VOLLEY NEWS - Volleyball Landesverband Württemberg
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44 anträge<br />
4.11 Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während des<br />
Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen sind nur zulässig,<br />
wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen<br />
Gründen abberufen wird.<br />
5. Schiedsrichterausbildung, Umfang der einzelnen<br />
Lizenzen<br />
5.1 Die Ausbildung der Schiedsrichter der Ausweisstufen<br />
D, C und B obliegt besonders geeigneten, erfahrenen Schiedsrichtern,<br />
denen auf Antrag durch den Landesschiedsrichterwart<br />
vom Bundesschiedsrichterwart die Lehrberechtigung erteilt<br />
wird. Die Ausbildung der Jugendschiedsrichter und eventuell<br />
der D-Schiedsrichter kann durch „Nachwuchs-Ausbilder“ erfolgen,<br />
die vom Landesschiedsrichterausschuss besonders auf<br />
eine spätere DVV-Ausbilder-Tätigkeit vorbereitet werden. Diese<br />
„Nachwuchs-Ausbilder“ müssen an mehreren Lehrgängen, für<br />
die sie später ihre VLW-Zulassung erhalten, hospitierend teilnehmen<br />
und aktiv mitwirken.<br />
5.1.1 Die Inhaber der Prüferlizenzen im VLW bilden den<br />
Schiedsrichter-Lehrstab. Dieser tritt auf Einladung des Landesschiedsrichterwartes<br />
einmal im Jahr zusammen.<br />
5.1.2 Jeder Prüfungsberechtigte hat im Jahr mindestens<br />
zwei Lehreinsätze durchzuführen.<br />
5.1.3 Die Prüfungsberechtigten sind an die Regelungen der<br />
LSRO gebunden.<br />
5.2 Die Ausbildung der Schiedsrichter erfolgt in Lehrgängen,<br />
die der Genehmigung des Schiedsrichterausschusses bedürfen,<br />
mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen zu erwerben:<br />
Jugend-Lizenz, D-Lizenz, C-Lizenz oder B-Lizenz.<br />
Die Ausbildung für die weiteren Lizenzstufen obliegt dem DVV<br />
bzw. der FIVB.<br />
4.10 4.11 Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während<br />
des Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen sind nur<br />
zulässig, wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen<br />
Gründen abberufen wird.<br />
4.11 Schiedsrichter, die nach 7.3 LSO gemeldet sind,<br />
müssen sich selbstständig über Änderungen ihres Einsatzplanes<br />
und weiterer Mitteilungen mittels Web-Portal der<br />
Schiedsrichter-Einsatzleitung auf dem Laufenden halten.<br />
5. Pflichtschiedsrichter<br />
5.1 Pflichtschiedsrichter sind Schiedsrichter, die nach<br />
7.3 LSO gemeldet werden müssen.<br />
5.2 Pflichtschiedsrichter können nur über den VLW-<br />
Schiedsrichter-Meldebogen bis 10.05. (Meldeschluss) gemeldet<br />
werden.<br />
5.3 Mit Erreichen des vollendeten 65. Lebensjahres ist<br />
die Benennung als Pflichtschiedsrichter nicht mehr möglich.<br />
5.4 Für den Erhalt zusätzlicher DVV Aufgaben ist nach<br />
Einzelfallentscheidung eine Benennung als Pflichtschiedsrichter<br />
auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres möglich.<br />
6. 5. Schiedsrichterausbildung, Umfang der einzelnen<br />
Lizenzen<br />
6.1 5.1 Die Ausbildung der Jugend-SR, und der D-, C- und<br />
B-Schiedsrichter der Ausweisstufen D, C und B obliegt besonders<br />
geeigneten, erfahrenen Schiedsrichtern, denen auf Antrag<br />
durch den LSRW Landesschiedsrichterwart vom Bundesschiedsrichterwart<br />
die Lehrberechtigung erteilt wird. Die Ausbildung<br />
der Jugend- und D-Schiedsrichter und eventuell der<br />
D-Schiedsrichter kann durch „Nachwuchs-Ausbilder“ erfolgen,<br />
die vom LSRA Landesschiedsrichterausschuss besonders<br />
auf eine spätere DVV-Ausbilder-Tätigkeit vorbereitet werden.<br />
Diese „Nachwuchs-Ausbilder“ müssen an mehreren Lehrgängen,<br />
für die sie später ihre VLW-Zulassung erhalten, hospitierend<br />
teilnehmen und aktiv mitwirken.<br />
6.1.1 5.1.1 Die Inhaber der Prüferlizenzen im VLW bilden<br />
den Schiedsrichter-Lehrstab. Dieser tritt auf Einladung des<br />
LSRW Landesschiedsrichterwartes einmal im Jahr zusammen.<br />
6.1.2 5.1.2 Jeder Prüfungsberechtigte hat im Jahr mindestens<br />
zwei Lehreinsätze durchzuführen.<br />
6.1.3 5.1.3 Die Prüfungsberechtigten sind an die Regelungen<br />
der LSRO gebunden.<br />
6.1.4 6.1.2 Prüfungsberechtigte verlieren ihre Prüferlizenz,<br />
wenn sie nicht mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang<br />
teilnehmen.<br />
6.2 5.2 Die Ausbildung der Schiedsrichter erfolgt in Lehrgängen,<br />
die der Genehmigung des LSRA Schiedsrichterausschusses<br />
bedürfen, mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen<br />
zu erwerben: Jugendschiedsrichterbescheinigung-Lizenz, D-<br />
Lizenz, C-Lizenz, BK- oder B-Lizenz.<br />
Die Ausbildung für die weiteren Lizenzstufen obliegt dem DVV<br />
bzw. der FIVB.