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Aktivierende Elternarbeit in der Schule

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28 <strong>Aktivierende</strong> <strong>Elternarbeit</strong><br />

Wir halten fest:<br />

- In den Schulgesetzen s<strong>in</strong>d Elternrechte festgelegt (z.B. auf <strong>in</strong>formelle<br />

Teilnahme am Unterricht, auf Information über schulische<br />

Gutachten, Anhörung vor Verhängung von Ordnungsmaßnahmen).<br />

- Es gibt neben Vorschlagsrechten <strong>in</strong> den Beiräten auch Mitbestimmungsrechte<br />

<strong>in</strong> den Konferenzen.<br />

- Es gibt zustimmungsbedürftige Punkte. Die Festlegung <strong>der</strong> Unterrichtszeit,<br />

die Erlaubnis von Warenverkauf o<strong>der</strong> Schulversuche<br />

größeren Ausmaßes bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Eltern.<br />

3.4 Zusammenfassende und ergänzende<br />

Anmerkungen<br />

• Elternvertretung ist e<strong>in</strong>e Interessenvertretung von Eltern! An den<br />

Elternversammlungen o<strong>der</strong> den Sitzungen <strong>der</strong> Elternvertretung<br />

teilnehmende Lehrer o<strong>der</strong> Schulleiter haben e<strong>in</strong> Antragsrecht; sie<br />

können ke<strong>in</strong>e Personen zur Wahl vorschlagen und haben auch<br />

nicht das Recht, sich für o<strong>der</strong> gegen Kandidaten als Elternvertreter<br />

auszusprechen. Das gilt auch für die Wahl <strong>der</strong> Elternvertreter <strong>in</strong><br />

Schulkonferenzen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Fachkonferenzen.<br />

• Zu Elternversammlungen und Sitzungen <strong>der</strong> Elternvertretungen<br />

lädt <strong>der</strong> jeweilige Vorsitzende e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ladung durch den<br />

Klassenlehrer o<strong>der</strong> Schulleiter ist nicht ordnungsgemäß und etwaige<br />

Beschlüsse s<strong>in</strong>d anfechtbar. Möglich ist jedoch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ladung,<br />

durch die <strong>Schule</strong> „im Namen des Vorsitzenden“, wenn dieser den<br />

Term<strong>in</strong> und die Tagesordnung festgelegt hat. Zu <strong>der</strong> Wahlversammlung<br />

neu gebildeter Klassen lädt <strong>der</strong> <strong>Schule</strong>lternbeirat e<strong>in</strong><br />

und führt die notwendigen Wahlen durch.<br />

• Elternvertretungen unterstehen nicht dem Schulleiter. Das gilt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die Gültigkeit von Wahlen. Es ist dem Schulleiter<br />

nicht möglich, Elternvertreter „abzusetzen“ o<strong>der</strong> ihnen die Teilnahme<br />

an Sitzungen von Gremien, <strong>in</strong> die sie gewählt wurden, zu

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