Wahltarife Kostenerstattung Arzt/Zahnarzt (PDF/316 KB) - Knappschaft
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Die <strong>Knappschaft</strong> erhebt den vorgenannten Verwaltungskostenabschlag im<br />
Interesse ihrer Versicherten nur einmal je Kostenantrag, unabhängig davon,<br />
wie viele Einzelrechnungen und „Unterbelege“ dem jeweiligen Erstattungsantrag<br />
letztlich beigelegt sind. Versicherte profitieren also durch den Abzug<br />
geringer Verwaltungskosten (maximal 25,00 Euro), wenn sie ihre Rechnungsbelege<br />
eine gewisse Zeit sammeln und diese „gebündelt“ zur Erstattung<br />
einreichen. Für die <strong>Knappschaft</strong> ist dies durch die Bearbeitung nur eines<br />
Kostenantrages und der damit verbundenen „schlanken“ Arbeitsprozesse<br />
ebenfalls ökonomisch.<br />
Im Übrigen hat der Gesetzgeber Behandlungen, die bereits von vornherein<br />
nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) gehören, auch für die Ausgestaltung der<br />
<strong>Kostenerstattung</strong>starife nicht zugelassen.<br />
Damit bleiben z. B. heilpraktische Behandlungen, nicht anerkannte<br />
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder medizinisch<br />
nicht notwendige Zusatzleistungen (so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen<br />
-IGeL-) aus der <strong>Kostenerstattung</strong> ausgeschlossen.<br />
Gleiches gilt für zahnmedizinische Leistungen, die ebenfalls nicht zum<br />
Leistungskatalog der GKV gehören, wie z. B. Goldguss- oder Keramikfüllungen<br />
bzw. Implantate bei Zahnersatz. Auch hier wäre ein Zuschuss<br />
aus dem Wahltarif <strong>Zahnarzt</strong> rechtswidrig.