Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- Stand: 24.04.2012 - SEITE 21 VON 76<br />
Rohfett, wenn > 5%<br />
Rohfaser.<br />
Im Falle eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels können die vorgeschriebenen<br />
Angaben gemäß Anhang V der FMVV durch die im Katalog festgelegten Angaben<br />
ersetzt werden.<br />
Für die Bewertung der Richtigkeit der Angabe der Inhaltsstoffe gelten die Toleranzen,<br />
die im Anhang IV aufgeführt sind (Artikel 11 Abs. 5 i.V.m. Anhang IV FMVV).<br />
c) Zusatzstoffe (falls zugesetzt) (Artikel 16 Abs.2 FMVV)<br />
Bei <strong>Einzelfuttermitteln</strong>, denen Zusatzstoffe zugesetzt 46 wurden, sind zusätzlich<br />
zur Bezeichnung <strong>und</strong> den Inhaltsstoffen gemäß Buchstabe a <strong>und</strong> b anzugeben:<br />
die Tierart oder Tierkategorie (siehe Nr. 4.2.2.1 a des <strong>Leitfaden</strong>s), wenn der Zusatzstoff<br />
nicht für alle Tierarten zugelassen ist oder ein Höchstgehalt für bestimmte<br />
Tierarten oder Tierkategorien festgelegt ist; zusätzlich kann auch darauf hingewiesen<br />
werden, für welche Tierart oder Tierkategorie der Zusatzstoff nicht zugelassen<br />
ist,<br />
die Verwendungshinweise,<br />
die Mindesthaltbarkeit für den Zusatzstoff (ausgenommen bei technologischen<br />
Zusatzstoffen), falls mehrere Zusatzstoffe zugesetzt wurden, ist die Mindesthaltbarkeit<br />
für jeden Zusatzstoff anzugeben.<br />
Die Verwendungshinweise sind nur anzugeben, wenn ein Höchstgehalt für den Zusatzstoff<br />
festgelegt ist <strong>und</strong> der Gehalt in dem Einzelfuttermittel den für die Tagesration<br />
(Alleinfuttermittel) festgelegten Höchstgehalt übersteigt. In diesem Fall ist die einsetzbare<br />
Höchstmenge des Einzelfuttermittels anzugeben (Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b<br />
i.V.m. Anhang II Nr. 4 FMVV):<br />
in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit des Einzelfuttermittels je Tier <strong>und</strong><br />
Tag oder<br />
als Prozentanteil der täglichen Ration oder<br />
je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil vom Alleinfuttermittel.<br />
46 Werden Einzelfuttermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt wurden, deren beabsichtigte Wirkungen sich ausschließlich<br />
auf das Einzelfuttermittel beziehen (z.B. Konservierungsstoffe, Antioxidantien, Fließhilfsmittel), in Mischfuttermittel eingemischt,<br />
muss der Zusatzstoff bei der <strong>Kennzeichnung</strong> des Mischfuttermittels nicht unter der Überschrift „Zusatzstoffe“<br />
angegeben werden. Die Verpflichtung zu Angabe <strong>von</strong> Zusatzstoffen bezieht sich nur auf die dem jeweiligen Futtermittel<br />
„zugesetzte“ Menge <strong>von</strong> Zusatzstoffen. (Artikel 15 Buchstabe f i.V.m. Anhang VI <strong>und</strong> VII). Allerdings dürfen in diesem<br />
Fall keine Angaben gemacht werden, die auf die Abwesenheit solcher Zusatzstoffe hinweisen (z.B. „ohne Konservierungsstoffe“,<br />
„ohne Antioxidantien“) (Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 13 Abs.1). Auf Anforderung der Behörde<br />
müssen alle erforderlichen Informationen zur Zusammensetzung einschließlich Angaben zu den in <strong>Einzelfuttermitteln</strong><br />
enthaltenen Zusatzstoffen vorgelegt werden (Artikel 5 Abs. 3).