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GESCHÄFTSBERICHT AACHENER UND MÜNCHENER

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54<br />

ANHANG DES JAHRESABSCHLUSSES 2002<br />

Die laufenden Guthaben bei Kreditinstituten<br />

wurden mit den Nominalbeträgen angesetzt.<br />

Die unter den Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ausgewiesenen Zinsen sind mit den<br />

Nominalbeträgen bewertet.<br />

BILANZWERTERMITTLUNG<br />

VON PASSIVA<br />

Die Beitragsüberträge wurden für den<br />

gesamten Bestand an selbst abgeschlossenen<br />

Versicherungen einzeln unter Berücksichtigung<br />

der genauen Beitragsfälligkeiten<br />

ermittelt. Ausgewiesen wird der Teil der im<br />

Geschäftsjahr fälligen Beiträge, der den<br />

Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem<br />

Abschlussstichtag darstellt. Die nicht übertragungsfähigen<br />

Ratenzuschläge und Kostenanteile<br />

bleiben gemäß Schreiben des<br />

Bundesministers der Finanzen vom 29. Mai<br />

1974 unberücksichtigt.<br />

Die Deckungsrückstellung wurde für jede<br />

Versicherung einzeln unter Berücksichtigung<br />

des genauen Beginntermins nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen prospektiv<br />

ermittelt und beinhaltet auch die<br />

Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie<br />

Jahre und beitragsfreie Versicherungen.<br />

Für den Altbestand im Sinne des<br />

§ 11 c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2<br />

des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG<br />

zum VAG sind diese Grundsätze gegenüber<br />

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

geschäftsplanmäßig festgelegt.<br />

Für den Neubestand wurde die<br />

Deckungsrückstellung unter Beachtung des<br />

§ 341 f HGB sowie der aufgrund des § 65<br />

Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung<br />

berechnet. Die Deckungsrückstellung für<br />

bereits zugeteilte Summen- bzw. Rentenerhöhungen<br />

und Erlebensfallboni wurde<br />

wie für beitragsfreie Versicherungen ermittelt.<br />

Die Verwaltungskosten für die beitragspflichtige<br />

Zeit wurden implizit berücksichtigt.<br />

Die Deckungsrückstellung beinhaltet<br />

eine zusätzliche Rückstellung für Renten-<br />

versicherungen gemäß VerBAV 1995,<br />

S. 367 ff., zur Anpassung an die aktualisierten<br />

Rechnungsgrundlagen. Für Fondsgebundene<br />

Rentenversicherungen enthält<br />

die Deckungsrückstellung eine zusätzliche<br />

Rückstellung zur Anpassung an die aktualisierten<br />

Rechnungsgrundlagen. Sie entspricht<br />

dem versicherungsmathematischen Barwert<br />

der zusätzlichen Anlagebeiträge, die<br />

benötigt werden, wenn bei Beginn der<br />

Rentenzahlungen die Deckungsrückstellungen<br />

mit den aktualisierten Rechnungsgrundlagen<br />

ermittelt werden. In dem Umfang,<br />

wie im weiteren Verlauf der Versicherungsverträge<br />

die eingehenden Beiträge<br />

vertragsgemäß in Anteileinheiten angelegt<br />

werden, wird die zusätzliche Rückstellung<br />

zum Ankauf zusätzlicher Anteileinheiten verwendet<br />

und dementsprechend die zusätzliche<br />

Deckungsrückstellung sukzessive in<br />

den Passivposten D. I. 1. überführt. Für die<br />

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen<br />

und Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen<br />

enthält die Deckungsrückstellung<br />

eine zusätzliche Rückstellung gemäß VerBAV<br />

1998, S. 295 f., zur Berücksichtigung aktualisierter<br />

Rechnungsgrundlagen. Für noch<br />

nicht abgewickelte Berufsunfähigkeitsfälle,<br />

die bis zum Abschlussstichtag eingetreten<br />

und der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der<br />

Bestandsfeststellung bekannt geworden<br />

sind, beinhaltet die Deckungsrückstellung<br />

die einzelvertraglich ermittelten Beträge entsprechend<br />

der erwarteten Leistung.<br />

Noch nicht getilgte, rechnungsmäßig gedeckte<br />

Abschlusskosten wurden für Versicherungen<br />

des Altbestands in Höhe des<br />

Unterschiedsbetrags zwischen der geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungsrückstellung<br />

und der uneingeschränkt gezillmerten<br />

Deckungsrückstellung als Forderungen an<br />

Versicherungsnehmer aktiviert (Aktiva D. I.<br />

1b). Für den Neubestand wurden die<br />

Forderungen an Versicherungsnehmer auf<br />

Ersatz einmaliger Abschlussaufwendungen<br />

in dem Umfang aktiviert, wie sie die

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