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Vorlesung Strafrecht Allg. Teil I WS 1996/97 - Studentenverbindung ...

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Proff. K.-L. Kunz und G. Jenny <strong>WS</strong> <strong>1996</strong>/<strong>97</strong><br />

6. Kapitel: Der objektive Tatbestand<br />

[STRATENWERTH AT 1: 140-158]<br />

§14 Die Tatbestandsverwirklichung durch Handlung<br />

[STRATENWERTH AT 1: 113-117]<br />

Unter Handlung ist menschliches Verhalten zu verstehen. Früher wurde Handlung<br />

umschrieben als menschliche Betätigung, die äusserliche Wirkungen hervorruft. Heute<br />

herrscht die finale Handlungslehre (HANS WELZEL) vor: Eine Handlung ist eine<br />

willentliche Herbeiführung äusserlicher Wirkungen. Die willentliche Steuerung (finale<br />

Steuerung) eines Kausalgeschehens ( Vorsatz).<br />

Ein Tatbestand kann sich nur durch eine Handlung, eine Betätigung verwirklichen und<br />

keinesfalls schon durch blosse Gesinnung. Ausserdem muss der Erfolg der Handlung<br />

kausal mit dieser Verknüpft sein (keine Zufälle).<br />

Ein Lebenssachverhalt wird darauf geprüft, ob er tatsächlich willentliches, menschliches<br />

Verhalten war, und nicht nur ein Naturereignis oder ein Zufall (z.B. Blitzschlag,<br />

unwillkürliche Bewegung im Schlaf). Ein eingetretenes Ereignis kann aber auch auf eine<br />

frühere Handlung zurückgeführt werden (z.B. das Anzünden der später im Schlaf<br />

umgestossenen Kerze).<br />

§15 Arten von Tatbeständen und Tatbestandsmerkmalen<br />

[STRATENWERTH AT 1: 143-146]<br />

Begehungsdelikt: Tun<br />

Unterlassungsdelikt: Unterlassen<br />

Unechtes Unterlassungsdelikt: Ein Delikt, das unter Umständen in ein Begehungsdelikt<br />

verwandelt werden kann, wenn der Täter eine<br />

Garantenstellung inne hat (z.B. die Mutter, die ihr Kind<br />

verhungern lässt.).<br />

Gemeine Delikte: Jedermann kann als Täter in Frage kommen.<br />

Sonderdelikte: Die Strafbarkeit entsteht erst aus einer besonderen<br />

Eigenschaft (z.B. Arztberuf) des Täters (z.B. Berufsgeheimnisverletzung,<br />

Amtdelikte nach Art. 312ff.<br />

StGB).<br />

Unechte Sonderdelikte: Eigentlich ein gemeines Delikt, das Grunddelikt wird<br />

jedoch schwerer bestraft, wenn der Täter eine in diesem<br />

Zusammenhang besondere Stellung oder Eigenschaft<br />

besitzt (z.B. besonders verantwortungsvolle Stellung).<br />

Zustandsdelikt: Zeitlich begrenztes Delikt.<br />

Dauerdelikt: Länger andauerndes Delikt, z.B. Freiheitsberaubung,<br />

Entführung.<br />

Erfolgsdelikt: Handlung, Erfolg, Kausalität.<br />

(schlichtes) Tätigkeitsdelikt: Die Handlung selbst erfüllt bereits den Tatbestand, es<br />

ist kein Aussenerfolg notwendig (z.B. Exhibitionismus).<br />

Verletzungsdelikt: Das Rechtsgut des Opfers wird verletzt.<br />

Gefährdungsdelikt: Das Rechtsgut des Opfers wird gefährdet.<br />

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