicht gemäß Nr. 1 oder 2 aufgeführt sind.<br />
4. Über die gemäß Nr. 1 oder 2 vorgeschriebenen Angaben hinaus können Zusatzstoffe<br />
freiwillig in der in Nummer 1 genannten Form oder unter Verwendung einzelner<br />
oder mehrerer <strong>Kennzeichnung</strong>selemente angegeben werden.<br />
5. Wird ein sensorischer 40 oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff gemäß Anhang<br />
I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte<br />
Menge 37 anzugeben.<br />
6. Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist nur die Funktionsgruppe<br />
oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion<br />
entspricht.<br />
7. Ergänzungsfuttermittel oder Einzelfuttermittel dürfen nicht mehr als das<br />
Einh<strong>und</strong>ertfache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts an Zusatzstoffen<br />
oder im Falle <strong>von</strong> Kokzidiostatika <strong>und</strong> Histomonostatika das Fünffache<br />
dieses Gehalts enthalten, sofern nichts anderes in der Liste der besonderen Ernährungszwecke<br />
gemäß § 9a i.V.m. Anlage 2a der FMV festgelegt ist (Artikel 8 FMVV).<br />
Dabei ist zu beachten, dass sich die anzugebende Menge der zugesetzten Zusatzstoffe<br />
auf die Originalsubstanz des Mischfuttermittels oder des Einzelfuttermittels<br />
beziehen, die Höchstgehalte aber bezogen auf Alleinfuttermittel mit einer Trockenmasse<br />
<strong>von</strong> 88 v. H. festgesetzt sind. Bei flüssigen Formulierungen ist daher der<br />
Gehalt an Zusatzstoffen auf der Basis des angegebenen (oder analytisch festgestellten)<br />
Feuchtegehalts (siehe 4.1 Buchstabe g) entsprechend umzurechnen.<br />
8. Zusätzlich sind Zusatzstoffe, die (bis zur Neuzulassung durch eine Verordnung<br />
nach abgeschlossener Reevaluierung) noch gemäß den Vorschriften der Richtlinie<br />
40 Im Falle <strong>von</strong> Futtermitteln, für deren Herstellung eine Vormischung verwendet wurde, ist zu beachten, dass bei der<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Aromastoffen in einer Vormischung gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003<br />
„die Liste der Zusatzstoffe durch den Ausdruck „Mischung aus Aromastoffen“ ersetzt werden kann. „Dies gilt nicht für<br />
Aromastoffe mit einer mengenmäßigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln oder Wasser“. Wurde bei<br />
der Zulassung eines Aromastoffs ein Höchstgehalt festgesetzt, so ist dieser Zusatzstoff sowohl auf der Vormischung<br />
gemäß Artikel 16 Absatz 1 i.V.m. Anhang III als auch auf <strong>Einzelfuttermitteln</strong> oder Mischfuttermitteln gemäß FMVV mit<br />
der zugesetzten Menge anzugeben. Sofern bei einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel ein Aromastoff freiwillig<br />
angegeben oder in besonderer Weise hervorgehoben wird, muss auch die zugesetzte Menge angegeben werden.