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Bauen in Lippstadt –

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DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

Das Baugrundstück<br />

Die Beschaffung e<strong>in</strong>es geeigneten Grundstücks erfolgt im allgeme<strong>in</strong>en<br />

auf dem „freien Markt”, über Zeitungsannoncen oder<br />

durch Immobilienmakler. E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit besteht <strong>in</strong><br />

der persönlichen E<strong>in</strong>sichtnahme örtlicher Bebauungspläne und<br />

sonstiger städtebaulicher Planungen bei der Stadtverwaltung<br />

und privater Erkundigungen h<strong>in</strong>sichtlich der Verkaufswilligkeit<br />

von Grundstückseigentümern. Grundstücke werden auch über<br />

die Geme<strong>in</strong>nützige Wohnungsbaugesellschaft GmbH (GWL), <strong>in</strong><br />

Ausnahmefällen auch direkt von der Stadt <strong>Lippstadt</strong> veräußert.<br />

E<strong>in</strong> wesentlicher Punkt für die Bebaubarkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes<br />

ist die gesicherte Erschließung, d.h. das Grundstück muss<br />

<strong>in</strong> angemessener Breite an e<strong>in</strong>er befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />

liegen oder mit e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlich gesicherten<br />

Zufahrt daran anliegen. Des Weiteren müssen die Wasserversorgungsanlagen<br />

und Abwasseranlagen bis zum Beg<strong>in</strong>n der<br />

Nutzungsaufnahme des Objektes benutzbar und die Abwasserbeseitigung<br />

entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften<br />

gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />

Grundstücksbesitzer und -käufer sollten sich zunächst <strong>in</strong> dem<br />

Fachdienst Planung oder <strong>in</strong> der Bauordnung erkundigen, ob das<br />

Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und<br />

dem Stand der Erschließung tatsächlich e<strong>in</strong> Baugrundstück ist<br />

und wie es bebaut werden kann.<br />

Genehmigungsfreie Bauvorhaben<br />

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer<br />

und ger<strong>in</strong>ger Höhe e<strong>in</strong>schließlich ihrer Nebengebäude und<br />

Nebenanlagen, wie Stellplätze und Garagen, bedürfen ke<strong>in</strong>er<br />

Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes<br />

liegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das<br />

Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes vollständig<br />

entspricht, örtliche Bauvorschriften e<strong>in</strong>gehalten werden, die Erschließung<br />

gesichert ist und die Stadt <strong>Lippstadt</strong> nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats nach Vorlage der Bauunterlagen erklärt, dass e<strong>in</strong><br />

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.<br />

Für die E<strong>in</strong>haltung sämtlicher baurechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher<br />

Vorschriften bleibt <strong>in</strong> diesem Fall der Bauherr<br />

alle<strong>in</strong> verantwortlich. Gegen hieraus resultierende gravierende<br />

Gesetzesverstöße – <strong>in</strong>sbesondere im Gefahren- oder Beschwerdefall<br />

– muss die Bauaufsicht bei Kenntnisnahme nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen ordnungsbehördlich vorgehen.<br />

Die Bauvorlagen s<strong>in</strong>d im Fachdienst Bauordnung e<strong>in</strong>zureichen,<br />

wo Sie auch beraten werden, welche planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

für das Grundstück bestehen.<br />

Anzeige von Nutzungsänderungen<br />

Für baurechtlich re<strong>in</strong>e Nutzungsänderungen ist das Genehmigungsverfahren<br />

durch e<strong>in</strong> Anzeigeverfahren ersetzt.<br />

Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Wochen nach Vorlage der Bauunterlagen, ob e<strong>in</strong> Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden muss. Äußert sich die<br />

Behörde <strong>in</strong>nerhalb dieses Zeitraumes nicht, darf die Nutzung<br />

vorgenommen werden. Für die E<strong>in</strong>haltung der Vorschriften<br />

bleibt der Bauherr alle<strong>in</strong> verantwortlich.<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

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