GESCHÄFTSBERICHT AACHENER UND MÜNCHENER
GESCHÄFTSBERICHT AACHENER UND MÜNCHENER
GESCHÄFTSBERICHT AACHENER UND MÜNCHENER
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Unterschiedsbetrags zwischen der geschäftsplanmäßigen<br />
Deckungsrückstellung<br />
und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung<br />
als Forderungen an<br />
Versicherungsnehmer aktiviert (Aktiva D. I.<br />
1b). Für den Neubestand wurden die<br />
Forderungen an Versicherungsnehmer für<br />
noch nicht fällige Ansprüche auf Beiträge<br />
der Versicherungsnehmer in dem Umfang<br />
aktiviert, wie sie die geleisteten, einmaligen<br />
Abschlussaufwendungen in Höhe des<br />
Zillmersatzes nicht übersteigen und noch<br />
nicht aus den bereits gezahlten Beiträgen<br />
getilgt sind. Die Zillmersätze betragen für<br />
den Altbestand maximal 35 ‰ der Beitragssumme,<br />
für den Neubestand maximal 40 ‰<br />
der Beitragssumme. Bei den aufgeschobenen<br />
Rentenversicherungen nach den<br />
Kriterien des Altersvermögensgesetzes werden<br />
die Abschlusskosten bis zur Höhe von<br />
maximal 40 ‰ der Beitragssumme auf die<br />
ersten 10 Jahre der Aufschubzeit verteilt.<br />
Forderungen an Versicherungsnehmer für<br />
noch nicht fällige Ansprüche werden für<br />
diese Versicherungen nicht gebildet.<br />
Die übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen,<br />
bei denen das Anlagerisiko von<br />
den Versicherungsnehmern getragen wird,<br />
wurden für jede Versicherung einzeln, entsprechend<br />
den in Anteileinheiten umgerechneten<br />
zugeteilten Überschussanteilen<br />
ermittelt.<br />
Beim Mitversicherungsgeschäft wurden die<br />
Positionen, zu denen uns die Angaben des<br />
geschäftsführenden Mitversicherers nicht<br />
rechtzeitig vorlagen, mit geeigneten Schätzverfahren<br />
ermittelt. Bezogen auf die<br />
Deckungsrückstellung (Passiva C. II. 1) liegt<br />
der geschätzte Anteil unter 0,1 %.<br />
Für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft<br />
entsprechen die Anteile<br />
der Rückversicherer an den Rückstellungen<br />
den Rückversicherungsverträgen. Die Bewertungsmethoden<br />
entsprechen denen des<br />
selbst abgeschlossenen Bruttogeschäftes.<br />
ANHANG DES JAHRESABSCHLUSSES 2002<br />
Die Pensionsrückstellung ist nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen auf<br />
Grundlage der „Richttafeln 1998“ von Prof.<br />
Dr. Heubeck mit einem Zinssatz von 6,0 %<br />
berechnet. Die Pensionsverpflichtungen<br />
wurden nach den Grundsätzen des § 6 a<br />
EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 16 b<br />
EStG bewertet. Als Pensionsrückstellung<br />
wurde der Teilwert in voller Höhe angesetzt.<br />
Für die gebildete Rückstellung für Vorruhestandsverpflichtungen<br />
wurden die Grundsätze<br />
entsprechend dem Schreiben des<br />
Bundesministers der Finanzen vom 16. Oktober<br />
1984 und des § 6 a EStG beachtet.<br />
Die Rückstellung für Zuwendungen anlässlich<br />
eines Dienstjubiläums von Arbeitnehmern<br />
wurde nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen mit einem Zinssatz von<br />
5,5 % berechnet. Nach den Bestimmungen<br />
des § 5 Abs. 4 EStG in Verbindung mit<br />
dem Schreiben vom 29. Oktober 1993 des<br />
Bundesministers der Finanzen ist die Rückstellung<br />
mit dem Teilwert bewertet. Der nach<br />
steuerlicher Vorschrift ermittelten Rückstellung<br />
wurden weitere Beträge nach handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen zugeführt.<br />
Als handelsrechtlicher Ansatz wurde für die<br />
sich aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen<br />
ergebende Verpflichtung eine Rückstellung<br />
für ungewisse Verbindlichkeiten nach Maßgabe<br />
von § 249 Abs. 1 HGB in Verbindung<br />
mit der IDW-Stellungnahme vom 18. November<br />
1998 (IDW RS – HFA 3) auf Basis<br />
eines Zinssatzes von 5,5 % und der<br />
Wahrscheinlichkeit für die Inanspruchnahme<br />
gebildet. Für den steuerrechtlichen Ansatz<br />
erfolgte die Berechnung der Rückstellung für<br />
die Verpflichtung aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen<br />
auf der Grundlage des Schreibens<br />
des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 11. November 1999 auf Basis eines<br />
Zinssatzes von 5,5 %.<br />
Die übrigen nicht genannten Verbindlichkeiten<br />
wurden mit dem Rückzahlungsbetrag<br />
angesetzt.<br />
57