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Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 33 VON 76<br />

Die Sonderbestimmungen für die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Futtermitteln, die den gemein­<br />

schaftlichen Anforderungen an die Sicherheit <strong>und</strong> das Inverkehrbringen nicht genügen,<br />

ergeben sich aus Anhang VIII der FMVV.<br />

Sofern die Kontamination durch Entgiftung entfernt werden soll, ist kontaminiertes Material<br />

mit den folgenden Worten zu kennzeichnen:<br />

„Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s)<br />

gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach der Entgiftung<br />

durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden.“<br />

Hinweis: Die Entgiftung <strong>von</strong> Materialen/Futtermitteln darf nur <strong>von</strong> Betrieben durchgeführt<br />

werden, die gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 der FMV zugelassen sind. 63<br />

Sofern die Kontamination durch Reinigung (z. B. Sortieren, Schälen, Waschen, Entstauben,<br />

Erhitzen) entfernt werden soll, ist das kontaminierte Material mit den folgenden Worten<br />

zu kennzeichnen:<br />

„Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s)<br />

gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach ausreichender<br />

Reinigung zu verwenden.“<br />

Hinweis: Reinigungsbetriebe sind nicht zulassungsbedürftig.<br />

4.2.5 Ausnahmen <strong>von</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spflichten in bestimmten Fällen<br />

In besonderen Fällen gelten Ausnahmen <strong>von</strong> der allgemeinen <strong>Kennzeichnung</strong>spflicht für<br />

Futtermittel (Artikel 21 FMVV).<br />

a) Bei <strong>Einzelfuttermitteln</strong> <strong>und</strong> Mischfuttermitteln müssen folgende Angaben nicht gemacht<br />

werden, wenn der Käufer (Abnehmer 64 , auch unentgeltlich) vor jedem Geschäftsvorgang<br />

schriftlich bestätigt, dass er auf eine Information über<br />

63<br />

Die Zulassung ist auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gestützt; siehe dazu auch Merkblatt für<br />

Dekontaminationsbetriebe:<br />

http://www.bvl.b<strong>und</strong>.de/cln_027/DE/02__Futtermittel/00__doks__download/merkblatt__10__dekon,templateId=raw,prop<br />

erty=publicationFile.pdf/merkblatt_10_dekon.pdf<br />

64<br />

Mit Hinweis auf Erwägungsgr<strong>und</strong> 26 sollte die Ausnahmeregelung auch bei einer unentgeltlichen Abgabe gelten.

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