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14 RVG – Anwaltliches Ermessen und ... - Anwalt-Suchservice

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AnWAlTsvERGüTUnG<br />

Die neue Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO<br />

A lles<br />

redet derzeit im Zusammenhang<br />

mit dem anwaltlichen Vergütungsrecht<br />

über den 1.7.2006,<br />

wenn Teile der außergerichtlichen Beratung<br />

zwischen <strong>Anwalt</strong> <strong>und</strong> Mandant<br />

frei ausgehandelt werden. In haftungsrechtlicher<br />

Hinsicht ist aber eine versteckte<br />

Norm in der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung<br />

mindestens ebenso brisant:<br />

§ 49b Absatz 5 BRAO. Dort heißt<br />

es: „Richten sich die zu erhebenden<br />

Gebühren nach dem Gegenstandswert,<br />

hat der <strong>Anwalt</strong> vor Übernahme<br />

des Auftrages darauf hinzuweisen“.<br />

Die Vorschrift, das sei zur Klarstellung<br />

angemerkt, verlangt vom <strong>Anwalt</strong> nur,<br />

über die Art der Berechnung aufzuklären,<br />

nicht dagegen über die konkret<br />

anfallende Vergütungshöhe.<br />

Experten streiten über Konsequenzen<br />

unterlassener Aufklärung<br />

Im Anschluss an Hartung (MDR 2004,<br />

1092) hat Hansens in einem Beitrag<br />

(ZAP Nr. 9 vom 04.05.2005, S. 479<br />

ff.) eine Abhandlung zur neuen Hinweispflicht<br />

nach § 49b Abs. 5 BRAO<br />

verfasst. Er kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass neben berufsrechtlichen Maßnahmen<br />

wegen Unterlassens des Hinweises<br />

auch zivilrechtliche Folgen eintreten<br />

können. Das Unterlassen des<br />

Hinweises führe zwar nicht dazu, dass<br />

der Anfall <strong>und</strong> die Einforderbarkeit<br />

der Vergütung berührt würden. Jedoch<br />

könnten Schadensersatzansprüche aus<br />

„c.i.c.“ in Verbindung mit § 278 BGB<br />

entstehen. Für die Erteilung des Hinweises<br />

hätte der <strong>Anwalt</strong> die Beweislast.<br />

Hartung meint dagegen, dass der Mandant<br />

damit kaum Erfolg haben könne,<br />

da ihm der Kausalitätsnachweis für<br />

einen Nichtbelehrungsschaden sehr<br />

schwer fallen dürfte; der <strong>Anwalt</strong> schulde<br />

eben nur die Belehrung über die<br />

Berechnungsart, nicht aber über die<br />

Höhe der Vergütung. Teilweise wird<br />

auch vertreten, dass der Mandant<br />

zumindest nachweisen müsse, dass<br />

ein anderer <strong>Anwalt</strong> kostengünstiger<br />

gearbeitet hätte.<br />

Schaden geht über die<br />

eigenen Gebühren hinaus<br />

Hansens meint dagegen, der Mandant<br />

hätte gute Chancen, um die Bezahlung<br />

der Vergütung herumzukommen,<br />

1 anwaltsreport 3 / 2006<br />

Keine böse Überraschung – offene Kommunikation sichert Honorare.<br />

wenn er vortrage, er hätte bei Erteilung<br />

eines entsprechenden Hinweises <strong>und</strong><br />

der Beantwortung seiner Fragen nach<br />

der Höhe der Vergütung für sich entschieden,<br />

die Leistungen des Rechtsanwalts<br />

überhaupt nicht in Anspruch<br />

zu nehmen. Da dann ein <strong>Anwalt</strong>sdienstvertrag<br />

erst gar nicht zustande<br />

gekommen wäre, stünde dem <strong>Anwalt</strong><br />

somit überhaupt keine Vergütung zu.<br />

Hansens weiter: „Der Schaden besteht<br />

unter Umständen nicht nur in der<br />

von dem eigenen Rechtsanwalt geforderten<br />

oder an ihn bereits gezahlten<br />

Vergütung, sondern auch in den dem<br />

Gegner zu erstattenden <strong>Anwalt</strong>s- <strong>und</strong><br />

Gerichtskosten“.<br />

Dokumentation nicht<br />

vernachlässigen<br />

Klarheit wird damit wieder einmal erst<br />

der B<strong>und</strong>esgerichtshof bringen. Zu<br />

Recht fordert Hartung den Gesetzgeber<br />

auf, die Vorschrift so bald wie möglich<br />

wieder aufzuheben, weil sie den<br />

Anwälten nur unnötige Erschwernisse<br />

bringe. Außerdem sei der Gesetzgeber<br />

von falschen Prämissen ausgegangen.<br />

Dieser habe die Vorschrift eingeführt,<br />

weil Mandanten angeblich immer wieder<br />

von der Abrechnung ihres <strong>Anwalt</strong>s<br />

überrascht worden seien. Dem hält<br />

Hartung entgegen, dass die Masse<br />

der Verfahren ohnehin kleine Streit-<br />

werte beträfen. Im Übrigen seien die<br />

Mandanten im Dienstleistungsbereich<br />

ganz andere Preise gewöhnt. „So erhält<br />

ein Rechtsanwalt bei einem Streitwert<br />

von 1 Mio. € bei 2,5 Gebühren eine<br />

Vergütung von 11.240 €. Legt der<br />

Mandant die nach erfolgreichem<br />

Prozess erstrittene 1 Mio. € in einem<br />

Wertpapierfonds an, müssen allein<br />

bei einem Rückkauf der Anteile 5 %,<br />

also 50.000 € gezahlt werden“, so<br />

Hartung.<br />

Solange der Gesetzgeber aber kein<br />

Einsehen zeigt <strong>und</strong> die Rechtsprechung<br />

sich zu dem Streitpunkt noch<br />

nicht geäußert hat, bleibt den Anwälten<br />

nichts anderes übrig, als der Hinweispflicht<br />

nachzukommen <strong>und</strong> dies<br />

dann auch entsprechend zu dokumentieren.<br />

Eine reine Aktennotiz wird insoweit<br />

aber nicht genügen. Sicherer ist<br />

es, sich die erfolgte Aufklärung vom<br />

Mandanten schriftlich bestätigen zu<br />

lassen oder darauf in einem Mandatsbestätigungsschreiben<br />

noch einmal<br />

Bezug zu nehmen. Entsprechende<br />

Aushänge im Wartezimmer oder eine<br />

Klausel im Vollmachtsformular sind<br />

dagegen angreifbar. Vor der Berufsaufsicht<br />

brauchen sich die Anwälte dagegen<br />

weniger zu fürchten. Ein unterlassener<br />

Hinweis bringt ihnen bei einem<br />

ersten Verstoß allenfalls eine Belehrung<br />

ein. Auch insofern ist die Vorschrift<br />

eher ein Rohrkrepierer.

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