Erläuterungen zu den Förderrichtlinien - PDF, 227 KB
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3.1.10 Miete (A2.1)<br />
Mietausgaben für Räume einschl. Nebenkosten und für bewegliche Sachen für die Nut<strong>zu</strong>ng<br />
im Projekt sind <strong>zu</strong>wendungsfähig. Bei Neuanmietungen sind Vergleichsangebote ein<strong>zu</strong>holen.<br />
Bei der Anmietung von Räumen ist der örtliche Mietspiegel <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
Bei anteiliger Nut<strong>zu</strong>ng für das Projekt ist nur der für das Projekt genutzte Teil des Mietgegenstandes<br />
<strong>zu</strong>wendungsfähig. Die rechnerische Ermittlung des für die Förderung in Frage<br />
kommen<strong>den</strong> Anteils ist in einer der Abrechnung bei<strong>zu</strong>fügen<strong>den</strong> Aufstellung (Kostenschlüssel)<br />
nachvollziehbar dar<strong>zu</strong>stellen.<br />
Alle Mietausgaben müssen belegt wer<strong>den</strong> (Vertragskopie und Zahlungsnachweise).<br />
3.1.11 Steuern (A2.2)<br />
Steuern, Abgaben und Gebühren sind <strong>zu</strong>wendungsfähig, sofern sie tatsächlich und endgültig<br />
vom Zuwendungsempfänger getragen wer<strong>den</strong> müssen und einen Projektbe<strong>zu</strong>g aufweisen.<br />
Steuern auf Gewinn und Ertrag und erstattungsfähige Umsatzsteuer sind nicht <strong>zu</strong>wendungsfähig.<br />
3.1.12 Projektbezogene Versicherungen (A2.2)<br />
Da<strong>zu</strong> zählen notwendige Versicherungen, die sich in der Projektarbeit begrün<strong>den</strong> und mit<br />
dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II unmittelbar in Zusammenhang stehen.<br />
(Nicht <strong>zu</strong>wendungsfähig sind z.B. Ausgaben für Kfz-Versicherungen. Diese wer<strong>den</strong> über die<br />
Kilometerpauschale nach dem BRKG abgerechnet).<br />
3.1.13 Bankgebühren (A2.2)<br />
Die Gebühren <strong>zu</strong>r Eröffnung eines Bankkontos für die Durchführung des Projekts sind <strong>zu</strong>wendungsfähig,<br />
sofern die Führung auf Auflagen des Zuwendungsgebers beruht.<br />
3.1.14 Rechtsberatungskosten (A2.2)<br />
Rechtsberatungskosten sind <strong>zu</strong>wendungsfähig, sofern sie tatsächlich und endgültig vom<br />
Zuwendungsempfänger getragen wer<strong>den</strong> müssen und einen Projektbe<strong>zu</strong>g aufweisen.<br />
3.1.15 Bewirtungskosten (A2.2)<br />
Bewirtungskosten in angemessener Höhe sind <strong>zu</strong>wendungsfähig. Da<strong>zu</strong> zählen z.B. Besprechungen<br />
mit externen Partnern (z. B. Arbeitsagentur, Kooperationspartnern, Wirtschaftsunternehmen<br />
usw.) <strong>zu</strong>r Abstimmung der Angebote/ Aktivitäten.<br />
Als angemessen und verhältnismäßig kann bezogen auf die Dauer der Veranstaltung ein<br />
Angebot von z.B. einem Imbiss, alkoholfreien Getränken betrachtet wer<strong>den</strong>.<br />
Der Verwendungszweck (Bezeichnung der Veranstaltung) und die Anzahl der Teilnehmen<strong>den</strong><br />
müssen auf <strong>den</strong> Belegen eindeutig angegeben sein.<br />
Besprechungen innerhalb des MGH sind normales Tagesgeschäft. Sie sind Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />
für die Projektarbeit und stellen keine <strong>zu</strong>sätzlichen Aktivitäten dar. Hier sind Bewirtungskosten<br />
nicht <strong>zu</strong>wendungsfähig. Dies betrifft auch die “ Pausenversorgung“ für ständige Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II.<br />
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