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Bauen in Lippstadt –

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senden Informationsgrundlage für den Bürger, der sich über die<br />

rechtlichen Gegebenheiten auf se<strong>in</strong>em Grundstück oder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Gebiet <strong>in</strong>formieren will.<br />

Die Kennzeichnungen sollen – wie beim Flächennutzungsplan<br />

– H<strong>in</strong>weise auf besondere Probleme für die Grundstücksnutzung<br />

geben: wenn besondere Sicherungsmaßnahmen gegen<br />

Naturgewalten (z. B. Überschwemmungsgefahr) oder äußere<br />

E<strong>in</strong>wirkungen (z. B. Lärm) erforderlich s<strong>in</strong>d, oder wenn die Böden<br />

mit umweltgefährdenden Stoffen belastet s<strong>in</strong>d (sog.<br />

Altlasten).<br />

Nachrichtlich sollen <strong>in</strong> den Bebauungsplan Festsetzungen übernommen<br />

werden, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften<br />

bereits getroffen worden s<strong>in</strong>d, zum Beispiel: Festsetzungen<br />

von Bahntrassen, Fernstraßen und Landstraßen nach den jeweiligen<br />

Fachplanungsgesetzen.<br />

Der Bebauungsplan kann aber auch genutzt werden, um neben<br />

den planungsrechtlichen noch anderweitige Festsetzungen zu<br />

treffen. Am häufigsten werden auf der Grundlage der Landesbauordnung<br />

gestalterische Vorschriften erlassen, wie z. B. Bestimmungen<br />

über die Dachgestaltung, die Art der Befestigung<br />

von Parkplätzen und Wegen, E<strong>in</strong>friedigungen etc.<br />

Jeder Bebauungsplan wird durch e<strong>in</strong>e Begründung ergänzt, <strong>in</strong><br />

der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Plans<br />

dargelegt und erläutert werden müssen. Der Begründung ist als<br />

gesonderter Teil e<strong>in</strong> Umweltbericht beizufügen.<br />

Satzungsrecht (gem. §§ 34, 35 BauGB)<br />

Es gibt zahlreiche Ortsbereiche, im Gesetz „Ortsteile“ genannt,<br />

für die ke<strong>in</strong>e qualifizierten Bebauungspläne aufgestellt worden<br />

s<strong>in</strong>d. Dies hat unterschiedliche Gründe. Meist s<strong>in</strong>d diese Gebiete<br />

<strong>in</strong> früheren Zeiten ohne Bebauungspläne entstanden. Auch ist<br />

hier häufig nicht mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zu<br />

rechnen, weil sie von der Geme<strong>in</strong>de nicht für erforderlich gehalten<br />

werden.<br />

Die Zulässigkeit von Vorhaben <strong>in</strong> diesen nicht beplanten, bebauten<br />

Ortsteilen (sog. im Zusammenhang bebaute Ortsteile)<br />

ist <strong>in</strong> § 34 BauGB geregelt. § 34 Abs. 4 BauGB gibt den Geme<strong>in</strong>den<br />

e<strong>in</strong> zusätzliches Satzungsrecht an die Hand:<br />

■ zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute<br />

Ortsteile (Klarstellungssatzung),<br />

■ zur Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich als im<br />

Zusammenhang bebaute Ortsteile, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan<br />

als Baufläche dargestellt s<strong>in</strong>d (Entwicklungssatzung),<br />

■ zur E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>zelner Außenbereichsflächen am Ortsrand<br />

<strong>in</strong> die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die<br />

e<strong>in</strong>bezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden<br />

Bereichs entsprechend geprägt s<strong>in</strong>d (Ergänzungssatzung),<br />

■ zur Baulückenschließung im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 6<br />

BauGB kann die Geme<strong>in</strong>de für bebaute Bereiche im Außenbereich<br />

durch Satzung bestimmen, dass Vorhaben, die dem<br />

Wohnen dienen, e<strong>in</strong>zelne öffentliche Belange nicht entgegengehalten<br />

werden können. Die Bereiche dürfen jedoch<br />

nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt se<strong>in</strong> und<br />

müssen bereits e<strong>in</strong>en Wohnbestand von e<strong>in</strong>igem Gewicht<br />

(10–15 Häuser) aufweisen. Das Gebiet wird dadurch aber<br />

nicht zu e<strong>in</strong>em im Zusammenhang bebauten Ortsteil.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können <strong>in</strong> die Satzung<br />

e<strong>in</strong>zelne Festsetzungen (nach Art e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes) aufgenommen<br />

werden.<br />

DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT<br />

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