21.04.2013 Aufrufe

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- Stand: 24.04.2012 - SEITE 21 VON 76<br />

Rohfett, wenn > 5%<br />

Rohfaser.<br />

Im Falle eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels können die vorgeschriebenen<br />

Angaben gemäß Anhang V der FMVV durch die im Katalog festgelegten Angaben<br />

ersetzt werden.<br />

Für die Bewertung der Richtigkeit der Angabe der Inhaltsstoffe gelten die Toleranzen,<br />

die im Anhang IV aufgeführt sind (Artikel 11 Abs. 5 i.V.m. Anhang IV FMVV).<br />

c) Zusatzstoffe (falls zugesetzt) (Artikel 16 Abs.2 FMVV)<br />

Bei <strong>Einzelfuttermitteln</strong>, denen Zusatzstoffe zugesetzt 46 wurden, sind zusätzlich<br />

zur Bezeichnung <strong>und</strong> den Inhaltsstoffen gemäß Buchstabe a <strong>und</strong> b anzugeben:<br />

die Tierart oder Tierkategorie (siehe Nr. 4.2.2.1 a des <strong>Leitfaden</strong>s), wenn der Zusatzstoff<br />

nicht für alle Tierarten zugelassen ist oder ein Höchstgehalt für bestimmte<br />

Tierarten oder Tierkategorien festgelegt ist; zusätzlich kann auch darauf hingewiesen<br />

werden, für welche Tierart oder Tierkategorie der Zusatzstoff nicht zugelassen<br />

ist,<br />

die Verwendungshinweise,<br />

die Mindesthaltbarkeit für den Zusatzstoff (ausgenommen bei technologischen<br />

Zusatzstoffen), falls mehrere Zusatzstoffe zugesetzt wurden, ist die Mindesthaltbarkeit<br />

für jeden Zusatzstoff anzugeben.<br />

Die Verwendungshinweise sind nur anzugeben, wenn ein Höchstgehalt für den Zusatzstoff<br />

festgelegt ist <strong>und</strong> der Gehalt in dem Einzelfuttermittel den für die Tagesration<br />

(Alleinfuttermittel) festgelegten Höchstgehalt übersteigt. In diesem Fall ist die einsetzbare<br />

Höchstmenge des Einzelfuttermittels anzugeben (Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b<br />

i.V.m. Anhang II Nr. 4 FMVV):<br />

in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit des Einzelfuttermittels je Tier <strong>und</strong><br />

Tag oder<br />

als Prozentanteil der täglichen Ration oder<br />

je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil vom Alleinfuttermittel.<br />

46 Werden Einzelfuttermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt wurden, deren beabsichtigte Wirkungen sich ausschließlich<br />

auf das Einzelfuttermittel beziehen (z.B. Konservierungsstoffe, Antioxidantien, Fließhilfsmittel), in Mischfuttermittel eingemischt,<br />

muss der Zusatzstoff bei der <strong>Kennzeichnung</strong> des Mischfuttermittels nicht unter der Überschrift „Zusatzstoffe“<br />

angegeben werden. Die Verpflichtung zu Angabe <strong>von</strong> Zusatzstoffen bezieht sich nur auf die dem jeweiligen Futtermittel<br />

„zugesetzte“ Menge <strong>von</strong> Zusatzstoffen. (Artikel 15 Buchstabe f i.V.m. Anhang VI <strong>und</strong> VII). Allerdings dürfen in diesem<br />

Fall keine Angaben gemacht werden, die auf die Abwesenheit solcher Zusatzstoffe hinweisen (z.B. „ohne Konservierungsstoffe“,<br />

„ohne Antioxidantien“) (Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 13 Abs.1). Auf Anforderung der Behörde<br />

müssen alle erforderlichen Informationen zur Zusammensetzung einschließlich Angaben zu den in <strong>Einzelfuttermitteln</strong><br />

enthaltenen Zusatzstoffen vorgelegt werden (Artikel 5 Abs. 3).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!