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Erläuterungen zu den Förderrichtlinien - PDF, 227 KB

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Grundsätzlich ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass Freiwilliges Engagement „freiwillig“, d.h. nur unter<br />

Erstattung der tatsächlichen Ausgaben erfolgt. Da<strong>zu</strong> können z.B. Fahrt- oder Telefonkosten<br />

gehören, die entsprechend <strong>zu</strong> belegen sind. Eine pauschale Geltendmachung ist ausgeschlossen.<br />

Davon <strong>zu</strong> trennen sind darüber hinaus gehende Aufwandsentschädigungen im Sinne von<br />

Personenentgelten. Diese sind unter Annahme einer „nebenberuflichen Tätigkeit“ möglich,<br />

wenn folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />

1. Wenn die als rein nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als 1 /3 der Arbeitszeit einer<br />

vergleichbaren Vollzeitkraft beträgt und deutlich von der ggf. ausgeübten Haupttätigkeit<br />

abgrenzbar ist. Die Wahrnehmung eines Hauptberufes ist nicht notwendig.<br />

2. Wenn die Tätigkeit <strong>zu</strong>r Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke<br />

erfolgt. In diesen Bereich fallen viele Angebote und Dienstleistungen der Mehrgenerationenhäuser<br />

z.B. Erziehungs- und Familienhilfen, Unterstüt<strong>zu</strong>ng beim Einkauf, Behör<strong>den</strong>gänge<br />

und andere Alltagstätigkeiten.<br />

3. Wenn die bzw. der nebenberuflich Tätige nicht beim Mehrgenerationenhaus hauptberuflich<br />

beschäftigt ist.<br />

Die Entgelte für „nebenberuflich Tätige“ im Mehrgenerationenhaus sind nicht <strong>den</strong> Personalausgaben<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen, sondern wer<strong>den</strong> als personenbezogene Sachausgaben abgerechnet.<br />

Zuwendungsfähig sind Entgelte bis <strong>zu</strong> einer Höhe von 175,00 € im Monat. Da es sich<br />

hierbei nicht um eine Pauschale handelt, sind die Entgelte durch einen Ausgabebeleg nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Der Ausgabebeleg muss neben dem Betrag <strong>den</strong> Namen des oder der nebenberuflich<br />

Tätigen, das Datum der getätigten Leistung, <strong>den</strong> Projektbe<strong>zu</strong>g und die Anzahl der geleisteten<br />

Stun<strong>den</strong> enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem BAFzA muss mit <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Originalausgabebelegen erfolgen.<br />

Für die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung gelten die<br />

Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (s. Reisekosten 3.1.5).<br />

3.1.4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige (A 3)<br />

Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige stellt eine Entschädigung für Ausgaben<br />

dar, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstan<strong>den</strong> sind. Sie ist kein Entgelt für eine Leistung<br />

oder <strong>den</strong> zeitlichen Aufwand des Ehrenamtlichen. Darüber hinaus muss die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit für die eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht wird einen Projektbe<strong>zu</strong>g<br />

aufweisen.<br />

Für Aufwandsentschädigungen kommen ausschließlich die tatsächlich angefallenen Ausgaben,<br />

die der/ dem Ehrenamtlichen entstehen, <strong>zu</strong>r Abrechnung. Die Originalbelege der Abrechnung<br />

– Rechnungen und Zahlungsbeweise – müssen aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Bei der Abrechnung<br />

sind <strong>zu</strong>sätzlich mindestens der Name der/ des Ehrenamtlichen und der Projektbe<strong>zu</strong>g<br />

an<strong>zu</strong>geben.<br />

Die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung ist nach dem<br />

Bundesreisekostengesetz vor<strong>zu</strong>nehmen (s. Reisekosten 3.1.5).<br />

3.1.5 Reisekosten (A2.2)<br />

Reisekosten für dienstlich erforderliche, d.h. für die Projektumset<strong>zu</strong>ng notwendige Reisen<br />

sind <strong>zu</strong>wendungsfähig. Neben dem begründeten Projektbe<strong>zu</strong>g müssen die Reisen vor Antritt<br />

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