14 RVG â Anwaltliches Ermessen und ... - Anwalt-Suchservice
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AnWAlTsvERGüTUnG<br />
Die neue Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO<br />
A lles<br />
redet derzeit im Zusammenhang<br />
mit dem anwaltlichen Vergütungsrecht<br />
über den 1.7.2006,<br />
wenn Teile der außergerichtlichen Beratung<br />
zwischen <strong>Anwalt</strong> <strong>und</strong> Mandant<br />
frei ausgehandelt werden. In haftungsrechtlicher<br />
Hinsicht ist aber eine versteckte<br />
Norm in der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung<br />
mindestens ebenso brisant:<br />
§ 49b Absatz 5 BRAO. Dort heißt<br />
es: „Richten sich die zu erhebenden<br />
Gebühren nach dem Gegenstandswert,<br />
hat der <strong>Anwalt</strong> vor Übernahme<br />
des Auftrages darauf hinzuweisen“.<br />
Die Vorschrift, das sei zur Klarstellung<br />
angemerkt, verlangt vom <strong>Anwalt</strong> nur,<br />
über die Art der Berechnung aufzuklären,<br />
nicht dagegen über die konkret<br />
anfallende Vergütungshöhe.<br />
Experten streiten über Konsequenzen<br />
unterlassener Aufklärung<br />
Im Anschluss an Hartung (MDR 2004,<br />
1092) hat Hansens in einem Beitrag<br />
(ZAP Nr. 9 vom 04.05.2005, S. 479<br />
ff.) eine Abhandlung zur neuen Hinweispflicht<br />
nach § 49b Abs. 5 BRAO<br />
verfasst. Er kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass neben berufsrechtlichen Maßnahmen<br />
wegen Unterlassens des Hinweises<br />
auch zivilrechtliche Folgen eintreten<br />
können. Das Unterlassen des<br />
Hinweises führe zwar nicht dazu, dass<br />
der Anfall <strong>und</strong> die Einforderbarkeit<br />
der Vergütung berührt würden. Jedoch<br />
könnten Schadensersatzansprüche aus<br />
„c.i.c.“ in Verbindung mit § 278 BGB<br />
entstehen. Für die Erteilung des Hinweises<br />
hätte der <strong>Anwalt</strong> die Beweislast.<br />
Hartung meint dagegen, dass der Mandant<br />
damit kaum Erfolg haben könne,<br />
da ihm der Kausalitätsnachweis für<br />
einen Nichtbelehrungsschaden sehr<br />
schwer fallen dürfte; der <strong>Anwalt</strong> schulde<br />
eben nur die Belehrung über die<br />
Berechnungsart, nicht aber über die<br />
Höhe der Vergütung. Teilweise wird<br />
auch vertreten, dass der Mandant<br />
zumindest nachweisen müsse, dass<br />
ein anderer <strong>Anwalt</strong> kostengünstiger<br />
gearbeitet hätte.<br />
Schaden geht über die<br />
eigenen Gebühren hinaus<br />
Hansens meint dagegen, der Mandant<br />
hätte gute Chancen, um die Bezahlung<br />
der Vergütung herumzukommen,<br />
1 anwaltsreport 3 / 2006<br />
Keine böse Überraschung – offene Kommunikation sichert Honorare.<br />
wenn er vortrage, er hätte bei Erteilung<br />
eines entsprechenden Hinweises <strong>und</strong><br />
der Beantwortung seiner Fragen nach<br />
der Höhe der Vergütung für sich entschieden,<br />
die Leistungen des Rechtsanwalts<br />
überhaupt nicht in Anspruch<br />
zu nehmen. Da dann ein <strong>Anwalt</strong>sdienstvertrag<br />
erst gar nicht zustande<br />
gekommen wäre, stünde dem <strong>Anwalt</strong><br />
somit überhaupt keine Vergütung zu.<br />
Hansens weiter: „Der Schaden besteht<br />
unter Umständen nicht nur in der<br />
von dem eigenen Rechtsanwalt geforderten<br />
oder an ihn bereits gezahlten<br />
Vergütung, sondern auch in den dem<br />
Gegner zu erstattenden <strong>Anwalt</strong>s- <strong>und</strong><br />
Gerichtskosten“.<br />
Dokumentation nicht<br />
vernachlässigen<br />
Klarheit wird damit wieder einmal erst<br />
der B<strong>und</strong>esgerichtshof bringen. Zu<br />
Recht fordert Hartung den Gesetzgeber<br />
auf, die Vorschrift so bald wie möglich<br />
wieder aufzuheben, weil sie den<br />
Anwälten nur unnötige Erschwernisse<br />
bringe. Außerdem sei der Gesetzgeber<br />
von falschen Prämissen ausgegangen.<br />
Dieser habe die Vorschrift eingeführt,<br />
weil Mandanten angeblich immer wieder<br />
von der Abrechnung ihres <strong>Anwalt</strong>s<br />
überrascht worden seien. Dem hält<br />
Hartung entgegen, dass die Masse<br />
der Verfahren ohnehin kleine Streit-<br />
werte beträfen. Im Übrigen seien die<br />
Mandanten im Dienstleistungsbereich<br />
ganz andere Preise gewöhnt. „So erhält<br />
ein Rechtsanwalt bei einem Streitwert<br />
von 1 Mio. € bei 2,5 Gebühren eine<br />
Vergütung von 11.240 €. Legt der<br />
Mandant die nach erfolgreichem<br />
Prozess erstrittene 1 Mio. € in einem<br />
Wertpapierfonds an, müssen allein<br />
bei einem Rückkauf der Anteile 5 %,<br />
also 50.000 € gezahlt werden“, so<br />
Hartung.<br />
Solange der Gesetzgeber aber kein<br />
Einsehen zeigt <strong>und</strong> die Rechtsprechung<br />
sich zu dem Streitpunkt noch<br />
nicht geäußert hat, bleibt den Anwälten<br />
nichts anderes übrig, als der Hinweispflicht<br />
nachzukommen <strong>und</strong> dies<br />
dann auch entsprechend zu dokumentieren.<br />
Eine reine Aktennotiz wird insoweit<br />
aber nicht genügen. Sicherer ist<br />
es, sich die erfolgte Aufklärung vom<br />
Mandanten schriftlich bestätigen zu<br />
lassen oder darauf in einem Mandatsbestätigungsschreiben<br />
noch einmal<br />
Bezug zu nehmen. Entsprechende<br />
Aushänge im Wartezimmer oder eine<br />
Klausel im Vollmachtsformular sind<br />
dagegen angreifbar. Vor der Berufsaufsicht<br />
brauchen sich die Anwälte dagegen<br />
weniger zu fürchten. Ein unterlassener<br />
Hinweis bringt ihnen bei einem<br />
ersten Verstoß allenfalls eine Belehrung<br />
ein. Auch insofern ist die Vorschrift<br />
eher ein Rohrkrepierer.