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Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...

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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />

b) Bestimmung der Rechtsfolge<br />

Die Milderung beim untauglichen Versuch wird danach beurteilt, wie gefährlich der<br />

Versuch im Augenblick der Handlung erschien. Beispielsweise das Unterlassen einer<br />

Lebensrettung, auch wenn sich später herausstellt, dass der Patient nicht mehr zu retten<br />

gewesen wäre.<br />

c) Untauglicher Versuch nach Art. 23 II StGB<br />

Die Untauglichkeit des Versuchs ist für jeden „normal denkenden“ Menschen erkennbar<br />

(z.B. Totbeten).<br />

III. Der Versuch des untauglichen Subjekts [STRATENWERTH AT 1: 320-323]<br />

Vgl. die Art. 316, 320, 321 StGB<br />

Der Versuch des untauglichen Subjekts bleibt meistens straflos, denn es handelt sich<br />

dabei um die Verletzung nicht existierender Pflichten. Wo keine Pflicht ist, kann man sie<br />

auch nicht verletzen.<br />

So kann beispielsweise eine falsche Zeugenaussage nicht gemacht werden, wenn die<br />

falsche Person (die aber für die richtige gehalten wird) sie vornimmt (z.B. der Gerichtsschreiber<br />

statt der Richter). Dem vermeintlich eine falsche Zeugenaussage Ablegenden<br />

fehlt die Zeugenqualität.<br />

Abgrenzung zum Wahndelikt?<br />

§32 Rücktritt vom Versuch und tätige Reue<br />

[STRATENWERTH AT 1: 323-330]<br />

I. Grundlagen [STRATENWERTH AT 1: 323-326]<br />

a) Unvollendeter (unbeendeter) Versuch<br />

b) Vollendeter (beendeter) Versuch<br />

II. Einzelvoraussetzungen [STRATENWERTH AT 1: 326-330]<br />

1. Rücktrittswille<br />

2. Freiwilligkeit<br />

Vgl. dazu: BGE 118 IV 366<br />

3. Rücktrittsleistung<br />

4. Rücktritt beim untauglichen Versuch<br />

III. Rechtsfolgen [STRATENWERTH AT 1: 330]<br />

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