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Bauen in Lippstadt –

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DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

24<br />

Die Anzeige e<strong>in</strong>er beabsichtigten Nutzungsänderung ist nur<br />

möglich bei e<strong>in</strong>er geplanten Nutzungsänderung ohne genehmigungsbedürftige<br />

bauliche Änderungen, wie z. B. Veränderungen<br />

im statischen System, Änderungen der Rettungswege etc.<br />

Insbesondere bei Nutzungsänderungen, die höhere Anforderungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Immissionsschutzes, Brandschutzes<br />

oder Veränderungen des Gebietscharakters zur Folge haben,<br />

wird <strong>in</strong> der Regel seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde e<strong>in</strong><br />

Genehmigungsverfahren gefordert werden. Auch kann die<br />

zw<strong>in</strong>gende Beteiligung von Fachbehörden die Bauaufsicht veranlassen,<br />

e<strong>in</strong> solches Verfahren e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

Für die Entscheidung anhand der vorgelegten Bauvorlagen auf<br />

e<strong>in</strong> Genehmigungsverfahren zu bestehen oder zu verzichten,<br />

wird e<strong>in</strong>e Gebühr <strong>in</strong> Höhe von bis zu 250 € erhoben. Die Gebühr<br />

berechnet sich aus der Höhe des 3-Jahresmietwertes der<br />

umzunutzenden Fläche. Auf Grund der relativ kurzen Bearbeitungsfrist<br />

von 2 Wochen ist darauf zu achten, dass die Anzeige<br />

mit allen erforderlichen Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht wird.<br />

Errichtung von Garagen bis 100 qm<br />

Nutzfläche (Kle<strong>in</strong>garagen)<br />

Ebenso wie Nutzungsänderungen bedarf die Errichtung von<br />

Kle<strong>in</strong>garagen ab dem 15.04.2007 nur noch e<strong>in</strong>er Anzeige. Mit<br />

der Errichtung darf begonnen werden, wenn die Stadt <strong>Lippstadt</strong><br />

nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach E<strong>in</strong>gang der<br />

Anzeige erklärt, dass e<strong>in</strong> Baugenehmigungsverfahren durchzuführen<br />

ist.<br />

Für den Fall, dass Kle<strong>in</strong>garagen grenzständig oder im Abstand<br />

von bis zu 3,0 m an der Nachbargrenze errichtet werden soll,<br />

ist es für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich,<br />

dass e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>verständniserklärung des Eigentümers/der Eigentümer<strong>in</strong><br />

des Nachbargrundstücks vorliegt. Auch mit der E<strong>in</strong>verständniserklärung<br />

s<strong>in</strong>d die Vorschriften der Bauordnung e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Insbesondere darf die mittlere Wandhöhe 3,0 m nicht<br />

überschreiten, es dürfen ke<strong>in</strong>e Öffnungen <strong>in</strong> den der Nachbargrenze<br />

zugekehrten Wänden se<strong>in</strong>, die maximale Länge der<br />

Grenzbebauung darf an e<strong>in</strong>er Nachbargrenze 9,0 m nicht überschreiten<br />

und die gesamte Grenzbebauung darf 15,0 m nicht<br />

überschreiten.<br />

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben<br />

Sollte Ihr geplantes Bauvorhaben genehmigungspflichtig se<strong>in</strong>,<br />

unterscheidet die Bauordnung NW zwei mögliche Genehmigungsverfahren:<br />

■ das vere<strong>in</strong>fachte Genehmigungsverfahren und<br />

■ das normale Genehmigungsverfahren.<br />

Vere<strong>in</strong>fachtes Genehmigungsverfahren<br />

Das vere<strong>in</strong>fachte Genehmigungsverfahren betrifft vornehmlich<br />

Wohngebäude ger<strong>in</strong>ger und mittlerer Höhe und deren Nebenanlagen,<br />

Garagen, E<strong>in</strong>friedigungen, Anschüttungen u. a. bauliche<br />

Anlagen. In § 68 BauO NW s<strong>in</strong>d die Bauvorhaben aufgeführt,<br />

für die das sog. Normalverfahren gilt. Für diejenigen Vorhaben,<br />

welche dort nicht genannt werden, ist das vere<strong>in</strong>fachte<br />

Genehmigungsverfahren mit reduziertem Prüfumfang durchzuführen.<br />

Der Prüfaufwand ist für die Prüfbehörde ger<strong>in</strong>ger, da<br />

er sich hauptsächlich auf die planungsrechtliche Prüfung und<br />

nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerem Umfang auf das Bauordnungsrecht beschränkt.<br />

Das materielle Baurecht ist hier verstärkt vom Architekten<br />

und weiteren Sachverständigen für Schall-, Wärme- und<br />

Brandschutz und Standsicherheit sicherzustellen. Diese Besche<strong>in</strong>igungen<br />

s<strong>in</strong>d weiterh<strong>in</strong> z. T. erst zum Baubeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>zureichen,<br />

so dass durch die Genehmigung das Vorhaben bereits abgesichert<br />

ist.<br />

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag, wenn er vollständig<br />

und bescheidungsfähig ist, <strong>in</strong>nerhalb von 6 Wochen zu<br />

entscheiden. Diese Frist darf nur bei wichtigen Gründen verlängert<br />

werden. Voraussetzung ist die Lage des Baugrundstückes<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bebauunsplan (§ 30 Abs. 1 und 2 BauO NW)<br />

oder das Vorliegen e<strong>in</strong>es entsprechenden Bauvorbescheides.<br />

Das normale Genehmigungsverfahren<br />

Alle Bauvorhaben, die nicht unter die vorgenannten Verfahren<br />

fallen, unterliegen e<strong>in</strong>em normalen Genehmigungsverfahren.<br />

Diese Vorhaben s<strong>in</strong>d beispielsweise Hochhäuser, Geschäftshäuser,<br />

Gewerbebauten, Schulgebäude u. ä. Diese Vorhaben<br />

unterliegen der gesamt<strong>in</strong>haltlichen Prüfung.

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