und Telekommunikationsrecht Übersicht TK-Recht - Einführung
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Regelungsgegenstand /<br />
Anwendungsbereich<br />
„elektronische Kommunikationsnetze <strong>und</strong><br />
–dienste“ (etwas weiterer Begriff als<br />
Telekommunikationsnetze u –dienste, dennoch ist<br />
meist kurz von <strong>Telekommunikationsrecht</strong> die Rede)<br />
Infrastruktur- bzw. Diensteregulierung:<br />
Inhaltsregulierung (welche Inhalte über transportiert<br />
werden), ist (idR) nicht Gegenstand des <strong>TK</strong>-<strong>Recht</strong>s,<br />
sondern zB des Medienrechts oder R<strong>und</strong>funkrechts<br />
(traditionelle Ausnahme im int. <strong>und</strong> österr. <strong>TK</strong>-<strong>Recht</strong>:<br />
Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung<br />
gefährdet, ist Gegenstand des <strong>TK</strong>-<strong>Recht</strong>s, vgl § 78 <strong>TK</strong>G 2003)<br />
Definition: elektronische Kommunikationsnetze<br />
(§ 3 Z 11 <strong>TK</strong>G 2003, Art 2 lit a R-RL)<br />
Übertragungssysteme <strong>und</strong> gegebenenfalls Vermittlungs<strong>und</strong><br />
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige<br />
Ressourcen, die die elektronische Übertragung von<br />
Signalen g über Kabel, , Funk, , optische p oder andere<br />
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen,<br />
einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- <strong>und</strong><br />
paketvermittelte, einschließlich Internet) <strong>und</strong> mobile<br />
terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur<br />
Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk <strong>und</strong><br />
Fernsehen sowie Kabelr<strong>und</strong>funknetze (R<strong>und</strong>funknetze),<br />
unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;<br />
Definition: elektronische Kommunikationsdienste<br />
(§ 3 Z 9 <strong>TK</strong>G 2003, Art 2 lit c R-RL)<br />
eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder<br />
überwiegend in der Übertragung von Signalen über<br />
Kommunikationsnetze besteht, einschließlich<br />
Telekommunikations- <strong>und</strong> Übertragungsdienste g g in<br />
R<strong>und</strong>funknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die<br />
Inhalte über Kommunikationsnetze <strong>und</strong> -dienste<br />
anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie<br />
ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der<br />
Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2<br />
des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die<br />
nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von<br />
Signalen über Kommunikationsnetze bestehen<br />
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