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Förderfähige Ausgaben im Rahmen der Förderung aus dem ...

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CCI-Nr.: 2007<br />

DE 051 PO 004<br />

REGELN FÜR DIE<br />

FÖRDERFÄHIGKEIT VON<br />

AUSGABEN UND KOSTEN<br />

Regeln <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />

Europäischer Sozialfonds (VB ESF) zu<br />

den för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten<br />

<strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF<br />

und Landes- sowie Bundesmitteln in <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013 (FFAK)<br />

Fassung vom 01.02.2012


Inhaltsverzeichnis:<br />

Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

TEIL I 6<br />

VORWORT 6<br />

1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN: 7<br />

1.1. EU-rechtliche Vorgaben: 7<br />

1.2. landesrechtliche Vorgaben: 8<br />

2. GRUNDSÄTZE ZUR AUSREICHUNG VON ESF- MITTELN UND VON ZUR KOFINANZIERUNG<br />

HERANGEZOGENEN LANDESMITTELN, BUNDESMITTELN SOWIE PRIVATEN MITTELN 8<br />

2.1. Verfahren zur Umsetzung 8<br />

2.1.1. För<strong>der</strong>ung 8<br />

2.1.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen 9<br />

2.2. För<strong>der</strong>ung / Finanzierung von tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> 9<br />

2.3. Projektbezogenheit 12<br />

2.4. P<strong>aus</strong>chalen und Festbeträge 12<br />

2.5. Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Subsidiaritätsgrundsatz 12<br />

2.6. Nachrangigkeit (Artikel 9 und 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung) 13<br />

2.7. Beteiligung des ESF 13<br />

3. ALLGEMEINE FESTLEGUNGEN 13<br />

3.1. Beteiligung nach EFRE-Vorgaben 13<br />

3.2. Unterauftragnehmer und Trägerverbund 13<br />

3.3. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger 14<br />

3.4. Zuwendungen / Zuweisungen für die Durchführung von Vorhaben durch<br />

öffentliche Institutionen 14<br />

3.5. Wertschöpfung 14<br />

3.6. Inanspruchnahme von Skonti, Boni, Rabatten 15<br />

3.7. Eigenmittel 15<br />

4. FÖRDERFÄHIGE UND NICHT FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN 16<br />

4.1. Überblick 16<br />

4.1.1. <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> <strong>Ausgaben</strong> 16<br />

4.1.2. Nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> 17<br />

Fassung vom 01.02.2012 3


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

TEIL II - VORGABEN ZU DEN EINZELNEN FÖRDERFÄHIGEN<br />

AUSGABEN UND KOSTEN BEI FÖRDERUNG IN FORM VON<br />

ZUSCHÜSSEN ODER ZUWEISUNGEN 18<br />

A. VORWORT 18<br />

B. VORGABEN ZU DEN EINZELNEN FÖRDERFÄHIGEN AUSGABEN UND KOSTEN 19<br />

1. PERSONALAUSGABEN (DIREKT VORHABENSBEZOGEN) 19<br />

1.1. Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung 21<br />

1.1.1. Arbeitsentgelt für eigenes Personal des Antragstellers 21<br />

1.1.2. <strong>Ausgaben</strong> für Fremdpersonal 23<br />

1.1.3. Vorhabensvorbereitung und -nachbereitung / Konzeptionelle Arbeiten 25<br />

1.2. Personalnebenkosten 26<br />

1.3. Reise- und Dienstreise<strong>aus</strong>gaben für eigenes Personal und Fremdpersonal 26<br />

2. SACHAUSGABEN /-KOSTEN, FREMDLEISTUNGEN 30<br />

2.1. Fremdleistungen / Unteraufträge 30<br />

2.2. <strong>Ausgaben</strong> für Verbrauchsmaterial (vorhabensspezifisch) 31<br />

2.3. Ausstattungsgegenstände 32<br />

2.3.1. Miete/Leasing 32<br />

2.3.2. Abschreibungen 33<br />

2.4. <strong>Ausgaben</strong> für Dienste/Rechte, Teilnehmergewinnung, Versicherungen und<br />

Gebühren 34<br />

2.4.1. Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste 34<br />

2.4.2. Teilnehmergewinnung 34<br />

2.4.3. Versicherung 35<br />

2.4.4. Finanzierungs<strong>aus</strong>gaben, Gebühren 35<br />

2.5. <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Räume für die Durchführung des Vorhabens 35<br />

2.6. Investive För<strong>der</strong>ung nach Artikel 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 37<br />

2.7. Verbrauchsmaterial und Ausstattungsinvestitionen, die vor <strong>dem</strong><br />

Bewilligungszeitraum angeschafft worden sind, als Sachleistungen 39<br />

3. AUSGABEN / KOSTEN FÜR ALLGEMEINE VERWALTUNG 40<br />

3.1. Einzelkalkulation <strong>der</strong> Personal- und Sach<strong>aus</strong>gaben <strong>der</strong> Verwaltung 40<br />

3.1.1. Personal<strong>aus</strong>gaben für Verwaltungspersonal 40<br />

3.1.2. Reise<strong>aus</strong>gaben des Verwaltungspersonals 42<br />

3.1.3. Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen 42<br />

3.2. P<strong>aus</strong>chale für <strong>Ausgaben</strong>/Kosten <strong>der</strong> Verwaltung 44<br />

4. LEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER 45<br />

4.1. Aufwandsentschädigung / Personal<strong>aus</strong>gaben und 45<br />

4.2. Sozialabgaben 45<br />

4 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

4.3. Fahrt<strong>aus</strong>gaben 47<br />

4.4. Unterkunfts- und Verpflegungs<strong>aus</strong>gaben 50<br />

4.5. <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung 51<br />

C. UMSATZSTEUER 53<br />

D. GRUNDSÄTZLICH NICHT FÖRDERFÄHIGE UND NICHT FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN UND<br />

KOSTEN 54<br />

Anlage 1: Ausführungen zum Besserstellungsverbot<br />

Fassung vom 01.02.2012 5


Teil I<br />

Vorwort<br />

Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Gemäß Artikel 56 Abs. 4 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit<br />

allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Euro-<br />

päischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Verordnung)<br />

werden die Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> bis auf die in den Verordnungen <strong>der</strong> ein-<br />

zelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Ge-<br />

samtheit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong>, die <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> eines Operationellen Programms geltend gemacht wer-<br />

den.<br />

Für den Freistaat Sachsen werden von <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozial-<br />

fonds (VB ESF) daher für die För<strong>der</strong>ung mit Mitteln des ESF und Landes- sowie Bundesmitteln<br />

die nachfolgenden Festlegungen für för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> und Kosten getroffen.<br />

Diese Regeln zur För<strong>der</strong>fähigkeit sind Bestandteil <strong>der</strong> Beschreibung des Verwaltungs- und Kon-<br />

trollsystems gemäß Anhang XII Nr. 2.2.7.<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 <strong>der</strong> Kommission<br />

vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)Nr.<br />

1083/2006 des Rates mit allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen über den Europäischen Fonds für regionale<br />

Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Europäischen Fonds für<br />

regionale Entwicklung (berichtigt ABl. EU Nr. L 45, S. 3).<br />

6 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

1. Gesetzliche Grundlagen:<br />

Folgende gesetzlichen Vorgaben sind insbeson<strong>der</strong>e zu beachten und einzuhalten:<br />

1.1. EU-rechtliche Vorgaben:<br />

- Artikel 34, 44, 53, 54 und 56 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.Juli<br />

2006 (ABl. EG L 210/25 vom 31. Julie 2006) mit allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen über den Eu-<br />

ropäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohä-<br />

sionsfonds, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 07.April<br />

2009 (Allgemeine Verordnung)<br />

- Artikel 11 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-<br />

tes vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verord-<br />

nung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) (ESF-Verordnung)<br />

- Artikel 43, 45 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 <strong>der</strong> Kommission vom 08. Dezember 2006<br />

(ABl. EG L 45/3 vom 15. Februar 2007) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur<br />

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates<br />

- Artikel 4 Abs. 7 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 68/2001 <strong>der</strong> Kommission vom 12. Januar 2001<br />

über die Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L<br />

10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 <strong>der</strong><br />

Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU L 368/85 vom 23. Dezember 2006) (Frei-<br />

stellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen)<br />

- Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 70/2001 <strong>der</strong> Kommission vom 12. Januar 2001 über die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere<br />

Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung<br />

(EG) Nr. 1976/2006 (KMU-Freistellungsverordnung)<br />

- Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 <strong>der</strong> Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwen-<br />

dung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom<br />

13. Dezember 2002, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (Freistellungs-<br />

verordnung für Beschäftigungsbeihilfen)<br />

- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 <strong>der</strong> Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung <strong>der</strong><br />

Vereinbarkeit best<strong>im</strong>mter Gruppen von Beihilfen mit <strong>dem</strong> Gemeinsamen Markt in Anwen-<br />

dung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU L 214/3 vom 9. August 2008) (allgemeine<br />

Gruppenfreistellungsverordnung)<br />

- <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 <strong>der</strong> Kommission vom 15. Dezember 2006 über die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-min<strong>im</strong>is“-Beihilfen (ABl. EU L 379/5<br />

vom 28. Dezember 2006) („De-min<strong>im</strong>is“-Verordnung)<br />

sowie <strong>der</strong>en Nachfolgeregelungen.<br />

Fassung vom 01.02.2012 7


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

1.2. landesrechtliche Vorgaben:<br />

- Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds<br />

(ESF) in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

- §§ 23 und 44 <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische H<strong>aus</strong>haltsord-<br />

nung – SäHO) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums <strong>der</strong> Finanzen zur Sächsi-<br />

schen H<strong>aus</strong>haltsordnung (VwV-SäHO) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

- durch die jeweils zuständigen Fachministerien aufgelegten För<strong>der</strong>richtlinien und Verwal-<br />

tungsvorschriften in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

- die vorliegenden Regeln <strong>der</strong> VB ESF zu den för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten <strong>im</strong> Rah-<br />

men <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF und Landes- sowie Bundesmitteln<br />

2. Grundsätze zur Ausreichung von ESF- Mitteln und von zur Kofinanzierung herangezogenen<br />

Landesmitteln, Bundesmitteln sowie privaten Mitteln<br />

2.1. Verfahren zur Umsetzung<br />

Die Umsetzung des ESF erfolgt nach den folgenden Verfahren:<br />

2.1.1. För<strong>der</strong>ung<br />

Es finden die Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung (ANBest-<br />

P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) und die Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen<br />

zur Projektför<strong>der</strong>ung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44<br />

SäHO) in <strong>der</strong> jeweiligen Fassung Anwendung. Im Einvernehmen mit <strong>dem</strong> Sächsischen Staatsmi-<br />

nisterium <strong>der</strong> Finanzen (Nr. 15.2 <strong>der</strong> VwV zu § 44 SäHO) werden davon abweichend auch Ab-<br />

schreibungen (Kosten) für eine För<strong>der</strong>ung zugelassen, wenn dies in den jeweiligen Richtlinien<br />

geregelt bzw. zugelassen ist. (Zur Vereinfachung wird nachfolgend in Teil I dieser Regeln nur auf<br />

„<strong>Ausgaben</strong>“ abgestellt.)<br />

Als Form <strong>der</strong> Zuwendung kommen Zuschüsse, Darlehen o<strong>der</strong> Zuweisungen (Empfänger ist H<strong>aus</strong>-<br />

haltsträger des öffentlichen Bereichs) in Betracht.<br />

Als Zuwendungsart kommt nur eine Projektför<strong>der</strong>ung in Betracht. Eine institutionelle För<strong>der</strong>ung ist<br />

nicht zulässig.<br />

Finanzierungsarten können Anteil- o<strong>der</strong> Festbetragsfinanzierung sein. Eine Fehlbedarfsfinanzie-<br />

rung ist nicht zulässig.<br />

8 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

2.1.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen<br />

In Einzelfällen kann statt <strong>der</strong> Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungs-<br />

vereinbarungen erfolgen, wenn die Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Verfahren betreffend das öffentliche<br />

Auftragswesen durchgeführt werden.<br />

2.2. För<strong>der</strong>ung / Finanzierung von tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong><br />

Eine Beteiligung des ESF und komplementärer Landesmittel an <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung bzw. Finanzierung<br />

erfolgt nur für tatsächlich getätigte <strong>Ausgaben</strong>, die zwischen <strong>dem</strong> Tag <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> je-<br />

weiligen För<strong>der</strong>richtlinie bzw. <strong>dem</strong> in den För<strong>der</strong>richtlinien angegebenen För<strong>der</strong>beginn, frühestens<br />

ab 01.01.2007 und <strong>dem</strong> 31. Dezember 2015 tatsächlich getätigt wurden.<br />

a) Zuschüsse / Zuweisungen<br />

<strong>Ausgaben</strong> sind tatsächlich getätigt, wenn<br />

- die Ver<strong>aus</strong>gabung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt ist und<br />

- <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger dies <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Auszahlungsanträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zwischen-/<br />

Verwendungsnachweise erklärt hat und<br />

- die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger für diese erklärten tatsächlich getätigten<br />

<strong>Ausgaben</strong> durch die Bewilligungsstelle erfolgt ist.<br />

Sachleistungen und Abschreibungskosten werden wie tatsächlich getätigte <strong>Ausgaben</strong> behandelt,<br />

sofern<br />

- diese Regeln <strong>der</strong>en För<strong>der</strong>fähigkeit vorsehen und<br />

- <strong>der</strong>en Betrag durch Buchungsbelege nachgewiesen wird, die gleichwertig mit Rechnungen<br />

sind.<br />

Bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung <strong>aus</strong> Mitteln <strong>der</strong> EU nicht größer sein, als die Differenz<br />

von för<strong>der</strong>fähigen Gesamt<strong>aus</strong>gaben und Sachleistungen.<br />

b) Darlehen<br />

Für Finanzierungsinstrumente <strong>im</strong> Sinne von Art. 44 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung gilt, dass die<br />

<strong>Ausgaben</strong>erklärung gegenüber <strong>der</strong> EU die mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Fonds o<strong>der</strong> den Beiträgen hierzu<br />

zusammenhängenden Gesamt<strong>aus</strong>gaben enthält. Be<strong>im</strong> teilweisen o<strong>der</strong> endgültigen Abschluss des<br />

Operationellen Programms sind die zuschussfähigen <strong>Ausgaben</strong> <strong>der</strong> Gesamtbetrag aller <strong>aus</strong> <strong>dem</strong><br />

Fonds geleisteten Zahlungen für Investitionen in Unternehmen und <strong>der</strong> zuschussfähigen Verwal-<br />

tungskosten.<br />

Fassung vom 01.02.2012 9


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

c) Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen<br />

Die vom Erbringer <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> Leistung (Auftragnehmer) eingereichten Rechnungen sowie<br />

<strong>der</strong>en Bezahlung stellen die tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> dar.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

zu a) Zuschüsse / Zuweisungen<br />

Die vom Zuwendungsempfänger einzureichenden bzw. vorzuhaltenden Nachweise hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> umfassen:<br />

- die Rechtsgrundlage/ Verpflichtung (bspw. Vertrag und Rechnung) soweit für Ausgabe re-<br />

levant,<br />

- die Vorhabenszuordnung (die ESF-Vorhabensnummer),<br />

- die tatsächliche Zahlung durch den Begünstigten (bspw. Konto<strong>aus</strong>zug, Kassenbeleg, Emp-<br />

fangsbestätigung bei Bar<strong>aus</strong>zahlung)<br />

- die Auszahlung durch die Bewilligungsstelle sowie<br />

- den Eingang <strong>der</strong> Zahlung bei <strong>dem</strong> Begünstigten (Konto<strong>aus</strong>zug).<br />

Wenn Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, die Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe<br />

anzuwenden (vgl. Nr. 3 ANBest-P und Nr. 3 ANBest-K), gelten zusätzlich die Hinweise unter<br />

Buchstabe c).<br />

zu b) Finanzierungsinstrumente <strong>im</strong> Sinne von Art. 44 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung, hier Darlehen:<br />

Errichtung des Fonds:<br />

- alle Unterlagen und Dokumente zur Errichtung des Fonds einschließlich zur Einzahlung <strong>der</strong><br />

ESF-Mittel und komplementären Landesmittel in den Fonds<br />

teilweiser o<strong>der</strong> endgültiger Abschluss des Operationellen Programms:<br />

- alle Unterlagen und Dokumente insbeson<strong>der</strong>e zum Nachweis <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>be-<br />

dingungen, zum Nachweis <strong>der</strong> Übertragung des Darlehens vom Fonds auf die Begünstig-<br />

ten und zum Nachweis, dass die geför<strong>der</strong>ten Investitionen tatsächlich getätigt wurden,<br />

- <strong>Ausgaben</strong>belege in Form von Eingangsrechnungen und Quittungen für die Bezahlung von<br />

Waren und Dienstleistungen durch die Begünstigten werden nur verlangt, wenn das Darle-<br />

hen an die Bedingung geknüpft wurde, es für best<strong>im</strong>mte Waren und Dienstleistungen zu<br />

ver<strong>aus</strong>gaben,<br />

- Abrechnung <strong>der</strong> Verwaltungskosten des Fonds<br />

10 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

zu c) Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen<br />

Diese Hinweise gelten sowohl für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag<br />

vergibt, als auch für Zuwendungsempfänger (siehe oben Buchstabe a).<br />

- Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens entsprechend den EU- und landesrecht-<br />

lichen Vorschriften von <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Vergabeunterlagen bis hin zur Zuschlagsertei-<br />

lung / zum Vertragsschluss.<br />

- In den Vergabeunterlagen sollte <strong>der</strong> Auftraggeber für jeden Auftrag festlegen, welche Un-<br />

terlagen für einen angemessenen und pl<strong>aus</strong>iblen Nachweis <strong>der</strong> Leistungserbringung einzu-<br />

reichen und damit auch zu prüfen sind. Nach Aushändigung <strong>der</strong> Vergabeunterlagen an die<br />

potenziellen Auftragnehmer ist in <strong>der</strong> Regel keine Anfor<strong>der</strong>ung zusätzlicher Unterlagen<br />

möglich.<br />

- Dabei ist zu beachten, dass die Leistungserbringung entsprechend <strong>dem</strong> Vertrag sowie die<br />

Realität <strong>der</strong> geltend gemachten <strong>Ausgaben</strong> überprüft werden muss. So sind in <strong>der</strong> Regel<br />

von den Auftragnehmern zwar keine Belege über die tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> vor-<br />

zulegen. Eine Rechnung des Auftragnehmers mit <strong>dem</strong> Satz „Für die Erbringung <strong>der</strong> Dienst-<br />

leistung X wird ein Betrag von Y in Rechnung gestellt“ wird in <strong>der</strong> Regel nicht <strong>aus</strong>reichen.<br />

- Um sowohl für den Auftraggeber als auch für die Auftragnehmer Transparenz zu schaffen,<br />

wird empfohlen, die erwarteten (Teil-)Leistungen mit den jeweiligen Ausführungsfristen und<br />

den einzureichenden Unterlagen sowie den Zeitpunkten (ggf. <strong>der</strong> Höhe) <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong><br />

Vergütung in einer Übersicht darzustellen.<br />

- die Vorhabenszuordnung (die ESF-Vorhabensnummer)<br />

- Dokumentation <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> (Teil-) Leistungen durch die Auftragnehmer<br />

entsprechend Vertrag (Abnahme)<br />

- (Teil-) Rechnungen <strong>der</strong> Auftragnehmer<br />

- Nachweis über die Zahlung <strong>der</strong> Vergütung an die Auftragnehmer (in <strong>der</strong> Regel Konto<strong>aus</strong>-<br />

zug, bei öffentlichen Auftraggebern: HÜL, Auszahlungsanordnung, Konto<strong>aus</strong>zug)<br />

Fassung vom 01.02.2012 11


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

2.3. Projektbezogenheit<br />

Bei Projektför<strong>der</strong>ung werden nur projektbezogen anfallende <strong>Ausgaben</strong> geför<strong>der</strong>t. <strong>Ausgaben</strong>, die<br />

für das zu för<strong>der</strong>nde Projekt anfallen, jedoch nicht einem einzelnen Projekt allein zuzuordnen sind,<br />

können <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Umlage auf das beantragte Projekt verteilt werden. Es können jedoch nur<br />

<strong>Ausgaben</strong> umgelegt werden, die tatsächlich entstanden, projektbezogen und för<strong>der</strong>fähig sind. Der<br />

<strong>dem</strong> Projekt zuzurechnende Anteil muss anhand eines nachvollziehbaren, sachgerechten Umla-<br />

geverfahrens ermittelt und die Ermittlung des Schlüssels bei <strong>dem</strong> Zuwendungsempfänger vorge-<br />

halten werden. Eine „p<strong>aus</strong>chale“ Umlage, bei <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> unabhängig davon, ob diese projekt-<br />

bezogen, nachweisbar und/o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähig sind, o<strong>der</strong> ohne ein nachvollziehbares logisches Ver-<br />

fahren umgelegt werden, ist nicht zulässig.<br />

2.4. P<strong>aus</strong>chalen und Festbeträge<br />

Eine P<strong>aus</strong>chale ist ein fester För<strong>der</strong>betrag o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>satz, ohne dass <strong>im</strong> Einzelnen Umfang und<br />

Höhe <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Ausgabe genau best<strong>im</strong>mt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Zusammensetzung und Höhe <strong>im</strong> Ein-<br />

zelnen nachgewiesen werden müssen.<br />

Darüber hin<strong>aus</strong> kann die För<strong>der</strong>ung von Festbeträgen nach <strong>dem</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit erfolgen. Die Festbeträge können für gleichartige Vorhaben o<strong>der</strong> Vorhabensbe-<br />

reiche (För<strong>der</strong>programme) festgelegt werden und müssen den tatsächlich anfallenden <strong>Ausgaben</strong><br />

entsprechen o<strong>der</strong> niedriger sein. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist <strong>im</strong> Vorfeld für das gesamte<br />

Programm zu belegen o<strong>der</strong> <strong>im</strong> einzelnen Vorhaben nachzuweisen.<br />

2.5. Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Subsidiaritätsgrundsatz<br />

Grundsatz für die Kalkulation <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> bei Zuwendung / Bewirtschaftungsbe-<br />

fugnis sind Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für die Beurteilung eines Projektes nach Wirt-<br />

schaftlichkeit und Sparsamkeit sind stets die Gesamt<strong>aus</strong>gaben zu betrachten. Werden die Ge-<br />

samt<strong>aus</strong>gaben als nicht wirtschaftlich eingeschätzt, ist das Projekt insgesamt nicht för<strong>der</strong>fähig,<br />

auch wenn nicht alle <strong>Ausgaben</strong> zur För<strong>der</strong>ung beantragt wurden. Es ist jeweils <strong>der</strong> einzelne För-<br />

<strong>der</strong>fall zu bewerten. Angestrebt wird ein unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuwendungszwe-<br />

ckes effizienter Einsatz <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel.<br />

Gemäß. § 23 SäHO dürfen Zuwendungen nur veranschlagt werden, wenn <strong>der</strong> Staat an <strong>der</strong> Erfül-<br />

lung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

<strong>im</strong> notwendigen Umfang befriedigt werden kann.<br />

12 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

2.6. Nachrangigkeit (Artikel 9 und 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung)<br />

Es dürfen nur <strong>Ausgaben</strong> finanziert werden, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben,<br />

Pflichtaufgaben sowie bestehen<strong>der</strong> nationaler För<strong>der</strong>möglichkeiten entstehen. Die Finanzierung<br />

erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Finanzierung (Bundes-, Landesmittel). EU-<br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten sind ebenfalls vorrangig zu nutzen.<br />

2.7. Beteiligung des ESF<br />

Gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) erfolgt die Berechnung <strong>der</strong> ESF-Beteiligung <strong>im</strong> Verhältnis zu den<br />

för<strong>der</strong>fähigen Gesamt<strong>aus</strong>gaben einschließlich öffentlicher und privater <strong>Ausgaben</strong>.<br />

Als Kofinanzierung kommen in Betracht<br />

a) finanzielle Leistungen<br />

b) Sachleistungen<br />

3. Allgemeine Festlegungen<br />

3.1. Beteiligung nach EFRE-Vorgaben<br />

Gemäß Artikel 34 Abs. 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung sowie <strong>dem</strong> Operationellen Programm,<br />

Glie<strong>der</strong>ungspunkt 4.2 können in Höhe von bis zu 10% <strong>der</strong> Gemeinschaftsbeteiligung für jede Prio-<br />

ritätsachse Aktionen finanziert werden, die in den Interventionsbereich des EFRE fallen, sofern sie<br />

für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lich sind und mit ihm in direktem Zu-<br />

sammenhang stehen.<br />

3.2. Unterauftragnehmer und Trägerverbund<br />

Auf Nr. 3 <strong>der</strong> ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) sowie die speziellen Regelungen in<br />

den jeweiligen Richtlinien / Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen.<br />

Bei Projektför<strong>der</strong>ung sind Anträge <strong>aus</strong> Gründen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätz-<br />

lich von den Trägern zu stellen, die die Durchführung <strong>der</strong> Projekte selbst übernehmen.<br />

Bei Projekten, die von mehreren Trägern gemeinsam durchgeführt werden sollen, ist ein Träger-<br />

verbund zu vereinbaren. Einer <strong>der</strong> Träger muss gegenüber <strong>der</strong> Bewilligungsstelle als Bevollmäch-<br />

tigter auftreten und die Zuwendung an die Partner weiterleiten. Die Personal- und Sach<strong>aus</strong>ga-<br />

ben/-kosten sind jedoch für jeden Träger des Trägerverbundes als Unterantrag geson<strong>der</strong>t darzu-<br />

stellen.<br />

Fassung vom 01.02.2012 13


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

3.3. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger<br />

Bei <strong>der</strong> Weitergabe von Zuwendungen sind die Regelungen <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften zu § 44<br />

Sächsische H<strong>aus</strong>haltsordnung (VwV zu §44 SäHO) Nr. 12 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung zu<br />

beachten.<br />

3.4. Zuwendungen / Zuweisungen für die Durchführung von Vorhaben durch öffentliche<br />

Institutionen<br />

Der Ersatz öffentlicher nationaler Mittel durch ESF-Mittel ist wegen <strong>der</strong> Additionalität (Artikel 9 und<br />

15 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung) nicht zulässig. För<strong>der</strong>fähig sind nur <strong>Ausgaben</strong>, die projektbezo-<br />

gen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehen<strong>der</strong><br />

nationaler För<strong>der</strong>möglichkeiten entstehen. Die Zuwendung / Zuweisung erfolgt nachrangig zu<br />

gleichartiger nationaler För<strong>der</strong>ung.<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> vorgenannten Kriterien ist durch den Antragsteller schriftlich darzulegen.<br />

3.5. Wertschöpfung<br />

Entsteht durch Arbeiten innerhalb eines <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF geför<strong>der</strong>ten Vorhabens an Objekten eine<br />

Werterhöhung, sind das entsprechende Objekt, insbeson<strong>der</strong>e die Eigentumsverhältnisse, und <strong>der</strong><br />

Umfang <strong>der</strong> Arbeiten <strong>im</strong> Antrag darzustellen.<br />

Von <strong>aus</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>ten Arbeiten resultierenden Werterhöhungen sollen vorrangig Objekte<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Eigentum profitieren. Werden Arbeiten an Objekten durchgeführt, die sich nicht <strong>im</strong><br />

öffentlichen Eigentum befinden, muss öffentliches Interesse gegeben sein. In diesem Fall ist<br />

durch die Gemeinde das öffentliche Interesse schriftlich zu bestätigen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Definition des Begriffes „Öffentliches Interesse“ ist <strong>der</strong> § 261 Abs. 3 Sozialgesetz-<br />

buch III in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung heranzuziehen: „Arbeiten liegen <strong>im</strong> öffentlichen Interes-<br />

se, wenn das Arbeitsergebnis <strong>der</strong> Allgemeinheit dient. Arbeiten, <strong>der</strong>en Ergebnis überwiegend er-<br />

werbswirtschaftlichen Interessen o<strong>der</strong> den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient,<br />

liegen nicht <strong>im</strong> öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein<br />

dadurch <strong>aus</strong>geschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den <strong>im</strong> Projekt beschäftigten Arbeit-<br />

nehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung<br />

Einzelner führen.“ (Stand 1.6.2006)<br />

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 gelten die Absätze 1<br />

bis 4 des Artikels 55 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung rückwirkend ab 01.08.2006 für alle Vorhaben<br />

des För<strong>der</strong>zeitraumes 2007 - 2013 nicht für die ESF-För<strong>der</strong>ung.<br />

14 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

3.6. Inanspruchnahme von Skonti, Boni, Rabatten<br />

Der Antragsteller wird aktenkundig darüber informiert, dass angebotene Boni o<strong>der</strong> Rabatte bei<br />

Lieferungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen sind. Wurden Boni o<strong>der</strong> Rabatte in Anspruch<br />

genommen, muss die Abrechnung entsprechend <strong>der</strong> tatsächlichen Ver<strong>aus</strong>gabung erfolgen. Bei<br />

Nichtinanspruchnahme von angebotenen Boni o<strong>der</strong> Rabatten ohne nachvollziehbare Begründung<br />

ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.<br />

Skonti sind bei <strong>der</strong> Abrechnung von den zuwendungsfähigen <strong>Ausgaben</strong> abzuziehen, soweit diese<br />

durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Diese Regelung<br />

ist bis zum 31. Dezember 2013 anwendbar (Ziffer XVII. Nr. 3 <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zur Ände-<br />

rung <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften des SMF zur SäHO vom 2. September 2011, SächsABl. Nr. 39,<br />

S. 1328 ff.).<br />

3.7. Eigenmittel<br />

Eigenmittel müssen för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> gemäß diesen Regeln darstellen. Eigenmittel sind in<br />

<strong>der</strong> Regel als finanzielle Leistungen zu erbringen. Gegebenenfalls können auch Sachleistungen<br />

als Eigenmittel herangezogen werden.<br />

Sachleistungen können unter an<strong>der</strong>em sein:<br />

a) Verbrauchsmaterial o<strong>der</strong> Ausstattungsinvestitionen, die vor <strong>dem</strong> Bewilligungszeitraumes<br />

angeschafft o<strong>der</strong> getätigt worden sind, siehe Teil II, Nr. 2.7.<br />

b) Berufliche Tätigkeiten vor <strong>dem</strong> Bewilligungszeitraum, siehe Teil II, Nr. 1.1.1.d)<br />

Soweit projektbezogene Einnahmen (z. B. Teilnehmergebühren) als Eigenmittel zu den för<strong>der</strong>fä-<br />

higen <strong>Ausgaben</strong> <strong>aus</strong>gewiesen werden sollen, sind zwingend die Vorgaben <strong>der</strong> Nrn. 1.2 und 2<br />

ANBest-P zu beachten. Von den ANBest-P abweichende Regelungen müssen deshalb zunächst<br />

geson<strong>der</strong>t in <strong>der</strong> jeweiligen Richtlinie getroffen werden und sind vorab mit <strong>dem</strong> SMF abzust<strong>im</strong>-<br />

men.<br />

Fassung vom 01.02.2012 15


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

4. <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> und nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong><br />

4.1. Überblick<br />

4.1.1. <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> <strong>Ausgaben</strong><br />

a) bei För<strong>der</strong>ung in Form von Zuschüssen o<strong>der</strong> Zuweisungen<br />

(1) Personal<strong>aus</strong>gaben (direkt vorhabensbezogen)<br />

- Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung, <strong>Ausgaben</strong> für Fremdpersonal<br />

- Personalnebenkosten<br />

- Reise- und Dienstreise<strong>aus</strong>gaben<br />

(2) Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten, Fremdleistungen<br />

- Fremdleistungen, Unteraufträge<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für Verbrauchsmaterial<br />

- Ausstattungsgegenstände (Miete / Leasing, Abschreibungen)<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für Dienste / Rechte<br />

- Miete / Leasing für Räume<br />

- Investive För<strong>der</strong>ung nach Artikel 34 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006<br />

(3) <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung<br />

- Personal<strong>aus</strong>gaben für Verwaltungspersonal<br />

- Reise<strong>aus</strong>gaben des Verwaltungspersonals<br />

- Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten für Verwaltung<br />

(4) Leistungen für Teilnehmer<br />

- Aufwandsentschädigung / Personal<strong>aus</strong>gaben<br />

- Sozialabgaben<br />

- Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrt<strong>aus</strong>gaben<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

(5) Umsatzsteuer<br />

b) <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> <strong>Ausgaben</strong> bei För<strong>der</strong>ung in Form von Darlehen<br />

Im <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Richtlinien „ESF-Mikrodarlehen“ erhalten Existenzgrün<strong>der</strong> ein verzinsliches Dar-<br />

lehen zur Finanzierung betrieblich bedingter Investitionen und Betriebsmittel, d.h. mit <strong>dem</strong> Darle-<br />

hen können alle <strong>Ausgaben</strong> für Waren und Dienstleistungen für die Entwicklung und den Ausbau<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Wirtschaftstätigkeit des KMU finanziert werden, <strong>aus</strong>genommen ist die Finanzie-<br />

rung des Lebensunterhaltes des Existenzgrün<strong>der</strong>s. Es gibt keine Maßgabe, <strong>Ausgaben</strong> für be-<br />

st<strong>im</strong>mte Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen zu tätigen.<br />

16 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

c) <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> <strong>Ausgaben</strong> bei Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen<br />

För<strong>der</strong>fähig ist <strong>der</strong> Rechnungsbetrag, sofern das Vorhaben entsprechend <strong>der</strong> Verfahren betref-<br />

fend das öffentliche Auftragswesen vergeben worden ist und den sonstigen EU- und landesrecht-<br />

lichen Vorgaben entspricht.<br />

4.1.2. Nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong><br />

Nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> bei För<strong>der</strong>ung in Form von Zuschüssen o<strong>der</strong> Zuweisungen sind ins-<br />

beson<strong>der</strong>e (<strong>aus</strong>führlicher siehe Teil II, Punkt D)<br />

- erstattungsfähige Mehrwertsteuer,<br />

- Steuern auf Gewinn und Ertrag,<br />

- Sollzinsen, Bußgel<strong>der</strong>, Geldstrafen,<br />

- Rückstellungen,<br />

- Finanzierungskosten,<br />

- Kosten für von einer Bank o<strong>der</strong> einem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten.<br />

Fassung vom 01.02.2012 17


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Teil II - Vorgaben zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong><br />

und Kosten bei För<strong>der</strong>ung in Form von Zuschüssen o<strong>der</strong> Zuweisungen<br />

A. Vorwort<br />

Nachfolgend werden detaillierte Regelungen zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kos-<br />

ten gemäß Teil I Nr. 4.1.1. a), c) und 4.1.2. getroffen. Die Vorgaben zur Höhe stellen einen Orien-<br />

tierungsrahmen dar, von <strong>dem</strong> in sachlich begründeten Fällen abgewichen werden kann. Diese<br />

Begründung ist zu dokumentieren. Sollten in den fachspezifischen För<strong>der</strong>richtlinien/ Verwaltungs-<br />

vorschriften o<strong>der</strong> Erlassen an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> zusätzliche Regelungen zur Höhe o<strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong><br />

Kalkulation getroffen worden sein, gehen diese den hier angegebenen Vorgaben zur Höhe / Kal-<br />

kulation vor.<br />

Neben den in Teil II, B. angeführten P<strong>aus</strong>chalen können för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> und Kosten auch<br />

gemäß Art. 11, Abs. 3 Buchst. b), ii) und iii) <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 p<strong>aus</strong>chaliert wer-<br />

den.<br />

Bewilligungszeitraum<br />

Bewilligungszeitraum ist <strong>der</strong> Zeitraum, in <strong>dem</strong> das Vorhaben durchzuführen ist und in welchem die<br />

Leistungen erbracht sein müssen, für welche <strong>Ausgaben</strong>/Kosten als zuwendungsfähig geltend gemacht<br />

werden sollen (Projektdurchführungszeitraum). 1<br />

Der Bewilligungszeitraum kann dabei angemessene Fristen für die Vor- und Nachbereitungsauf-<br />

wendungen umfassen.<br />

1 Ziffer XV. Nr. 1 <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften des SMF zur SäHO<br />

vom 2. September 2011, SächsABl. Nr. 39, S. 1328 ff.<br />

Fassung vom 01.02.2012 18


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Die Kalkulation <strong>im</strong> Antrag erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage von Planwerten, in den Auszahlungsanträgen<br />

(unter „bisher tatsächlich getätigte <strong>Ausgaben</strong>“) und <strong>im</strong> Verwendungsnachweis sind tatsächlich<br />

getätigte <strong>Ausgaben</strong> (siehe auch Teil I, Nr. 2.2.) abzurechnen.<br />

Transnationale Vorhaben<br />

Bei transnationalen Aust<strong>aus</strong>chvorhaben sind in Bezug auf <strong>aus</strong>ländische Teilnehmer <strong>Ausgaben</strong> für<br />

Organisation und Durchführung des Vorhabens för<strong>der</strong>fähig. Dies gilt unter <strong>der</strong> Vor<strong>aus</strong>setzung,<br />

dass die zu finanzierenden Aktivitäten <strong>der</strong> <strong>aus</strong>ländischen Partner gemeinsam mit den sächsi-<br />

schen Partnern stattfinden und zur Erreichung <strong>der</strong> <strong>im</strong> Aust<strong>aus</strong>chvorhaben definierten Ziele <strong>der</strong><br />

sächsischen Partner beitragen. Alle über die Organisations- und Durchführungskosten für <strong>aus</strong>län-<br />

dische Teilnehmer hin<strong>aus</strong>gehenden Kosten zur Finanzierung <strong>der</strong> Aktivitäten <strong>der</strong> Projektpartner<br />

müssen grundsätzlich durch diese selbst getragen werden.<br />

B. Vorgaben zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten<br />

1. Personal<strong>aus</strong>gaben (direkt vorhabensbezogen)<br />

Unter diese Regelungen fallen alle für die Umsetzung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lichen Personal<strong>aus</strong>-<br />

gaben, bspw. <strong>Ausgaben</strong> für Lehrpersonal, Ausbil<strong>der</strong>, Beratungs- o<strong>der</strong> Koordinierungsleistungen,<br />

Betreuungsleistungen, Projektkoordinatoren 2 , Innovationsassistenten und hochqualifiziertes Per-<br />

sonal 3 , jedoch keine Personal<strong>aus</strong>gaben für Verwaltung. Diese werden unter Nr. 3. behandelt.<br />

Vor<strong>aus</strong>setzung für eine lehrende Tätigkeit ist ein anerkannter Berufs- o<strong>der</strong> Hochschulabschluss<br />

o<strong>der</strong> eine mehrjährige Berufserfahrung auf <strong>dem</strong> jeweiligen Fachgebiet. Die Qualifikation des<br />

Lehrpersonals muss für das zu vermittelnde Wissen und für die Vorhabensteilnehmer geeignet<br />

sein.<br />

Der Einsatz von Altersrentnern in ESF-Vorhaben ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In begründe-<br />

ten Fällen kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Regelmäßig vor Einsatz des Lehrpersonals ist anzugeben, dass dessen Qualifikation für das zu<br />

vermittelnde Wissen und für die Vorhabensteilnehmer geeignet ist, sofern sich dies nicht <strong>aus</strong> <strong>der</strong><br />

2<br />

gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die För<strong>der</strong>ung von<br />

<strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben für mehr Arbeit, mehr Selbständigkeit und<br />

mehr Beschäftigungsfähigkeit (ESF-Richtlinie Beschäftigungsför<strong>der</strong>ung) vom 18.12.2007, in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung<br />

3<br />

gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung<br />

von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

Fassung vom 01.02.2012 19


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Vorhabenskonstruktion o<strong>der</strong> den Angaben <strong>im</strong> Antrag ergibt. Die entsprechenden Nachweise zur<br />

Qualifikation sind bei den Begünstigten vorzuhalten.<br />

Die <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Vorhabens geleisteten Stunden, einschließlich Vor- und Nachbereitung ge-<br />

mäß Teil II, Nr. 1.1.3.1., sind in geeigneter Form, beispielsweise durch Klassenbücher / Anwesen-<br />

heitslisten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel tägliche Tätigkeitsnachweise, entsprechend den jeweiligen Best<strong>im</strong>-<br />

mungen <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid, zu dokumentieren. Die Nachweise müssen zeitlich und inhalt-<br />

lich untersetzt sein und durch Unterschrift <strong>der</strong> betreffenden Person bestätigt werden. Dies gilt<br />

nicht für die För<strong>der</strong>ung von Innovationsassistenten /-innen und von hochqualifiziertem Personal².<br />

Auf Teil I Nr. 3.4 wird hingewiesen.<br />

20 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

1.1. Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung<br />

1.1.1. Arbeitsentgelt für eigenes Personal des Antragstellers<br />

För<strong>der</strong>fähig ist das tatsächlich gezahlte Arbeitnehmerbrutto.<br />

För<strong>der</strong>fähig sind auch Personalnebenkosten zu den in Teil II, Nr. 1.1. als för<strong>der</strong>fähig beschriebe-<br />

nen Personal<strong>aus</strong>gaben als <strong>Ausgaben</strong>, die sich <strong>aus</strong> gesetzlichen o<strong>der</strong> tariflichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

ergeben, beispielsweise die Anteile <strong>der</strong> Arbeitgebersozialabgaben.<br />

Es werden für be<strong>im</strong> Antragsteller angestelltes Personal stets nur die laufenden, tatsächlich getä-<br />

tigten Personal<strong>aus</strong>gaben entsprechend Vereinbarung <strong>im</strong> Arbeitsvertrag geför<strong>der</strong>t. Ein höheres<br />

Arbeitsentgelt, welches ohne arbeitsvertragliche Untersetzung gezahlt werden soll, ist <strong>aus</strong> ESF-<br />

Mitteln nicht för<strong>der</strong>fähig. Ausschließlich für ESF-Vorhaben dürfen keine vom bisherigen Arbeits-<br />

vertrag abweichenden Regelungen getroffen werden.<br />

Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> für eigenes Personal ist in <strong>der</strong> Regel nur bis zur Höhe <strong>der</strong> Festle-<br />

gungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) / des Tarifvertrages zur<br />

Regelung <strong>der</strong> Altersteilzeitarbeit (TV ATZ – so lange dieser gültig ist) bzw. nachfolgen<strong>der</strong> Tarifver-<br />

träge zulässig. (Nachfolgend wird zur Vereinfachung nur auf den TV-L abgestellt.)<br />

Weiter gilt folgendes:<br />

a) Besserstellungsverbot:<br />

Die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3 <strong>der</strong> Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />

für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung (ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) sind einzu-<br />

halten. Eine differenzierte Ausführung zum Besserstellungsverbot kann <strong>der</strong> Anlage 1 zu diesem<br />

Dokument entnommen werden.<br />

Fassung vom 01.02.2012 21


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

b) Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer bzw. Gesellschafter von Einzelunterneh-<br />

men o<strong>der</strong> Personengesellschaften<br />

Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter von Einzelunter-<br />

nehmen o<strong>der</strong> Personengesellschaften sind mit den <strong>dem</strong> Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Antei-<br />

len för<strong>der</strong>fähig, soweit <strong>der</strong> Unternehmer / Gesellschafter Tätigkeiten <strong>aus</strong>übt, die zu den för<strong>der</strong>fä-<br />

higen Tätigkeiten zählen und <strong>im</strong> Bewilligungszeitraum erbracht werden. Die Aufwendungen müs-<br />

sen <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Auszahlung tatsächlich angefallen sein. Die Auszahlung muss <strong>im</strong> Bewilligungs-<br />

zeitraum tatsächlich getätigt werden. Die För<strong>der</strong>ung kann in Höhe von TV-L Entgeltgruppe 14,<br />

Stufe 3 (Arbeitnehmerbrutto) erfolgen.<br />

(För<strong>der</strong>ung von Personal<strong>aus</strong>gaben für Verwaltungstätigkeiten gemäß Teil II, Nr. 3.1.1.)<br />

c) Kalkulation des projektbezogenen Anteils des Arbeitgeberbrutto<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei Personal in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, welches in Voll- o<strong>der</strong> Teilzeit<br />

nur für ESF-geför<strong>der</strong>te Vorhaben tätig ist, können die vor<strong>aus</strong>sichtlich anfallenden Personal<strong>aus</strong>ga-<br />

ben kalkuliert werden. Eine Berechnung anhand <strong>der</strong> Arbeitsstunden pro Monat ist in diesen Fällen<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Arbeitgeberbrutto dann prozentual in Bezug<br />

auf eine Vollzeitstelle zu ermitteln.<br />

Sofern die Ermittlung <strong>der</strong> auf das Vorhaben entfallenden <strong>Ausgaben</strong> anteilig erfor<strong>der</strong>lich ist, wer-<br />

den ab <strong>dem</strong> 01.01.2012 als Berechnungsgrundlage einheitlich 141 Arbeitsstunden pro Monat her-<br />

angezogen. Damit ergibt sich <strong>der</strong> projektbezogene Anteil des Arbeitgeberbrutto wie folgt:<br />

Arbeitgeberbrutto pro Monat<br />

÷ 141 Arbeitsstunden pro Monat<br />

x projektbezogene Arbeitsstunden<br />

= projektbezogener Anteil des Arbeitgeberbrutto<br />

Bei Kalkulation über 141 Arbeitsstunden pro Monat ist die bezahlte Abwesenheit wegen Urlaub,<br />

Feiertagen und Krankheitstagen bereits bei <strong>der</strong> Ermittlung berücksichtigt und damit abgegolten.<br />

In begründeten Fällen ist die in <strong>der</strong> Projektlaufzeit anfallende Entgeltfortzahlung während Krank-<br />

heit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze för<strong>der</strong>fähig.<br />

d) Berufliche Tätigkeiten / Arbeitsergebnisse vor <strong>dem</strong> Bewilligungszeitraum als Sachleistun-<br />

gen<br />

Berufliche Tätigkeiten / Arbeitsergebnisse, die vom Zuwendungsempfänger bereits vor <strong>dem</strong> Bewil-<br />

ligungszeitraum erbracht wurden, können nur als Eigenmittel in Form von Sachleistungen berück-<br />

sichtigt werden, wenn:<br />

- für das Arbeitsergebnis eine Marktbewertung o<strong>der</strong> eine Bewertung nach den Bewertungsvorschriften<br />

erfolgt ist und<br />

22 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

- kein vorzeitiger Vorhabensbeginn i. S. v. Nr. 1.3 <strong>der</strong> VwV zu § 44 SäHO vorliegt und<br />

- keine För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitige Finanzierung durch Dritte erfolgte o<strong>der</strong> erfolgen wird<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Die Einhaltung dieser Anfor<strong>der</strong>ungen ist vom Zuwendungsempfänger pl<strong>aus</strong>ibel und für Dritte<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />

1.1.2. <strong>Ausgaben</strong> für Fremdpersonal<br />

Als Fremdpersonal wird Personal bezeichnet, welches nicht in den Dienstbetrieb des Zuwen-<br />

dungsempfängers eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig sowie nicht weisungsgebun-<br />

den tätig ist, also haupt- o<strong>der</strong> nebenberuflich tätige Dozenten.<br />

Werden Lehr- und Beratungsleistungen durch Dritte gewerblich erbracht (zum Beispiel durch In-<br />

anspruchnahme eines Bildungs- o<strong>der</strong> Beratungsunternehmens) kommen die Regelungen <strong>aus</strong> Teil<br />

II, Nr. 2.1. zur Anwendung.<br />

Fassung vom 01.02.2012 23


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Die Honorarsätze sollen entsprechend <strong>der</strong> Qualifikation und den Einsatzinhalten <strong>der</strong> Dozenten<br />

gestaffelt werden:<br />

Obere Grenzen <strong>der</strong> Honorarsätze je Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />

(Unterrichts-/Betreuungsstunde = in <strong>der</strong> Regel 45 min):<br />

- Gruppe I: bis zu 60,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />

Berufene Professoren<br />

- Gruppe II: bis zu 49,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />

Personen mit abgeschlossener Hoch- bzw. Fachhochschul<strong>aus</strong>bildung<br />

- Gruppe III: bis zu 39,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />

Personen mit Meisterprüfung <strong>im</strong> Handwerk, H<strong>aus</strong>wirtschaft, Agrarwirtschaft, Industriemeis-<br />

ter, Absolventen von Fachschulen, vergleichbare Qualifikationen in Wirtschaft und Verwal-<br />

tung<br />

- Gruppe IV: bis zu 33,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />

Personen, für die die Gruppen I, II und III und V nicht zutreffen<br />

- Gruppe V: bis zu 7,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />

studentische Hilfskräfte<br />

Der Zuwendungsempfänger ist darüber zu informieren, dass die Nebentätigkeiten <strong>der</strong> Lehrkräfte,<br />

die <strong>im</strong> öffentlichen Dienst beschäftigt sind, vom Arbeitgeber/Dienstherrn genehmigt bzw. diesem<br />

angezeigt sein müssen. Hierfür sind die Lehrkräfte selbst verantwortlich. Bei einer Lehrtätigkeit <strong>im</strong><br />

<strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> regulären Arbeitszeit einer <strong>im</strong> öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrkraft erfolgt keine<br />

För<strong>der</strong>ung, es sei denn, es ist eine Freistellung <strong>der</strong> Lehrkraft für den Zeitraum <strong>der</strong> Durchführung<br />

des Vorhabens vom jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherrn erfolgt.<br />

Alle Honorarsätze bilden Obergrenzen, keine feststehenden Sätze. Es sollen Abstufungen zwi-<br />

schen diesen Sätzen entsprechend <strong>der</strong> tatsächlichen Qualifikation (z.B. Zusatzqualifikationen)<br />

und den Einsatzinhalten <strong>der</strong> Dozenten vorgenommen werden.<br />

Die Obergrenzen dürfen in begründeten Fällen überschritten werden. Der Antragsteller muss in<br />

diesem Fall eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit <strong>der</strong> Überschreitung vorle-<br />

gen. Zur Begründung für höhere Honorare wird die Durchführung eines wettbewerblichen Verfah-<br />

rens, zum Beispiel durch Einholen von Vergleichsangeboten, empfohlen.<br />

Werden einzelne Fremddozenten in einem o<strong>der</strong> mehreren Vorhaben eines Antragstellers mit ei-<br />

nem insgesamt hohen Stundenvolumen eingesetzt, ist ein Ausschöpfen <strong>der</strong> Obergrenzen <strong>der</strong> Ho-<br />

norarsätze grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr soll sich die Vergütung in diesen Fällen an jener<br />

für Eigenpersonal orientieren.<br />

Mit den Honorarsätzen sind in <strong>der</strong> Regel alle Aufwendungen des Dozenten, einschließlich Sach-<br />

und Reisekosten sowie Vor- und Nachbereitungsaufwand, abgegolten. Für Fremdpersonal werden<br />

Übernachtungs<strong>aus</strong>gaben grundsätzlich nicht geför<strong>der</strong>t. Bei Reisekosten innerhalb transnatio-<br />

naler Vorhaben kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.<br />

24 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Tagegeld für Fremdpersonal ist nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

Vermittlungsgebühren für Dozentenpools u. ä. Vermittlungsunternehmen sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

Bei transnationalen Maßnahmen können in begründeten Ausnahmefällen Honorare, Reise- und<br />

Unterkunftskosten für Experten/innen <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Partnerland in Verbindung mit (ergebnisorientier-<br />

ten) Arbeitspaketen geför<strong>der</strong>t werden. Der Expertenbegriff wird eng gefasst und schließt Honora-<br />

re, Reise- und Unterkunftskosten für Fachleute <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Partnerland <strong>aus</strong>, die ohnehin <strong>im</strong> jeweili-<br />

gen Arbeitsgebiet kooperieren und sich <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> ihrer regulären Tätigkeit <strong>im</strong> Projekt engagie-<br />

ren.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Die Honorarverträge und -abrechnungen <strong>der</strong> Dozenten müssen so erfolgen, dass eine eindeutige<br />

Zuordnung zum Vorhaben ersichtlich ist.<br />

1.1.3. Vorhabensvorbereitung und -nachbereitung / Konzeptionelle Arbeiten<br />

a) Vor- und Nachbereitungsaufwand des eigenen Personals<br />

Bei Qualifizierungsvorhaben kann <strong>der</strong> Vor- und Nachbereitungsaufwand für eigenes Personal mit<br />

Nachweis grundsätzlich bis zu 10 % <strong>der</strong> Unterrichtsstunden umfassen.<br />

Bei Vorliegen von Arbeitsverträgen an Schulen in öffentlicher o<strong>der</strong> freier Trägerschaft ist bei Un-<br />

terrichtstätigkeit des angestellten Lehrpersonals eine Anerkennung von Vor- bzw. Nachberei-<br />

tungsaufwand in Analogie zu den Regelungen zur Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung in <strong>der</strong><br />

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) zur Unterrichtsver-<br />

pflichtung <strong>der</strong> Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 07. August 2003, veröffentlicht <strong>im</strong> Ministeri-<br />

alblatt (MBl.) des SMK vom 28. August 2003, Nr. 8, Seite 146 ff., geän<strong>der</strong>t durch Verwaltungsvor-<br />

schrift vom 01. April 2004 (MBl. SMK S. 210) mit Wirkung vom 01. August 2004 in <strong>der</strong> jeweils gel-<br />

tenden Fassung, möglich, sofern <strong>dem</strong> Schulunterricht vergleichbare Tätigkeiten erfolgen.<br />

Die För<strong>der</strong>ung von Vor- und Nachbereitungsaufwand bei Kooperationspartnern/ Unterauftrag-<br />

nehmern ist bei Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong><br />

Landesergänzungsprogramme bereits in den Unterweisungstagen enthalten.<br />

b) Konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben<br />

Die <strong>im</strong> Folgenden genannten zeitlichen Vorgaben gelten nicht, wenn die Konzipierung wesentli-<br />

cher Bestandteil des Vorhabens o<strong>der</strong> das Vorhaben selbst ist.<br />

Für die konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben gilt als Richtwert insgesamt 1 Mannmonat (160<br />

Stunden) bei einer Vorhabensdauer von 1 Jahr Vollzeit. Für kürzere Vorhaben kann konzeptioneller<br />

Aufwand entsprechend anteilig anerkannt werden. Bis zu 40 Stunden konzeptionelle Arbeit<br />

können generell auch bei kürzeren Vorhaben anerkannt werden.<br />

Fassung vom 01.02.2012 25


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Bei transnationalen Projekten können <strong>Ausgaben</strong> für die Projektanbahnung und Projektvorberei-<br />

tung für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten und in diesem Zusammenhang anfallende Personal-<br />

<strong>aus</strong>gaben für bis zu einer Vollzeitstelle geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Beantragt ein Antragsteller För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong> für mehrere gleichartige o<strong>der</strong> <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Vorhaben, für die konzeptionelle Aufwendungen nicht jeweils neu anfallen, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> je<br />

Antrag anzuerkennende Vorbereitungsaufwand entsprechend.<br />

Die För<strong>der</strong>ung von <strong>Ausgaben</strong> für konzeptionelle Arbeit ist bei Kooperationspartnern / Unterauf-<br />

tragnehmern <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong> Landeser-<br />

gänzungsprogramme nicht vorgesehen.<br />

c) Vorhabensdokumentation<br />

Personal<strong>aus</strong>gaben zur Erstellung einer Vorhabensdokumentation sind för<strong>der</strong>fähig, wenn die Vor-<br />

habensdokumentation von <strong>der</strong> Bewilligungsstelle, <strong>dem</strong> Fondsbewirtschafter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachstelle<br />

<strong>aus</strong>drücklich gefor<strong>der</strong>t wird. Der Umfang bemisst sich nach den jeweiligen Vorgaben.<br />

Eine Vorhabensdokumentation, für die zusätzliche Personal<strong>aus</strong>gaben kalkuliert werden, muss<br />

über die regulären Dokumentationspflichten <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> von Sachberichten u. s. w. hin<strong>aus</strong>gehen.<br />

d) Technischer Support<br />

Personal<strong>aus</strong>gaben für Technischen Support sind insbeson<strong>der</strong>e in Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ver-<br />

mittlung von EDV-Inhalten sowie be<strong>im</strong> Einsatz mult<strong>im</strong>edialer Arbeitsmittel för<strong>der</strong>fähig (bis zu 20 %<br />

<strong>der</strong> Technikeinsatzstunden).<br />

För<strong>der</strong>fähig ist auch <strong>der</strong> telefonische o<strong>der</strong> internetgestützte technische Support (kein Vor-Ort-<br />

Support) für Teilnehmer, die E-Learning räumlich getrennt vom Träger durchführen.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Der Personaleinsatz ist durch täglich Tätigkeitsnachweise und bei Fremdpersonal zusätzlich durch<br />

Rechnung nachzuweisen.<br />

1.2. Personalnebenkosten<br />

Ausführungen hierzu siehe in Teil II Punkt 1.1.<br />

1.3. Reise- und Dienstreise<strong>aus</strong>gaben für eigenes Personal und Fremdpersonal<br />

Geför<strong>der</strong>t werden können <strong>Ausgaben</strong> für vorhabensbezogen veranlasste Reisen des eigenen Per-<br />

sonals und Fremdpersonals (Reisen), insbeson<strong>der</strong>e Fahrt<strong>aus</strong>gaben, Tagegeld, Übernachtungs-<br />

kosten. Bei För<strong>der</strong>ung von Honoraren sind Reisereise<strong>aus</strong>gaben für Fremdpersonal nur in beson-<br />

<strong>der</strong>s begründeten Fällen för<strong>der</strong>fähig (siehe Teil II Nr. 1.1.2.).<br />

26 Fassung vom 01.02.2012


Fahrt<strong>aus</strong>gaben<br />

Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Der tägliche Arbeitsweg des Personals vom Wohnort zum Arbeitsort wird nicht berücksichtigt.<br />

För<strong>der</strong>fähig sind die Fahrt<strong>aus</strong>gaben für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />

Alternativ ist die Anerkennung von Fahrt<strong>aus</strong>gaben für die Nutzung von PKW bis zur Höhe von<br />

gegenwärtig 25 Cent pro Kilometer gefahrene Strecke möglich (Höhe in Anlehnung an die<br />

Höchstsätze des jeweils geltenden Sächsischen Reisekostengesetzes). Für Zuwendungsempfän-<br />

ger, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot (siehe Teil II, Nr. 1.1.1. a)) unterliegen, wird <strong>der</strong> Höchstsatz<br />

nur erstattet, wenn für die Nutzung eines privaten PKW triftige Gründe <strong>im</strong> Sinne des Sächsischen<br />

Reisekostengesetzes vorliegen.<br />

Alternativ sind in begründeten Einzelfällen die tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> für das Dienstfahr-<br />

zeug för<strong>der</strong>fähig und in den einzelnen Positionen des Finanzierungsplanes geson<strong>der</strong>t aufzuführen<br />

(siehe auch Nr. 2.4.3.).<br />

Für öffentliche Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittel-<br />

bar anzuwenden.<br />

Übernachtungs<strong>aus</strong>gaben und Tagegeld<br />

Kalkulationsgrundlage für Übernachtungs<strong>aus</strong>gaben und Tagegel<strong>der</strong> für eigenes Personal und<br />

Fremdpersonal ist das Sächsische Reisekostengesetz in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

Für öffentliche Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittel-<br />

bar anzuwenden.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Alle Unterlagen sind be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger, bei Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungs-<br />

platzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong> Landesergänzungsprogramme auch bei den Unterauf-<br />

tragnehmern (sofern keine För<strong>der</strong>ung über P<strong>aus</strong>chalen erfolgt) vorzuhalten und bei Prüfungen<br />

vorzulegen bzw. einzureichen.<br />

Fallen bei Reisen <strong>Ausgaben</strong> (Fahrt<strong>aus</strong>gaben, Übernachtungs<strong>aus</strong>gaben, Tagegel<strong>der</strong>) an, sind<br />

durch den Zuwendungsempfänger Reisekostenabrechnungen zu erstellen. Die Reisekostenab-<br />

rechnungen müssen alle relevanten Angaben enthalten, wie<br />

- Zuordnung zum Vorhaben durch Angabe des Grundes <strong>der</strong> Reise und <strong>der</strong> ESF-<br />

Vorhabensnummer,<br />

- Fahrt<strong>aus</strong>gaben auf Basis von Einzelbelegen bzw. nachgewiesenen gefahrenen Kilometern<br />

(siehe Ausführungen unten), das benutzte Beför<strong>der</strong>ungsmittel ist zu benennen,<br />

- Dauer <strong>der</strong> Reise und hierfür gezahltes Tagegeld,<br />

Fassung vom 01.02.2012 27


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

- Übernachtungs<strong>aus</strong>gaben (Untersetzung mit Rechnung und Ver<strong>aus</strong>gabungsnachweis),<br />

- Nachweis <strong>der</strong> tatsächlichen Ver<strong>aus</strong>gabung an den Dienstreisenden,<br />

- Unterschrift des Vorgesetzten/Buchhaltung,<br />

- bei Zuwendungsempfängern, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot (siehe Teil II, Nr. 1.1.1. a) un-<br />

terliegen, Angabe <strong>der</strong> triftigen Gründe bei Nutzung eines privaten PKW.<br />

Für öffentlich Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittelbar<br />

anzuwenden.<br />

zu Fahrt<strong>aus</strong>gaben:<br />

Die <strong>Ausgaben</strong> für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind mit Einzelbelegen nachzuweisen.<br />

Für die Abrechnung von Fahrt<strong>aus</strong>gaben mit PKW sind folgende PKW-Nutzungsarten zu unter-<br />

scheiden:<br />

- Dienstfahrzeug (Dienst-Pkw)<br />

- Dienstfahrzeug mit privater Nutzung<br />

- Privatfahrzeug (Privat-Pkw)<br />

a) Dienst-Pkw<br />

Die Anerkennung <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> bei Nutzung eines Dienst-Pkws erfolgt auf <strong>der</strong><br />

Grundlage von Fahrtenbüchern. Die Fahrtenbücher sind zeitnah zu führen und in einer gebunde-<br />

nen (Buch-) Form vorzuhalten. Die Chronologie <strong>der</strong> Fahrten muss nachvollziehbar sein.<br />

Folgende Angaben müssen <strong>im</strong> Fahrtenbuch enthalten sein:<br />

- Datum <strong>der</strong> Fahrt<br />

- Start- und Zielort <strong>der</strong> Reise<br />

- Grund <strong>der</strong> Reise (Nachweis des Vorhabensbezugs)<br />

- Kilometerstand bei Beginn und Ende<br />

- gefahrene Kilometer<br />

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen an ein ord-<br />

nungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträglich Verän<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> Funktions-<br />

weise des verwendeten Programms technisch <strong>aus</strong>geschlossen sind o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Datei selbst do-<br />

kumentiert und offen gelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird z. B. die Führung eines Fahr-<br />

tenbuches mittels einer Excel-Datei nicht anerkannt, da in diesem Fall zu je<strong>dem</strong> späteren Zeit-<br />

punkt Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden können.<br />

28 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

b) Dienst-Pkw mit privater Nutzung<br />

Bei privater Nutzung eines Dienst-Pkws ist <strong>der</strong> für die Privatnutzung zu versteuernde geldwerte<br />

Vorteil entwe<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> sog. Fahrtenbuchmethode o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> sog. 1%-Methode zu ermit-<br />

teln.<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> Fahrtenbuchmethode gelten für die Ermittlung <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> für<br />

vorhabensbezogene Dienstfahrten die Festlegungen analog den Ausführungen zur Nutzung von<br />

Dienst-Pkws.<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> 1%-Methode gelten für die Ermittlung <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> für vorha-<br />

bensbezogene Dienstfahrten die Festlegungen analog den Ausführungen zur Nutzung von Privat-<br />

Pkw.<br />

c) Privat-Pkw<br />

Bei Nutzung eines privaten Pkws für das Vorhaben ist für die Ermittlung <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen Ausga-<br />

ben eine Auflistung <strong>der</strong> vorhabensbezogenen Dienstfahrten anstelle des Fahrtenbuchs mit den<br />

nachfolgenden Angaben vorzuhalten:<br />

- Datum <strong>der</strong> Fahrt<br />

- Start- und Zielort <strong>der</strong> Reise<br />

- Grund <strong>der</strong> Reise (Nachweis des Vorhabensbezuges)<br />

- Kilometerstand bei Beginn und Ende<br />

- gefahrene Kilometer<br />

Fassung vom 01.02.2012 29


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

2. Sach<strong>aus</strong>gaben /-kosten, Fremdleistungen<br />

Die <strong>Ausgaben</strong> müssen direkt für das Vorhaben anfallen. <strong>Ausgaben</strong> für Verwaltung sind unter 3. zu<br />

kalkulieren.<br />

2.1. Fremdleistungen / Unteraufträge<br />

Nr. 3 <strong>der</strong> ANBest-P sowie die speziellen Regelungen in den jeweiligen Fachrichtlinien / Verwal-<br />

tungsvorschriften sind anzuwenden.<br />

Grundsätzlich können:<br />

a) eine Unterkalkulation mit separatem Antrag (Unterantrag) erstellt<br />

b) Vergabeverfahren nach <strong>der</strong> Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durchgeführt<br />

c) Angebote entsprechend den Vorgaben in den Fachrichtlinien eingeholt werden.<br />

zu a) Unterkalkulation<br />

Unterkalkulationen können in <strong>der</strong> Regel erfolgen, wenn Projekte von mehreren Kooperationspart-<br />

nern gemeinsam durchgeführt werden sollen o<strong>der</strong> wenn Leistungen Dritter nicht in wettbewerbli-<br />

chen Verfahren vergeben werden. Ein Partner wird dabei als Bevollmächtigter gegenüber <strong>der</strong> Be-<br />

willigungsstelle auftreten. Die Personal- und Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten sind für jeden Partner als<br />

Unterantrag geson<strong>der</strong>t darzustellen. Für die Kooperationspartner gelten dabei alle Vorgaben die-<br />

ser Regeln für die för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> / Kosten.<br />

In allen an<strong>der</strong>en Fällen sind wettbewerbliche Verfahren (Vergabeverfahren nach Teil A <strong>der</strong><br />

VOL/A, Einholen von Vergleichsangeboten) durchzuführen.<br />

zu b). Vergabeverfahren nach VOL/A, VOF<br />

Auf Nr. 3 <strong>der</strong> ANBest-P sowie gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Vorgaben in den Fachricht-<br />

linien wird hingewiesen.<br />

30 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

zu c) Einholen von Angeboten<br />

Vor Vergabe des Unterauftrages innerhalb <strong>der</strong> in den Fachrichtlinien best<strong>im</strong>mten Auftragswerte<br />

sind vergleichbare Angebote entsprechend den Vorgaben in den Fachrichtlinien einzuholen und<br />

be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger für Prüfzwecke vorzuhalten.<br />

2.2. <strong>Ausgaben</strong> für Verbrauchsmaterial (vorhabensspezifisch)<br />

Verbrauchsmaterial, Arbeitsmaterialien und Lernmittel werden nach <strong>dem</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Wirt-<br />

schaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannt. Die Ansätze müssen inhaltlich begründet und für den<br />

Erfolg des geför<strong>der</strong>ten Vorhabens notwendig sein. (gilt seit 01.01.2007)<br />

Für Teilnehmer können Arbeitsmaterialien, wie z. B. Bücher, Skripte, Datenträger, <strong>im</strong> Umfang von<br />

bis zu 0,20 € je Teilnehmer und Unterrichtsstunde (ohne Stunden für Arbeitserfahrung / Praktika),<br />

bei kürzeren Lehrveranstaltungen bis zu 20,00 € je Teilnehmer geför<strong>der</strong>t werden.<br />

<strong>Ausgaben</strong> für Arbeitsmaterial des individuellen Bedarfs, beispielsweise Schreibstifte, Blöcke, Ta-<br />

schenrechner u. ä. sind nur in Vorhaben für Teilnehmer ohne eigenes Einkommen o<strong>der</strong> mit Ein-<br />

kommen <strong>aus</strong> staatlichen Unterstützungssystemen (einschließlich Studenten) för<strong>der</strong>fähig.<br />

<strong>Ausgaben</strong> für Kopien und Skripte sind nur dann för<strong>der</strong>fähig, wenn sie anhand tatsächlich getätig-<br />

ter <strong>Ausgaben</strong> nachgewiesen werden können. Für die Antragskalkulation bedarf es dabei keiner<br />

detaillierten Untersetzung dieser Position.<br />

Arbeitsschutzkleidung bis zu einer Höhe von 50,00 € je Teilnehmer ist nur dann för<strong>der</strong>fähig, wenn<br />

nicht davon <strong>aus</strong>zugehen ist, dass die Teilnehmer ohnehin über die erfor<strong>der</strong>liche Ausrüstung ver-<br />

fügen. Vom Vorhabensträger ist die Notwendigkeit <strong>der</strong> beantragten Schutzkleidung für das Vor-<br />

haben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Antragstellung zu erläutern. Arbeitsschutzbekleidung für Teilnehmer ohne<br />

eigenes Einkommen o<strong>der</strong> mit Einkommen <strong>aus</strong> staatlichen Unterstützungssystemen (einschließlich<br />

Studenten und Teilnehmer <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Ausbildungsplatzprogramme Ost einschließlich Lan-<br />

desergänzungsprogramme) ist in voller Höhe för<strong>der</strong>fähig, wenn Umfang und Inhalt des Vorhabens<br />

dies rechtfertigen und von einer Nachnutzung in darauf folgenden Vorhaben durch Teilnehmer<br />

nicht <strong>aus</strong>zugehen ist.<br />

<strong>Ausgaben</strong> für Arbeitskleidung für Teilnehmer ohne eigenes Einkommen o<strong>der</strong> mit Einkommen <strong>aus</strong><br />

staatlichen Unterstützungssystemen sind in voller Höhe för<strong>der</strong>fähig, wenn Arbeitskleidung durch<br />

gesetzliche Regelungen o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Ausbildungsplan gefor<strong>der</strong>t wird (gilt ab Schuljahresbeginn<br />

2008/2009).<br />

Fassung vom 01.02.2012 31


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Bei Erwerb von gebrauchtem Material müssen (in Anlehnung an Regel Nr. 4 des Anhangs <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 448/2004) folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />

- Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials hat eine Erklärung abzugeben, <strong>aus</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ur-<br />

sprung des Materials hervorgeht und in <strong>der</strong> bestätigt wird, dass es in den vorangegangenen<br />

sieben Jahren ohne nationale o<strong>der</strong> gemeinschaftliche Zuschüsse angekauft wurde,<br />

- <strong>der</strong> Preis des Gebrauchtmaterials darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muss un-<br />

ter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen, und<br />

- das Material muss die für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen technischen Merkmale aufweisen<br />

und den geltenden Normen und Standards entsprechen.<br />

2.3. Ausstattungsgegenstände<br />

För<strong>der</strong>fähig sind <strong>Ausgaben</strong> in Form von Miete/Leasing o<strong>der</strong> Kosten in Form von Abschreibungen<br />

für die Nutzung von direkt für die Durchführung des Vorhabens (keine Verwaltungstätigkeiten)<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Ausstattungsgegenständen.<br />

2.3.1. Miete/Leasing<br />

Bei Verträgen, die für das geför<strong>der</strong>te Vorhaben abgeschlossen werden, sind die Vorgaben gemäß<br />

Teil II, Nr. 2.1. zu beachten.<br />

För<strong>der</strong>fähig sind auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit Leasing o<strong>der</strong> Miete stehende erfor<strong>der</strong>liche Ausga-<br />

ben für Versicherungen o<strong>der</strong> Schutzbriefe.<br />

In <strong>der</strong> nachfolgend unter a) dargestellten Leasingvariante müssen sich die Angebote auf den<br />

Handelswert des Wirtschaftsgutes beziehen.<br />

32 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Leasing<strong>aus</strong>gaben sind wie folgt för<strong>der</strong>fähig:<br />

Die vom Leasingnehmer <strong>dem</strong> Leasinggeber gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte<br />

Rechnung o<strong>der</strong> einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die för<strong>der</strong>fä-<br />

hige Ausgabe. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:<br />

a) Leasingverträge, die eine Kaufoption enthalten o<strong>der</strong> einen <strong>der</strong> gewöhnlichen Nutzungs-<br />

dauer des geleasten Wirtschaftsgutes entsprechenden Leasingzeitraum vorsehen (Analo-<br />

gie zur Anschaffung) sowie Mietkaufverträge<br />

Die tatsächlich gezahlten Leasingraten sind nur bezogen auf den Handelswert des geleas-<br />

ten Wirtschaftsgutes vorhabensbezogen för<strong>der</strong>fähig. An<strong>der</strong>e Kosten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit <strong>dem</strong> Leasingvertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten <strong>der</strong> Refi-<br />

nanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

b) Leasingverträge, die keine Kaufoption enthalten und <strong>der</strong>en Laufzeit kürzer ist als die ge-<br />

wöhnliche Nutzungsdauer des geleasten Wirtschaftsgutes<br />

Die Leasingraten sind för<strong>der</strong>fähig in voller Höhe bezogen auf die Nutzungsdauer <strong>im</strong> Vor-<br />

haben.<br />

Es werden nur <strong>Ausgaben</strong> für die kostengünstigste Variante <strong>der</strong> Nutzung des Wirtschaftsgutes<br />

geför<strong>der</strong>t. Sind die <strong>Ausgaben</strong> bei Anwendung einer Alternativmethode niedriger, so werden die<br />

Mehr<strong>aus</strong>gaben von den för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> in Abzug gebracht.<br />

Bei Qualifizierung <strong>im</strong> Ausland werden <strong>Ausgaben</strong>/Kosten für Leasing <strong>im</strong> Ausland nicht geför<strong>der</strong>t.<br />

2.3.2. Abschreibungen<br />

För<strong>der</strong>fähig sind vorhabensbezogene lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vor-<br />

schriften, jedoch nur mit den <strong>dem</strong> Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen und nur in <strong>dem</strong><br />

Maße, in <strong>dem</strong> <strong>der</strong> Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finan-<br />

ziert worden ist. Abschreibungen sind nur för<strong>der</strong>fähig, wenn die jeweiligen Richtlinien o<strong>der</strong> Verwal-<br />

tungsvorschriften <strong>der</strong>en För<strong>der</strong>fähigkeit zulassen.<br />

Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils gültigen AfA-<br />

Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums <strong>der</strong> Finanzen (Veröffentlichung <strong>im</strong><br />

Bundessteuerblatt), z. B. „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die nach <strong>dem</strong><br />

30.06.1997 angeschafft o<strong>der</strong> hergestellt worden sind und AfA-Tabelle für die allgemein verwend-<br />

baren Anlagegüter, die nach <strong>dem</strong> 31.12.2000 angeschafft o<strong>der</strong> hergestellt worden sind“.<br />

Von <strong>der</strong> AfA-Tabelle abweichende Nutzungsdauern sind bei Antragstellung zu begründen. Eine<br />

Anerkennung von kürzeren Nutzungsdauern als in <strong>der</strong> AfA-Tabelle ist nur möglich, wenn diese<br />

vom Finanzamt genehmigt worden sind.<br />

Fassung vom 01.02.2012 33


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Die Notwendigkeit des Einsatzes von sehr wertintensiven Geräten für den Erfolg des Vorhabens<br />

ist vom Antragsteller zu begründen.<br />

Bei Vorhaben <strong>im</strong> Bereich E-Learning o<strong>der</strong> Vorhaben, die auf die Vermittlung von Kenntnissen<br />

spezieller Software abzielen, können Anschaffungskosten für Software über Abschreibungen mit<br />

einer Nutzungsdauer von drei Jahren geför<strong>der</strong>t werden. Bei ERP-Software (Enterprise Ressource<br />

Planning – Anwendungssoftware zur Unterstützung <strong>der</strong> Ressourcenplanung eines ganzen Unter-<br />

nehmens) beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre, bei umfangreicher System-<br />

software 10 Jahre.<br />

Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.<br />

Bei Vorhaben <strong>im</strong> Ausland werden Abschreibungen <strong>im</strong> Ausland nicht geför<strong>der</strong>t.<br />

Ausstattungsgegenstände, die zum allgemeinen Geschäftsbetrieb gehören bzw. keinen direkten<br />

Bezug zum Vorhaben haben, sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

2.4. <strong>Ausgaben</strong> für Dienste/Rechte, Teilnehmergewinnung, Versicherungen und<br />

Gebühren<br />

2.4.1. Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste<br />

För<strong>der</strong>fähig sind die <strong>dem</strong> Vorhaben zuzurechnenden Anteile. Notwendigkeit und Angemessenheit<br />

müssen nachvollziehbar dargestellt sein.<br />

Bei Vorhaben <strong>im</strong> Bereich E-Learning werden <strong>Ausgaben</strong> für die Nutzung des Internets, die den<br />

Teilnehmern entstehen, nicht erstattet. <strong>Ausgaben</strong> für die Vernetzung <strong>der</strong> Teilnehmer (Internetan-<br />

schlüsse u. s. w.) sind ebenfalls nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

2.4.2. Teilnehmergewinnung<br />

<strong>Ausgaben</strong> in dieser Position können nur in begründeten Fällen kalkuliert werden, beispielsweise<br />

wenn die potenziellen Teilnehmer eines Vorhabens auf eine an<strong>der</strong>e Weise nicht erreichbar sind<br />

(z.B. <strong>Ausgaben</strong> für Audio-Werbung bei Kursen für Analphabeten). Der Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaft-<br />

lichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.<br />

34 Fassung vom 01.02.2012


2.4.3. Versicherung<br />

Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Es werden <strong>aus</strong>schließlich Versicherungen mit unmittelbarem Vorhabensbezug o<strong>der</strong> Pflichtversi-<br />

cherungen geför<strong>der</strong>t.<br />

Folgende Versicherungen sind för<strong>der</strong>fähig:<br />

- Berufsgenossenschaft für Lehrpersonal gemäß Teil II, Nr. 1.<br />

- Kfz-Haftpflichtversicherung bei Nutzung eines Dienstwagens nur bei För<strong>der</strong>ung des Dienst-<br />

fahrzeuges über Einzelansatz <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> (keine Verwaltungs<strong>aus</strong>gaben)<br />

- Elektronikversicherung nur, wenn die EDV-Technik für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lich ist (keine<br />

Verwaltungstätigkeiten)<br />

- Maschinen-/Geräteversicherung nur, wenn Geräte und Maschinen für das Vorhaben erfor-<br />

<strong>der</strong>lich sind (keine Verwaltungstätigkeiten) und die Versicherung notwendig ist<br />

- Insassenunfallversicherungen, sofern es sich um Vorhaben handelt, während <strong>der</strong>en Verlauf<br />

Schüler transportiert werden<br />

2.4.4. Finanzierungs<strong>aus</strong>gaben, Gebühren<br />

Es sind direkt für das Vorhaben unbedingt erfor<strong>der</strong>liche Gebühren för<strong>der</strong>fähig, insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Prüfungsgebühren, wenn die Prüfung zu einem anerkannten Abschluss o<strong>der</strong> anerkannten<br />

Zertifikat führt, einschließlich Zertifikatsgebühren für Qualifizierungsmodule bei öffentlichen<br />

Stellen,<br />

- für eine erfolgreiche Vorhabensdurchführung erfor<strong>der</strong>liche Gebühren (beispielsweise ärztli-<br />

che Atteste, Erste-Hilfe-Kurs) für Teilnehmer ohne eigenes Einkommen o<strong>der</strong> mit Einkom-<br />

men <strong>aus</strong> staatlichen Unterstützungssystemen,<br />

- in Fällen mit beson<strong>der</strong>em staatlichem Interesse: Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX.<br />

2.5. <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Räume für die Durchführung des Vorhabens<br />

<strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Räume für die Durchführung des Vorhabens (Schulungsräume, Veranstal-<br />

tungsräume etc.) sind<br />

- bei eigenen Räumen als Abschreibungen (siehe auch Teil II, Nr. 2.3.2.),<br />

- bei fremdgemieteten Räumen als <strong>Ausgaben</strong> für Miete o<strong>der</strong> Leasing (siehe auch Teil II, Nr.<br />

2.3.1.).<br />

mit den <strong>dem</strong> Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen för<strong>der</strong>fähig.<br />

Fassung vom 01.02.2012 35


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Die Umlageschlüssel müssen nachvollziehbar sein, <strong>der</strong>en Ermittlung muss be<strong>im</strong> Zuwendungs-<br />

empfänger, <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong> Landeser-<br />

gänzungsprogramme auch bei den Unterauftragnehmern dokumentiert und vorgehalten werden.<br />

a) Neben<strong>aus</strong>gaben<br />

Grundlage für die Anerkennung von vorhabensbezogenen anteiligen Neben<strong>aus</strong>gaben für Räume<br />

sind die umlagefähigen Neben<strong>aus</strong>gaben gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die Aufstellung von Be-<br />

triebskosten (Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 – BGBl. I S. 2346, 2347).<br />

b) För<strong>der</strong>umfang<br />

Zusätzlich zu den Räumen sind vorhabensbezogen anfallende <strong>Ausgaben</strong>/Kosten für Nebenflä-<br />

chen (Miete/Abschreibungen und Nebenkosten) för<strong>der</strong>fähig. Darunter sind einzuordnen: Flure,<br />

Toiletten, Teeküchen, P<strong>aus</strong>enräume, Umklei<strong>der</strong>äume, Lehrerz<strong>im</strong>mer. Dabei dürfen die Planungs-<br />

ansätze für Nebenflächen in <strong>der</strong> Regel bis zu 30% <strong>der</strong> Fläche <strong>der</strong> Schulungsräume für das Vor-<br />

haben nicht überschreiten.<br />

Für Nebenflächen <strong>der</strong> praktischen Ausbildung (Werkstätten, Werkhallen u. a.) gelten die Grunds-<br />

ätze des Vorhabensbezuges und <strong>der</strong> Angemessenheit.<br />

Darüber hin<strong>aus</strong> sind <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Räume für die Vorhabensvorbereitung (Curriculum) <strong>im</strong><br />

Umfang <strong>der</strong> geplanten Stunden bei angemessener Raumgröße för<strong>der</strong>fähig.<br />

Bei sozialpädagogischer Betreuung können <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für ein Büro für den Sozialpäda-<br />

gogen entsprechend <strong>dem</strong> geplanten Betreuungsumfang geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Umlagen für Parkflächen, Umzäunungen, Bepflanzungen werden nicht geför<strong>der</strong>t.<br />

c) <strong>Ausgaben</strong> für Fremdmiete, Immobilienleasing<br />

Die gemieteten o<strong>der</strong> geleasten Flächen müssen in Bezug auf die Anzahl <strong>der</strong> Teilnehmer und den<br />

Vorhabensumfang angemessen sein. Mietanteile für Parkflächen werden nicht berücksichtigt.<br />

Die angesetzten <strong>Ausgaben</strong> für Miete/Leasing dürfen die ortsüblichen Mieten nicht übersteigen.<br />

Liegen die beantragten <strong>Ausgaben</strong> darüber, wird die För<strong>der</strong>ung auf die ortsübliche Miete für ver-<br />

gleichbare Objekte beschränkt.<br />

Die vorhabensbezogene Nutzungsdauer <strong>der</strong> Räume ist in Abhängigkeit vom Stundenvolumen des<br />

Vorhabens zu ermitteln.<br />

36 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

d) <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für eigene Schulungsräume<br />

<strong>Ausgaben</strong> / Kosten für eigene Schulungsräume werden nur in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen <strong>Ausgaben</strong><br />

und Kosten in Höhe des Abschreibungsäquivalents geför<strong>der</strong>t. Dabei ist zu beachten, dass Ab-<br />

schreibungen nur linear gemäß Einkommenssteuergesetz und nur in <strong>dem</strong> Maße, in <strong>dem</strong> <strong>der</strong> Er-<br />

werb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, ermit-<br />

telt werden dürfen. <strong>Ausgaben</strong> bzw. Kosten (AfA + Neben<strong>aus</strong>gaben) für die Nutzung eigener<br />

Räumlichkeiten sind max<strong>im</strong>al in Höhe <strong>der</strong> ortsüblichen Mieten för<strong>der</strong>fähig.<br />

2.6. Investive För<strong>der</strong>ung nach Artikel 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006<br />

Entsprechend den Festlegungen <strong>im</strong> Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den<br />

ESF in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013 können gemäß den Vorgaben des Artikel 34 Abs. 2 Ver-<br />

ordnung (EG) Nr. 1083/2006 <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Prioritätsachsen A, B, C, und E des ESF ergänzend<br />

und in Höhe von bis zu 10% des Gemeinschaftsbeitrages für jede dieser Prioritätsachsen Ausstat-<br />

tungsinvestitionen sowie Renovierungen und kleinere Umbauten finanziert werden, die eigentlich<br />

in den Interventionsbereich des EFRE fallen. Für Vorhaben, die unter Artikel 3, Abs. 1, Buchsta-<br />

be c, Ziffer i <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 fallen, kann <strong>der</strong> zulässige Finanzierungsbeitrag<br />

auf 15% <strong>der</strong> Gemeinschaftsbeteiligung erhöht werden. Diese Mittel sind jeweils Bestandteil <strong>der</strong><br />

Gesamtfinanzierung (EU-Anteil) des Vorhabens.<br />

<strong>Ausgaben</strong> für investive För<strong>der</strong>ung sind bei den Kooperationspartnern / Unterauftragnehmern <strong>im</strong><br />

<strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong> Landesergänzungspro-<br />

gramme nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

Es sind folgende Grundsätze bei <strong>der</strong> Prüfung von investiven <strong>Ausgaben</strong> über den ESF zu beach-<br />

ten:<br />

- Zwingende Vor<strong>aus</strong>setzung für die <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF mögliche För<strong>der</strong>ung von investiven Aus-<br />

gaben ist, dass diese <strong>Ausgaben</strong> durch das ESF-Vorhaben veranlasst und für den ord-<br />

nungsgemäßen Ablauf erfor<strong>der</strong>lich sind, also mit ihm in einem direktem Zusammenhang<br />

stehen. Eine isolierte Unterstützung von originären Interventionsbereichen des EFRE durch<br />

den ESF ist damit nicht möglich.<br />

- Gegenstand <strong>der</strong> investiven För<strong>der</strong>ung nach Art. 34 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1083/2006 sind vorrangig ESF-Projekte <strong>der</strong> Prioritätsachsen B "Verbesserung des Human-<br />

kapitals" und C "Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie <strong>der</strong> sozialen Einglie-<br />

<strong>der</strong>ung von benachteiligten Personen" des Operationellen Programms des Freistaates<br />

Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013. Kor-<br />

respondierend sollen dabei die inhaltlichen Schwerpunkte des Operationellen Programms<br />

des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) <strong>im</strong><br />

Ziel „Konvergenz“ in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013 (z. B. Vorhaben 4.2.2 "Informations-<br />

und Kommunikationstechnik an Schulen" und 4.2.3 "Zentren für schulische Bildung") Berücksichtigung<br />

finden, soweit diese für die Durchführung des ESF-Vorhabens sinnvoll und<br />

anwendbar sind.<br />

Fassung vom 01.02.2012 37


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

- Die För<strong>der</strong>ung von Ausstattungsgegenständen erfolgt vorrangig <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> projektbezo-<br />

genen Abschreibung von Sachmitteln. Investive För<strong>der</strong>ungen über ESF-Mittel können nur<br />

dann erfolgen, wenn die notwendige Ausstattung in <strong>der</strong> benötigten Art und Weise nach-<br />

weislich nicht o<strong>der</strong> nur unvollständig vorhanden ist.<br />

- Die <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung von Investitionsgütern sollen anteilig auf die erfor<strong>der</strong>li-<br />

che Vorhabenslaufzeit bezogen sein und sich dabei soweit wie möglich am Werteverzehr<br />

vergleichbarer Güter gemäß den geltenden AfA-Tabellen orientieren.<br />

- <strong>Ausgaben</strong>, die eigentlich in den Interventionsbereich des EFRE fallen, erscheinen in <strong>der</strong><br />

Höhe grundsätzlich dann angemessen, wenn <strong>der</strong> EU-Anteil <strong>der</strong> projektbezogenen Investiti-<br />

on 10% des EU-Anteils des jeweiligen Vorhabens nicht überschreitet.<br />

- Es sind Art. 55 und die Zweckbindungsfristen gemäß Art. 57 Abs.1 <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1083/2006 sowie die Regelungen nach Nr. 4 ANBest-P zu beachten.<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken sind von <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

Unter Beachtung <strong>der</strong> Artikel 3 und 7 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Artikel 11 Abs. 4 <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006) kommen für ESF-Vorhaben nur folgende <strong>Ausgaben</strong> in Betracht:<br />

Ausstattungsinvestitionen<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände (notwendige Einrichtungsgegen-<br />

stände, erfor<strong>der</strong>liches technisches Kleingerät)<br />

- projektbezogene Neu-, Erweiterungs- und Ergänzungsinvestitionen (z. B. Einrichtungen<br />

und Anlagen zu Ausbildungszwecken, wie Modelle, Demonstrationsanlagen, kleine Ausbil-<br />

dungsmaschinen, Werkzeuge und technisches Kleingerät)<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung fest installierter Bürotechnik (Computer, Bildschirm, Tasta-<br />

tur, M<strong>aus</strong>, Drucker, Telefon, Faxgerät), einschließlich <strong>der</strong>en Einrichtung und Anschluss an<br />

bestehende Kommunikationsnetze<br />

- Von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung grundsätzlich <strong>aus</strong>geschlossen sind <strong>Ausgaben</strong> für mobile Infrastruktur-<br />

einrichtungen (tragbare Computer und Bürotechnik) und die Einrichtung von Kommunikati-<br />

onsnetzen einschließlich <strong>der</strong>en Hauptrechner. <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung mobiler Telefone<br />

sind nicht för<strong>der</strong>fähig. 4<br />

- Nicht för<strong>der</strong>fähig sind <strong>Ausgaben</strong> für Einrichtungsgegenstände, die <strong>aus</strong>schließlich <strong>der</strong> De-<br />

ckung <strong>der</strong> Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen sollen, insbeson<strong>der</strong>e für die Küchen-<br />

einrichtung und -<strong>aus</strong>stattung.<br />

4<br />

gilt ab 01.01.2007<br />

38 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Renovierungen und kleinere Umbauten:<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für die notwendige Gestaltung vorhandener Räumlichkeiten (Tapeten, Farben<br />

und an<strong>der</strong>es Verbrauchsmaterial, Arbeitsleistungen Dritter), nicht jedoch <strong>Ausgaben</strong> für da-<br />

zu erfor<strong>der</strong>liche Werkzeuge, die keine Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 1 sind<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für kleinere Umbauten (Material und Arbeitsleistungen Dritter) sind nur dann för-<br />

<strong>der</strong>fähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit <strong>der</strong> notwendigen Renovierung <strong>der</strong><br />

Räumlichkeit stehen (nicht umgekehrt!) und angemessen sind (z. B. kleinere Abbruch- und<br />

Entsorgungsleistungen, geringfügige Installationsarbeiten, Errichtung von einfachen<br />

Trennwänden einschließlich darin enthaltener Öffnungselemente).<br />

- Bei Vorhaben, an denen Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen teilnehmen o<strong>der</strong> die von diesen<br />

durchgeführt werden, sind kleinere Umbauten zur Schaffung <strong>der</strong> Barrierefreiheit (insbeson-<br />

<strong>der</strong>e <strong>der</strong> rollstuhlgerechte Zugang zu Räumen, Anpassung <strong>der</strong> Sanitär- und Elektroinstalla-<br />

tion) auch unabhängig von Renovierungen för<strong>der</strong>fähig. Hier aufgeführte Leistungen für<br />

Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen sind nachrangig gegenüber Ansprüchen nach nationalem<br />

Recht, insbeson<strong>der</strong>e SGB IX.<br />

<strong>Ausgaben</strong> für Baumaßnahmen, die einer Sanierung <strong>der</strong> Räumlichkeiten gleichkommen, insbe-<br />

son<strong>der</strong>e die vollständige Neuinstallation von Heizungs-, Sanitär- und Elektroeinrichtungen, Au-<br />

ßenfenstern – und Türen sowie Maßnahmen für zusätzlichen Wärme- und Schallschutz sind von<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

2.7. Verbrauchsmaterial und Ausstattungsinvestitionen, die vor <strong>dem</strong> Bewilligungszeitraum<br />

angeschafft worden sind, als Sachleistungen<br />

Verbrauchsmaterial gemäß Teil II, Nr. 2.2. und Ausstattungsinvestitionen gemäß Teil II Nr. 2.6.,<br />

die vor <strong>dem</strong> Bewilligungszeitraum angeschafft worden sind, können als Eigenmittel in Form von<br />

Sachleistungen berücksichtigt werden, wenn<br />

- kein vorzeitiger Vorhabensbeginn i. S. v. Nr. 13 VwV zu § 44 SäHO vorliegt und<br />

- <strong>der</strong>en Wert nach den Bewertungsvorschriften ermittelt worden ist und<br />

- keine För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitige Finanzierung durch Dritte erfolgte o<strong>der</strong> erfolgen wird.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Die Einhaltung dieser Anfor<strong>der</strong>ungen ist vom Zuwendungsempfänger pl<strong>aus</strong>ibel und für Dritte<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu sind insbeson<strong>der</strong>e die Buchführungsunterlagen (bspw.<br />

Materialentnahmescheine) heranzuziehen.<br />

Fassung vom 01.02.2012 39


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

3. <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung<br />

Sofern <strong>dem</strong> Antragsteller ein Wahlrecht eingeräumt wird, muss sich <strong>der</strong> Antragssteller vor Bewilli-<br />

gung entscheiden, ob die <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Verwaltung einzeln kalkuliert werden, o<strong>der</strong> ob,<br />

sofern zulässig, die P<strong>aus</strong>chale zur Anwendung kommt. Ein nachträgliches Än<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kalkulation<br />

ist grundsätzlich nicht zulässig.<br />

3.1. Einzelkalkulation <strong>der</strong> Personal- und Sach<strong>aus</strong>gaben <strong>der</strong> Verwaltung<br />

Eine Einzelkalkulation <strong>der</strong> Personal- und Sach<strong>aus</strong>gaben <strong>der</strong> Verwaltung ist grundsätzlich zuläs-<br />

sig, es sei denn gemäß Teil II, B, Nr. 3.2. ist die Nutzung von P<strong>aus</strong>chalen vorgegeben. Sofern die<br />

Einzelkalkulation zulässig o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:<br />

3.1.1. Personal<strong>aus</strong>gaben für Verwaltungspersonal<br />

För<strong>der</strong>fähig sind die anfallenden Personal<strong>aus</strong>gaben für Geschäftsführungs- und Sachbearbei-<br />

tungstätigkeiten mit den <strong>dem</strong> Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen. Die Tätigkeit für das<br />

betreffende Vorhaben ist <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Abrechnung anhand <strong>der</strong> entsprechenden Formulare<br />

nachzuweisen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> für Verwaltungspersonal sollen bei Vorhaben mit Teilnehmern<br />

folgende Grenzen eingehalten werden (gilt nicht für Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Ausbildungsplatz-<br />

programms Ost und entsprechen<strong>der</strong> Landesergänzungsprogramme):<br />

Projektdauer<br />

(Theorie + Praxis+ Arbeitser-<br />

fahrung) in Teilnehmerstun-<br />

den (TNStd.)<br />

<strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> Verwaltungsperso-<br />

nalstunden<br />

<strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> Verwaltungspersonal-<br />

stunden bei mehreren gleichartigen<br />

o<strong>der</strong> <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong>kehrenden Projek-<br />

Bis zu 40 Stunden für Verwaltung können generell auch bei kürzeren Projekten anerkannt werden.<br />

bis 100 bis zu 100 % <strong>der</strong> TNStd.zahl bis zu 80 % <strong>der</strong> TNStd.zahl<br />

ab 101 - 159 bis zu 100 Stunden bis zu 80 Stunden<br />

ab 160 - 250 bis zu 80 % <strong>der</strong> TNStd.zahl bis zu 70 % <strong>der</strong> TNStd.zahl<br />

> 250 bis zu 50% <strong>der</strong> TNStd.zahl bis zu 40% <strong>der</strong> TNStd.zahl<br />

Bei <strong>der</strong> Kalkulation ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Geschäftsführungs- und Sach-<br />

bearbeitungstätigkeiten zu achten. Der überwiegende Anteil <strong>der</strong> Verwaltungstätigkeiten soll von<br />

Personen erbracht werden, die in den Entgeltgruppen 6 bis 9 nach TV-L eingruppiert sind.<br />

40 Fassung vom 01.02.2012<br />

ten


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Folgende Anteile an den gesamten Verwaltungspersonalstunden sind einzuhalten:<br />

- Geschäftsführung: bis zu 10% <strong>der</strong> gesamten Verwaltungspersonalstunden,<br />

(TV-L, Entgeltgruppen 13 bis14)<br />

- gehobene Sachbearbeitung: bis zu 20% <strong>der</strong> gesamten Verwaltungspersonalstunden, (TV-<br />

L, Entgeltgruppen 9 bis 12)<br />

- Sachbearbeitung: mindestens 70% <strong>der</strong> gesamten Verwaltungspersonalstunden<br />

(TV-L, max<strong>im</strong>al bis zur Entgeltgruppe 8)<br />

Sofern mitarbeitende Unternehmer bzw. Gesellschafter von Einzelunternehmen o<strong>der</strong> Personen-<br />

gesellschaften alle Verwaltungstätigkeiten vollständig selbst <strong>aus</strong>führen, wird für <strong>der</strong>en Verwal-<br />

tungstätigkeiten TV-L Entgeltgruppe 10, Stufe 3 (Arbeitnehmerbrutto) als för<strong>der</strong>fähig anerkannt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> max<strong>im</strong>al zuwendungsfähigen <strong>Ausgaben</strong>/Kosten für Verwaltungspersonal ergibt sich<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> anrechenbaren Stundenzahl und den Personal<strong>aus</strong>gaben/-kosten nach TV-L. Zu beachten<br />

ist, dass die Eingruppierung des Personals nach TV-L entsprechend den persönlichen Vor<strong>aus</strong>set-<br />

zungen und <strong>der</strong> tatsächlich <strong>aus</strong>geübten Tätigkeit vorgenommen werden muss.<br />

Die Ausführungen zur För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> Vergütungen unter Nr. 1.1. gelten entsprechend.<br />

Der Einsatz von Fremdpersonal o<strong>der</strong> externer Buchhaltung ist auf die max<strong>im</strong>al för<strong>der</strong>fähigen Ver-<br />

waltungsstunden anzurechnen. Die <strong>Ausgaben</strong> für externe Verwaltung (einschließlich Sachkosten)<br />

sollen nicht unverhältnismäßig höher sein, als wenn die Aufgaben von Eigenpersonal erbracht<br />

würden (in <strong>der</strong> Regel max. 21,00 €/Std.).<br />

Der Einsatz von Fremdpersonal für Verwaltungstätigkeiten wird bis zu einem Honorarsatz in Höhe<br />

von 21,00 €/Std. anerkannt. Zusätzliche Sach<strong>aus</strong>gaben werden nicht geför<strong>der</strong>t.<br />

Für Vorhaben, in denen keine Qualifizierung o<strong>der</strong> Zeiträume ohne unmittelbare Vermittlung von<br />

Qualifizierungsinhalten durch den Zuwendungsempfänger enthalten sind, können <strong>im</strong> Ermessen<br />

<strong>der</strong> Bewilligungsstelle geson<strong>der</strong>te Festlegungen zur För<strong>der</strong>ung des Verwaltungsaufwandes getrof-<br />

fen werden.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Die <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Vorhabens geleisteten Stunden sind durch in <strong>der</strong> Regel tägliche Tätigkeits-<br />

nachweise, entsprechend den jeweiligen Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid, zu dokumen-<br />

tieren. Die Nachweise müssen zeitlich und inhaltlich untersetzt sein und durch Unterschrift <strong>der</strong><br />

betreffenden Person bestätigt werden.<br />

Fassung vom 01.02.2012 41


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

3.1.2. Reise<strong>aus</strong>gaben des Verwaltungspersonals<br />

Es gelten die Regelungen gemäß Teil II, Nr. 1.3.<br />

Die vorhabensbezogene Notwendigkeit <strong>der</strong> Reisen ist Vor<strong>aus</strong>setzung für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong><br />

Reise<strong>aus</strong>gaben des Verwaltungspersonals. Diese muss nachvollziehbar dargestellt werden.<br />

3.1.3. Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten für Verwaltung, Gebühren, Versicherungen<br />

Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten für Verwaltung<br />

Die Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten für die Verwaltung können bei <strong>der</strong> Beantragung mit 4,33 € je för<strong>der</strong>fä-<br />

higer Verwaltungspersonalstunde kalkuliert werden. Im <strong>Rahmen</strong> des Verwendungsnachweises<br />

sind die tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> jedoch einzeln nachzuweisen.<br />

Die Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten können sich insbeson<strong>der</strong>e <strong>aus</strong> folgenden Ausgabepositionen zusam-<br />

mensetzen (vorhabensbezogen, als Kostenposition sind nur Abschreibungen för<strong>der</strong>fähig):<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für Räume <strong>der</strong> Verwaltung (Miete, Betriebskosten, Abschreibungen)<br />

- Reinigung <strong>der</strong> verwaltungsbezogen genutzten Raumflächen<br />

- Miet-, Leasing<strong>aus</strong>gaben und Abschreibungen für die Betriebs- und Geschäfts<strong>aus</strong>stattung<br />

<strong>der</strong> Verwaltung<br />

- Instandhaltungen und kleinere Reparaturen <strong>der</strong> Betriebs- und Geschäfts<strong>aus</strong>stattung <strong>der</strong><br />

Verwaltung<br />

- Wartung <strong>der</strong> Hard- und Software <strong>der</strong> Verwaltung<br />

- Bürobedarf <strong>der</strong> Verwaltung<br />

- Verwaltungsbezogene <strong>Ausgaben</strong> für Post und Telekommunikation<br />

Gebühren<br />

Es sind für das Vorhaben unbedingt erfor<strong>der</strong>liche Gebühren för<strong>der</strong>fähig, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Bankgebühren für die Eröffnung und Führung <strong>der</strong> Konten, sofern für das geför<strong>der</strong>te Vorhaben<br />

die Eröffnung eines o<strong>der</strong> mehrerer getrennter Konten erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

- Gebühren für transnationale Finanztransaktionen <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> von transnationalen Vorhaben,<br />

nach Abzug <strong>der</strong> Habenzinsen auf Vor<strong>aus</strong>zahlungen<br />

- Gebühr <strong>der</strong> zuständigen Behörde für die Erteilung <strong>der</strong> Umsatzsteuerbefreiung<br />

- Gebühren <strong>der</strong> Auftragsberatungsstelle<br />

42 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

<strong>Ausgaben</strong> für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung<br />

Diese <strong>Ausgaben</strong> sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit <strong>dem</strong> Vorhaben zusammenhängen, für<br />

dessen Vorbereitung o<strong>der</strong> Durchführung unabdingbar sein und sich <strong>aus</strong> Auflagen <strong>der</strong> Bewilli-<br />

gungsstelle ergeben.<br />

Versicherungen<br />

För<strong>der</strong>fähig sind auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft für das Verwaltungspersonal (gilt ab<br />

04.05.2009).<br />

In Fällen mit beson<strong>der</strong>em staatlichem Interesse sind auch weitere Versicherungen för<strong>der</strong>fähig,<br />

insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Betriebshaftpflicht ,<br />

- Gebäudeversicherung als Bestandteil <strong>der</strong> Verwaltungssachkosten,<br />

- Rechtschutzversicherung bei Vorlage einer beson<strong>der</strong>en Begründung,<br />

- Geschäftsversicherung gegen Feuer, Einbruch, Sturm, Leitungswasser, Überspannung,<br />

- Umwelthaftpflicht,<br />

- Insassenunfallversicherung,<br />

- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 5 ,<br />

- Dienstreise-Haftpflichtversicherung 6 ,<br />

- Kasko-Versicherung inkl. Schutzbrief für geleaste Dienst-PKW 7 .<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> <strong>im</strong> Bewilligungszeitraum ist durch Einzelbelege<br />

sowie nachvollziehbare Umlageschlüssel, <strong>der</strong>en Ermittlung dokumentiert sein muss, be<strong>im</strong> Zuwen-<br />

dungsempfänger für Prüfungszwecke vorzuhalten.<br />

5<br />

gilt ab 24.08.2007<br />

6<br />

gilt ab 24.08.2007<br />

7<br />

gilt ab 24.08.2007<br />

Fassung vom 01.02.2012 43


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

3.2. P<strong>aus</strong>chale für <strong>Ausgaben</strong>/Kosten <strong>der</strong> Verwaltung<br />

<strong>Ausgaben</strong>/Kosten <strong>der</strong> vorhabensbezogenen Verwaltung <strong>im</strong> Sinne von Teil II, B, Nr. 3.1. werden in<br />

best<strong>im</strong>mten Fällen und nur bei <strong>der</strong> Gewährung von Zuschüssen mittels einer P<strong>aus</strong>chale geför<strong>der</strong>t.<br />

Für einzelne Vorhabensbereiche besteht ein Wahlrecht des Antragsstellers zwischen Einzelkalku-<br />

lation o<strong>der</strong> P<strong>aus</strong>chale. Auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Bewilligungsstelle Sächsische Aufbaubank<br />

(www.esf-in-sachsen.de) sind die betroffenen Vorhabensbereiche sowie die Höhe <strong>der</strong> P<strong>aus</strong>chals-<br />

ätze veröffentlicht.<br />

Die P<strong>aus</strong>chale für Verwaltung bemisst sich als %-Satz von den folgenden direkten <strong>Ausgaben</strong>:<br />

- Personal<strong>aus</strong>gaben (direkt vorhabensbezogen) gemäß Teil II, Nr. 1.<br />

- Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten gemäß Teil II, Nr. 2.2. bis 2.5.<br />

- Leistungen für Teilnehmer gemäß Teil II, Nr. 4<br />

Mit <strong>der</strong> P<strong>aus</strong>chale sind alle <strong>Ausgaben</strong> / Kosten gemäß Teil II, Nr. 3.1. abgedeckt.<br />

<strong>Ausgaben</strong> für Fremdleistungen / Unteraufträge (siehe auch Teil II, B., Nr. 2.1. <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> VB<br />

ESF zu den för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten) werden in die Berechnung <strong>der</strong> direkten Kosten<br />

nicht einbezogen.<br />

Hinweis zur Umsetzung:<br />

In einzelnen Fällen ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass die SAB <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> von Stichproben bei <strong>der</strong> Antrag-<br />

stellung eine Einzelkalkulation und eine Abrechnung mittels Einzelbelegen zur Überprüfung <strong>der</strong><br />

P<strong>aus</strong>chale abfor<strong>der</strong>t.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Der endgültige Betrag <strong>der</strong> zu för<strong>der</strong>nden Verwaltungskostenp<strong>aus</strong>chale ergibt sich nicht <strong>aus</strong> den<br />

kalkulierten <strong>Ausgaben</strong>, son<strong>der</strong>n auf Basis <strong>der</strong> zum Vorhabensende mit Verwendungsnachweis<br />

abgerechneten tatsächlich getätigten direkten <strong>Ausgaben</strong> / Kosten.<br />

44 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

4. Leistungen für Teilnehmer<br />

(4.1. bis 4.4. gelten rückwirkend zum 01.01.2007)<br />

4.1. Aufwandsentschädigung / Personal<strong>aus</strong>gaben und<br />

4.2. Sozialabgaben<br />

Je nach Vorhabensbereich und Regelung in den Fachrichtlinien kommen folgende Arten von Leis-<br />

tungen an Vorhabensteilnehmer o<strong>der</strong> Endbegünstigte in Betracht:<br />

- Aufwandsentschädigungen<br />

- Stipendien<br />

- Zuschüsse zum Lebensunterhalt<br />

- <strong>Ausgaben</strong> für Ausbildungsvergütung<br />

- Einstellungszuschüsse<br />

- Arbeitsentgelt <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ein-<br />

schließlich Sozialabgaben (Arbeitgeberbrutto)<br />

In begründeten Fällen sind <strong>Ausgaben</strong> für teilnehmer- und vorhabensbezogene Versicherungen<br />

(Auslandskrankenversicherung, Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft - insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Vorhaben für Schüler in unterrichtsfreien Zeiten) för<strong>der</strong>fähig.<br />

Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB III erhalten eine Aufwandsentschädigung in<br />

Höhe von 5,00 EUR je Anwesenheitstag, sofern keine an<strong>der</strong>weitige Regelung zu einzelnen Vor-<br />

haben in den Fachrichtlinien getroffen wurde.<br />

Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen nach SGB II wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe<br />

von 5,00 EUR je Anwesenheitstag gewährt.<br />

Die Aufwandsentschädigung deckt <strong>aus</strong>schließlich zusätzliche <strong>Ausgaben</strong> <strong>der</strong> Teilnehmer während<br />

<strong>der</strong> Maßnahme z. B. für <strong>aus</strong>wärtige Verpflegung (Kantine/Imbiss, Getränke) und ggf. an<strong>der</strong>e not-<br />

wendige Aufwendungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Teilnahme ab, die nicht bereits <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF<br />

geför<strong>der</strong>t werden. Mit <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen, wurde abge-<br />

st<strong>im</strong>mt, dass seitens des Trägers <strong>der</strong> Grundsicherung keine Anrechnung dieser Aufwandsent-<br />

schädigung auf die Leistungen nach <strong>dem</strong> SGB II erfolgt.<br />

Die Zahlung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung erfolgt nur bei Anwesenheit <strong>der</strong> Teilnehmer von mindes-<br />

tens sechs Stunden pro Tag und ist entsprechend nachzuweisen. Sie entfällt in Fällen <strong>der</strong> Erstat-<br />

tung von <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft und Verpflegung bei <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen i. S. v.<br />

Teil II, B, Nr. 4.4 b) FFAK.<br />

Fassung vom 01.02.2012 45


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Hinweise zur Nachweisführung bei <strong>der</strong> Zahlung einer Aufwandsentschädigung:<br />

Teilnehmer an Vorhaben erhalten eine Aufwandsentschädigung je vorhabensbezogenem Anwe-<br />

senheitstag. Die Auszahlung (Höhe, Zeitraum, Zeitpunkt) ist nachzuweisen durch Quittung des<br />

Teilnehmers über den Erhalt des Betrages o<strong>der</strong> anhand einer analogen Nachweisführung, z. B.<br />

Konto<strong>aus</strong>zug des Zuwendungsempfängers <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>der</strong> Geldfluss an den Teilnehmer nachvoll-<br />

ziehbar (Name, Kontonummer des Teilnehmers, Datum <strong>der</strong> Abbuchung) sowie eine eindeutige<br />

Zuordnung zum Vorhaben gegeben ist.<br />

Der Zuwendungsempfänger hat somit<br />

- den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (z. B. Klassen-<br />

buch/Anwesenheitsliste),<br />

- den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer vorzuhalten bzw. ein-<br />

zureichen.<br />

Ist die Gewährung <strong>der</strong> o. a. Leistungen an Teilnehmer an weitere Vor<strong>aus</strong>setzungen und Kriterien<br />

geknüpft, so müssen zusätzlich die für die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung dieser Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

und Kriterien erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger bzw. bei <strong>der</strong> Bewilligungs-<br />

stelle vorgehalten werden.<br />

Berufsbegleitende Weiterbildung<br />

Soweit in den Fachrichtlinien keine an<strong>der</strong>e Regelung getroffen worden ist, sind bei berufsbeglei-<br />

ten<strong>der</strong> Weiterbildung während <strong>der</strong> regulären Arbeitszeit für die Teilnehmer des Vorhabens Perso-<br />

nal<strong>aus</strong>gaben (Arbeitgeberbrutto) för<strong>der</strong>fähig. Die Regelungen <strong>der</strong> Freistellungsverordnung für<br />

Ausbildungsbeihilfen sowie <strong>der</strong> allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.<br />

Es sind nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stun-<br />

den und <strong>der</strong>en Äquivalent zu berücksichtigen.<br />

Vor<strong>aus</strong>setzung für die För<strong>der</strong>ung von Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bei berufsbeglei-<br />

ten<strong>der</strong> Qualifizierung ist die Freistellung für die Qualifizierung während <strong>der</strong> regulären Arbeitszeit.<br />

Die gemäß den Freistellungsverordnungen mögliche Übernahme von Personalkosten für Ausbil-<br />

dungsteilnehmer entfällt für Einzelunternehmer.<br />

46 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

4.3. Fahrt<strong>aus</strong>gaben<br />

Bei transnational <strong>aus</strong>gerichteten Aust<strong>aus</strong>chvorhaben sind <strong>Ausgaben</strong> für An- und Abreise sowie für<br />

Unterkunft <strong>der</strong> <strong>aus</strong>ländischen Teilnehmer nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

a) Fahrt<strong>aus</strong>gaben zum Durchführungsort des Vorhabens<br />

Für folgende Teilnehmer können Fahrt<strong>aus</strong>gaben vom Wohnort zum Durchführungsort des Vorha-<br />

bens geför<strong>der</strong>t werden:<br />

- Empfänger von Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 4.1<br />

- Strafgefangene <strong>im</strong> offenen Vollzug, sofern kein eigenes tarifliches o<strong>der</strong> ortsübliches Ein-<br />

kommen erzielt wird (gilt ab 01.01.07)<br />

- Teilnehmer <strong>aus</strong> Elternzeit-Vorhaben, Alphabetisierungsvorhaben, <strong>dem</strong> Landesergänzungs-<br />

programm – kooperativ (LEP koop), Auszubildende <strong>im</strong> 1. Lehrjahr des Berufsgrundbil-<br />

dungsjahres <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaftsinitiative Sachsen (BGJ-GISA), und <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong><br />

des Landesergänzungsprogramms (BGJ-LEP), Auszubildenden <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> überbe-<br />

trieblichen Ausbildung und Ergänzungsqualifizierung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung 8 ) ,<br />

<strong>im</strong> Modellvorhaben „Individuelle Ausbildungspläne“ (IAP) und bei Vorhaben für Schüler<br />

Soweit das Fachressort keine an<strong>der</strong>weitigen Vorgaben gemacht hat, bemisst sich die Höhe <strong>der</strong><br />

för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> für Fahrten nach <strong>der</strong> wirtschaftlichsten Variante des zum Zeitpunkt des<br />

Vorhabens geltenden Tarifes des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).<br />

Sofern keine Verbindung des ÖPNV zwischen Wohnadresse des Teilnehmers und Standort-<br />

adresse des durchgeführten Vorhabens vorhanden und somit kein Tarif des ÖPNV ermittelbar ist,<br />

werden die för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> folgen<strong>der</strong>maßen ermittelt:<br />

Je Kilometer Entfernung zwischen Wohnadresse des Teilnehmers und Standortadresse des Vor-<br />

habens können sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt 22 Cent (ab 04.05.2009 25<br />

Cent) angesetzt werden. (Für die Festlegung dieses För<strong>der</strong>satzes wurde das Sächsische Reise-<br />

kostengesetz <strong>im</strong> Hinblick auf die Festlegungen zu Fahrten mit privatem Kfz <strong>aus</strong> triftigen Gründen<br />

herangezogen. Än<strong>der</strong>ung vorbehalten bei Än<strong>der</strong>ung des genannten Gesetzes.)<br />

Werden die Teilnehmer tariflich o<strong>der</strong> ortsüblich entlohnt, werden Fahrt<strong>aus</strong>gaben zum Durchfüh-<br />

rungsort des Vorhabens regelmäßig nicht erstattet.<br />

8<br />

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums<br />

für Umwelt und Landwirtschaft zur För<strong>der</strong>ung von <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten<br />

Projekten <strong>der</strong> beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

Fassung vom 01.02.2012 47


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

b) Fahrt<strong>aus</strong>gaben für Teilnehmer bei <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen<br />

Für Teilnehmer an <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen die an einem an<strong>der</strong>en Standort als <strong>dem</strong> ei-<br />

gentlichen Durchführungsort des Vorhabens, nicht jedoch <strong>dem</strong> Wohnort <strong>der</strong> Teilnehmer, stattfin-<br />

den, können Fahrt<strong>aus</strong>gaben geför<strong>der</strong>t werden. Dies jedoch nur dann, wenn <strong>der</strong> Vorhabensträger<br />

die Notwendigkeit <strong>der</strong> Durchführung dieser <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen (sofern nicht<br />

Hauptinhalt des Vorhabens) <strong>aus</strong>führlich begründet und die Bewilligungsstelle in Abst<strong>im</strong>mung mit<br />

<strong>der</strong> Fachstelle die Pl<strong>aus</strong>ibilität prüft und positiv bewertet.<br />

Im Antrag (Vorhabensübersicht) müssen Angaben zu Teilnehmerkreis, Ort, Zeitraum, Inhalt und<br />

Zielen enthalten sein.<br />

Im Bereich Erst<strong>aus</strong>bildung sind Fahrt<strong>aus</strong>gaben für die Teilnahme an <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstal-<br />

tungen nur <strong>im</strong> Landesergänzungsprogramm kooperativ, <strong>im</strong> Landesergänzungsprogramm transna-<br />

tional, bei Auslandsaufenthalten sächsischer Auszubilden<strong>der</strong> gemäß ESF-Richtlinie Berufliche<br />

Bildung und gemäß SMK-ESF-Richtlinie 9 för<strong>der</strong>fähig.<br />

Soweit das Fachressort keine an<strong>der</strong>weitigen Vorgaben gemacht hat, erfolgt die Bemessung <strong>der</strong><br />

Höhe nach <strong>der</strong> jeweils wirtschaftlichsten Variante (öffentliche Verkehrsmittel).<br />

In verschiedenen Fällen (bspw. Teilnahme am „Qualifizierungsprogramm Ausland“ gemäß ESF-<br />

Richtlinie Berufliche Bildung), ist eine För<strong>der</strong>ung von Reisekosten, hier Fahrt<strong>aus</strong>gaben, nach <strong>dem</strong><br />

Sächsischen Reisekostengesetz in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung möglich.<br />

Hinweise zur Nachweisführung zu a) und b):<br />

Alternative 1 - ohne Einzelbelegnachweis (Standardverfahren):<br />

Der Zuwendungsempfänger hat hinsichtlich <strong>der</strong> Fahrtkosten folgende Nachweise vorzuhalten be-<br />

ziehungsweise einzureichen:<br />

Die Höhe <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> für Fahrten <strong>der</strong> Teilnehmer ergibt sich auf Grundlage <strong>der</strong><br />

zum Zeitpunkt des Vorhabens geltenden Tarife des öffentlichen Verkehrs / ÖPNV, wobei die Kos-<br />

ten für die günstigste Fahrkarte maßgebend sind.<br />

Als Nachweis gelten folgende Belege des Zuwendungsempfängers:<br />

(1) Teilnehmervertrag, <strong>der</strong> eine Vereinbarung zur Zahlung von Fahrt<strong>aus</strong>gaben des Teilneh-<br />

mers enthält<br />

(2) Nachweis des <strong>im</strong> Zeitraum des geför<strong>der</strong>ten Vorhabens geltenden Tarifs des öffentlichen<br />

9 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur För<strong>der</strong>ung von <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Europäischen Sozialfonds<br />

mitfinanzierten Projekten <strong>im</strong> Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung<br />

48 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Verkehrs / ÖPNV (bspw. mittels Internet<strong>aus</strong>druck, Preislisten, Informationsblätter etc.)<br />

(3) Quittung des Teilnehmers über den Erhalt des Betrages o<strong>der</strong> analoge Nachweisführung<br />

z.B. Konto<strong>aus</strong>zug des Zuwendungsempfängers, <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>der</strong> Geldfluss an den Teilneh-<br />

mer nachvollziehbar ist (Name, Kontonummer des Teilnehmers, Datum <strong>der</strong> Abbuchung)<br />

sowie eindeutige Zuordnung zum Vorhaben<br />

(4) Beleg zur Ermittlung <strong>der</strong> Fahrt<strong>aus</strong>gaben mit folgenden Bestandteilen, die durch den Zu-<br />

wendungsempfänger zu ermitteln und zusammengefasst zu dokumentieren sind:<br />

(4a) Wohnort des Teilnehmers<br />

(4b) Standort des durchgeführten Vorhabens<br />

(4c) Anwesenheitstage des Teilnehmers (entsprechend Klassenbuch/ Anwesenheitsliste<br />

<strong>der</strong> Teilnehmer)<br />

(4d) Ermittlung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fahrt<strong>aus</strong>gaben gemäß Tarif des öffentlichen<br />

Verkehrs / ÖPNV zwischen Wohnort des Teilnehmers und Standort des Vorhabens<br />

unter Nutzung <strong>der</strong> wirtschaftlichsten Variante,<br />

o<strong>der</strong>, sofern Verbindung mit öffentlichen Verkehr / ÖPNV nicht vorhanden:<br />

(4e) Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fahrt<strong>aus</strong>gaben mittels <strong>dem</strong> unter Nr. 4.3 a) genannten<br />

Betrag je Kilometer Entfernung zwischen Wohnort des Teilnehmers und Standort<br />

des durchgeführten Vorhabens, sowohl für Hin- als auch für Rückfahrt<br />

Alternative 2 – Einzelbelegnachweis (nur in begründeten Fällen):<br />

Als begründeter Fall gilt insbeson<strong>der</strong>e die För<strong>der</strong>ung nach <strong>dem</strong> SächsRKG.<br />

Der Zuwendungsempfänger hat hinsichtlich <strong>der</strong> Fahrtkosten folgende Nachweise vorzuhalten be-<br />

ziehungsweise einzureichen:<br />

(1) Teilnehmervertrag (siehe oben, wie Alternative 1)<br />

(2) Beleg zur Ermittlung <strong>der</strong> Fahrt<strong>aus</strong>gaben (siehe oben Nrn. (4a) bis (4d))<br />

(3) bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Einzelnachweise <strong>im</strong> Original<br />

(4) bei Nutzung des privaten PKW: Erklärung mit den für die Nachweisführung und Ermittlung<br />

des Betrages erfor<strong>der</strong>lichen Angaben (u. a. Entfernung Wohnort-Standort)<br />

(5) Quittung des Teilnehmers über den Erhalt des Betrages o<strong>der</strong> analoge Nachweisführung<br />

z.B. Konto<strong>aus</strong>zug des Zuwendungsempfängers, <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>der</strong> Geldfluss an den Teilnehmer<br />

nachvollziehbar ist (Name, Kontonummer des Teilnehmers, Datum <strong>der</strong> Abbuchung)<br />

sowie eindeutige Zuordnung zum Vorhaben<br />

bei För<strong>der</strong>ung nach <strong>dem</strong> SächsRKG in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung darüber hin<strong>aus</strong>:<br />

(6) Nachweise entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen des SächsRKG und <strong>der</strong> VwV-SächsRKG in<br />

<strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

Fassung vom 01.02.2012 49


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

4.4. Unterkunfts- und Verpflegungs<strong>aus</strong>gaben<br />

a) <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft und Verpflegung am Durchführungsort des Vorhabens<br />

Diese <strong>Ausgaben</strong> sind in begründeten Fällen, insbeson<strong>der</strong>e bei Vorhaben für Schüler, nach <strong>dem</strong><br />

Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit för<strong>der</strong>fähig.<br />

b) <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft und Verpflegung bei <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen<br />

Die Bemessung erfolgt nach den Vorgaben des Fachressorts o<strong>der</strong> wie folgt:<br />

Zur Durchführung von <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen können pro Teilnehmer bis zu 31,00 EUR<br />

pro Tag, jedoch max<strong>im</strong>al 341,00 EUR je Monat für Unterkunft gewährt werden. (Nachweis erfor-<br />

<strong>der</strong>lich).<br />

Für kürzere Reisen, die zeitlich getrennt durchgeführt werden sollen und <strong>der</strong>en Gesamtdauer elf<br />

Tage nicht überschreitet, gilt <strong>der</strong> Tagessatz für <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft in Höhe von 31,00 EUR.<br />

Für mehrere, zeitlich getrennte Kurzreisen, <strong>der</strong>en Gesamtdauer elf Tage überschreitet, werden<br />

nur in Ausnahmefällen Tagessätze für <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft in Höhe von 31,00 EUR gewährt.<br />

Für Empfänger von ESF- Aufwandsentschädigung gemäß Teil II, B, Nr. 4.1. FFAK gilt <strong>der</strong> Tages-<br />

satz von 31,00 EUR pro Übernachtung ohne zeitliche Einschränkung, wenn die fachliche und<br />

räumliche Notwendigkeit <strong>der</strong> <strong>aus</strong>wärtigen Unterbringung gegeben ist (Nachweis erfor<strong>der</strong>lich). Au-<br />

ßer<strong>dem</strong> erhalten diese Teilnehmer an <strong>aus</strong>wärtigen Lehrveranstaltungen einen Satz von 18,00<br />

EUR pro Tag (max<strong>im</strong>al 136,00 EUR je Kalen<strong>der</strong>monat) für erhöhte Verpflegungsaufwendungen.<br />

Die Aufwandsentschädigung pro Tag entfällt für diesen Zeitraum.<br />

Die Zahlung von Tagegeld an Teilnehmer ist mit Ausnahme <strong>der</strong> obigen Regelungen nicht vorge-<br />

sehen.<br />

Bei Teilnahme am „Qualifizierungsprogramm Ausland“ gemäß ESF-Richtlinie Berufliche Bildung<br />

ist die För<strong>der</strong>ung von Reisekosten, hier <strong>Ausgaben</strong> für Übernachtung und Tagegeld, nach <strong>dem</strong><br />

Sächsischen Reisekostengesetz in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung möglich.<br />

50 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

4.5. <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

Soweit die Kin<strong>der</strong>betreuung wegen <strong>der</strong> Teilnahme an einem ESF-geför<strong>der</strong>ten Projekt notwendig<br />

o<strong>der</strong> in einem die bisherigen Betreuungszeiten übersteigenden Umfang notwendig wird, sind die<br />

Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch die örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugend-<br />

hilfe entsprechend <strong>dem</strong> Sächsischen Gesetz zur För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n in Tageseinrichtungen<br />

(Gesetz über Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen – SächsKitaG) i. V. m. SGB VIII zu nutzen.<br />

Die örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe prüfen auf Antrag <strong>im</strong> Einzelfall, ob die Belastung<br />

durch die Elternbeiträge zuzumuten ist. Soweit die Vor<strong>aus</strong>setzungen nach § 15 Abs. 5 SächsKi-<br />

taG erfüllt sind, übernehmen die örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe die <strong>Ausgaben</strong> für die<br />

Kin<strong>der</strong>betreuung ganz o<strong>der</strong> teilweise. Darüber hin<strong>aus</strong> können keine Leistungen <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Sofern in begründeten Einzelfällen kein geeignetes Betreuungsangebot durch den örtlichen Trä-<br />

ger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden kann (z.B. für die Betreuung an Wochenen-<br />

den o<strong>der</strong> in den Abendstunden), kann unter Vorlage einer Negativbescheinigung des örtlichen<br />

Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe eine För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlich angefallenen <strong>Ausgaben</strong> für<br />

eine selbst organisierte Kin<strong>der</strong>betreuung durch anerkanntes Betreuungspersonal o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>ta-<br />

geseinrichtungen <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> ESF geprüft werden.<br />

Bei einer notwendigen Kin<strong>der</strong>betreuung durch Privatpersonen können <strong>im</strong> Sinne einer Aufwands-<br />

entschädigung <strong>aus</strong> Mitteln des ESF von bis zu<br />

- 3,00 EUR pro Kalen<strong>der</strong>tag,<br />

- 15,00 EUR pro Woche (bei Betreuung an mindestens 5 Kalen<strong>der</strong>tagen in einer Woche),<br />

- 60,00 EUR pro Monat (bei Betreuung an mindestens 20 Kalen<strong>der</strong>tagen in vier Wochen)<br />

für jedes zu betreuende Kind erstattet werden. Eine Aufwandsentschädigung für leibliche El-<br />

tern/Pflegeeltern o<strong>der</strong> für Betreuungspersonen, die in häuslicher Gemeinschaft mit den zu betreu-<br />

enden Kin<strong>der</strong>n leben, kommt nicht in Betracht.<br />

Verpflegungs<strong>aus</strong>gaben werden nicht erstattet.<br />

Bei Vorhaben <strong>im</strong> Bereich Erst<strong>aus</strong>bildung, außer bei Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Vorhabensberei-<br />

ches L <strong>der</strong> ESF-Richtlinie SMS/SMUL und <strong>im</strong> Modellvorhaben IAP (ab dessen För<strong>der</strong>beginn),<br />

werden <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung nicht geför<strong>der</strong>t.<br />

Hinweise zur Nachweisführung:<br />

Aus den Unterlagen muss <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang zwischen Kin<strong>der</strong>betreuung und Teil-<br />

nahme am ESF-Vorhaben ersichtlich sein.<br />

Fassung vom 01.02.2012 51


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

a) Kin<strong>der</strong>betreuung durch Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen mit staatlich anerkanntem Betreuungs-<br />

personal o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitige Betreuung durch staatlich anerkanntes Betreuungspersonal<br />

Der Teilnehmer reicht die Negativbescheinigung des örtlichen Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhil-<br />

fe, den Betreuungsvertrag <strong>im</strong> Original und - soweit vorhanden - die Originalrechnung für die Be-<br />

treuung über den Bildungsträger bei <strong>der</strong> SAB ein. Der Bildungsträger bestätigt vor Weiterleitung<br />

<strong>der</strong> Unterlagen an die SAB auf <strong>dem</strong> Betreuungsvertrag <strong>im</strong> Original und - soweit vorhanden - auf<br />

<strong>der</strong> Originalrechnung die Höhe des <strong>aus</strong> ESF- und komplementären Landesmitteln erstatteten Be-<br />

trages für Kin<strong>der</strong>betreuungskosten.<br />

Die SAB n<strong>im</strong>mt eine Kopie dieser Unterlagen (mit Vermerk, dass Original vorgelegen hat) sowie<br />

die eingereichte Negativbescheinigung zur Vorhabensakte. Entsprechend <strong>der</strong> Anwesenheit des<br />

Teilnehmers erstattet <strong>der</strong> Bildungsträger <strong>dem</strong> Teilnehmer die <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung. Die<br />

Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (Höhe, Zeitraum, Zeitpunkt) ist nachzuweisen. Der<br />

Teilnehmer hat den Erhalt des Betrages mit seiner Unterschrift zu bestätigen.<br />

Der Zuwendungsempfänger hat somit<br />

- die Unterlagen zur Ermittlung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung (den Vertrag in<br />

Kopie und - soweit vorhanden - die Rechnung in Kopie),<br />

- den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (z. B. Klassenbuch / Anwesenheits-<br />

liste),<br />

- den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (mit Unterschrift des<br />

Teilnehmers über den Erhalt des Betrages)<br />

vorzuhalten bzw. einzureichen.<br />

Der Teilnehmer selbst muss für die ESF-Nachweisführung die Originalbelege nicht selbst aufbe-<br />

wahren.<br />

52 Fassung vom 01.02.2012


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

b) Kin<strong>der</strong>betreuung durch private Betreuungspersonen (ohne staatliche Anerkennung)<br />

In diesem Fall erhalten die Betreuungspersonen eine geringfügige Aufwandsentschädigung. Die<br />

Betreuungspersonen stellen eine Quittung / Rechnung über den erhaltenen Betrag mit Angabe<br />

<strong>der</strong> Namen und Anschriften <strong>der</strong> Betreuungsperson, des Erziehungsberechtigten, des betreuten<br />

Kindes und den Betreuungszeiten <strong>aus</strong>. Der Teilnehmer reicht diese Quittung / Rechnung be<strong>im</strong><br />

Bildungsträger ein. Die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (Höhe, Zeitraum, Zeitpunkt)<br />

ist nachzuweisen. Der Teilnehmer hat den Erhalt des Betrages mit seiner Unterschrift zu bestäti-<br />

gen. Der Zuwendungsempfänger hat somit nur<br />

- die Negativbescheinigung des örtlichen Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe,<br />

- die Originalrechnung/ Quittung <strong>der</strong> Betreuungsperson über den erhaltenen Betrag für die<br />

Kin<strong>der</strong>betreuung,<br />

- den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (z. B. Klassenbuch / Anwesenheits-<br />

liste),<br />

- den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (mit Unterschrift des<br />

Teilnehmers über den Erhalt des Betrages)<br />

vorzuhalten bzw. einzureichen. Der Teilnehmer selbst muss für die ESF-Nachweisführung die<br />

Originalbelege nicht selbst aufbewahren.<br />

C. Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer kann nur geför<strong>der</strong>t werden, wenn sie nicht als Vorsteuer erstattungsfähig ist<br />

und damit vom Zuwendungsempfänger tatsächlich und endgültig getragen wird (vgl. auch Artikel<br />

11 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006).<br />

Wenn die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umsatzsteuer beantragt wird, hat <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger bei <strong>der</strong><br />

zuständigen Behörde eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21, 22 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) zu beantragen. Wird diese Bescheinigung nicht erteilt und kommen auch an<strong>der</strong>e Steuer-<br />

befreiungen nicht in Betracht, ist die Umsatzsteuer auf die <strong>Ausgaben</strong>- / Kostenpositionen des Fi-<br />

nanzierungsplanes:<br />

- Personal<strong>aus</strong>gaben (direkt projektbezogen),<br />

- Sach<strong>aus</strong>gaben/-kosten, Fremdleistungen,<br />

- <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung,<br />

abzüglich damit zusammenhängen<strong>der</strong> abziehbarer Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG, för<strong>der</strong>fä-<br />

hig.<br />

Fassung vom 01.02.2012 53


Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

D. Grundsätzlich nicht för<strong>der</strong>fähige und nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong><br />

und Kosten<br />

Folgende <strong>Ausgaben</strong> sind grundsätzlich nicht för<strong>der</strong>fähig:<br />

- Beiträge für Kammern, Organisationen und Verbände<br />

- Bewirtungs- und Repräsentationskosten<br />

- Prozesskosten<br />

Folgende <strong>Ausgaben</strong> und Kosten sind nicht för<strong>der</strong>fähig:<br />

- Steuern auf Gewinn und Ertrag<br />

- erstattungsfähige Umsatzsteuer<br />

- interne unternehmensbezogene Prüfungsgebühren<br />

- Kosten für die Jahresabschlussprüfung, sofern diese von <strong>der</strong> Bewilligungsstelle nicht beauf-<br />

lagt worden ist<br />

- Versicherungen, mit Ausnahme <strong>der</strong> in Teil II, B als för<strong>der</strong>fähig definierten Versicherungen<br />

- Rückstellungen<br />

- Finanzierungskosten<br />

- Kosten für von einer Bank o<strong>der</strong> einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten<br />

- Bußgel<strong>der</strong>, Geldstrafen<br />

- Kosten für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien<br />

- Abschreibungen von Immobilien o<strong>der</strong> Ausrüstungsgütern, sofern kein unmittelbarer Zu-<br />

sammenhang mit <strong>dem</strong> Zuwendungszweck besteht<br />

- Sollzinsen<br />

- Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine<br />

Transaktionskosten (Ausnahmen sie Teil II, Nr. 2.4.4.)<br />

- Erbbauzins, Kredittilgungsraten und Stundungszinsen<br />

- Kauf von Möbeln, Ausrüstungsgütern, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstü-<br />

cke, mit Ausnahme <strong>der</strong> unter 2.6. getroffenen Regelungen<br />

Diese Regeln <strong>der</strong> VB ESF in <strong>der</strong> Fassung vom 01.02.2012 sind für Antragstellung und Antragsbe-<br />

ratung bei Anträgen, die <strong>aus</strong> Mitteln des För<strong>der</strong>zeitraumes 2007 – 2013 finanziert werden sollen,<br />

ab 01.02.2012 anzuwenden.<br />

54 Fassung vom 01.02.2012


Anlage 1 zu den Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Anlage 1<br />

Anlage zu Teil II B Nr. 1.1.1.<br />

Ausführungen zum Besserstellungsverbot:<br />

Es ist zu unterscheiden, ob <strong>der</strong> Antragsteller <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3 <strong>der</strong> All-<br />

gemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung (ANBest-P, Anlage 2 zur<br />

VwV zu § 44 SäHO) unterliegt, o<strong>der</strong> nicht.<br />

Nr. 1.3 <strong>der</strong> Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung (ANBest-P,<br />

Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO):<br />

„Dürfen <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Zuwendung auch Personal<strong>aus</strong>gaben o<strong>der</strong> sächliche Verwaltungs<strong>aus</strong>gaben ge-<br />

leistet werden und werden die Gesamt<strong>aus</strong>gaben des Zuwendungsempfängers<br />

überwiegend <strong>aus</strong> Zuwendungen <strong>der</strong> öffentlichen Hand bestritten, darf <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger<br />

seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere<br />

Vergütungen als <strong>im</strong> jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifli-<br />

che Leistungen dürfen nicht gewährt werden.“<br />

Unter „Gesamt<strong>aus</strong>gaben des Zuwendungsempfängers“ sind alle <strong>Ausgaben</strong> des Zuwendungsemp-<br />

fängers bezogen auf seinen gesamten Geschäftsbetrieb und unabhängig von ihrer Herkunft zu<br />

verstehen. Unter „überwiegend“ ist mehr als die Hälfte zu verstehen.<br />

Folgende Mittel gelten nicht als Zuwendungen <strong>der</strong> öffentlichen Hand:<br />

Mittel für<br />

- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nach § 260 ff SGB III<br />

- Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) nach §§ 272 ff. SGB III (seit 1.1.2004 nicht mehr<br />

vorgesehen)<br />

- Beschäftigung schaffende Infrastrukturför<strong>der</strong>ung (BSI) nach § 279 a SGB III<br />

- För<strong>der</strong>ung benachteiligter Jugendlicher nach §§ 240 ff SGB III<br />

- För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung (FbW) nach §§ 77 ff SGB III (u .a. Bildungsgut-<br />

scheinverfahren)<br />

- För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufs<strong>aus</strong>bildung sowie För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Teilnahme an berufsvorbereitenden<br />

Bildungsmaßnahmen (bvB) nach §§ 59 ff SGB III<br />

- Trainingsmaßnahmen/Maßnahmen <strong>der</strong> Eignungsfeststellung nach §§ 48 ff SGB III<br />

- Beauftragung Dritter mit Vermittlung nach § 37 SGB III <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> von Vergabeverfahren<br />

- Leistungen an Arbeitgeber nach <strong>dem</strong> SGB III (bspw. §§ 217 ff SGB III, §§ 235 ff. SGB III)<br />

- Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitssuchende nach<br />

Fassung vom 01.02.2012 1


Anlage zu den Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

<strong>dem</strong> SGB II<br />

- För<strong>der</strong>ung nach <strong>dem</strong> ESF-BA-Programm (2000 – 2006, Verlängerung bis 2008)<br />

Treffen die genannten Bedingungen zu, darf <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht<br />

besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Das Verbot <strong>der</strong> Besserstellung gilt insbeson-<br />

<strong>der</strong>e für Vergütung und Löhne, aber auch für personalbezogene Sach<strong>aus</strong>gaben (z. B. Reisekos-<br />

ten), sonstige Personal<strong>aus</strong>gaben und allgemeine Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeit-/ Urlaubs-<br />

regelungen).<br />

Durchlaufende Posten, die keine Zuwendung darstellen, die <strong>dem</strong> Zuwendungsempfänger selbst<br />

zugute kommt, wie bspw. Leistungen an Teilnehmer, können bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gesamt-<br />

<strong>aus</strong>gaben <strong>im</strong> Sinne des Besserstellungsverbotes unberücksichtigt bleiben.<br />

c) Vergütung und Löhne<br />

Unterfällt das Vorhaben <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot, bildet für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> Vergütun-<br />

gen und Löhne <strong>der</strong> TV-L (Entgelt einschließlich Jahresson<strong>der</strong>zahlungen), bzw. die tatsächlich<br />

geleistete niedrigere Zahlung die Höchstgrenze. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen Vergütung<br />

<strong>im</strong> Vergleich zum TV-L ist auf die Jahresvergütung abzustellen. Bei einer unterjährigen Anstellung<br />

von Beschäftigen ist bei <strong>der</strong> Vergleichsberechnung das gesamte gezahlte Jahresentgelt entspre-<br />

chend taggenau auf das Kalen<strong>der</strong>jahr hochzurechnen. Vermögenswirksame Leistungen sind Be-<br />

standteil <strong>der</strong> Vergütungen o<strong>der</strong> Löhne (gilt ab 01.01.2007). Auf eine Einzelbetrachtung <strong>der</strong> Vergü-<br />

tungsbestandteile kann verzichtet werden.<br />

Als Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong> Personal<strong>aus</strong>gaben kann zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstel-<br />

lung von einem Durchschnittswert über einen Zeitraum von einem Jahr für Entgelt und ggf. ge-<br />

währte Zulagen/Zuschläge <strong>aus</strong>gegangen werden.<br />

2 Fassung vom 01.02.2012


Anlage 1 zu den Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Es gelten unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbotes folgende Regelungen:<br />

Alt.1) Zuwendungsempfänger (ZE) unterliegt<br />

<strong>dem</strong> Besserstellungsverbot<br />

Alt.1 a) ZE ist nicht<br />

tariflich gebunden.<br />

För<strong>der</strong>ung von Perso-<br />

nal<strong>aus</strong>gaben max<strong>im</strong>al<br />

in Höhe des TV-L<br />

Zahlt <strong>der</strong> ZE ein höhe-<br />

res Gehalt als TV-L,<br />

sind Personal<strong>aus</strong>ga-<br />

ben für diese Person<br />

insgesamt nicht för<strong>der</strong>-<br />

fähig.<br />

Erläuterung <strong>der</strong> Tabelle:<br />

Alt.1 b) ZE ist an einen<br />

an<strong>der</strong>en Tarifvertrag<br />

gebunden<br />

För<strong>der</strong>ung von Perso-<br />

nal<strong>aus</strong>gaben max<strong>im</strong>al<br />

in Höhe des TV-L<br />

Höhere Zahlung von<br />

Personal<strong>aus</strong>gaben<br />

durch den ZE ist mög-<br />

lich, Personal<strong>aus</strong>gaben<br />

werden dann max<strong>im</strong>al<br />

i. H. des TV-L geför-<br />

<strong>der</strong>t.<br />

Alt.2) Zuwendungsempfänger (ZE) unterliegt<br />

nicht <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot<br />

Alt.1 a) ZE ist nicht<br />

tariflich gebunden.<br />

För<strong>der</strong>ung von Perso-<br />

nal<strong>aus</strong>gaben max<strong>im</strong>al<br />

in Höhe des TV-L<br />

Höhere Zahlung von<br />

Personal<strong>aus</strong>gaben<br />

durch den ZE ist mög-<br />

lich, Personal<strong>aus</strong>gaben<br />

werden dann max<strong>im</strong>al<br />

i. H. des TV-L geför-<br />

Alt.1 b) ZE ist an einen<br />

an<strong>der</strong>en Tarifvertrag<br />

gebunden<br />

För<strong>der</strong>ung von Perso-<br />

nal<strong>aus</strong>gaben max<strong>im</strong>al in<br />

Höhe <strong>der</strong> Tarifvereinba-<br />

rungen<br />

Fassung vom 01.02.2012 3<br />

<strong>der</strong>t.<br />

Alt.1) Antragsteller unterliegt <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot:<br />

Alt.1 a) Antragsteller unterliegt <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot und ist nicht an an<strong>der</strong>e tarifliche Re-<br />

gelungen gebunden<br />

Sofern <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegt und nicht an an<strong>der</strong>e ta-<br />

rifliche Regelungen gebunden ist, dürfen höhere Vergütungen als <strong>im</strong> jeweils gültigen TV-L festge-<br />

legt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen nicht gewährt werden (vgl. Nr. 1.3. AN-<br />

Best-P).<br />

Zahlen Zuwendungsempfänger, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen und nicht an an<strong>der</strong>e<br />

tarifliche Regelungen gebunden sind, den Arbeitnehmern ein höheres Gehalt als <strong>im</strong> TV-L festge-<br />

legt, sind die Vergütungen für die betreffenden Personen insgesamt nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />

Alt.1 b) Antragsteller unterliegt <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot und ist an an<strong>der</strong>e tarifliche Regelun-<br />

gen gebunden<br />

Soweit <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegt, aber an abweichende<br />

tarifvertragliche Regelungen gebunden ist, durch die seine Beschäftigten besser gestellt werden<br />

als vergleichbare Staatsbedienstete, werden max<strong>im</strong>al diejenigen Beträge als zuwendungsfähig<br />

anerkannt, die bei Einordnung <strong>der</strong> betreffenden Personen nach TV-L zu ermitteln sind.


Anlage zu den Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

Alt.2) Antragsteller unterliegt nicht <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot<br />

Alt.2 a) Antragsteller unterliegt nicht <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot und ist nicht an einen Tarifver-<br />

trag gebunden<br />

Bei Zuwendungsempfängern, die nicht <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen und nicht an einen<br />

Tarifvertrag gebunden sind, werden <strong>Ausgaben</strong> für eigenes Personal grundsätzlich nur bis zur Hö-<br />

he <strong>der</strong> Festlegungen des TV-L geför<strong>der</strong>t.<br />

Alt.2 b) Antragsteller unterliegt nicht <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot und ist an einen Tarifvertrag<br />

gebunden<br />

Bei Zuwendungsempfängern, die nicht <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen und an einen Tarif-<br />

vertrag gebunden sind, können Personal<strong>aus</strong>gaben bis zur durch den jeweiligen Tarif festgelegten<br />

Höhe geför<strong>der</strong>t werden. Außertarifliche Vergütungen sind nicht för<strong>der</strong>fähig und max<strong>im</strong>al in Höhe<br />

<strong>der</strong> möglichen Vergütung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Tarifvertrages anzuerkennen.<br />

4 Fassung vom 01.02.2012


Anlage 1 zu den Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />

d) Personalbezogene Sach<strong>aus</strong>gaben und sonstige Personal<strong>aus</strong>gaben<br />

Neben den <strong>im</strong> Folgenden explizit aufgeführten Regeln zu personalbezogenen Sach<strong>aus</strong>ga-<br />

ben/sonstigen Personal<strong>aus</strong>gaben sind solche <strong>Ausgaben</strong> grundsätzlich nur bis zu <strong>der</strong> <strong>im</strong> TV-L<br />

festgelegten Höhe för<strong>der</strong>fähig. Übersteigende o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e als <strong>im</strong> TV-L vorgesehene Zahlungen<br />

für personalbezogener Sach<strong>aus</strong>gaben/sonstige Personal<strong>aus</strong>gaben sind nicht för<strong>der</strong>fähig und stel-<br />

len bei Zuwendungsempfängern, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen, einen Verstoß ge-<br />

gen das Besserstellungsverbot dar.<br />

Bei Antragstellern, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen, sind bei <strong>dem</strong> Vergleich mit den<br />

Regelungen des TV-L alle Bestandteile <strong>der</strong> personalbezogenen Sach<strong>aus</strong>gaben/sonstigen Perso-<br />

nal<strong>aus</strong>gaben einzeln zu betrachten.<br />

Reise- und Dienstreise<strong>aus</strong>gaben für eigenes Personal<br />

Siehe Ausführungen in Teil II, Nr. 1.3.<br />

private Nutzung eines Dienstfahrzeugs<br />

Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs als Gehaltsbestandteil verstößt bei Zuwendungsemp-<br />

fängern, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen, in je<strong>dem</strong> Falle gegen das Besserstellungs-<br />

verbot, auch wenn die Summe <strong>aus</strong> Gehalt und Wert <strong>der</strong> PKW-Nutzung innerhalb des TV-L liegt<br />

und ist daher bei Zuwendungsempfängern, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen, nicht zu-<br />

lässig.<br />

e) Allgemeine Arbeitsbedingungen<br />

Zuwendungsempfänger, die <strong>dem</strong> Besserstellungsverbot unterliegen, dürfen ihre Arbeitnehmer<br />

auch hinsichtlich <strong>der</strong> allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht besserstellen als vergleichbare<br />

Staatsbedienstete. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Arbeitszeit- und Überstundenregelungen.<br />

Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in <strong>der</strong> Woche. Ein Verstoß gegen das Besserstel-<br />

lungsverbot liegt nicht vor, wenn bei geringerer Arbeitszeit die Vergütung entsprechend verringert<br />

wird.<br />

Überstunden<br />

Überstunden sind <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>aus</strong>zugleichen.<br />

Fassung vom 01.02.2012 5

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