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Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...

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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />

11. Kapitel: Der Versuch<br />

[STRATENWERTH AT 1: 294-330]<br />

§29 Vorbereitung und Versuch<br />

[STRATENWERTH AT 1: 294-299]<br />

Ein Delikt durchläuft verschiedene Phasen der Planung, vom Gedankenspiel bis zur<br />

konkreten Ausarbeitung des Planes, der Vorbereitungen usf. Das Risiko für das bedrohte<br />

Rechtsgut steigert sich stetig.<br />

1. Gedankenspiele bleiben straflos, denn innere Vorgänge können keine Rechtsnorm<br />

verletzten. Andernfalls hätte man ein Gesinnungsstrafrecht.<br />

2. In der Regel bleiben auch Vorbereitungshandlungen straflos, da sie zumeist sozial<br />

übliches Verhalten darstellen oder zumindest von einem solchen nicht zu unterscheiden<br />

sind (z.B. Kauf eines Werkzeuges: für eine Reparatur oder einen Einbruch?).<br />

Ausnahmen gibt es nur in Bezug auf schwere Straftaten (Art. 260 bis StGB) oder solche<br />

Vorbereitungshandlungen, die selbst strafbar sind (z.B. Art. 155, 244, 247 StGB).<br />

3. Der Versuch ist bei Verbrechen und Vergehen stets strafbar (Art. 21, 22, 23 StGB).<br />

Bei Übertretungen ist er in der Regel straflos.<br />

§30 Die Definition des Versuchs<br />

[STRATENWERTH AT 1: 300-312]<br />

Das Gesetz kennt keine eigentliche Definition des Versuchs. Art. 21 StGB geht aber<br />

davon aus, dass der Täter mit der Ausführung des Delikt begonnen haben muss. Dies<br />

bedingt Tatentschluss und äussere Handlung.<br />

I. Tatentschluss [STRATENWERTH AT 1: 303-305]<br />

Der Tatentschluss ist der deliktische Verwirklichungswille, er umfasst den subjektiven<br />

Tatbestand, d.h. den Vorsatz und die Unrechtselemente.<br />

Eine Differenz zwischen der vollendeten Ausführung einer Tat und dem Versuch besteht<br />

allein auf der objektiven Seite des Tatbestandes.<br />

Tatbestand<br />

Obj. TB<br />

Subj. TB V<br />

Subj.<br />

UE<br />

Objektive Tatbestandselemente fallen weg,<br />

aber: Ausführungshandlungen.<br />

Die subjektive Seite des Tatbestandes muss<br />

auch beim Versuch vollumfänglich gegeben<br />

sein.<br />

Tatentschluss und bedingter Handlungswille [STRATENWERTH AT 1: 188]<br />

Der Täter behält sich den Entschluss zur Handlung vor.<br />

Davon zu unterscheiden ist der gefasste Entschluss, bei dem die Ausführung nur noch<br />

von einer äusseren Bedingung abhängt (z.B. vom Erscheinen des Opfers).<br />

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