Bauen in Lippstadt â
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Bauen in Lippstadt â
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DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
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Die Anzeige e<strong>in</strong>er beabsichtigten Nutzungsänderung ist nur<br />
möglich bei e<strong>in</strong>er geplanten Nutzungsänderung ohne genehmigungsbedürftige<br />
bauliche Änderungen, wie z. B. Veränderungen<br />
im statischen System, Änderungen der Rettungswege etc.<br />
Insbesondere bei Nutzungsänderungen, die höhere Anforderungen<br />
h<strong>in</strong>sichtlich des Immissionsschutzes, Brandschutzes<br />
oder Veränderungen des Gebietscharakters zur Folge haben,<br />
wird <strong>in</strong> der Regel seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde e<strong>in</strong><br />
Genehmigungsverfahren gefordert werden. Auch kann die<br />
zw<strong>in</strong>gende Beteiligung von Fachbehörden die Bauaufsicht veranlassen,<br />
e<strong>in</strong> solches Verfahren e<strong>in</strong>zuleiten.<br />
Für die Entscheidung anhand der vorgelegten Bauvorlagen auf<br />
e<strong>in</strong> Genehmigungsverfahren zu bestehen oder zu verzichten,<br />
wird e<strong>in</strong>e Gebühr <strong>in</strong> Höhe von bis zu 250 € erhoben. Die Gebühr<br />
berechnet sich aus der Höhe des 3-Jahresmietwertes der<br />
umzunutzenden Fläche. Auf Grund der relativ kurzen Bearbeitungsfrist<br />
von 2 Wochen ist darauf zu achten, dass die Anzeige<br />
mit allen erforderlichen Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht wird.<br />
Errichtung von Garagen bis 100 qm<br />
Nutzfläche (Kle<strong>in</strong>garagen)<br />
Ebenso wie Nutzungsänderungen bedarf die Errichtung von<br />
Kle<strong>in</strong>garagen ab dem 15.04.2007 nur noch e<strong>in</strong>er Anzeige. Mit<br />
der Errichtung darf begonnen werden, wenn die Stadt <strong>Lippstadt</strong><br />
nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach E<strong>in</strong>gang der<br />
Anzeige erklärt, dass e<strong>in</strong> Baugenehmigungsverfahren durchzuführen<br />
ist.<br />
Für den Fall, dass Kle<strong>in</strong>garagen grenzständig oder im Abstand<br />
von bis zu 3,0 m an der Nachbargrenze errichtet werden soll,<br />
ist es für die Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich,<br />
dass e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>verständniserklärung des Eigentümers/der Eigentümer<strong>in</strong><br />
des Nachbargrundstücks vorliegt. Auch mit der E<strong>in</strong>verständniserklärung<br />
s<strong>in</strong>d die Vorschriften der Bauordnung e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Insbesondere darf die mittlere Wandhöhe 3,0 m nicht<br />
überschreiten, es dürfen ke<strong>in</strong>e Öffnungen <strong>in</strong> den der Nachbargrenze<br />
zugekehrten Wänden se<strong>in</strong>, die maximale Länge der<br />
Grenzbebauung darf an e<strong>in</strong>er Nachbargrenze 9,0 m nicht überschreiten<br />
und die gesamte Grenzbebauung darf 15,0 m nicht<br />
überschreiten.<br />
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben<br />
Sollte Ihr geplantes Bauvorhaben genehmigungspflichtig se<strong>in</strong>,<br />
unterscheidet die Bauordnung NW zwei mögliche Genehmigungsverfahren:<br />
■ das vere<strong>in</strong>fachte Genehmigungsverfahren und<br />
■ das normale Genehmigungsverfahren.<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Genehmigungsverfahren<br />
Das vere<strong>in</strong>fachte Genehmigungsverfahren betrifft vornehmlich<br />
Wohngebäude ger<strong>in</strong>ger und mittlerer Höhe und deren Nebenanlagen,<br />
Garagen, E<strong>in</strong>friedigungen, Anschüttungen u. a. bauliche<br />
Anlagen. In § 68 BauO NW s<strong>in</strong>d die Bauvorhaben aufgeführt,<br />
für die das sog. Normalverfahren gilt. Für diejenigen Vorhaben,<br />
welche dort nicht genannt werden, ist das vere<strong>in</strong>fachte<br />
Genehmigungsverfahren mit reduziertem Prüfumfang durchzuführen.<br />
Der Prüfaufwand ist für die Prüfbehörde ger<strong>in</strong>ger, da<br />
er sich hauptsächlich auf die planungsrechtliche Prüfung und<br />
nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerem Umfang auf das Bauordnungsrecht beschränkt.<br />
Das materielle Baurecht ist hier verstärkt vom Architekten<br />
und weiteren Sachverständigen für Schall-, Wärme- und<br />
Brandschutz und Standsicherheit sicherzustellen. Diese Besche<strong>in</strong>igungen<br />
s<strong>in</strong>d weiterh<strong>in</strong> z. T. erst zum Baubeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>zureichen,<br />
so dass durch die Genehmigung das Vorhaben bereits abgesichert<br />
ist.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag, wenn er vollständig<br />
und bescheidungsfähig ist, <strong>in</strong>nerhalb von 6 Wochen zu<br />
entscheiden. Diese Frist darf nur bei wichtigen Gründen verlängert<br />
werden. Voraussetzung ist die Lage des Baugrundstückes<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bebauunsplan (§ 30 Abs. 1 und 2 BauO NW)<br />
oder das Vorliegen e<strong>in</strong>es entsprechenden Bauvorbescheides.<br />
Das normale Genehmigungsverfahren<br />
Alle Bauvorhaben, die nicht unter die vorgenannten Verfahren<br />
fallen, unterliegen e<strong>in</strong>em normalen Genehmigungsverfahren.<br />
Diese Vorhaben s<strong>in</strong>d beispielsweise Hochhäuser, Geschäftshäuser,<br />
Gewerbebauten, Schulgebäude u. ä. Diese Vorhaben<br />
unterliegen der gesamt<strong>in</strong>haltlichen Prüfung.