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Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 11 VON 76<br />

Die vorgeschriebenen <strong>Kennzeichnung</strong>sangaben müssen an hervorgehobener Stelle<br />

deutlich sichtbar angebracht, gut lesbar hinsichtlich z. B. Schriftgröße, Farbgebung<br />

oder Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> haltbar sein. Sonstige Aufschriften sind deutlich getrennt <strong>von</strong> den<br />

vorgeschriebenen <strong>und</strong> freiwilligen Angaben gemäß der FMVV anzubringen <strong>und</strong> dürfen<br />

den vorgeschriebenen oder freiwilligen Angaben gemäß der FMVV nicht entgegen stehen,<br />

diese nicht verdecken oder betonen. Teile der Informationen können betont werden,<br />

wenn damit die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise gelenkt werden soll (Artikel 14<br />

Abs. 2 FMVV).<br />

Werden Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel gemäß Artikel 23 Abs. 2 der FMVV lose<br />

oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (z. B. Lieferungen auf Anhängern<br />

oder in Silozügen, direkte Abgabe <strong>von</strong> Mischfuttermitteln bis zu 50 kg an Tierhalter<br />

aus geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen 25 ) in den Verkehr gebracht,<br />

müssen alle vorgeschriebenen Angaben auf einem Begleitpapier, das dieser Lieferung<br />

eindeutig zuzuordnen ist, angegeben werden (Artikel 11 Abs. 2 FMVV).<br />

3.4 Angaben<br />

Angaben müssen objektiv, durch die zuständige Behörde nachprüfbar <strong>und</strong> verständlich<br />

für den Verwender sein. Die Überwachungsbehörden können vom Verantwortlichen<br />

für die <strong>Kennzeichnung</strong> Nachweise zur wissenschaftlichen Begründung <strong>von</strong> Angaben<br />

fordern (Artikel 13 FMVV). Geeignete Nachweise können entweder öffentlich zugängliche<br />

wissenschaftliche Arbeiten oder firmeneigene Forschungsergebnisse bezogen auf die<br />

jeweilige Zieltierart sein.<br />

Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt im Einzelfall. Zu berücksichtigen sind<br />

z. B. die Bedeutung der behaupteten Wirkung, die Zahl der bereits vorliegenden wissenschaftlichen<br />

Arbeiten, die wissenschaftliche Bedeutung <strong>und</strong> Aktualität vorliegender Arbeiten.<br />

Fachlich umstrittene Behauptungen können nicht als hinreichend gesichert angesehen<br />

werden. Wenig aussagekräftig sind beispielsweise auch:<br />

- eidesstattliche Versicherungen <strong>von</strong> Herstellern, Importeuren,<br />

- Erklärungen Einzelner,<br />

- Erklärungen <strong>von</strong> Interessenvertretern,<br />

- behördliche Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen oder<br />

25 Unter „geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen“ gemäß Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe f der FMVV sind nach<br />

dem Öffnen wieder verschließbare, jedoch nicht „verschlossene“ Verpackungen oder Behältnisse im Sinne <strong>von</strong> Artikel<br />

23 Abs. 1 der FMVV zu verstehen.

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