Zusammenfassung EHK Villingen Schwenningen
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• die sofortige Realisierung des Verkaufsflächenbedarfs bis 2020 zu vermeiden ist,<br />
• im Falle einer Realisierung von deutlich mehr Verkaufsfläche Umsatzverteilungen<br />
14<br />
zu erwarten sind.<br />
3.2 ABGRENZUNG DER ZENTRALEN VERSORGUNGSBEREICHE<br />
Die städtebaulich-funktionalen Anforderungen für die Abgrenzung zentraler Versor-<br />
gungsbereiche ergeben sich aus dem entsprechenden Urteil des BVerwG 13 .<br />
<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> umfasst neben den beiden Stadtbezirken <strong>Villingen</strong> und<br />
<strong>Schwenningen</strong> acht weitere Stadtteile, die keine zentralen Versorgungsbereiche<br />
aufweisen.<br />
Unter Berücksichtigung der Bestandssituation von Einzelhandels- und Dienstleis-<br />
tungsbetrieben, städtebaulichen Kriterien (z. B. bauliche Brüche, Zäsuren) und vor-<br />
handenen Potenzialflächen wurden die zentralen Versorgungsbereiche der Innen-<br />
städte <strong>Villingen</strong> und <strong>Schwenningen</strong> (vgl. Karte 3 und Karte 4) abgegrenzt. Darüber<br />
hinaus wurden in der Vockenhauser Straße und am Falkenring je ein Nahversor-<br />
gungszentrum definiert, die ihrem Charakter nach ebenfalls zentrale Versorgungs-<br />
bereiche nach BVerG-Urteil darstellen.<br />
Abgrenzung zentraler Versorgungsbereich Innenstadt <strong>Villingen</strong><br />
Der gutachterlich vorgeschlagene zentrale Versorgungsbereich Innenstadt <strong>Villingen</strong><br />
befindet sich innerhalb des ovalen Altstadtrings und erstreckt sich auf einer Länge<br />
von rd. 730 Metern in Nord-Süd Richtung und rd. 610 Metern in West-Ost Ausdeh-<br />
nung (vgl. Karte 3). Der ovale Altstadtbereich ist neben seiner historischen und<br />
identitätsstiftenden Bedeutung als städtebaulich-funktionale Einheit erlebbar, die<br />
sowohl städtebaulich-gestalterisch (Bebauung, Gestaltung öffentlicher Raum, Aus-<br />
weisung als Fußgängerzone) und funktional (räumlich-funktionaler Zusammenhang<br />
der Betriebe) begründet ist. Daher ist eine Ausdehnung und damit angestrebte in-<br />
13 Zentrale Versorgungsbereiche sind: "... räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen<br />
auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und<br />
gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus<br />
zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen<br />
Verhältnissen ergeben. [...] Im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten, zentrale Versorgungsbereiche<br />
an ihren Rändern gleichsam parzellenscharf abzugrenzen..." (BVerwG, Urteil 10.11.2007, Az.<br />
4C7/07).