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Dach+Grün 4/2009<br />

on zu Lasten eines Garten- und Landschaftsbauers<br />

entschieden: Dieser sollte<br />

mit seinen Arbeiten an den Außenanlagen<br />

an die Außenwand und den Sockel<br />

des benachbart gelegenen Gebäudes anschließen.<br />

Obwohl das Gebäude erkennbar<br />

nicht ordnungsgemäß gegen Feuchtigkeit<br />

abgedichtet war, füllte der Galabauer<br />

das von ihm angelieferte Erdreich<br />

hieran auf. Nach zutreffender Bewertung<br />

des OLG Dresden, die im Übrigen<br />

vom Bundesgerichtshof geteilt wurde,<br />

hatte der Landschaftsbauer für die nachfolgend<br />

an und im Gebäude entstandenen<br />

Feuchtigkeitsschäden einzutreten.<br />

Unabhängig davon, ob es sich bei dem<br />

benachbarten Gebäude und der zugehörigen<br />

Abdichtung um eine Vorleistung<br />

gehandelt hatte und ob insoweit eine<br />

Pflicht zur Bedenkenanmeldung bestand<br />

oder nicht, war der Landschaftsbauer<br />

schon aus Treu und Glauben dazu verpflichtet,<br />

seinen Auftraggeber beziehungsweise<br />

den Bauherrn auf die erkennbar<br />

fehlende Außenabdichtung und<br />

die nachfolgend drohenden Feuchtigkeitsschäden<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Verlagert man diese vertikale Situation<br />

in die Horizontale, so erkennt man,<br />

dass der Dachbegrüner ebenfalls dazu<br />

verpflichtet ist, seinen Auftraggeber beziehungsweise<br />

den Bauherrn auf eventuelle<br />

Probleme mit der Dichtigkeit des<br />

Gebäudes und der Dachabdichtung, auf<br />

die er seine Begrünung aufbringen soll,<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Was sollte der Dachbegrüner in diesem<br />

Zusammenhang also konkret beachten?<br />

Wir empfehlen zunächst, dass er<br />

sich sein „Baufeld“, das heißt die zu begrünende<br />

Fläche, formell übergeben<br />

lässt und hierbei mit seinem Auftraggeber<br />

kurz vor der Aufbringung der Dachbegrünung<br />

eine Begehung durchführt<br />

und den Zustand des Dachs und der<br />

Dachabdichtung mit diesem zusammen<br />

sorgfältig schriftlich protokolliert. Im<br />

Rahmen einer solchen Begehung sollten<br />

eventuelle Bedenken, das heißt Zweifel<br />

an der Ausführung des Gebäudes beziehungsweise<br />

der Dachabdichtung, ausdrücklich<br />

und schriftlich vorgebracht<br />

werden. Falls noch andere Unternehmer<br />

die zu begrünende Fläche (mit-)nutzen<br />

sollen (beispielsweise für die Lagerung<br />

von Materialien oder das Aufstellen von<br />

Gerüsten), empfiehlt es sich, auch dies<br />

schriftlich zu dokumentieren und gegen<br />

eventuell hieraus resultierende Beschädigungen<br />

an dem Gebäude und dessen<br />

Abdichtung Bedenken anzumelden. Die<br />

Fertigung einer Fotodokumentation ist<br />

ebenfalls anzuraten.<br />

Weigert sich der Auftraggeber/Bauherr,<br />

an einer solchen Begehung oder an<br />

der Erstellung eines gemeinsamen Protokolls<br />

teilzunehmen, sollte die Begehung<br />

und schriftliche Dokumentation<br />

dennoch stattfinden und das Ergebnis<br />

dem Auftraggeber in nachweisbarer<br />

Form zugeleitet werden. In beiden Fällen<br />

sollte zudem das Dach abgefegt werden,<br />

da sich dadurch auch spitze Kleinteile,<br />

wie beispielsweise Schrauben, Nägel,<br />

finden lassen. Es sind mehrere Fälle<br />

bekannt, in denen solche Kleinteile<br />

übersehen wurden und später zu Undichtigkeiten<br />

geführt haben.<br />

Ergeben sich für den Dachbegrüner<br />

bei dieser ersten Begehung oder aber<br />

auch erst im Rahmen der Erbringung<br />

seiner Leistungen, das heißt der Aufbringung<br />

der Dachbegrünung, Zweifel<br />

an der Dichtigkeit des Gebäudes oder<br />

der Außenabdichtung, sollte er den Auftraggeber<br />

hierauf<br />

in deutlicher und<br />

nachweisbarer Art<br />

und Weise hinweisen.<br />

Die oben genannten<br />

Kleinteile<br />

kann er freilich<br />

selbst entfernen.<br />

Im Hinblick auf<br />

den Umfang der<br />

Prüfung können<br />

von einem Dachbegrünersicherlich<br />

nicht die<br />

Kenntnisse verlangt<br />

werden, über<br />

die ein qualifizierterDachdeckerbetrieb<br />

oder andere<br />

vergleichbare<br />

Fachleute verfügen.<br />

Maßstab für<br />

den Umfang der<br />

Pflicht des Dachbegrüners<br />

zur Anmeldung<br />

von<br />

Zweifeln und Bedenken<br />

ist immer<br />

das, was von einem<br />

vergleichbar<br />

qualifizierten<br />

Dachbegrünungsunternehmenerwartet<br />

und ver-<br />

Recht 35<br />

langt werden kann. Gewisse Grundkenntnisse<br />

im Hochbau und im Bereich<br />

der Gebäude- und Dachabdichtung wird<br />

man hierbei wohl voraussetzen müssen.<br />

Sind beispielsweise Dachbahnen nicht<br />

ordnungsgemäß verschweißt, haben sie<br />

Risse oder Löcher, dürfte dies auch einem<br />

durchschnittlichen Dachbegrüner<br />

auffallen. Besondere Spezialkenntnisse<br />

können von ihm jedoch nicht erwartet<br />

werden.<br />

Unser Fazit: Das Risiko, dass ein<br />

Dachbegrüner im Falle einer Undichtigkeit<br />

der Dachabdichtung haftet, ist<br />

durchaus gegeben, wenn er seinen Prüfund<br />

Hinweispflichten nicht nachkommt.<br />

Aufgrund der regelmäßig sehr großen<br />

Schäden, die in einem solchen Falle entstehen,<br />

sollte er daher große Sorgfalt auf<br />

die vorherige Überprüfung der von ihm<br />

zu begrünenden Fläche und darauf, die<br />

Dachabdichtung bei seinen Arbeiten<br />

nicht zu beschädigen, legen und dies<br />

sauber dokumentieren.<br />

André Bußmann<br />

Klaus Feckler

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