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Krippen und Spielgruppen - Landesverband der Tagesmütter ...

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KVJS<br />

Auszug aus dem Kin<strong>der</strong>tagesbetreuungsgesetz<br />

<strong>und</strong> dem LKJHG<br />

Kin<strong>der</strong>tagesbetreuungsgesetz<br />

§ 1 Geltungsbereich <strong>und</strong> Begriffsbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für Kin<strong>der</strong>gärten, Tag-<br />

einrichtungen mit altersgemischten Gruppen,<br />

Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kin<strong>der</strong>krippen)<br />

<strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege.<br />

§ 7 Pädagogisches Personal<br />

(1) Fachkräfte in Einrichtungen sind:<br />

1. staatlich anerkannte o<strong>der</strong> graduierte<br />

Sozialpädagogen/innen sowie Diplomsozialpädagogen/innen<br />

mit Fachhochschulabschluss<br />

2. staatlich anerkannte Erzieher/innen so -<br />

wie staatlich anerkannt Erzieher/innen<br />

<strong>der</strong> Fachrichtung Jugend- <strong>und</strong> Heimerziehung<br />

3. staatlich anerkannte Kin<strong>der</strong>pfleger/innen<br />

4. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/innen<br />

5. staatlich anerkannte Heilpädagogen/<br />

innen<br />

6. Physiotherapeuten/innen, Krankengymnasten/innen,<br />

Beschäftigungs- <strong>und</strong><br />

Arbeitstherapeuten/innen, Logopäden/<br />

innen sowie Kin<strong>der</strong>krankenpfleger <strong>und</strong><br />

Kin<strong>der</strong>krankenschwestern mit abgeschlossener<br />

Ausbildung, wenn sie Kin<strong>der</strong><br />

mit <strong>und</strong> ohne Behin<strong>der</strong>ung gemeinsam<br />

in einer o<strong>der</strong> mehreren Gruppen<br />

betreuen.<br />

7. Diplompädagogen/innen<br />

8. Absolventen des in Baden-Württemberg<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichteten<br />

Bachelor-Studiengangs für<br />

frühkindliche Pädagogik<br />

18 Kin<strong>der</strong>krippen <strong>und</strong> Betreute <strong>Spielgruppen</strong><br />

(2) Das Landesjugendamt kann auf Antrag<br />

ausnahmsweise an<strong>der</strong>e Personen als Fachkräfte<br />

zulassen, wenn sie nach Vorbildung<br />

o<strong>der</strong> Erfahrung geeignet sind.<br />

(3) Zur Leitung einer Einrichtung o<strong>der</strong> einer<br />

Gruppe sind befugt (Leitungskräfte):<br />

1. Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1<br />

Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 7;<br />

2. an<strong>der</strong>e Fachkräfte im Sinne <strong>der</strong> Absätze<br />

1 <strong>und</strong> 2, die sich nach Feststellung des<br />

Landesjugendamts<br />

a) auf Gr<strong>und</strong> einer mindestens einjährigen<br />

Beschäftigung als Zweitkraft in einer<br />

Einrichtung o<strong>der</strong> Gruppe bewährt,<br />

b) durch Fortbildung auf die Leitungsaufgaben<br />

vorbereitet <strong>und</strong><br />

c) in einem Fachgespräch für diese Aufgaben<br />

als geeignet erwiesen haben.<br />

(4) Die Leitungskräfte haben die Aufgabe,<br />

1. zusätzlich zur Erziehung im Elternhaus<br />

die Gesamtentwicklung des Kindes zu<br />

för<strong>der</strong>n;<br />

2. mit den Eltern zusammenzuarbeiten;<br />

3. an<strong>der</strong>e, bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

nach den Nummern 1 <strong>und</strong> 2 mitwirkende<br />

Kräfte in <strong>der</strong> Einrichtung anzuleiten.<br />

§<br />

(5) Zweitkräfte unterstützen die Leitungskräfte<br />

in <strong>der</strong> Gruppe. Als Zweitkräfte können<br />

Fachkräfte im Sinne <strong>der</strong> Absätze 1 <strong>und</strong> 2,<br />

insbeson<strong>der</strong>e staatlich anerkannte Kin<strong>der</strong>pfleger<br />

<strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>pflegerinnen, tätig sein.<br />

Als Fachkräfte im Sinne von § 1 Abs. 8<br />

gelten auch Sozialpädagogen, Sozialpädagoginnen,<br />

Erzieher, Erzieherinnen, Kin<strong>der</strong>pfleger<br />

<strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>pflegerinnen während des<br />

Berufspraktikums.

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