k - Verlags-Marketing Stuttgart Gmbh
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Dach+Grün 4/2009<br />
on zu Lasten eines Garten- und Landschaftsbauers<br />
entschieden: Dieser sollte<br />
mit seinen Arbeiten an den Außenanlagen<br />
an die Außenwand und den Sockel<br />
des benachbart gelegenen Gebäudes anschließen.<br />
Obwohl das Gebäude erkennbar<br />
nicht ordnungsgemäß gegen Feuchtigkeit<br />
abgedichtet war, füllte der Galabauer<br />
das von ihm angelieferte Erdreich<br />
hieran auf. Nach zutreffender Bewertung<br />
des OLG Dresden, die im Übrigen<br />
vom Bundesgerichtshof geteilt wurde,<br />
hatte der Landschaftsbauer für die nachfolgend<br />
an und im Gebäude entstandenen<br />
Feuchtigkeitsschäden einzutreten.<br />
Unabhängig davon, ob es sich bei dem<br />
benachbarten Gebäude und der zugehörigen<br />
Abdichtung um eine Vorleistung<br />
gehandelt hatte und ob insoweit eine<br />
Pflicht zur Bedenkenanmeldung bestand<br />
oder nicht, war der Landschaftsbauer<br />
schon aus Treu und Glauben dazu verpflichtet,<br />
seinen Auftraggeber beziehungsweise<br />
den Bauherrn auf die erkennbar<br />
fehlende Außenabdichtung und<br />
die nachfolgend drohenden Feuchtigkeitsschäden<br />
ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Verlagert man diese vertikale Situation<br />
in die Horizontale, so erkennt man,<br />
dass der Dachbegrüner ebenfalls dazu<br />
verpflichtet ist, seinen Auftraggeber beziehungsweise<br />
den Bauherrn auf eventuelle<br />
Probleme mit der Dichtigkeit des<br />
Gebäudes und der Dachabdichtung, auf<br />
die er seine Begrünung aufbringen soll,<br />
ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Was sollte der Dachbegrüner in diesem<br />
Zusammenhang also konkret beachten?<br />
Wir empfehlen zunächst, dass er<br />
sich sein „Baufeld“, das heißt die zu begrünende<br />
Fläche, formell übergeben<br />
lässt und hierbei mit seinem Auftraggeber<br />
kurz vor der Aufbringung der Dachbegrünung<br />
eine Begehung durchführt<br />
und den Zustand des Dachs und der<br />
Dachabdichtung mit diesem zusammen<br />
sorgfältig schriftlich protokolliert. Im<br />
Rahmen einer solchen Begehung sollten<br />
eventuelle Bedenken, das heißt Zweifel<br />
an der Ausführung des Gebäudes beziehungsweise<br />
der Dachabdichtung, ausdrücklich<br />
und schriftlich vorgebracht<br />
werden. Falls noch andere Unternehmer<br />
die zu begrünende Fläche (mit-)nutzen<br />
sollen (beispielsweise für die Lagerung<br />
von Materialien oder das Aufstellen von<br />
Gerüsten), empfiehlt es sich, auch dies<br />
schriftlich zu dokumentieren und gegen<br />
eventuell hieraus resultierende Beschädigungen<br />
an dem Gebäude und dessen<br />
Abdichtung Bedenken anzumelden. Die<br />
Fertigung einer Fotodokumentation ist<br />
ebenfalls anzuraten.<br />
Weigert sich der Auftraggeber/Bauherr,<br />
an einer solchen Begehung oder an<br />
der Erstellung eines gemeinsamen Protokolls<br />
teilzunehmen, sollte die Begehung<br />
und schriftliche Dokumentation<br />
dennoch stattfinden und das Ergebnis<br />
dem Auftraggeber in nachweisbarer<br />
Form zugeleitet werden. In beiden Fällen<br />
sollte zudem das Dach abgefegt werden,<br />
da sich dadurch auch spitze Kleinteile,<br />
wie beispielsweise Schrauben, Nägel,<br />
finden lassen. Es sind mehrere Fälle<br />
bekannt, in denen solche Kleinteile<br />
übersehen wurden und später zu Undichtigkeiten<br />
geführt haben.<br />
Ergeben sich für den Dachbegrüner<br />
bei dieser ersten Begehung oder aber<br />
auch erst im Rahmen der Erbringung<br />
seiner Leistungen, das heißt der Aufbringung<br />
der Dachbegrünung, Zweifel<br />
an der Dichtigkeit des Gebäudes oder<br />
der Außenabdichtung, sollte er den Auftraggeber<br />
hierauf<br />
in deutlicher und<br />
nachweisbarer Art<br />
und Weise hinweisen.<br />
Die oben genannten<br />
Kleinteile<br />
kann er freilich<br />
selbst entfernen.<br />
Im Hinblick auf<br />
den Umfang der<br />
Prüfung können<br />
von einem Dachbegrünersicherlich<br />
nicht die<br />
Kenntnisse verlangt<br />
werden, über<br />
die ein qualifizierterDachdeckerbetrieb<br />
oder andere<br />
vergleichbare<br />
Fachleute verfügen.<br />
Maßstab für<br />
den Umfang der<br />
Pflicht des Dachbegrüners<br />
zur Anmeldung<br />
von<br />
Zweifeln und Bedenken<br />
ist immer<br />
das, was von einem<br />
vergleichbar<br />
qualifizierten<br />
Dachbegrünungsunternehmenerwartet<br />
und ver-<br />
Recht 35<br />
langt werden kann. Gewisse Grundkenntnisse<br />
im Hochbau und im Bereich<br />
der Gebäude- und Dachabdichtung wird<br />
man hierbei wohl voraussetzen müssen.<br />
Sind beispielsweise Dachbahnen nicht<br />
ordnungsgemäß verschweißt, haben sie<br />
Risse oder Löcher, dürfte dies auch einem<br />
durchschnittlichen Dachbegrüner<br />
auffallen. Besondere Spezialkenntnisse<br />
können von ihm jedoch nicht erwartet<br />
werden.<br />
Unser Fazit: Das Risiko, dass ein<br />
Dachbegrüner im Falle einer Undichtigkeit<br />
der Dachabdichtung haftet, ist<br />
durchaus gegeben, wenn er seinen Prüfund<br />
Hinweispflichten nicht nachkommt.<br />
Aufgrund der regelmäßig sehr großen<br />
Schäden, die in einem solchen Falle entstehen,<br />
sollte er daher große Sorgfalt auf<br />
die vorherige Überprüfung der von ihm<br />
zu begrünenden Fläche und darauf, die<br />
Dachabdichtung bei seinen Arbeiten<br />
nicht zu beschädigen, legen und dies<br />
sauber dokumentieren.<br />
André Bußmann<br />
Klaus Feckler