Wahltarife Kostenerstattung Arzt/Zahnarzt (PDF/316 KB) - Knappschaft
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Eine Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungsangebote steht daher<br />
einer Prämienrückvergütung im jeweiligen Wahltarif (ein Zwölftel der Jahresprämie)<br />
nicht im Wege, wenn im jeweiligen Kalenderjahr ansonsten keine<br />
ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen zu Lasten der <strong>Knappschaft</strong> in<br />
Anspruch genommen wurden.<br />
Wann beginnt der Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong>?<br />
Der Zugang zu den <strong>Wahltarife</strong>n steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt<br />
einer vorherigen bzw. gleichzeitigen Wahl des allgemeinen (gesetzlichen)<br />
<strong>Kostenerstattung</strong>sverfahrens. Daher ist in Zusammenhang mit dem möglichen<br />
Beginn einer Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong> zu<br />
unterscheiden, ob Sie bereits an dem allgemeinen <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren<br />
teilnehmen, die Teilnahme an den <strong>Wahltarife</strong>n zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
also hinzutritt oder ob Sie zusätzlich zum Wahltarif zur <strong>Kostenerstattung</strong><br />
gleichzeitig auch die gesetzliche <strong>Kostenerstattung</strong> wählen.<br />
Das allgemeine <strong>Kostenerstattung</strong>sverfahren ist in § 13 Absatz 2 SGB V geregelt.<br />
Die allgemeine Kosten erstattung kann entweder von vornherein für alle<br />
Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt<br />
oder auf einen oder mehrere der folgenden Leistungsbereiche beschränkt<br />
werden:<br />
Ambulante ärztliche Versorgung<br />
Ambulante zahnärztliche Versorgung (einschließlich kieferorthopädischer<br />
Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz)