Erläuterungen zu den Förderrichtlinien - PDF, 227 KB
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Grundsätzlich ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass Freiwilliges Engagement „freiwillig“, d.h. nur unter<br />
Erstattung der tatsächlichen Ausgaben erfolgt. Da<strong>zu</strong> können z.B. Fahrt- oder Telefonkosten<br />
gehören, die entsprechend <strong>zu</strong> belegen sind. Eine pauschale Geltendmachung ist ausgeschlossen.<br />
Davon <strong>zu</strong> trennen sind darüber hinaus gehende Aufwandsentschädigungen im Sinne von<br />
Personenentgelten. Diese sind unter Annahme einer „nebenberuflichen Tätigkeit“ möglich,<br />
wenn folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />
1. Wenn die als rein nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als 1 /3 der Arbeitszeit einer<br />
vergleichbaren Vollzeitkraft beträgt und deutlich von der ggf. ausgeübten Haupttätigkeit<br />
abgrenzbar ist. Die Wahrnehmung eines Hauptberufes ist nicht notwendig.<br />
2. Wenn die Tätigkeit <strong>zu</strong>r Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke<br />
erfolgt. In diesen Bereich fallen viele Angebote und Dienstleistungen der Mehrgenerationenhäuser<br />
z.B. Erziehungs- und Familienhilfen, Unterstüt<strong>zu</strong>ng beim Einkauf, Behör<strong>den</strong>gänge<br />
und andere Alltagstätigkeiten.<br />
3. Wenn die bzw. der nebenberuflich Tätige nicht beim Mehrgenerationenhaus hauptberuflich<br />
beschäftigt ist.<br />
Die Entgelte für „nebenberuflich Tätige“ im Mehrgenerationenhaus sind nicht <strong>den</strong> Personalausgaben<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen, sondern wer<strong>den</strong> als personenbezogene Sachausgaben abgerechnet.<br />
Zuwendungsfähig sind Entgelte bis <strong>zu</strong> einer Höhe von 175,00 € im Monat. Da es sich<br />
hierbei nicht um eine Pauschale handelt, sind die Entgelte durch einen Ausgabebeleg nach<strong>zu</strong>weisen.<br />
Der Ausgabebeleg muss neben dem Betrag <strong>den</strong> Namen des oder der nebenberuflich<br />
Tätigen, das Datum der getätigten Leistung, <strong>den</strong> Projektbe<strong>zu</strong>g und die Anzahl der geleisteten<br />
Stun<strong>den</strong> enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem BAFzA muss mit <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />
Originalausgabebelegen erfolgen.<br />
Für die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung gelten die<br />
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (s. Reisekosten 3.1.5).<br />
3.1.4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige (A 3)<br />
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige stellt eine Entschädigung für Ausgaben<br />
dar, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstan<strong>den</strong> sind. Sie ist kein Entgelt für eine Leistung<br />
oder <strong>den</strong> zeitlichen Aufwand des Ehrenamtlichen. Darüber hinaus muss die ehrenamtliche<br />
Tätigkeit für die eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht wird einen Projektbe<strong>zu</strong>g<br />
aufweisen.<br />
Für Aufwandsentschädigungen kommen ausschließlich die tatsächlich angefallenen Ausgaben,<br />
die der/ dem Ehrenamtlichen entstehen, <strong>zu</strong>r Abrechnung. Die Originalbelege der Abrechnung<br />
– Rechnungen und Zahlungsbeweise – müssen aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Bei der Abrechnung<br />
sind <strong>zu</strong>sätzlich mindestens der Name der/ des Ehrenamtlichen und der Projektbe<strong>zu</strong>g<br />
an<strong>zu</strong>geben.<br />
Die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung ist nach dem<br />
Bundesreisekostengesetz vor<strong>zu</strong>nehmen (s. Reisekosten 3.1.5).<br />
3.1.5 Reisekosten (A2.2)<br />
Reisekosten für dienstlich erforderliche, d.h. für die Projektumset<strong>zu</strong>ng notwendige Reisen<br />
sind <strong>zu</strong>wendungsfähig. Neben dem begründeten Projektbe<strong>zu</strong>g müssen die Reisen vor Antritt<br />
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