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VOLLEY NEWS - Volleyball Landesverband Württemberg

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anträge<br />

§ 26 Freizeitsportausschuss<br />

(1) Dem Freizeitsportausschuss gehören der Freizeitsportreferent<br />

als Vorsitzender, bis zu 3 Beisitzer mit besonderer Aufgabenstellung<br />

und die Bezirksfreizeitsportwarte an.<br />

§ 27 Verbandsgerichtsbarkeit<br />

(4) Das Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei<br />

Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Sportgerichte bestehen<br />

aus dem Vorsitzenden und dem Ersatzvorsitzenden. Die<br />

Mitglieder der Verbandsgerichtsbarkeit werden auf 3 Jahre<br />

gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.<br />

§ 30 Bezirksvorstand<br />

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus<br />

a) dem Bezirksvorsitzenden<br />

b) dem Bezirksbeachvolleyballwart<br />

c) dem Bezirksfreizeitsportwart<br />

d) dem Bezirksjugendwart<br />

e) dem Bezirkskassenwart<br />

f) dem Bezirkslehrwart<br />

g) dem Bezirkspressewart<br />

h) dem Bezirksschiedsrichterwart<br />

i) dem Bezirksspielwart<br />

k) dem Bezirkssportwart<br />

§ 32 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Amtliche Organe<br />

(3) Amtliche Organe des VLW sind die Verbandsnachrichten des<br />

VLW und die Zeitung „SPORT in BW“ (ehemals „Der Sport“) -<br />

das amtliche Organ des WLSB. Die Mitglieder sind zum Bezug<br />

der Zeitung „SPORT in BW“ verpflichtet.<br />

§ 33 Auflösung<br />

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden<br />

Stimmen auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />

Verbandstag beschlossen werden. Auf diesem Verbandstag<br />

muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder<br />

vertreten sein. Das Verbandsvermögen verfällt in diesem Fall mit<br />

Zustimmung des Finanzamtes dem WLSB.<br />

Diese Satzung tritt am 27.04.2013 in Kraft.<br />

Sie ersetzt die Satzung vom 10.07.1971, zuletzt geändert am 26.11.2010.<br />

§ 26 Freizeitsportausschuss<br />

(1) Dem Freizeitsportausschuss gehören der Landesfreizeitsportwart<br />

als Vorsitzender, bis zu 3 Beisitzer mit besonderer<br />

Aufgabenstellung und die Bezirksfreizeitsportwarte an.<br />

§ 27 Verbandsgerichtsbarkeit<br />

(4) Das Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei<br />

Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Sportgerichte bestehen<br />

aus dem Vorsitzenden und dem Ersatzvorsitzenden. Die<br />

Mitglieder der Verbandsgerichtsbarkeit werden auf 4 Jahre<br />

gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.<br />

§ 30 Bezirksvorstand<br />

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus<br />

a) dem Bezirksvorsitzenden<br />

b) dem Bezirksfreizeitsportwart<br />

c) dem Bezirksjugendwart<br />

d) dem Bezirkslehrwart<br />

e) dem Bezirkspressewart<br />

f) dem Bezirksschiedsrichterwart<br />

g) dem Bezirksspielwart<br />

h) dem Bezirkssportwart<br />

§ 32 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Amtliche Organe<br />

(3) Amtliche Organe des VLW sind die Homepage des VLW<br />

(vlw-online.de), die Verbandsnachrichten des VLW („VOL-<br />

LEY<strong>NEWS</strong>“) und die Zeitung „SPORT in BW“ (ehemals „Der<br />

Sport“) - das amtliche Organ des WLSB. Die Mitglieder sind<br />

zum Bezug der Zeitung „SPORT in BW“ verpflichtet.<br />

§ 33 Auflösung<br />

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden<br />

Stimmen auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen<br />

Verbandstag beschlossen werden. Auf diesem Verbandstag<br />

muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder<br />

vertreten sein. Das Verbandsvermögen verfällt in diesem Fall<br />

mit Zustimmung des Finanzamtes dem WLSB. Bei Auflösung<br />

oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft<br />

an den <strong>Württemberg</strong>ischen Landessportbund (WLSB), der<br />

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />

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