Zusammenfassung EHK Villingen Schwenningen
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Ein Einzelhandelskonzept kann darüber hinaus auch, wenn es durch den Gemeinderat<br />
beschlossen wird, als sonstiges informelles städtebauliches Entwicklungskonzept im<br />
Sinne des § 1 (6) Satz 11 BauGB 5 angesehen werden, so dass auf dieser Basis in<br />
Gebieten, die nach § 34 BauGB zu bewerten sind, einfache Steuerungsmöglichkeiten<br />
für den Einzelhandel nach § 9 (2a) BauGB möglich sind.<br />
Ein auf dem Gutachten basierendes Einzelhandelskonzept erfüllt auch die Anforde-<br />
rungen an einen Fachbeitrag Einzelhandel zum FNP 2025, wie er im Einzelhandels-<br />
erlass bei der Neuaufstellung und Fortschreibung von Flächennutzungsplänen gefor-<br />
dert wird (Ziff. 4.1). Nicht zuletzt sollen die Ergebnisse der Aktualisierung dieses<br />
Einzelhandelsleitbildes auch dazu dienen, die inhaltlichen Anforderungen an den<br />
Regionalplan seitens der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> auszufüllen.<br />
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> das Büro Dr. Acocella<br />
damit beauftragt, ein Einzelhandelsgutachten als Grundlage für ein kommunales Ein-<br />
zelhandelskonzept zu erstellen. Die vorliegende <strong>Zusammenfassung</strong> stellt lediglich<br />
die wichtigsten Ergebnisse des Gutachtens dar: Für die politische Verabschiedung<br />
eines Konzeptes ist hingegen im Rahmen der Abwägung auch eine intensive Ausei-<br />
nandersetzung mit der Ist-Situation, Zielen, Prognose und räumlichen Entwicklungs-<br />
möglichkeiten für den Einzelhandel in <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> erforderlich.<br />
Eine detaillierte Darstellung erfolgt im Gutachten. Dieses enthält darüber hinaus<br />
eine Darstellung der Rahmenbedingungen der Einzelhandelsentwicklung, ausführli-<br />
chere Erläuterungen zu den planungsrechtlichen Vorgaben und eine genaue Darstel-<br />
lung des methodischen Vorgehens.<br />
5 § 1 (6) Satz 11 BauGB: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:[...]<br />
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />
oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,[...].“<br />
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