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Wahltarife Kostenerstattung Arzt/Zahnarzt (PDF/316 KB) - Knappschaft

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Die <strong>Knappschaft</strong> erhebt den vorgenannten Verwaltungskostenabschlag im<br />

Interesse ihrer Versicherten nur einmal je Kostenantrag, unabhängig davon,<br />

wie viele Einzelrechnungen und „Unterbelege“ dem jeweiligen Erstattungsantrag<br />

letztlich beigelegt sind. Versicherte profitieren also durch den Abzug<br />

geringer Verwaltungskosten (maximal 25,00 Euro), wenn sie ihre Rechnungsbelege<br />

eine gewisse Zeit sammeln und diese „gebündelt“ zur Erstattung<br />

einreichen. Für die <strong>Knappschaft</strong> ist dies durch die Bearbeitung nur eines<br />

Kostenantrages und der damit verbundenen „schlanken“ Arbeitsprozesse<br />

ebenfalls ökonomisch.<br />

Im Übrigen hat der Gesetzgeber Behandlungen, die bereits von vornherein<br />

nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) gehören, auch für die Ausgestaltung der<br />

<strong>Kostenerstattung</strong>starife nicht zugelassen.<br />

Damit bleiben z. B. heilpraktische Behandlungen, nicht anerkannte<br />

neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder medizinisch<br />

nicht notwendige Zusatzleistungen (so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen<br />

-IGeL-) aus der <strong>Kostenerstattung</strong> ausgeschlossen.<br />

Gleiches gilt für zahnmedizinische Leistungen, die ebenfalls nicht zum<br />

Leistungskatalog der GKV gehören, wie z. B. Goldguss- oder Keramikfüllungen<br />

bzw. Implantate bei Zahnersatz. Auch hier wäre ein Zuschuss<br />

aus dem Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> rechtswidrig.

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