Bauen in Lippstadt â
Bauen in Lippstadt â
Bauen in Lippstadt â
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DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
Das Baugrundstück<br />
Die Beschaffung e<strong>in</strong>es geeigneten Grundstücks erfolgt im allgeme<strong>in</strong>en<br />
auf dem „freien Markt”, über Zeitungsannoncen oder<br />
durch Immobilienmakler. E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit besteht <strong>in</strong><br />
der persönlichen E<strong>in</strong>sichtnahme örtlicher Bebauungspläne und<br />
sonstiger städtebaulicher Planungen bei der Stadtverwaltung<br />
und privater Erkundigungen h<strong>in</strong>sichtlich der Verkaufswilligkeit<br />
von Grundstückseigentümern. Grundstücke werden auch über<br />
die Geme<strong>in</strong>nützige Wohnungsbaugesellschaft GmbH (GWL), <strong>in</strong><br />
Ausnahmefällen auch direkt von der Stadt <strong>Lippstadt</strong> veräußert.<br />
E<strong>in</strong> wesentlicher Punkt für die Bebaubarkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes<br />
ist die gesicherte Erschließung, d.h. das Grundstück muss<br />
<strong>in</strong> angemessener Breite an e<strong>in</strong>er befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />
liegen oder mit e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlich gesicherten<br />
Zufahrt daran anliegen. Des Weiteren müssen die Wasserversorgungsanlagen<br />
und Abwasseranlagen bis zum Beg<strong>in</strong>n der<br />
Nutzungsaufnahme des Objektes benutzbar und die Abwasserbeseitigung<br />
entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften<br />
gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />
Grundstücksbesitzer und -käufer sollten sich zunächst <strong>in</strong> dem<br />
Fachdienst Planung oder <strong>in</strong> der Bauordnung erkundigen, ob das<br />
Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und<br />
dem Stand der Erschließung tatsächlich e<strong>in</strong> Baugrundstück ist<br />
und wie es bebaut werden kann.<br />
Genehmigungsfreie Bauvorhaben<br />
Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer<br />
und ger<strong>in</strong>ger Höhe e<strong>in</strong>schließlich ihrer Nebengebäude und<br />
Nebenanlagen, wie Stellplätze und Garagen, bedürfen ke<strong>in</strong>er<br />
Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes<br />
liegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das<br />
Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes vollständig<br />
entspricht, örtliche Bauvorschriften e<strong>in</strong>gehalten werden, die Erschließung<br />
gesichert ist und die Stadt <strong>Lippstadt</strong> nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es Monats nach Vorlage der Bauunterlagen erklärt, dass e<strong>in</strong><br />
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.<br />
Für die E<strong>in</strong>haltung sämtlicher baurechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher<br />
Vorschriften bleibt <strong>in</strong> diesem Fall der Bauherr<br />
alle<strong>in</strong> verantwortlich. Gegen hieraus resultierende gravierende<br />
Gesetzesverstöße – <strong>in</strong>sbesondere im Gefahren- oder Beschwerdefall<br />
– muss die Bauaufsicht bei Kenntnisnahme nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen ordnungsbehördlich vorgehen.<br />
Die Bauvorlagen s<strong>in</strong>d im Fachdienst Bauordnung e<strong>in</strong>zureichen,<br />
wo Sie auch beraten werden, welche planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
für das Grundstück bestehen.<br />
Anzeige von Nutzungsänderungen<br />
Für baurechtlich re<strong>in</strong>e Nutzungsänderungen ist das Genehmigungsverfahren<br />
durch e<strong>in</strong> Anzeigeverfahren ersetzt.<br />
Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />
Wochen nach Vorlage der Bauunterlagen, ob e<strong>in</strong> Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden muss. Äußert sich die<br />
Behörde <strong>in</strong>nerhalb dieses Zeitraumes nicht, darf die Nutzung<br />
vorgenommen werden. Für die E<strong>in</strong>haltung der Vorschriften<br />
bleibt der Bauherr alle<strong>in</strong> verantwortlich.<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
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