VOLLEY NEWS - Volleyball Landesverband Württemberg
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anträge<br />
§ 26 Freizeitsportausschuss<br />
(1) Dem Freizeitsportausschuss gehören der Freizeitsportreferent<br />
als Vorsitzender, bis zu 3 Beisitzer mit besonderer Aufgabenstellung<br />
und die Bezirksfreizeitsportwarte an.<br />
§ 27 Verbandsgerichtsbarkeit<br />
(4) Das Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei<br />
Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Sportgerichte bestehen<br />
aus dem Vorsitzenden und dem Ersatzvorsitzenden. Die<br />
Mitglieder der Verbandsgerichtsbarkeit werden auf 3 Jahre<br />
gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.<br />
§ 30 Bezirksvorstand<br />
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus<br />
a) dem Bezirksvorsitzenden<br />
b) dem Bezirksbeachvolleyballwart<br />
c) dem Bezirksfreizeitsportwart<br />
d) dem Bezirksjugendwart<br />
e) dem Bezirkskassenwart<br />
f) dem Bezirkslehrwart<br />
g) dem Bezirkspressewart<br />
h) dem Bezirksschiedsrichterwart<br />
i) dem Bezirksspielwart<br />
k) dem Bezirkssportwart<br />
§ 32 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Amtliche Organe<br />
(3) Amtliche Organe des VLW sind die Verbandsnachrichten des<br />
VLW und die Zeitung „SPORT in BW“ (ehemals „Der Sport“) -<br />
das amtliche Organ des WLSB. Die Mitglieder sind zum Bezug<br />
der Zeitung „SPORT in BW“ verpflichtet.<br />
§ 33 Auflösung<br />
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden<br />
Stimmen auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />
Verbandstag beschlossen werden. Auf diesem Verbandstag<br />
muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder<br />
vertreten sein. Das Verbandsvermögen verfällt in diesem Fall mit<br />
Zustimmung des Finanzamtes dem WLSB.<br />
Diese Satzung tritt am 27.04.2013 in Kraft.<br />
Sie ersetzt die Satzung vom 10.07.1971, zuletzt geändert am 26.11.2010.<br />
§ 26 Freizeitsportausschuss<br />
(1) Dem Freizeitsportausschuss gehören der Landesfreizeitsportwart<br />
als Vorsitzender, bis zu 3 Beisitzer mit besonderer<br />
Aufgabenstellung und die Bezirksfreizeitsportwarte an.<br />
§ 27 Verbandsgerichtsbarkeit<br />
(4) Das Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei<br />
Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Sportgerichte bestehen<br />
aus dem Vorsitzenden und dem Ersatzvorsitzenden. Die<br />
Mitglieder der Verbandsgerichtsbarkeit werden auf 4 Jahre<br />
gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.<br />
§ 30 Bezirksvorstand<br />
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus<br />
a) dem Bezirksvorsitzenden<br />
b) dem Bezirksfreizeitsportwart<br />
c) dem Bezirksjugendwart<br />
d) dem Bezirkslehrwart<br />
e) dem Bezirkspressewart<br />
f) dem Bezirksschiedsrichterwart<br />
g) dem Bezirksspielwart<br />
h) dem Bezirkssportwart<br />
§ 32 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Amtliche Organe<br />
(3) Amtliche Organe des VLW sind die Homepage des VLW<br />
(vlw-online.de), die Verbandsnachrichten des VLW („VOL-<br />
LEY<strong>NEWS</strong>“) und die Zeitung „SPORT in BW“ (ehemals „Der<br />
Sport“) - das amtliche Organ des WLSB. Die Mitglieder sind<br />
zum Bezug der Zeitung „SPORT in BW“ verpflichtet.<br />
§ 33 Auflösung<br />
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden<br />
Stimmen auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />
Verbandstag beschlossen werden. Auf diesem Verbandstag<br />
muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder<br />
vertreten sein. Das Verbandsvermögen verfällt in diesem Fall<br />
mit Zustimmung des Finanzamtes dem WLSB. Bei Auflösung<br />
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft<br />
an den <strong>Württemberg</strong>ischen Landessportbund (WLSB), der<br />
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige<br />
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />
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