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Fahrfähigkeit Thema: Grundlagen der Rechtsmedizin Fahrfähigkeit ...

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Medikamenteneinfluss als auch für solche unter Alkoholeinwirkung zu. Auch bei<br />

Blutalkoholwerten unter 0,8 Gewichtspromill ist beispielsweise eine Verurteilung wegen<br />

Fahren in angetrunkenem Zustand (FIAZ) möglich, wenn an<strong>der</strong>e Beweise - hauptsächlich die<br />

ärztliche Untersuchung - die Angetrunkenheit belegen. Unabdingbare Voraussetzung ist aber<br />

die wi<strong>der</strong>spruchsfreie und vollständige Abfassung des Untersuchungsprotokolles und die<br />

Nachvollziehbarkeit <strong>der</strong> angegebenen ärztlichen Einschätzung des Grades <strong>der</strong><br />

Alkoholwirkung.<br />

Ärztliche Untersuchung des Lenkers<br />

[nach oben]<br />

Medikamente (z. B. Beruhigungsmittel) und Drogen (z. B. Opiate) mit sedierendem Effekt<br />

stehen im Mittelpunkt zahlreicher verkehrsbezogener experimenteller Untersuchungen. Im<br />

Gegensatz dazu werden Substanzen mit zentraler Erregung wie Kokain, Amphetamine,<br />

gewisse Antidepressiva usw. noch viel zu wenig in Betracht gezogen. Zu den stimulierenden<br />

Medikamenten gehören auch die häufig angewendeten ephedrin-, norpseudoephedrin- und<br />

coffeinhaltigen Kombinationspräparate gegen Erkältung und Appetitzügler. Ebenso müssen<br />

anlässlich sogenannter Techno-Parties konsumierte, stark koffeinhaltige Getränke wie Red<br />

Bull und synthetische Amphetamine (Ecstasy) gewertet werden. Die Substanzen putschen<br />

anfänglich auf bzw. steigern die Leistungsfähigkeit und erweitern das Bewusstsein, dann<br />

folgen praktisch ohne Vorwarnung rasche Ermüdung und Leistungszusammenbruch mit ev.<br />

fataler Auswirkung v. a. auf Langzeitfahrten.<br />

Auch ohne eigentliche Abhängigkeit o<strong>der</strong> Sucht kann <strong>der</strong> regelmässige Gebrauch bestimmter<br />

Schmerz o<strong>der</strong> Schlafmittel mit beson<strong>der</strong>s langer Nachwirkung (hangover) sowie von<br />

Psychopharmaka unkontrollierbar zur Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Fahrfähigkeit</strong> führen. Gleiches gilt für<br />

die Halluzinogene, die nicht nur psychische Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Leistungsschwächen im<br />

akuten Rauschzustand, son<strong>der</strong>n auch nach Abklingen <strong>der</strong> Rauschsymptomatik in <strong>der</strong><br />

Nachwirkungsphase hervorrufen. Cannabis schliesslich kann nach einem symptomfreien<br />

Intervall von Tagen ein Wie<strong>der</strong>aufflammen <strong>der</strong> Rauschsymptome (flashback, Echorausch)<br />

bewirken.<br />

Durch ihre je nach Substanz unterschiedlich starke sedativhypnotische und<br />

muskelrelaxierende Wirkung beeinflussen neben den sog. Drogen die weitverbreiteten<br />

Benzodiazepine beson<strong>der</strong>s häufig die <strong>Fahrfähigkeit</strong>.<br />

[nach oben]<br />

In <strong>der</strong> Begutachtungspraxis häufige Vertreter sind Flunitrazepam (z. B. Rohypnol®),<br />

Bromazepam (z. B. Lexotanil®), Lorazepam (z. B. Temesta®), Oxazepam (z. B. Seresta®)<br />

und Diazepam (z. B. Valium®). Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind einige kurzwirksame<br />

Benzodiazepine wie Midazolam (z. B. Dormicum®) und Triazolam (z. B. Halcion®), die in<br />

seltenen Fällen eine anterograde Amnesie und Dämmerzustände mit gefährlichem<br />

Fahrverhalten hervorrufen können.<br />

Grundsätzlich gibt es medizinisch zwischen einer Fahrt unter Drogen und einer solchen unter<br />

Alkoholeinfluss (FIAZ) keine Unterschiede. Es existieren bei Drogen und Medikamenten<br />

jedoch bis heute keine Grenzwerte analog den 0,8 Gewichtspromill Blutalkohol, ab denen<br />

Fahrunfähigkeit in jedem Falle auch ohne zusätzliche Beweise (hauptsächlich Ergebnis <strong>der</strong><br />

ärztlichen Untersuchung) erwiesen ist (Strassenverkehrsgesetz Art. 55).

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