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Export intern.F?rde_29.10fin_pp

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Fo<strong>rde</strong>rungsankauf<br />

Beim Fo<strong>rde</strong>rungsankauf verkauft der <strong>Export</strong>eur<br />

eine oder mehrere <strong>Export</strong>fo<strong>rde</strong>rungen an seine<br />

Bank. Die Bank sichert sich das mit der <strong>Export</strong>fo<strong>rde</strong>rung<br />

verbundene, im Ausland gelegene<br />

Risiko mit einer Bundeshaftung G9 ab.<br />

Der Gegenwert (evtl. unter Abzug eines<br />

Selbstbehaltes) wird sofort an den <strong>Export</strong>eur<br />

ausbezahlt. In der mit dem <strong>Export</strong>eur abzuschließenden<br />

Ankaufsvereinbarung wird festgelegt,<br />

dass exporteurseitig zu vertretende<br />

Tatbestände, die einen etwaigen Haftungsausschluss<br />

aus der Bundeshaftung zur Folge<br />

haben, zu Lasten des <strong>Export</strong>eurs gehen.<br />

Gegenüber der herkömmlichen Finanzierung<br />

liegt der Hauptvorteil darin, dass die Fo<strong>rde</strong>rung<br />

in der Bilanz des <strong>Export</strong>eurs nicht mehr<br />

aufscheint, wodurch eine Bilanzverkürzung<br />

eintritt. Die Fo<strong>rde</strong>rung scheint im Rechnungswesen<br />

des <strong>Export</strong>eurs nur mehr unter dem<br />

Bilanzstrich als Eventualfo<strong>rde</strong>rung, der eine<br />

Eventualverbindlichkeit vis-a-vis der Bank<br />

gegenübersteht, auf.<br />

Käuferkredit (gebundener Finanzkredit)<br />

Die Finanzierung des <strong>Export</strong>geschäftes<br />

erfolgt beim gebundenen Finanzkredit durch<br />

Einräumung eines Kredites durch eine Bank<br />

mit Sitz im In- oder Ausland an den ausländischen<br />

Käufer oder an dessen Hausbank.<br />

Der gebundene Finanzkredit kann sowohl für<br />

den Konsumgüter- als auch Investitionsgüterexport<br />

eingesetzt we<strong>rde</strong>n. Die Auszahlung<br />

der Finanzierungsmittel erfolgt direkt an den<br />

österreichischen <strong>Export</strong>eur gemäß den im<br />

Kreditvertrag vereinbarten Dokumenten.<br />

Als Absicherung und auch als Basis für die<br />

Refinanzierung der Kreditunternehmung dient<br />

die Bundesgarantie G3. In der mit dem<br />

<strong>Export</strong>eur zu schließenden Nebenvereinbarung<br />

we<strong>rde</strong>n die Rechte und Pflichten zwischen<br />

<strong>Export</strong>eur und Hausbank geregelt, die aus der<br />

Bundeshaftung und dem gebundenen Finanzkreditvertrag<br />

resultieren (z. B. Einhaltung des<br />

Auslandsanteiles, Tragung der Refinanzierungskosten<br />

in der Wartefrist etc.)<br />

Beteiligungsfinanzierung<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen<br />

im Ausland, in Form einer Beteiligung an<br />

einem ausländischen Unternehmen oder der<br />

Einbringung eines Gesellschafterdarlehens.<br />

(siehe Kapitel 2.4.2)<br />

Soft Loans<br />

Dabei handelt es sich um gebundene Hilfsfinanzierungen<br />

für „wirtschaftlich nicht tragfähige<br />

Projekte“ (z. B. Infrastruktur, Umweltprojekte,<br />

Krankenhäuser ... ) in armen Ländern.<br />

Derartige Kredite unterliegen der Notifikationspflicht<br />

in der OECD und die wirtschaftliche<br />

Nicht-Tragfähigkeit sowie Entwicklungshilfeeignung<br />

sind anhand festgelegter Kriterien<br />

nachzuweisen. Sie müssen einen Mindestvergünstigungsgrad<br />

(„concessionality level“)<br />

von 35 % aufweisen, was im Falle Österreichs<br />

in Form von einem unter dem Marktzinssatz<br />

liegenden niedrigen Zinssatz und langen<br />

Laufzeiten dargestellt wird (bis zu 25 Jahre).<br />

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