Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...
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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />
6. Kapitel: Der objektive Tatbestand<br />
[STRATENWERTH AT 1: 140-158]<br />
§14 Die Tatbestandsverwirklichung durch Handlung<br />
[STRATENWERTH AT 1: 113-117]<br />
Unter Handlung ist menschliches Verhalten zu verstehen. Früher wurde Handlung<br />
umschrieben als menschliche Betätigung, die äusserliche Wirkungen hervorruft. Heute<br />
herrscht die finale Handlungslehre (HANS WELZEL) vor: Eine Handlung ist eine<br />
willentliche Herbeiführung äusserlicher Wirkungen. Die willentliche Steuerung (finale<br />
Steuerung) eines Kausalgeschehens ( Vorsatz).<br />
Ein Tatbestand kann sich nur durch eine Handlung, eine Betätigung verwirklichen und<br />
keinesfalls schon durch blosse Gesinnung. Ausserdem muss der Erfolg der Handlung<br />
kausal mit dieser Verknüpft sein (keine Zufälle).<br />
Ein Lebenssachverhalt wird darauf geprüft, ob er tatsächlich willentliches, menschliches<br />
Verhalten war, und nicht nur ein Naturereignis oder ein Zufall (z.B. Blitzschlag,<br />
unwillkürliche Bewegung im Schlaf). Ein eingetretenes Ereignis kann aber auch auf eine<br />
frühere Handlung zurückgeführt werden (z.B. das Anzünden der später im Schlaf<br />
umgestossenen Kerze).<br />
§15 Arten von Tatbeständen und Tatbestandsmerkmalen<br />
[STRATENWERTH AT 1: 143-146]<br />
Begehungsdelikt: Tun<br />
Unterlassungsdelikt: Unterlassen<br />
Unechtes Unterlassungsdelikt: Ein Delikt, das unter Umständen in ein Begehungsdelikt<br />
verwandelt werden kann, wenn der Täter eine<br />
Garantenstellung inne hat (z.B. die Mutter, die ihr Kind<br />
verhungern lässt.).<br />
Gemeine Delikte: Jedermann kann als Täter in Frage kommen.<br />
Sonderdelikte: Die Strafbarkeit entsteht erst aus einer besonderen<br />
Eigenschaft (z.B. Arztberuf) des Täters (z.B. Berufsgeheimnisverletzung,<br />
Amtdelikte nach Art. 312ff.<br />
StGB).<br />
Unechte Sonderdelikte: Eigentlich ein gemeines Delikt, das Grunddelikt wird<br />
jedoch schwerer bestraft, wenn der Täter eine in diesem<br />
Zusammenhang besondere Stellung oder Eigenschaft<br />
besitzt (z.B. besonders verantwortungsvolle Stellung).<br />
Zustandsdelikt: Zeitlich begrenztes Delikt.<br />
Dauerdelikt: Länger andauerndes Delikt, z.B. Freiheitsberaubung,<br />
Entführung.<br />
Erfolgsdelikt: Handlung, Erfolg, Kausalität.<br />
(schlichtes) Tätigkeitsdelikt: Die Handlung selbst erfüllt bereits den Tatbestand, es<br />
ist kein Aussenerfolg notwendig (z.B. Exhibitionismus).<br />
Verletzungsdelikt: Das Rechtsgut des Opfers wird verletzt.<br />
Gefährdungsdelikt: Das Rechtsgut des Opfers wird gefährdet.<br />
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