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Wieder fit werden auf Gut Landscheid

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GL&Lev kontakt Steuern<br />

Der Bundesfinanzhof sagt: Keine<br />

Werbungskosten bei der<br />

Umwandlung von Bar- in Sachlohn<br />

Im Blickpunkt Wenn der arbeitnehmer <strong>auf</strong> einen teil seines Gehaltes verzichtet ...<br />

GL&Lev kontakt 06/10<br />

Von LOTHAR HEISTER<br />

Nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung<br />

ist nur der tatsächlich<br />

ausgezahlte Barlohn zuzüglich des<br />

geldwerten Vorteils für die Überlassung<br />

eines Firmenwagens dem<br />

Lohnsteuerabzug zu unterwerfen,<br />

wenn der Arbeitnehmer unter<br />

Änderung des Anstellungsvertrags<br />

<strong>auf</strong> einen Teil seines Gehalts verzichtet<br />

und ihm statt desssen ein<br />

Pkw zur Privatnutzung zur<br />

Verfügung gestellt wird.<br />

Die Oberfinanzdirektion Münster<br />

weist dar<strong>auf</strong> hin, dass Arbeitnehmer,<br />

die eine entsprechende<br />

Barlohnminderung vereinbart haben, im<br />

Rahmen der Veranlagung in Höhe des Gehaltsverzichts<br />

vermehrt einen Werbungskostenabzug<br />

beantragen. Dieser Auffassung<br />

folgt die Finanzverwaltung nicht.<br />

Es liegt im Ergebnis keine Minderung des<br />

Arbeitslohnes vor, da der entfallende Barlohn<br />

durch eine Sachzuwendung ersetzt<br />

wurde. Unerheblich ist, dass die Gehaltsminderung<br />

in der Regel höher ist als der<br />

nach dem Listenpreis pauschal festzusetzende<br />

Sachbezugswert.<br />

Werbungskosten sind nur bei der Einkunftsart<br />

zu berücksichtigen, bei der sie entstanden<br />

sind. Keine Aufwendungen liegen vor,<br />

wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass<br />

<strong>auf</strong> sie verzichtet wird.<br />

In den zugrunde liegenden Fällen beteiligten<br />

sich die Mitarbeiter entsprechend der<br />

Dienstwagenregelung an den Kosten der<br />

Beschaffung und des Betriebs des Fahrzeugs<br />

durch einen jährlich zu erbringenden<br />

Gehaltsausgleich. Die Arbeitgeberin minderte<br />

in der Höhe die Jahresbezüge, die für<br />

die Gesamtkosten des Pkw ermittelt wurde<br />

und versteuerte den gekürzten Barlohn zu-<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

im D+H Beraterhaus<br />

züglich des Listenpreises. Diese im Ergebnis<br />

zu einer geringeren Lohnsteuer führende<br />

Methode ist zulässig, nicht hingegen ein<br />

Werbungskostenabzug der Differenz zwischen<br />

höherer Zuzahlung und geringerem<br />

Wert laut Listenpreis.<br />

Was steuerlich zu einer<br />

Berufsausbildung gehört<br />

Die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten<br />

wurde jetzt angepasst.<br />

Danach sind Aufwendungen für Berufsausbildung<br />

oder Erststudium nach abgeschlossener<br />

Berufsausbildung als Werbungskosten<br />

oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen.<br />

Bei zuvor abgeschlossener nichtakademischer<br />

Berufsausbildung oder absolviertem<br />

Erststudium handelt es sich nunmehr um<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten,<br />

wenn ein objektiver Zusammenhang mit<br />

später steuerpflichtigen Einnahmen aus der<br />

angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.<br />

Weiterhin bleibt es jedoch dabei, dass Aufwendungen<br />

für die erstmalige Berufsausbildung<br />

oder ein Erststudium lediglich begrenzt<br />

mit 4.000 EUR als Sonderausgaben<br />

abzugsfähig sind, sofern die Bildungmaßnahme<br />

nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />

stattfindet.<br />

Insoweit ist nun zwischen drei Konstellationen<br />

zu unterscheiden:<br />

1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung<br />

oder ein Erststudium fallen<br />

unter die Sonderausgaben, sofern die<br />

Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen<br />

eines Dienstverhältnisses stattfindet.<br />

2. Der Abzug erfolgt bei den Einkünften,<br />

wenn der Berufsausbildung ein abgeschlossenes<br />

Erststudium oder dem Erststudium<br />

eine abgeschlossene erstmalige<br />

Berufsausbildung vorausgegangen ist.<br />

3. Aufwendungen für die berufliche Fort-<br />

und Weiterbildung fallen unter die Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten,<br />

wenn sie durch den Beruf veranlasst<br />

wurden.<br />

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn<br />

der Steuerpflichtige durch eine berufliche<br />

Ausbildungsmaßnahme die notwendigen<br />

fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs<br />

befähigen. Voraussetzung ist, dass der<br />

Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen<br />

eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs<br />

erlernt wird und der Ausbildungsgang<br />

durch eine Prüfung abgeschlossen<br />

wird.<br />

Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung<br />

anzusehen, wenn ihr keine<br />

andere abgeschlossene Berufsausbildung<br />

beziehungsweise kein abgeschlossenes<br />

berufsqualifizierendes Hochschulstudium<br />

vorausgegangen ist. Für die Behandlung<br />

von Aufwendungen für Anerkennungsjahre<br />

und praktische Ausbildungsabschnitte als<br />

Bestandteil einer Berufsausbildung gelten<br />

die selben Grundsätze.<br />

Ein Studium liegt dann vor, wenn es sich um<br />

ein Studium an einer Hochschule handelt.<br />

Danach sind Hochschulen die Universitäten,<br />

die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen,<br />

die Fachhochschulen und die<br />

sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens,<br />

die nach Landesrecht staatliche Hochschulen<br />

sind.<br />

Gleichgestellt sind private und kirchliche<br />

Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen<br />

des Bundes die nach Landesrecht<br />

als Hochschule anerkannt <strong>werden</strong>. Studien<br />

können auch als Fernstudien durchgeführt<br />

<strong>werden</strong>. Auf die Frage, welche schulischen<br />

Abschlüsse den Zugang zum Studium eröffnet<br />

haben, kommt es nicht an.

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