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und Telekommunikationsrecht Übersicht TK-Recht - Einführung

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Regelungsgegenstand /<br />

Anwendungsbereich<br />

„elektronische Kommunikationsnetze <strong>und</strong><br />

–dienste“ (etwas weiterer Begriff als<br />

Telekommunikationsnetze u –dienste, dennoch ist<br />

meist kurz von <strong>Telekommunikationsrecht</strong> die Rede)<br />

Infrastruktur- bzw. Diensteregulierung:<br />

Inhaltsregulierung (welche Inhalte über transportiert<br />

werden), ist (idR) nicht Gegenstand des <strong>TK</strong>-<strong>Recht</strong>s,<br />

sondern zB des Medienrechts oder R<strong>und</strong>funkrechts<br />

(traditionelle Ausnahme im int. <strong>und</strong> österr. <strong>TK</strong>-<strong>Recht</strong>:<br />

Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung<br />

gefährdet, ist Gegenstand des <strong>TK</strong>-<strong>Recht</strong>s, vgl § 78 <strong>TK</strong>G 2003)<br />

Definition: elektronische Kommunikationsnetze<br />

(§ 3 Z 11 <strong>TK</strong>G 2003, Art 2 lit a R-RL)<br />

Übertragungssysteme <strong>und</strong> gegebenenfalls Vermittlungs<strong>und</strong><br />

Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige<br />

Ressourcen, die die elektronische Übertragung von<br />

Signalen g über Kabel, , Funk, , optische p oder andere<br />

elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen,<br />

einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- <strong>und</strong><br />

paketvermittelte, einschließlich Internet) <strong>und</strong> mobile<br />

terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur<br />

Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk <strong>und</strong><br />

Fernsehen sowie Kabelr<strong>und</strong>funknetze (R<strong>und</strong>funknetze),<br />

unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;<br />

Definition: elektronische Kommunikationsdienste<br />

(§ 3 Z 9 <strong>TK</strong>G 2003, Art 2 lit c R-RL)<br />

eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder<br />

überwiegend in der Übertragung von Signalen über<br />

Kommunikationsnetze besteht, einschließlich<br />

Telekommunikations- <strong>und</strong> Übertragungsdienste g g in<br />

R<strong>und</strong>funknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die<br />

Inhalte über Kommunikationsnetze <strong>und</strong> -dienste<br />

anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie<br />

ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der<br />

Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2<br />

des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die<br />

nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von<br />

Signalen über Kommunikationsnetze bestehen<br />

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