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Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...

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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />

III. Mitwirkung bei vorsätzlichen Selbstgefährdungen<br />

(A) hilft dem (B) beim Besteigen eines Fasses, mit welchem sich dieser die Niagarafälle<br />

hinunter treiben lassen will. (B) überlebt dieses Abenteuer nicht.<br />

Die normative Zurechnung scheitert, da der Erfolg durch ein selbstverschuldetes<br />

Risiko entsteht. Selbstgefährdung und Selbstmord sind nicht verboten (vgl. Art.<br />

115 StGB). Allerdings muss der Selbstgefährdende Herr über seine Entschlüsse<br />

sein und die Situation selbstverantwortlich im Griff haben.<br />

IV. Einverständliche Fremdgefährdung<br />

(Fährmann-Fall) Eine Person will sich über einen Fluss führen lassen, der Fährmann will<br />

ihn jedoch wegen des stürmischen Wetters nicht führen. Er lässt sich dennoch überreden. Seine<br />

Fähre kentert und der Passagier ertrinkt.<br />

Dieser Fall fällt nicht unter die Mitwirkung bei vorsätzlichen Selbstgefährdungen,<br />

da es der Fährmann ist, der die gefährliche Handlung ausführt. Dennoch sind<br />

solche Fälle gleich zu behandeln, weil der Erfolg aus dem Risiko entsteht, das der<br />

Gefährdete bestimmt und überblickt. Somit wird dem Passagier normativ die<br />

Verantwortung für die Gefährdung zugeschrieben.<br />

Die beiden letzten Gruppen (III. und IV.) werden heute zumeist unter dem Titel der<br />

Rechtfertigenden Einwilligung abgehandelt. Man kann jedoch in eigenes Verhalten nicht<br />

einwilligen, sondern nur in fremdes Verhalten. Selbstgefährdung aber ist eigenes<br />

Verhalten.<br />

7. Kapitel: Der subjektive Tatbestand<br />

[STRATENWERTH AT 1: 159-196]<br />

§18 Bestandteile (Vorsatz und besondere subjektive Unrechtselemente)<br />

[STRATENWERTH AT 1: 166-196]<br />

Der subjektive Tatbestand setzt sich zusammen aus dem Vorsatz (vgl. §19) und subjektiven<br />

Unrechtselementen, die neben den Vorsatz treten, sofern der Gesetzestext<br />

solche subjektiven Unrechtselemente (z.B. besondere Absichten) im Tatbestand erwähnt<br />

(vgl. Art. 139 StGB: Aneignungswille, Bereicherungswille).<br />

Der Vorsatz bezieht sich auf die objektiven Tatbestandselemente, die subjektiven<br />

Unrechtselemente nicht.<br />

Tatbestand<br />

Widerrechtlichkeit<br />

Schuld<br />

Objektiver Tatbestand<br />

Handlung, Kausalität, Erfolg<br />

Subjektiver Tatbestand Vorsatz<br />

Subjektive<br />

Unrechtselemente<br />

<br />

<br />

Erfolgsunwert<br />

Handlungsunwert<br />

13

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