Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...
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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />
III. Mitwirkung bei vorsätzlichen Selbstgefährdungen<br />
(A) hilft dem (B) beim Besteigen eines Fasses, mit welchem sich dieser die Niagarafälle<br />
hinunter treiben lassen will. (B) überlebt dieses Abenteuer nicht.<br />
Die normative Zurechnung scheitert, da der Erfolg durch ein selbstverschuldetes<br />
Risiko entsteht. Selbstgefährdung und Selbstmord sind nicht verboten (vgl. Art.<br />
115 StGB). Allerdings muss der Selbstgefährdende Herr über seine Entschlüsse<br />
sein und die Situation selbstverantwortlich im Griff haben.<br />
IV. Einverständliche Fremdgefährdung<br />
(Fährmann-Fall) Eine Person will sich über einen Fluss führen lassen, der Fährmann will<br />
ihn jedoch wegen des stürmischen Wetters nicht führen. Er lässt sich dennoch überreden. Seine<br />
Fähre kentert und der Passagier ertrinkt.<br />
Dieser Fall fällt nicht unter die Mitwirkung bei vorsätzlichen Selbstgefährdungen,<br />
da es der Fährmann ist, der die gefährliche Handlung ausführt. Dennoch sind<br />
solche Fälle gleich zu behandeln, weil der Erfolg aus dem Risiko entsteht, das der<br />
Gefährdete bestimmt und überblickt. Somit wird dem Passagier normativ die<br />
Verantwortung für die Gefährdung zugeschrieben.<br />
Die beiden letzten Gruppen (III. und IV.) werden heute zumeist unter dem Titel der<br />
Rechtfertigenden Einwilligung abgehandelt. Man kann jedoch in eigenes Verhalten nicht<br />
einwilligen, sondern nur in fremdes Verhalten. Selbstgefährdung aber ist eigenes<br />
Verhalten.<br />
7. Kapitel: Der subjektive Tatbestand<br />
[STRATENWERTH AT 1: 159-196]<br />
§18 Bestandteile (Vorsatz und besondere subjektive Unrechtselemente)<br />
[STRATENWERTH AT 1: 166-196]<br />
Der subjektive Tatbestand setzt sich zusammen aus dem Vorsatz (vgl. §19) und subjektiven<br />
Unrechtselementen, die neben den Vorsatz treten, sofern der Gesetzestext<br />
solche subjektiven Unrechtselemente (z.B. besondere Absichten) im Tatbestand erwähnt<br />
(vgl. Art. 139 StGB: Aneignungswille, Bereicherungswille).<br />
Der Vorsatz bezieht sich auf die objektiven Tatbestandselemente, die subjektiven<br />
Unrechtselemente nicht.<br />
Tatbestand<br />
Widerrechtlichkeit<br />
Schuld<br />
Objektiver Tatbestand<br />
Handlung, Kausalität, Erfolg<br />
Subjektiver Tatbestand Vorsatz<br />
Subjektive<br />
Unrechtselemente<br />
<br />
<br />
Erfolgsunwert<br />
Handlungsunwert<br />
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