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Wahltarife Kostenerstattung Arzt/Zahnarzt (PDF/316 KB) - Knappschaft

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Eine Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungsangebote steht daher<br />

einer Prämienrückvergütung im jeweiligen Wahltarif (ein Zwölftel der Jahresprämie)<br />

nicht im Wege, wenn im jeweiligen Kalenderjahr ansonsten keine<br />

ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen zu Lasten der <strong>Knappschaft</strong> in<br />

Anspruch genommen wurden.<br />

Wann beginnt der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong>?<br />

Der Zugang zu den <strong>Wahltarife</strong>n steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt<br />

einer vorherigen bzw. gleichzeitigen Wahl des allgemeinen (gesetzlichen)<br />

<strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens. Daher ist in Zusammenhang mit dem möglichen<br />

Beginn einer Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> zu<br />

unterscheiden, ob Sie bereits an dem allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />

teilnehmen, die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

also hinzutritt oder ob Sie zusätzlich zum Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />

gleichzeitig auch die gesetzliche <strong>Kostenerstattung</strong> wählen.<br />

Das allgemeine <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren ist in § 13 Absatz 2 SGB V geregelt.<br />

Die allgemeine Kosten erstattung kann entweder von vornherein für alle<br />

Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt<br />

oder auf einen oder mehrere der folgenden Leistungsbereiche beschränkt<br />

werden:<br />

Ambulante ärztliche Versorgung<br />

Ambulante zahnärztliche Versorgung (einschließlich kieferorthopädischer<br />

Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz)

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