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Zusammenfassung EHK Villingen Schwenningen

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• die sofortige Realisierung des Verkaufsflächenbedarfs bis 2020 zu vermeiden ist,<br />

• im Falle einer Realisierung von deutlich mehr Verkaufsfläche Umsatzverteilungen<br />

14<br />

zu erwarten sind.<br />

3.2 ABGRENZUNG DER ZENTRALEN VERSORGUNGSBEREICHE<br />

Die städtebaulich-funktionalen Anforderungen für die Abgrenzung zentraler Versor-<br />

gungsbereiche ergeben sich aus dem entsprechenden Urteil des BVerwG 13 .<br />

<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> umfasst neben den beiden Stadtbezirken <strong>Villingen</strong> und<br />

<strong>Schwenningen</strong> acht weitere Stadtteile, die keine zentralen Versorgungsbereiche<br />

aufweisen.<br />

Unter Berücksichtigung der Bestandssituation von Einzelhandels- und Dienstleis-<br />

tungsbetrieben, städtebaulichen Kriterien (z. B. bauliche Brüche, Zäsuren) und vor-<br />

handenen Potenzialflächen wurden die zentralen Versorgungsbereiche der Innen-<br />

städte <strong>Villingen</strong> und <strong>Schwenningen</strong> (vgl. Karte 3 und Karte 4) abgegrenzt. Darüber<br />

hinaus wurden in der Vockenhauser Straße und am Falkenring je ein Nahversor-<br />

gungszentrum definiert, die ihrem Charakter nach ebenfalls zentrale Versorgungs-<br />

bereiche nach BVerG-Urteil darstellen.<br />

Abgrenzung zentraler Versorgungsbereich Innenstadt <strong>Villingen</strong><br />

Der gutachterlich vorgeschlagene zentrale Versorgungsbereich Innenstadt <strong>Villingen</strong><br />

befindet sich innerhalb des ovalen Altstadtrings und erstreckt sich auf einer Länge<br />

von rd. 730 Metern in Nord-Süd Richtung und rd. 610 Metern in West-Ost Ausdeh-<br />

nung (vgl. Karte 3). Der ovale Altstadtbereich ist neben seiner historischen und<br />

identitätsstiftenden Bedeutung als städtebaulich-funktionale Einheit erlebbar, die<br />

sowohl städtebaulich-gestalterisch (Bebauung, Gestaltung öffentlicher Raum, Aus-<br />

weisung als Fußgängerzone) und funktional (räumlich-funktionaler Zusammenhang<br />

der Betriebe) begründet ist. Daher ist eine Ausdehnung und damit angestrebte in-<br />

13 Zentrale Versorgungsbereiche sind: "... räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen<br />

auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und<br />

gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus<br />

zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen<br />

Verhältnissen ergeben. [...] Im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten, zentrale Versorgungsbereiche<br />

an ihren Rändern gleichsam parzellenscharf abzugrenzen..." (BVerwG, Urteil 10.11.2007, Az.<br />

4C7/07).

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