Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 5 VON 76<br />
- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion <strong>und</strong> die<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> ökologischen/biologischen Erzeugnissen 11 .<br />
2.2 Nationales Recht<br />
Sofern in der FMVV zu einem Sachverhalt keine Regelung getroffen ist, gelten die Regelungen<br />
des Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuches (LFGB) 12 <strong>und</strong> der Futtermittelverordnung<br />
(FMV) 13 . Dies gilt insbesondere für<br />
- die gemäß § 9a i.V.m. Anlage 2a der FMV festgesetzten Verwendungszwecke für<br />
Diätfuttermittel,<br />
- die gemäß § 13 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2b der FMV festgelegten Gruppen <strong>von</strong> <strong>Einzelfuttermitteln</strong>,<br />
deren Angabe die Angabe <strong>von</strong> <strong>Einzelfuttermitteln</strong> bei der <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Heimtierfuttermitteln ersetzt (Kategorien),<br />
- die gemäß § 13 Abs. 1 in Anlage 4 Teil 1 oder § 13 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 Teil 2 der<br />
FMV festgesetzten Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes <strong>von</strong><br />
Mischfuttermitteln.<br />
Zusätzlich sind die nationalen <strong>Kennzeichnung</strong>sregelungen für bestimmte NPN - Verbindungen<br />
gemäß § 11 FMV zu beachten.<br />
2.3 Anwendungsbereich<br />
Die FMVV gilt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere<br />
(Lebensmitteltiere) als auch für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende<br />
Tiere (Nicht-Lebensmitteltiere) innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 2 Abs. 1<br />
FMVV).<br />
Die FMVV gilt nicht<br />
für Futtermittel, die für den Export hergestellt werden. Für die Ausfuhr sind jedoch<br />
die allgemeinen Vorschriften des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum<br />
allgemeinen Lebensmittelrecht zu beachten. Futtermittel, die für den Export vorgesehen<br />
sind <strong>und</strong> deshalb hinsichtlich der Zusammensetzung oder <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />
den gemeinschaftlichen Regelungen abweichen, sollten <strong>von</strong> anderen Futtermitteln getrennt<br />
gelagert <strong>und</strong> in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden;<br />
11<br />
ABl. EG Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1<br />
12<br />
Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuches vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S.<br />
2205)<br />
13<br />
Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 270)