Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...
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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />
11. Kapitel: Der Versuch<br />
[STRATENWERTH AT 1: 294-330]<br />
§29 Vorbereitung und Versuch<br />
[STRATENWERTH AT 1: 294-299]<br />
Ein Delikt durchläuft verschiedene Phasen der Planung, vom Gedankenspiel bis zur<br />
konkreten Ausarbeitung des Planes, der Vorbereitungen usf. Das Risiko für das bedrohte<br />
Rechtsgut steigert sich stetig.<br />
1. Gedankenspiele bleiben straflos, denn innere Vorgänge können keine Rechtsnorm<br />
verletzten. Andernfalls hätte man ein Gesinnungsstrafrecht.<br />
2. In der Regel bleiben auch Vorbereitungshandlungen straflos, da sie zumeist sozial<br />
übliches Verhalten darstellen oder zumindest von einem solchen nicht zu unterscheiden<br />
sind (z.B. Kauf eines Werkzeuges: für eine Reparatur oder einen Einbruch?).<br />
Ausnahmen gibt es nur in Bezug auf schwere Straftaten (Art. 260 bis StGB) oder solche<br />
Vorbereitungshandlungen, die selbst strafbar sind (z.B. Art. 155, 244, 247 StGB).<br />
3. Der Versuch ist bei Verbrechen und Vergehen stets strafbar (Art. 21, 22, 23 StGB).<br />
Bei Übertretungen ist er in der Regel straflos.<br />
§30 Die Definition des Versuchs<br />
[STRATENWERTH AT 1: 300-312]<br />
Das Gesetz kennt keine eigentliche Definition des Versuchs. Art. 21 StGB geht aber<br />
davon aus, dass der Täter mit der Ausführung des Delikt begonnen haben muss. Dies<br />
bedingt Tatentschluss und äussere Handlung.<br />
I. Tatentschluss [STRATENWERTH AT 1: 303-305]<br />
Der Tatentschluss ist der deliktische Verwirklichungswille, er umfasst den subjektiven<br />
Tatbestand, d.h. den Vorsatz und die Unrechtselemente.<br />
Eine Differenz zwischen der vollendeten Ausführung einer Tat und dem Versuch besteht<br />
allein auf der objektiven Seite des Tatbestandes.<br />
Tatbestand<br />
Obj. TB<br />
Subj. TB V<br />
Subj.<br />
UE<br />
Objektive Tatbestandselemente fallen weg,<br />
aber: Ausführungshandlungen.<br />
Die subjektive Seite des Tatbestandes muss<br />
auch beim Versuch vollumfänglich gegeben<br />
sein.<br />
Tatentschluss und bedingter Handlungswille [STRATENWERTH AT 1: 188]<br />
Der Täter behält sich den Entschluss zur Handlung vor.<br />
Davon zu unterscheiden ist der gefasste Entschluss, bei dem die Ausführung nur noch<br />
von einer äusseren Bedingung abhängt (z.B. vom Erscheinen des Opfers).<br />
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