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VOLLEY NEWS - Volleyball Landesverband Württemberg

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44 anträge<br />

4.11 Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während des<br />

Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen sind nur zulässig,<br />

wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen<br />

Gründen abberufen wird.<br />

5. Schiedsrichterausbildung, Umfang der einzelnen<br />

Lizenzen<br />

5.1 Die Ausbildung der Schiedsrichter der Ausweisstufen<br />

D, C und B obliegt besonders geeigneten, erfahrenen Schiedsrichtern,<br />

denen auf Antrag durch den Landesschiedsrichterwart<br />

vom Bundesschiedsrichterwart die Lehrberechtigung erteilt<br />

wird. Die Ausbildung der Jugendschiedsrichter und eventuell<br />

der D-Schiedsrichter kann durch „Nachwuchs-Ausbilder“ erfolgen,<br />

die vom Landesschiedsrichterausschuss besonders auf<br />

eine spätere DVV-Ausbilder-Tätigkeit vorbereitet werden. Diese<br />

„Nachwuchs-Ausbilder“ müssen an mehreren Lehrgängen, für<br />

die sie später ihre VLW-Zulassung erhalten, hospitierend teilnehmen<br />

und aktiv mitwirken.<br />

5.1.1 Die Inhaber der Prüferlizenzen im VLW bilden den<br />

Schiedsrichter-Lehrstab. Dieser tritt auf Einladung des Landesschiedsrichterwartes<br />

einmal im Jahr zusammen.<br />

5.1.2 Jeder Prüfungsberechtigte hat im Jahr mindestens<br />

zwei Lehreinsätze durchzuführen.<br />

5.1.3 Die Prüfungsberechtigten sind an die Regelungen der<br />

LSRO gebunden.<br />

5.2 Die Ausbildung der Schiedsrichter erfolgt in Lehrgängen,<br />

die der Genehmigung des Schiedsrichterausschusses bedürfen,<br />

mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen zu erwerben:<br />

Jugend-Lizenz, D-Lizenz, C-Lizenz oder B-Lizenz.<br />

Die Ausbildung für die weiteren Lizenzstufen obliegt dem DVV<br />

bzw. der FIVB.<br />

4.10 4.11 Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich während<br />

des Spiels nicht abgelöst werden. Ausnahmen sind nur<br />

zulässig, wenn er einen Unfall erleidet oder aus dringenden persönlichen<br />

Gründen abberufen wird.<br />

4.11 Schiedsrichter, die nach 7.3 LSO gemeldet sind,<br />

müssen sich selbstständig über Änderungen ihres Einsatzplanes<br />

und weiterer Mitteilungen mittels Web-Portal der<br />

Schiedsrichter-Einsatzleitung auf dem Laufenden halten.<br />

5. Pflichtschiedsrichter<br />

5.1 Pflichtschiedsrichter sind Schiedsrichter, die nach<br />

7.3 LSO gemeldet werden müssen.<br />

5.2 Pflichtschiedsrichter können nur über den VLW-<br />

Schiedsrichter-Meldebogen bis 10.05. (Meldeschluss) gemeldet<br />

werden.<br />

5.3 Mit Erreichen des vollendeten 65. Lebensjahres ist<br />

die Benennung als Pflichtschiedsrichter nicht mehr möglich.<br />

5.4 Für den Erhalt zusätzlicher DVV Aufgaben ist nach<br />

Einzelfallentscheidung eine Benennung als Pflichtschiedsrichter<br />

auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres möglich.<br />

6. 5. Schiedsrichterausbildung, Umfang der einzelnen<br />

Lizenzen<br />

6.1 5.1 Die Ausbildung der Jugend-SR, und der D-, C- und<br />

B-Schiedsrichter der Ausweisstufen D, C und B obliegt besonders<br />

geeigneten, erfahrenen Schiedsrichtern, denen auf Antrag<br />

durch den LSRW Landesschiedsrichterwart vom Bundesschiedsrichterwart<br />

die Lehrberechtigung erteilt wird. Die Ausbildung<br />

der Jugend- und D-Schiedsrichter und eventuell der<br />

D-Schiedsrichter kann durch „Nachwuchs-Ausbilder“ erfolgen,<br />

die vom LSRA Landesschiedsrichterausschuss besonders<br />

auf eine spätere DVV-Ausbilder-Tätigkeit vorbereitet werden.<br />

Diese „Nachwuchs-Ausbilder“ müssen an mehreren Lehrgängen,<br />

für die sie später ihre VLW-Zulassung erhalten, hospitierend<br />

teilnehmen und aktiv mitwirken.<br />

6.1.1 5.1.1 Die Inhaber der Prüferlizenzen im VLW bilden<br />

den Schiedsrichter-Lehrstab. Dieser tritt auf Einladung des<br />

LSRW Landesschiedsrichterwartes einmal im Jahr zusammen.<br />

6.1.2 5.1.2 Jeder Prüfungsberechtigte hat im Jahr mindestens<br />

zwei Lehreinsätze durchzuführen.<br />

6.1.3 5.1.3 Die Prüfungsberechtigten sind an die Regelungen<br />

der LSRO gebunden.<br />

6.1.4 6.1.2 Prüfungsberechtigte verlieren ihre Prüferlizenz,<br />

wenn sie nicht mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang<br />

teilnehmen.<br />

6.2 5.2 Die Ausbildung der Schiedsrichter erfolgt in Lehrgängen,<br />

die der Genehmigung des LSRA Schiedsrichterausschusses<br />

bedürfen, mit dem Ziel, eine der folgenden Lizenzen<br />

zu erwerben: Jugendschiedsrichterbescheinigung-Lizenz, D-<br />

Lizenz, C-Lizenz, BK- oder B-Lizenz.<br />

Die Ausbildung für die weiteren Lizenzstufen obliegt dem DVV<br />

bzw. der FIVB.

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