21.04.2013 Aufrufe

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- Stand: 24.04.2012 - SEITE 5 VON 76<br />

- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion <strong>und</strong> die<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> ökologischen/biologischen Erzeugnissen 11 .<br />

2.2 Nationales Recht<br />

Sofern in der FMVV zu einem Sachverhalt keine Regelung getroffen ist, gelten die Regelungen<br />

des Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuches (LFGB) 12 <strong>und</strong> der Futtermittelverordnung<br />

(FMV) 13 . Dies gilt insbesondere für<br />

- die gemäß § 9a i.V.m. Anlage 2a der FMV festgesetzten Verwendungszwecke für<br />

Diätfuttermittel,<br />

- die gemäß § 13 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2b der FMV festgelegten Gruppen <strong>von</strong> <strong>Einzelfuttermitteln</strong>,<br />

deren Angabe die Angabe <strong>von</strong> <strong>Einzelfuttermitteln</strong> bei der <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Heimtierfuttermitteln ersetzt (Kategorien),<br />

- die gemäß § 13 Abs. 1 in Anlage 4 Teil 1 oder § 13 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 Teil 2 der<br />

FMV festgesetzten Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes <strong>von</strong><br />

Mischfuttermitteln.<br />

Zusätzlich sind die nationalen <strong>Kennzeichnung</strong>sregelungen für bestimmte NPN - Verbindungen<br />

gemäß § 11 FMV zu beachten.<br />

2.3 Anwendungsbereich<br />

Die FMVV gilt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere<br />

(Lebensmitteltiere) als auch für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende<br />

Tiere (Nicht-Lebensmitteltiere) innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 2 Abs. 1<br />

FMVV).<br />

Die FMVV gilt nicht<br />

für Futtermittel, die für den Export hergestellt werden. Für die Ausfuhr sind jedoch<br />

die allgemeinen Vorschriften des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum<br />

allgemeinen Lebensmittelrecht zu beachten. Futtermittel, die für den Export vorgesehen<br />

sind <strong>und</strong> deshalb hinsichtlich der Zusammensetzung oder <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />

den gemeinschaftlichen Regelungen abweichen, sollten <strong>von</strong> anderen Futtermitteln getrennt<br />

gelagert <strong>und</strong> in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden;<br />

11<br />

ABl. EG Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1<br />

12<br />

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelgesetzbuches vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S.<br />

2205)<br />

13<br />

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 270)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!