Export intern.F?rde_29.10fin_pp
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Fo<strong>rde</strong>rungsankauf<br />
Beim Fo<strong>rde</strong>rungsankauf verkauft der <strong>Export</strong>eur<br />
eine oder mehrere <strong>Export</strong>fo<strong>rde</strong>rungen an seine<br />
Bank. Die Bank sichert sich das mit der <strong>Export</strong>fo<strong>rde</strong>rung<br />
verbundene, im Ausland gelegene<br />
Risiko mit einer Bundeshaftung G9 ab.<br />
Der Gegenwert (evtl. unter Abzug eines<br />
Selbstbehaltes) wird sofort an den <strong>Export</strong>eur<br />
ausbezahlt. In der mit dem <strong>Export</strong>eur abzuschließenden<br />
Ankaufsvereinbarung wird festgelegt,<br />
dass exporteurseitig zu vertretende<br />
Tatbestände, die einen etwaigen Haftungsausschluss<br />
aus der Bundeshaftung zur Folge<br />
haben, zu Lasten des <strong>Export</strong>eurs gehen.<br />
Gegenüber der herkömmlichen Finanzierung<br />
liegt der Hauptvorteil darin, dass die Fo<strong>rde</strong>rung<br />
in der Bilanz des <strong>Export</strong>eurs nicht mehr<br />
aufscheint, wodurch eine Bilanzverkürzung<br />
eintritt. Die Fo<strong>rde</strong>rung scheint im Rechnungswesen<br />
des <strong>Export</strong>eurs nur mehr unter dem<br />
Bilanzstrich als Eventualfo<strong>rde</strong>rung, der eine<br />
Eventualverbindlichkeit vis-a-vis der Bank<br />
gegenübersteht, auf.<br />
Käuferkredit (gebundener Finanzkredit)<br />
Die Finanzierung des <strong>Export</strong>geschäftes<br />
erfolgt beim gebundenen Finanzkredit durch<br />
Einräumung eines Kredites durch eine Bank<br />
mit Sitz im In- oder Ausland an den ausländischen<br />
Käufer oder an dessen Hausbank.<br />
Der gebundene Finanzkredit kann sowohl für<br />
den Konsumgüter- als auch Investitionsgüterexport<br />
eingesetzt we<strong>rde</strong>n. Die Auszahlung<br />
der Finanzierungsmittel erfolgt direkt an den<br />
österreichischen <strong>Export</strong>eur gemäß den im<br />
Kreditvertrag vereinbarten Dokumenten.<br />
Als Absicherung und auch als Basis für die<br />
Refinanzierung der Kreditunternehmung dient<br />
die Bundesgarantie G3. In der mit dem<br />
<strong>Export</strong>eur zu schließenden Nebenvereinbarung<br />
we<strong>rde</strong>n die Rechte und Pflichten zwischen<br />
<strong>Export</strong>eur und Hausbank geregelt, die aus der<br />
Bundeshaftung und dem gebundenen Finanzkreditvertrag<br />
resultieren (z. B. Einhaltung des<br />
Auslandsanteiles, Tragung der Refinanzierungskosten<br />
in der Wartefrist etc.)<br />
Beteiligungsfinanzierung<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen<br />
im Ausland, in Form einer Beteiligung an<br />
einem ausländischen Unternehmen oder der<br />
Einbringung eines Gesellschafterdarlehens.<br />
(siehe Kapitel 2.4.2)<br />
Soft Loans<br />
Dabei handelt es sich um gebundene Hilfsfinanzierungen<br />
für „wirtschaftlich nicht tragfähige<br />
Projekte“ (z. B. Infrastruktur, Umweltprojekte,<br />
Krankenhäuser ... ) in armen Ländern.<br />
Derartige Kredite unterliegen der Notifikationspflicht<br />
in der OECD und die wirtschaftliche<br />
Nicht-Tragfähigkeit sowie Entwicklungshilfeeignung<br />
sind anhand festgelegter Kriterien<br />
nachzuweisen. Sie müssen einen Mindestvergünstigungsgrad<br />
(„concessionality level“)<br />
von 35 % aufweisen, was im Falle Österreichs<br />
in Form von einem unter dem Marktzinssatz<br />
liegenden niedrigen Zinssatz und langen<br />
Laufzeiten dargestellt wird (bis zu 25 Jahre).<br />
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