Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...
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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />
b) Bestimmung der Rechtsfolge<br />
Die Milderung beim untauglichen Versuch wird danach beurteilt, wie gefährlich der<br />
Versuch im Augenblick der Handlung erschien. Beispielsweise das Unterlassen einer<br />
Lebensrettung, auch wenn sich später herausstellt, dass der Patient nicht mehr zu retten<br />
gewesen wäre.<br />
c) Untauglicher Versuch nach Art. 23 II StGB<br />
Die Untauglichkeit des Versuchs ist für jeden „normal denkenden“ Menschen erkennbar<br />
(z.B. Totbeten).<br />
III. Der Versuch des untauglichen Subjekts [STRATENWERTH AT 1: 320-323]<br />
Vgl. die Art. 316, 320, 321 StGB<br />
Der Versuch des untauglichen Subjekts bleibt meistens straflos, denn es handelt sich<br />
dabei um die Verletzung nicht existierender Pflichten. Wo keine Pflicht ist, kann man sie<br />
auch nicht verletzen.<br />
So kann beispielsweise eine falsche Zeugenaussage nicht gemacht werden, wenn die<br />
falsche Person (die aber für die richtige gehalten wird) sie vornimmt (z.B. der Gerichtsschreiber<br />
statt der Richter). Dem vermeintlich eine falsche Zeugenaussage Ablegenden<br />
fehlt die Zeugenqualität.<br />
Abgrenzung zum Wahndelikt?<br />
§32 Rücktritt vom Versuch und tätige Reue<br />
[STRATENWERTH AT 1: 323-330]<br />
I. Grundlagen [STRATENWERTH AT 1: 323-326]<br />
a) Unvollendeter (unbeendeter) Versuch<br />
b) Vollendeter (beendeter) Versuch<br />
II. Einzelvoraussetzungen [STRATENWERTH AT 1: 326-330]<br />
1. Rücktrittswille<br />
2. Freiwilligkeit<br />
Vgl. dazu: BGE 118 IV 366<br />
3. Rücktrittsleistung<br />
4. Rücktritt beim untauglichen Versuch<br />
III. Rechtsfolgen [STRATENWERTH AT 1: 330]<br />
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