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Wohnen in Deutschland Arbeiten in Belgien - Fiscus.fgov.be

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<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

2005<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong>


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

VORWORT<br />

Diese Broschüre wendet sich hauptsächlich an Personen, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ansässig und<br />

<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>schäftigt s<strong>in</strong>d. Wenn das <strong>be</strong>i Ihnen der Fall ist, hat sich Ihre<br />

steuerliche Lage seit dem 1.1.2004 vollständig verändert. Seit diesem Datum ist nämlich das<br />

Zusatzabkommen vom 5.11.2002 zum <strong>be</strong>lgisch-deutschen Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen<br />

von 1967 anwendbar. Dieses Zusatzabkommen hebt die <strong>be</strong>sondere Grenzgängerregelung auf,<br />

wonach die Entlohnungen <strong>be</strong>lgischen Ursprungs e<strong>in</strong>es deutschen Grenzgängers <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig waren. Seit dem 1.1.2004 unterliegen diese Entlohnungen der<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>, genauer gesagt der Steuer der Gebietsfremden. Diese<br />

Broschüre gibt Ihnen e<strong>in</strong>en ersten Ü<strong>be</strong>rblick dieser Steuer und versucht die von <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

<strong>be</strong>schäftigten deutschen Ar<strong>be</strong>itnehmern am häufigsten gestellten Fragen zu <strong>be</strong>antworten.<br />

Die Broschüre wurde <strong>in</strong> Zusammenar<strong>be</strong>it mit dem FÖD soziale Sicherheit und dem<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium des Bundeslandes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen erstellt. Somit bietet sie Ihnen auch<br />

e<strong>in</strong>en Ü<strong>be</strong>rblick ü<strong>be</strong>r die soziale Sicherheit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> 1 und ü<strong>be</strong>r Ihre Steuerpflichten <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong>.<br />

Wenn Sie nach Lektüre der Broschüre noch weitere Fragen ha<strong>be</strong>n können Sie sich gerne an<br />

die <strong>in</strong> Kapitel 5 – Info-Stellen – vermerkten Dienste wenden.<br />

Die Broschüre basiert sich auf die am 1. Januar 2005 <strong>be</strong>kannten Beträge und Prozentsätze. In<br />

<strong>be</strong>zug auf die Besteuerung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong><strong>in</strong>haltet die Broschüre die <strong>in</strong>dexierten Grund<strong>be</strong>träge<br />

für das Steuerjahr 2005, E<strong>in</strong>künfte des Jahres 2004. Um die aktuellen Beträge und<br />

Prozentsätze <strong>in</strong> Erfahrung zu br<strong>in</strong>gen, können Sie die Internetseiten der am Ende der<br />

Broschüre erwähnten öffentlichen Dienste konsultieren.<br />

Didier REYNDERS<br />

M<strong>in</strong>ister der F<strong>in</strong>anzen<br />

1 Dieser Teil ist vorü<strong>be</strong>rgehend leider nur <strong>in</strong> Französisch und Niederländisch erhältlich.<br />

- 1 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

- 2 -


INHALTSVERZEICHNIS<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

VORWORT 1<br />

1. DAS DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN<br />

BELGIEN UND DEUTSCHLAND 5<br />

2. DIE STEUER DER GEBIETSFREMDEN – IHR<br />

STEUERSYSTEM IN BELGIEN 8<br />

2.1 Allgeme<strong>in</strong>es 8<br />

2.2 Erklärung 12<br />

2.3 Besteuerung 13<br />

2.4 Steuer<strong>be</strong>freiungen und Steuerermäßigungen 14<br />

2.5 Steuerabzüge 15<br />

2.6 Steuerermäßigungen 19<br />

2.7 Verschiedenes 21<br />

3. IHRE STEUERLICHE LAGE IN DEUTSCHLAND 26<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>es 26<br />

3.2 Besteuerungsrecht für Ihre E<strong>in</strong>künfte 26<br />

3.3 Verfahren <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zur Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung 30<br />

3.4 Doppelter Wohnsitz 33<br />

4. DIE SOZIALE SICHERHEIT DES GRENZGÄNGERS 33<br />

5. INFO-STELLEN 34<br />

5.1 Steuerwesen 34<br />

5.2 Soziale Sicherheit 36<br />

- 3 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

- 4 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

1. Das Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen zwischen <strong>Belgien</strong><br />

und <strong>Deutschland</strong><br />

1.1 Was ist e<strong>in</strong><br />

Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen?<br />

1.2 In welchem<br />

Staat b<strong>in</strong> ich<br />

steuerpflichtig,<br />

wenn ich <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> als<br />

Ar<strong>be</strong>itnehmer<br />

tätig b<strong>in</strong>?<br />

E<strong>in</strong> Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen (DBA) ist e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zwischen<br />

zwei Ländern, die festlegt, welches Land welche E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>steuern darf.<br />

Es <strong>be</strong>stimmt auch, wie der Wohnsitzstaat die Doppel<strong>be</strong>steuerung<br />

vermeiden muss. E<strong>in</strong> DBA <strong>be</strong>wirkt also, dass Sie nicht <strong>in</strong> zwei Ländern<br />

aufgrund der gleichen E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>steuert werden.<br />

Auch zwischen <strong>Belgien</strong> und <strong>Deutschland</strong> wurde e<strong>in</strong> solches DBA<br />

abgeschlossen. Dieses Abkommen aus den 60er Jahren wurde kürzlich<br />

revidiert. Wie wir später sehen werden, hat das am 5.11.2002<br />

unterzeichnete Zusatzabkommen das auf die Grenzgänger anwendbare<br />

Steuersystem grundlegend verändert.<br />

Sie können das <strong>be</strong>lgisch-deutsche DBA <strong>in</strong> PDF-Format auf den<br />

Internetseiten des FÖD F<strong>in</strong>anzen (www.fisconet.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>) und des<br />

deutschen Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums (www.bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium.de)<br />

herunterladen.<br />

E<strong>in</strong> DBA <strong>be</strong>trifft lediglich die Steuer. Es hat also ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf Ihre<br />

Lage <strong>in</strong> Sachen sozialer Sicherheit. Weitere Auskünfte zu diesem Thema<br />

f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Kapitel 4. Die soziale Sicherheit des Grenzgängers.<br />

Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ansässigen<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />

In diesem Fall ist Ihr Lohn – seit dem Steuerjahr 2005 (E<strong>in</strong>künfte des<br />

Jahres 2004) - <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig.<br />

Das <strong>be</strong>lgisch-deutsche DBA von 1967 sah bis 2003 e<strong>in</strong>e Sonderregelung<br />

für Grenzgänger vor, d.h. für Personen, die <strong>in</strong> der Grenzzone e<strong>in</strong>es Staates<br />

ansässig s<strong>in</strong>d (<strong>in</strong> Ihrem Fall, <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>) und <strong>in</strong> der Grenzzone des<br />

anderen Staates (<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>) als Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>schäftigt s<strong>in</strong>d. Diese<br />

Grenzgänger waren im Wohnsitzstaat steuerpflichtig (d.h. <strong>in</strong> Ihrem Fall <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong>). Das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 hat diese<br />

Sonderregelung für Grenzgänger aufgeho<strong>be</strong>n.<br />

Seit dem 1.1.2004 s<strong>in</strong>d Sie also <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig und Ihr<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>be</strong>hält ne<strong>be</strong>n den Sozialabga<strong>be</strong>n (wie vorher) auch den<br />

Berufssteuervorabzug von Ihrem Lohn e<strong>in</strong>. Der Berufssteuervorabzug ist<br />

e<strong>in</strong> Lohnabzug, vergleichbar mit der deutschen Lohnsteuer.<br />

Zur Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung werden die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

steuerpflichtigen Ar<strong>be</strong>itse<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> von der<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer freigestellt.<br />

Weitere Erläuterungen f<strong>in</strong>den Sie im Kapitel 3.3 Verfahren zur<br />

Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />

- 5 -


Beispiel 1<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für e<strong>in</strong>en nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, der<br />

nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ansässig ist, z.B. für e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, Frankreich oder<br />

anderswo ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, ist die 183-Tage-Regelung<br />

anzuwenden. Diese Regel sieht vor, das der Teil Ihres Gehaltes, der sich<br />

auf die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht, <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig ist,<br />

wenn:<br />

Sie an mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ar<strong>be</strong>iten; ODER<br />

Ihr Gehalt von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte oder e<strong>in</strong>er festen E<strong>in</strong>richtung<br />

getragen wird, die Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> hat.<br />

Dagegen ist Ihr Gehalt ganz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig wenn:<br />

Ihre Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> während e<strong>in</strong>es Zeitraums ausgeübt wird, der 183<br />

Tage im Laufe des Kalenderjahres nicht ü<strong>be</strong>rschreitet UND<br />

Ihr Gehalt nicht als solches getragen wird von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte oder<br />

e<strong>in</strong>er festen E<strong>in</strong>richtung, die Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> hat.<br />

Das Zusatzabkommen vom 5.11.2002 ändert nichts an dieser 183-Tage-<br />

Regelung.<br />

Sie wohnen <strong>in</strong> Stol<strong>be</strong>rg <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> und s<strong>in</strong>d als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für<br />

e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Aachen ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r. Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r entsendet Sie<br />

nach Antwerpen, um dort für Ihn zu ar<strong>be</strong>iten. Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r hat ke<strong>in</strong>e<br />

feste E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>. Sie werden vom 19. Januar bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

30. April 2004 entsandt.<br />

Ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> während des Jahres 2004 ü<strong>be</strong>rschreitet 183 Tage<br />

nicht. Daraus ergibt sich, dass die Gesamtheit Ihrer Entlohnung des<br />

Jahres 2004 <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig ist: der Teil, der sich auf die<br />

<strong>in</strong> Aachen ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht und auch der Teil, der sich auf Ihre<br />

Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> Antwerpen <strong>be</strong>zieht.<br />

Gleiche Anga<strong>be</strong>n wie <strong>in</strong> Beispiel 1, wo<strong>be</strong>i Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Sie ne<strong>be</strong>n der<br />

Entsendung nach Antwerpen auch noch vom 1. Juli bis 8. Okto<strong>be</strong>r 2004<br />

nach Brüssel schickt, um dort e<strong>in</strong>e Ar<strong>be</strong>it zu verrichten. Während dieser<br />

Entsendung nehmen Sie Ihren Jahresurlaub (vom 16. bis 31. August<br />

e<strong>in</strong>schließlich), den Sie <strong>in</strong> Italien verbr<strong>in</strong>gen. Vom 20. bis 24. Septem<strong>be</strong>r<br />

blei<strong>be</strong>n Sie aus Krankheitsgründen Ihrer Ar<strong>be</strong>it fern. Während dieser<br />

Woche blei<strong>be</strong>n Sie zu Hause <strong>in</strong> Stol<strong>be</strong>rg.<br />

In 2004 ü<strong>be</strong>rsteigt Ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> 183 Tage. Für die Berechnung<br />

der Dauer von 183 Tagen werden nämlich die <strong>be</strong>iden Entsendungen<br />

(<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> <strong>in</strong> Antwerpen und Brüssel) zusammengezählt. Darü<strong>be</strong>r h<strong>in</strong>aus<br />

müssen die normalen Ar<strong>be</strong>itsunterbrechungen (wie <strong>be</strong>ispielsweise Urlaub<br />

oder krankheits<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gte Abwesenheiten) <strong>in</strong> der Berechnung <strong>in</strong><strong>be</strong>griffen<br />

se<strong>in</strong>, auch wenn Sie sich anderswo als <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> aufhalten. Folglich ist<br />

der Teil Ihrer Entlohnung, der sich auf Ihre Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>zieht,<br />

<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig. Der Teil des Lohns, der sich auf Ihre <strong>in</strong> Aachen<br />

ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht, bleibt natürlich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig.<br />

- 6 -


1.3 In welchem<br />

Staat b<strong>in</strong> ich<br />

steuerpflichtig,<br />

wenn ich e<strong>in</strong>e<br />

entlohnte<br />

Tätigkeit als<br />

Kraftfahrer im<br />

<strong>in</strong>ternationalen<br />

Fernverkehr<br />

ausü<strong>be</strong>?<br />

1.4 In welchem<br />

Staat b<strong>in</strong> ich<br />

steuerpflichtig,<br />

wenn ich <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> im<br />

öffentlichen<br />

Dienst tätig b<strong>in</strong>?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Weiter Beispiele zur 183-Tage-Regelung f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Kapitel 3. Ihre<br />

steuerliche Lage <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e entlohnte Tätigkeit als Kraftfahrer im <strong>in</strong>ternationalen<br />

Fernverkehr ausü<strong>be</strong>n, werden Sie gemäss den für die E<strong>in</strong>künfte der<br />

Lohnempfänger gültigen Regeln <strong>be</strong>steuert (siehe Frage 1.2 hiervor). Es<br />

wird von dem Pr<strong>in</strong>zip ausgegangen, dass die Tätigkeit <strong>in</strong> dem Land<br />

ausgeübt wird, <strong>in</strong> dem Sie körperlich präsent s<strong>in</strong>d <strong>be</strong>i der Ausübung der<br />

Tätigkeit, für die Sie die <strong>be</strong>treffenden E<strong>in</strong>künfte erhalten.<br />

In der Praxis kann es komplizierte Situationen ge<strong>be</strong>n, vor allem wenn Sie<br />

im Laufe e<strong>in</strong>es Jahres verschiedene Länder durchqueren. Bei Fragen zur<br />

Festsetzung der Steuer <strong>in</strong> Ihrem speziellen Fall, wenden Sie sich bitte an<br />

Ihr F<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wohnen und <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> im öffentlichen Dienst<br />

tätig s<strong>in</strong>d (<strong>be</strong>im Staat, <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaft, e<strong>in</strong>er Region, e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>de usw.), s<strong>in</strong>d Ihre Entlohnungen <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig, ohne<br />

Berücksichtigung des Zeitraums, während dem die Tätigkeit ausgeübt<br />

wurde.<br />

- 7 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

2. Die Steuer der Gebietsfremden – Ihr Steuersystem <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong><br />

2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

2.1.1 Gibt es<br />

steuerliche<br />

Verpflichtungen,<br />

wenn ich Lohnempfänger<br />

<strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> werde?<br />

2.1.2 Wie werde<br />

ich <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

<strong>be</strong>steuert?<br />

Wer ist nicht<br />

ansässig?<br />

Kategorien der<br />

Nichtansässigen<br />

Zum Zeitpunkt, wo Sie e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Lohnempfänger <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

aufnehmen, unterliegen Sie ke<strong>in</strong>en speziellen steuerlichen Verpflichtungen.<br />

Wenn Sie als <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> Ansässiger <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtige<br />

E<strong>in</strong>künfte erhalten ha<strong>be</strong>n, unterliegen Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> der "Steuer der<br />

Gebietsfremden/Natürliche Personen" (abgekürzt StGF/NP). Als<br />

Nichtansässiger werden Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> nur auf Ihre E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischer<br />

Herkunft <strong>be</strong>steuert und nicht auf Ihr Welte<strong>in</strong>kommen.<br />

Nichtansässige (Nichte<strong>in</strong>wohner des Königreichs) s<strong>in</strong>d natürliche Personen<br />

gleich welcher Nationalität, die nicht tatsächlich und ständig <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

ansässig s<strong>in</strong>d. Gewisse Personen wie Diplomaten und ausländische<br />

Beamte werden den Nichtansässigen gleichgestellt, obschon sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

wohnen.<br />

E<strong>in</strong>e weitere wichtige Gege<strong>be</strong>nheit für die Festlegung des<br />

Steuerwohnsitzes ist der Ort, wo sich das Familienle<strong>be</strong>n abspielt. Für<br />

verheiratete Personen <strong>be</strong>f<strong>in</strong>det sich der Steuerwohnsitz an dem Ort, an<br />

dem der Haushalt e<strong>in</strong>gerichtet ist.<br />

Achtung ! Wenn Sie aus irgende<strong>in</strong>em Grund im Nationalregister der<br />

natürlichen Personen <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d, <strong>be</strong>trachtet die <strong>be</strong>lgische<br />

Verwaltung Sie bis zum gegenteiligen Beweis als E<strong>in</strong>wohner des<br />

Königreichs. Sie unterliegen dann also mit Ihrem Welte<strong>in</strong>kommen der<br />

Steuer der natürlichen Personen.<br />

Bei Nichtansässigen unterscheidet man verschiedene Kategorien. Diese<br />

Kategorien s<strong>in</strong>d ausschlagge<strong>be</strong>nd für die <strong>be</strong>i der Ermittlung des<br />

steuerpflichtigen E<strong>in</strong>kommens und der Steuer<strong>be</strong>rechnung<br />

anzuwendenden Regeln. Als E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s können Sie zu drei<br />

Kategorien von Nichtansässigen zählen:<br />

die Nichtansässigen, die während des ganzen Besteuerungszeitraums<br />

e<strong>in</strong>e Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>i<strong>be</strong>halten ha<strong>be</strong>n;<br />

die Nichtansässigen ohne Wohnstätte, die den größten Teil Ihres<br />

E<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erzielen, d.h. diejenigen, deren <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

steuerpflichtigen Berufse<strong>in</strong>künfte m<strong>in</strong>destens 75 % ihrer gesamten<br />

Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen und ausländischen Ursprungs <strong>be</strong>tragen<br />

(75 %-Regel).<br />

die Nichtansässigen, die nicht den <strong>be</strong>iden vorherigen Kategorien<br />

zugeordnet werden können, d.h. die gewöhnlichen Nichtansässigen<br />

ohne Wohnstätte.<br />

- 8 -


Wer ist unsere<br />

Zielgruppe?<br />

Wie weiß ich, ob<br />

ich unter die<br />

75 %- Regel falle?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

E<strong>in</strong> Nichtansässiger "mit Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>" wohnt auf zeitweiliger<br />

Basis -ggf. mit se<strong>in</strong>er Familie- <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>. Es ist jedoch nicht die Rede von<br />

e<strong>in</strong>er (familiären) E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> und er <strong>be</strong>hält <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> das<br />

Zentrum se<strong>in</strong>er vitalen Interessen und somit se<strong>in</strong>en Steuerwohnsitz.<br />

Diese Broschüre ist <strong>be</strong>stimmt für E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s, die - ggf. mit<br />

ihrer Familie - ihren tatsächlichen und ständigen Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

ha<strong>be</strong>n und die durch die deutsche F<strong>in</strong>anz<strong>be</strong>hörde als E<strong>in</strong>wohner<br />

<strong>Deutschland</strong>s <strong>be</strong>trachtet werden.<br />

Sie richtet sich also nicht an die Nichtansässigen, die während des<br />

gesamten Besteuerungszeitraums e<strong>in</strong>e Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>i<strong>be</strong>halten<br />

ha<strong>be</strong>n.<br />

Das <strong>be</strong>deutet also, dass:<br />

Sie entweder zwischen <strong>Deutschland</strong> und <strong>Belgien</strong> pendeln, um zu Ihrem<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz nach <strong>Belgien</strong> zu gelangen,<br />

oder dass Sie e<strong>in</strong>e Wohnung <strong>in</strong> der Nähe Ihres Ar<strong>be</strong>itsplatzes <strong>be</strong>zogen<br />

ha<strong>be</strong>n, Ihre Familie jedoch weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wohnt.<br />

Sie fallen unter diese Regel, wenn der Gesamt<strong>be</strong>trag Ihrer der StGF/NP<br />

unterliegenden steuerpflichtigen Netto<strong>be</strong>rufse<strong>in</strong>künfte m<strong>in</strong>destens 75 %<br />

des Gesamt<strong>be</strong>trages Ihrer Netto<strong>be</strong>rufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen und<br />

ausländischen Ursprungs <strong>be</strong>trägt.<br />

Ihre nicht <strong>be</strong>ruflichen E<strong>in</strong>künfte werden für die Anwendung dieser Regel<br />

nicht <strong>be</strong>achtet.<br />

Bei Ehepartnern muss <strong>be</strong>i der Anwendung der 75 %-Regel zwischen den<br />

zwei folgenden Fällen unterschieden werden:<br />

Erster Fall: Nur e<strong>in</strong>er der <strong>be</strong>iden Ehepartner hat Berufse<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>be</strong>zogen, die der StGF/NP unterliegen.<br />

Nur die Berufse<strong>in</strong>künfte dieses Ehepartners werden für die Anwendung<br />

der 75 %-Regel <strong>be</strong>rücksichtigt. Nicht <strong>be</strong>rücksichtigt werden also eventuelle<br />

Berufse<strong>in</strong>künfte des anderen Ehepartners, ob sie <strong>be</strong>lgischen Ursprungs<br />

und durch Abkommen steuer<strong>be</strong>freit oder ausländischen Ursprungs s<strong>in</strong>d.<br />

Zweiter Fall: Beide Ehepartner ha<strong>be</strong>n Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>zogen, die<br />

der StGF/NP unterliegen.<br />

In diesem Fall muss die 75 %-Regel für <strong>be</strong>ide Ehepartner geme<strong>in</strong>sam<br />

angewandt werden; das <strong>be</strong>deutet, dass die der StGF/NP unterliegenden<br />

Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>ider Ehepartner zusammen m<strong>in</strong>destens 75 % <strong>be</strong>tragen<br />

müssen vom Gesamt<strong>be</strong>trag:<br />

der der StGF/NP unterliegenden Berufse<strong>in</strong>künfte,<br />

der durch Abkommen <strong>be</strong>freiten Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen Ursprungs<br />

und<br />

der Berufse<strong>in</strong>künfte ausländischen Ursprungs<br />

<strong>be</strong>ider Ehepartner. Es ist somit un<strong>be</strong>deutend, wenn e<strong>in</strong> Ehepartner alle<strong>in</strong><br />

nicht die Bed<strong>in</strong>gung der 75 %-Regel erfüllt.<br />

- 9 -


Wie wird das<br />

Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />

ermittelt?<br />

2.1.3 Wie wird die<br />

Steuer <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

<strong>be</strong>rechnet?<br />

Welche Tarife und<br />

Steuerfrei<strong>be</strong>träge<br />

werden<br />

angewandt?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Für die Ermittlung des Netto<strong>be</strong>trages der der StGF/NP unterliegenden<br />

E<strong>in</strong>künfte gelten folgende spezifische Regeln :<br />

Berufsaufwendungen s<strong>in</strong>d nur dann abzugsfähig, wenn sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

steuerpflichtige Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lasten.<br />

Die StGF/NP ist wie die Steuer der natürlichen Personen (StnP) ke<strong>in</strong>e<br />

abzugsfähige Berufsaufwendung.<br />

Alle Nichtansässigen unterliegen den gleichen Steuersätzen.<br />

Für E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s, die der 75 %-Regel entsprechen, wird die<br />

Steuer gemäss den Regeln der Steuer der natürlichen Personen<br />

<strong>be</strong>rechnet, die für die E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s angewandt werden. Dies gilt<br />

auch für die Anrechnung des Ehepaarquotienten und die Anwendung der<br />

Steuerermäßigungen für Pensionen und Ersatze<strong>in</strong>künfte. Bei der<br />

Ermittlung des Ehepaarquotienten und der Steuerermäßigungen wird der<br />

Gesamt<strong>be</strong>trag der <strong>be</strong>lgischen und ausländischen E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>ider<br />

Ehepartner <strong>be</strong>rücksichtigt.<br />

Für diejenigen, die nicht der 75 %-Regel entsprechen, charakterisiert sich<br />

das Besteuerungssystem durch e<strong>in</strong>e vollständige Entpersönlichung der<br />

Steuer. Das <strong>be</strong>deutet, dass diese Steuerpflichtigen ke<strong>in</strong>en Anspruch ha<strong>be</strong>n<br />

auf persönliche Abzüge, Nachlässe und Steuerermäßigungen <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit Ihren Familienlasten. Damit<br />

ha<strong>be</strong>n sie weder Anrecht auf Steuerfrei<strong>be</strong>träge, noch auf erhöhte<br />

Steuerfrei<strong>be</strong>träge für Familienlasten, noch auf den Ehepaarquotienten.<br />

Die Entpersönlichung ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass es<br />

Aufga<strong>be</strong> des Wohnsitzstaates ist, wo der Nichtansässige se<strong>in</strong><br />

Welte<strong>in</strong>kommen erklären muss, ihm die Steuerermäßigungen <strong>be</strong>züglich<br />

se<strong>in</strong>er persönlichen oder familiären Situation zu gewähren.<br />

2.1.4 Steuersatz Die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> geschuldete Steuer auf das E<strong>in</strong>kommen aus e<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>be</strong>itsverhältnis wird durch Anwendung e<strong>in</strong>es progressiven Tarifs auf e<strong>in</strong>e<br />

Anzahl E<strong>in</strong>kommensstufen <strong>be</strong>rechnet. Für das Steuerjahr 2005 (E<strong>in</strong>künfte<br />

2004) gilt e<strong>in</strong> progressiver Tarif von 25 % bis 50%:<br />

2.1.5<br />

Steuerfrei<strong>be</strong>träge<br />

25 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe bis 6.950,00 EUR;<br />

30 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe von 6.950,00 EUR bis 9.890,00 EUR;<br />

40 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe von 9.890,00 EUR bis 6.480,00 EUR;<br />

45 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe von 16.480,00 EUR bis 30.120,00 EUR;<br />

50 % für das E<strong>in</strong>kommen ü<strong>be</strong>r 30.120,00 EUR.<br />

Bei der Steuer<strong>be</strong>rechnung ist e<strong>in</strong> Teil Ihrer E<strong>in</strong>künfte steuerfrei. Diese<br />

Befreiung wird auf die niedrigste E<strong>in</strong>kommensstufe angesetzt. Dieser Teil<br />

Ihrer E<strong>in</strong>künfte wird "Steuerfrei<strong>be</strong>trag" genannt. Dieser Frei<strong>be</strong>trag kann<br />

angesichts von Familienlasten erhöht werden, z.B. wenn Sie K<strong>in</strong>der zu<br />

Lasten ha<strong>be</strong>n. In der nachfolgenden Ta<strong>be</strong>lle f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>e Ü<strong>be</strong>rsicht der<br />

Steuerfrei<strong>be</strong>träge und der möglichen Erhöhungen für Familienlasten.<br />

- 10 -


Steuerfrei<strong>be</strong>trag<br />

2.1.6<br />

Lohnabzüge<br />

durch den<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r: der<br />

Berufssteuervorabzug<br />

Grund<strong>be</strong>trag<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Erhöhungen des Steuerfrei<strong>be</strong>trags:<br />

für 1 K<strong>in</strong>d zu Lasten<br />

für 2 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />

für 3 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />

für 4 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />

für mehr als 4 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />

(Zuschlag pro K<strong>in</strong>d ab dem 4. K<strong>in</strong>d)<br />

zusätzliche Erhöhung:<br />

für jedes K<strong>in</strong>d unter 3 Jahren, für das<br />

ke<strong>in</strong>e Betreuungskosten abgezogen<br />

werden<br />

für jede andere Person zu Lasten<br />

Erhöhung des Steuerfrei<strong>be</strong>trags:<br />

für e<strong>in</strong>en als Alle<strong>in</strong>stehender<br />

<strong>be</strong>steuerten Steuerpflichtigen, der e<strong>in</strong><br />

oder mehrere K<strong>in</strong>der zu Lasten hat<br />

für e<strong>in</strong>en verheirateten<br />

Steuerpflichtigen für das Jahr se<strong>in</strong>er<br />

Eheschließung, wenn der Ehepartner<br />

ke<strong>in</strong>e Existenzmittel ü<strong>be</strong>r e<strong>in</strong>en<br />

Netto<strong>be</strong>trag von 2.490,00 EUR<br />

<strong>be</strong>zogen hat<br />

- 11 -<br />

Indexierte Beträge <strong>in</strong> EUR für<br />

die E<strong>in</strong>künfte des Jahres<br />

2004<br />

5.660,00<br />

1.200,00<br />

3.090,00<br />

6.940,00<br />

11.220,00<br />

11.220,00<br />

4.280,00<br />

450,00<br />

1.200,00<br />

1.200,00<br />

1.200,00<br />

Bei der Auszahlung der Löhne wird <strong>in</strong> den meisten Fällen der<br />

Berufssteuervorabzug durch den Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r e<strong>in</strong><strong>be</strong>halten. Der<br />

Berufssteuervorabzug ist e<strong>in</strong>e provisorische Besteuerung des Lohns (e<strong>in</strong>e<br />

Anzahlung), die auf die endgültige Steuer angerechnet wird.<br />

Der Betrag dieses Berufssteuervorabzugs wird anhand gesetzlich<br />

festgelegter Regeln <strong>be</strong>stimmt. Es gibt drei Ta<strong>be</strong>llen für die Berechnung<br />

des Berufssteuervorabzugs.<br />

Für e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s ohne Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird der<br />

Berufssteuervorabzug normalerweise gemäß Ta<strong>be</strong>lle III <strong>be</strong>rechnet. Die <strong>in</strong><br />

dieser Ta<strong>be</strong>lle vermerkten Beträge <strong>be</strong>rücksichtigen nicht die persönliche<br />

und familiäre Situation des Betreffenden.<br />

Unter gewissen Bed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d die Ta<strong>be</strong>llen I und II, die die persönliche<br />

und familiäre Situation des Betreffenden <strong>be</strong>rücksichtigen, anwendbar. Dies<br />

ist der Fall, wenn aus der Prüfung der Bed<strong>in</strong>gungen mit Sicherheit<br />

abgeleitet werden kann, dass der Betreffende der 75 %-Regel der Steuer<br />

der Gebietsfremden entspricht.


2.2 Erklärung<br />

2.2.1<br />

Zuständiges<br />

Steueramt <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong><br />

2.2.2 Das<br />

Erklärungsformular<br />

2.2.3 Erhalte ich<br />

die Erklärung<br />

automatisch?<br />

2.2.4 Wann<br />

muss ich die<br />

Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>reichen?<br />

2.2.5 Wo muss<br />

ich die<br />

Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>reichen?<br />

2.2.6<br />

Elektronische<br />

Erklärung<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Es handelt sich um die folgenden Bed<strong>in</strong>gungen:<br />

es muss sich um Entlohnungen für <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> getätigte<br />

Ar<strong>be</strong>itsleistungen handeln;<br />

<strong>in</strong> Ausführung e<strong>in</strong>es Ar<strong>be</strong>itsvertrages, der das gesamte Kalenderjahr<br />

umfasst;<br />

unter der Voraussetzung, dass die Ar<strong>be</strong>itsleistungen m<strong>in</strong>destens 75 %<br />

der gesetzlichen Ar<strong>be</strong>itsdauer <strong>be</strong>tragen.<br />

In allen anderen Fällen wird der Berufssteuervorabzug anhand von Ta<strong>be</strong>lle<br />

III <strong>be</strong>rechnet.<br />

Als Nichte<strong>in</strong>wohner mit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtigen Entlohnungen hängen<br />

Sie vom "Kontrollamt Ausland" ab, welches zuständig ist für die<br />

Verwaltung, das Unternehmen oder die E<strong>in</strong>richtung, die (das) Ihre<br />

E<strong>in</strong>künfte auszahlt oder zuteilt.<br />

In Kapitel 5. Info-Stellen f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>en praktischen Leitfaden für die<br />

Suche nach dem <strong>in</strong> Ihrem Fall zuständigen Kontrollamt.<br />

Das Kontrollamt ü<strong>be</strong>rprüft Ihre Erklärung und ermittelt auf dieser Grundlage<br />

die Steuer, die Sie schulden.<br />

Als Nichtansässiger müssen Sie e<strong>in</strong>e "Erklärung zur Steuer der<br />

Gebietsfremden/Natürliche Personen" e<strong>in</strong>reichen. Zu diesem Zweck<br />

müssen Sie das Erklärungsformular 276.2 <strong>be</strong>nutzen.<br />

Ja, sobald Sie im Register der Nichtansässigen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Wir<br />

raten Ihnen, sich <strong>be</strong>i Ihrem zuständigen Kontrollamt Ausland registrieren zu<br />

lassen (siehe o<strong>be</strong>n). Ab diesem Zeitpunkt wird Ihnen dann im Pr<strong>in</strong>zip<br />

jährlich e<strong>in</strong>e Steuererklärung zugeschickt. Die Erklärungen werden<br />

normalerweise <strong>in</strong> der zweiten Hälfte des Jahres verschickt, das dem Jahr<br />

folgt <strong>in</strong>dem die E<strong>in</strong>künfte erziehlt wurden. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e Erklärung<br />

erhalten, müssen Sie diese <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt anfordern.<br />

Die Steuererklärung ist <strong>in</strong>nerhalb der Frist e<strong>in</strong>zureichen, die auf dem<br />

Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist. Diese Frist <strong>be</strong>trägt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

Monat ab dem Versand der Erklärung. Unter gewissen Umständen (wenn<br />

Sie zum Beispiel noch nicht Ihre Lohnkarte erhalten ha<strong>be</strong>n oder <strong>be</strong>i<br />

schwerer Krankheit) können Sie <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>e<br />

Fristverlängerung für das E<strong>in</strong>reichen der Erklärung <strong>be</strong>antragen.<br />

Sie reichen die Erklärung <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>, dessen<br />

Anschrift auf dem Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist.<br />

Die Erklärung zur StGF/NP kann noch nicht auf elektronischem Weg<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

- 12 -


2.3 Besteuerung<br />

2.3.1 Was<br />

unternehme<br />

ich, wenn ich<br />

e<strong>in</strong>en Fehler<br />

auf dem<br />

Steuer<strong>be</strong>scheid<br />

entdecke?<br />

2.3.2. Was<br />

unternehme ich<br />

<strong>be</strong>i Zahlungsschwierigkeiten?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die def<strong>in</strong>itive Berechnung der geschuldeten Steuer erfolgt auf der<br />

Grundlage Ihrer Erklärung. Zu diesem Zeitpunkt wird der <strong>be</strong>reits<br />

e<strong>in</strong><strong>be</strong>haltene Berufssteuervorabzug mit der Steuer verrechnet, die Sie<br />

schulden. Sie erhalten dann von der Verwaltung e<strong>in</strong>en Steuer<strong>be</strong>scheid, der<br />

entweder e<strong>in</strong>e Rückzahlung oder e<strong>in</strong>en zu zahlenden Rest<strong>be</strong>trag angibt.<br />

Die E<strong>in</strong>ziehung des zu zahlenden Rest<strong>be</strong>trags oder die Rückerstattung des<br />

Vorabzugü<strong>be</strong>rschusses erfolgt durch das zuständige Steuere<strong>in</strong>nahmeamt.<br />

Die Anschrift dieses E<strong>in</strong>nahmebüros f<strong>in</strong>den Sie auf dem Steuer<strong>be</strong>scheid.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en Fehler auf dem Steuer<strong>be</strong>scheid entdecken, raten wir Ihnen,<br />

zuerst das zuständige Steueramt zu kontaktieren. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

erzielen, können Sie E<strong>in</strong>spruch erhe<strong>be</strong>n. Dieser E<strong>in</strong>spruch muss b<strong>in</strong>nen<br />

drei Monaten ab dem Versanddatum des Steuer<strong>be</strong>scheids e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden.<br />

Die Vorgehensweise für das E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>spruchs sowie die zu<br />

<strong>be</strong>achtenden Form<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d auf dem Steuer<strong>be</strong>scheid angege<strong>be</strong>n.<br />

Die E<strong>in</strong>sprüche <strong>in</strong> Sachen StGF/NP s<strong>in</strong>d <strong>be</strong>im Regionaldirektor Brüssel II<br />

Gesellschaften, Avenue Louise 245 <strong>in</strong> 1050 Brüssel e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Diese Anschrift f<strong>in</strong>den Sie e<strong>be</strong>nfalls auf der Rückseite des<br />

Steuer<strong>be</strong>scheids.<br />

Im Fall e<strong>in</strong>er Doppel<strong>be</strong>steuerung, d.h. wenn Ihre E<strong>in</strong>künfte sowohl <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> als auch <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> der E<strong>in</strong>kommenssteuer unterworfen<br />

wurden, ha<strong>be</strong>n Sie e<strong>be</strong>nfalls die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Antrag e<strong>in</strong>zureichen zur<br />

Anwendung des im <strong>be</strong>lgisch-deutschen DBA vorgesehenen<br />

Verständigungsverfahrens. Dieser Antrag muss <strong>be</strong>i der zuständigen<br />

deutschen Behörde <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Zustellung<br />

der zweiten Besteuerung e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

In e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>grenzten Zahl von Fällen ist es möglich, selbst nach Ablauf der<br />

gesetzlichen E<strong>in</strong>spruchsfrist e<strong>in</strong>en Steuernachlass von Amts wegen zu<br />

erhalten. Der Steuernachlass muss <strong>in</strong>nerhalb von 3 Jahren ab dem 1.<br />

Januar des Jahres <strong>be</strong>antragt werden, im Laufe dessen die Steuer erstellt<br />

wurde oder ggf. ab dem 1. Januar des Steuerjahres.<br />

Wenn Sie die Besteuerung nicht <strong>be</strong>anstanden, a<strong>be</strong>r aus irgende<strong>in</strong>em Grund<br />

Ihre Steuerschuld nicht <strong>be</strong>gleichen können, müssen Sie das für Sie<br />

zuständige E<strong>in</strong>nahmeamt kontaktieren.<br />

- 13 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

2.4 Steuer<strong>be</strong>freiungen und Steuerermäßigungen<br />

Auf welche Steuer<strong>be</strong>freiungen und Steuerermäßigungen ha<strong>be</strong> ich <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> Anrecht?<br />

Unter welchen Bed<strong>in</strong>gungen werden sie gewährt und wie werden sie <strong>be</strong>rücksichtigt?<br />

2.4.1<br />

Gesetzliche<br />

K<strong>in</strong>derzulagen,<br />

Geburtszulagen<br />

und Adoptionszulagen<br />

2.4.2<br />

Rückerstattung<br />

der Fahrtkosten<br />

vom Wohnort<br />

zum<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />

2.4.3<br />

Entschädigung<br />

für Fahrten mit<br />

dem Fahrrad<br />

Die K<strong>in</strong>derzulagen für K<strong>in</strong>der zu Lasten, die K<strong>in</strong>derzulagen für Waisen, das<br />

zusätzliche Familienurlaubsgeld, die Geburtszulagen und Adoptionsprämien<br />

s<strong>in</strong>d steuerfrei. Es muss sich jedoch um gesetzliche Zulagen handeln. Die<br />

außergesetzlichen Zulagen gleicher Art, die e<strong>in</strong> Unternehmen se<strong>in</strong>em<br />

Personal gewähren kann, unterliegen dagegen der Steuer.<br />

Die Rückerstattung von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz kann unter gewissen Voraussetzungen steuer<strong>be</strong>freit se<strong>in</strong>.<br />

Folgende Situationen können vorkommen:<br />

Der Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>nutzt öffentliche Verkehrsmittel. In diesem Fall<br />

ist die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Kosten für die<br />

öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei.<br />

Der Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>nutzt den geme<strong>in</strong>schaftlichen Transport der<br />

Personalmitglieder, der durch den Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r oder e<strong>in</strong>e Gruppe von<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rn organisiert wird. In diesem Fall ist die Entschädigung<br />

<strong>be</strong>freit <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Betrages, der <strong>be</strong>grenzt ist auf den Preis e<strong>in</strong>es<br />

Abonnements erster Klasse für e<strong>in</strong>e gleiche Strecke.<br />

Der Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>nutzt e<strong>in</strong> anderes Verkehrsmittel. In diesem Fall<br />

ist die Befreiung <strong>be</strong>grenzt auf 150,00 EUR.<br />

Die Gewährung der Befreiung hängt e<strong>be</strong>nfalls davon ab, wie Sie Ihre<br />

Berufsaufwendungen ermitteln. Sie können die Befreiung nur dann erhalten,<br />

wenn Ihre Berufsaufwendungen pauschal festgelegt werden. Wenn Sie den<br />

Abzug Ihrer tatsächlichen Berufsaufwendungen <strong>be</strong>anspruchen, s<strong>in</strong>d die<br />

Entschädigungen, die Sie von Ihrem Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r erhalten für Ihre Fahrten<br />

zwischen Wohnsitz und Ar<strong>be</strong>itsplatz nicht steuerfrei.<br />

Die Befreiung <strong>be</strong>trifft nur die Entschädigungen, die der Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r speziell<br />

und ausdrücklich für die Benutzung e<strong>in</strong>es Fahrrads für den Ar<strong>be</strong>itsweg<br />

gewährt, also unter Ausschluss aller allgeme<strong>in</strong>er Beteiligungen an den<br />

Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Ar<strong>be</strong>itsplatz.<br />

Der Steuervorteil <strong>be</strong>steht aus e<strong>in</strong>er Befreiung der durch den Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />

<strong>be</strong>zahlten Entschädigung für die Fahrten vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz.<br />

Der Höchst<strong>be</strong>trag dieser Befreiung ist pauschal festgelegt auf 0,15 EUR pro<br />

Kilometer. Wenn der Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r sich entschließt, e<strong>in</strong>e höhere Prämie<br />

auszuzahlen, s<strong>in</strong>d nur 0,15 EUR pro Kilometer steuerfrei. Der Rest der<br />

Entschädigung ist als steuerbare Entlohnung zu <strong>be</strong>trachten.<br />

- 14 -


2.5 Steuerabzüge<br />

2.5.1 Berufsaufwendungen<br />

Pauschale<br />

Berufsaufwendungen<br />

Tatsächliche<br />

Berufs-<br />

aufwendungen<br />

Fahrtkosten vom<br />

Wohnsitz zum<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz mit<br />

dem Pkw<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Sie ha<strong>be</strong>n immer Anrecht auf e<strong>in</strong>en gesetzlichen pauschalen Abzug für<br />

Berufsaufwendungen.<br />

Grund<strong>be</strong>trag der pauschalen Berufsaufwendungen:<br />

(nicht-<strong>in</strong>dexierte Beträge <strong>in</strong> EUR)<br />

25 % der ersten E<strong>in</strong>kommensstufe bis 4.570,00 EUR<br />

10 % der Stufe von 4.570,00 EUR bis 9.080,00 EUR<br />

5% der Stufe von 9.080,00 EUR bis 15.110,00 EUR<br />

3 % der Stufe ü<strong>be</strong>r 15.110,00 EUR<br />

mit e<strong>in</strong>er Höchstgrenze von 3.050,00 EUR<br />

Wenn Ihre tatsächlichen Berufsaufwendungen höher s<strong>in</strong>d als die gesetzliche<br />

Pauschale, können Sie unter gewissen Voraussetzungen Ihre tatsächlichen<br />

Berufsaufwendungen abziehen. Um steuerlich abzugsfähig zu se<strong>in</strong>, müssen<br />

die Aufwendungen jedoch folgende vier Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen:<br />

sie müssen un<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gt mit der Ausübung der Berufstätigkeit <strong>in</strong><br />

Zusammenhang stehen;<br />

sie müssen während des Besteuerungszeitraums <strong>be</strong>zahlt oder<br />

getragen worden se<strong>in</strong>,<br />

sie müssen <strong>be</strong>zahlt oder getragen worden se<strong>in</strong>, um steuerpflichtige<br />

E<strong>in</strong>künfte zu erzielen oder zu <strong>be</strong>wahren;<br />

ihre Realität und ihr Betrag müssen durch den Steuerpflichtigen<br />

<strong>be</strong>legt werden.<br />

Achtung! Für den Abzug als Berufsaufwendungen kommen nur die<br />

Unkosten <strong>in</strong> Betracht, die ausschließlich die Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lasten, die <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> der StGF/NP unterliegen.<br />

Die Kosten, die Sie getragen ha<strong>be</strong>n für Ihre Fahrten mit dem Pkw zwischen<br />

Ihrem Wohnsitz und Ihrem Ar<strong>be</strong>itsplatz s<strong>in</strong>d abzugsfähig. Diese Kosten<br />

gelten jedoch als <strong>be</strong>reits <strong>in</strong> den gesetzlichen pauschalen<br />

Berufsaufwendungen enthalten.<br />

Wenn Sie sich für den Abzug Ihrer tatsächlichen Berufsaufwendungen<br />

entscheiden, können Sie hier als tatsächliche Unkosten e<strong>in</strong>en<br />

Pauschal<strong>be</strong>trag von 0,15 EUR pro Kilometer abziehen. Diese Pauschale<br />

<strong>be</strong><strong>in</strong>haltet jedoch weder F<strong>in</strong>anzierungskosten noch Mobilfunkkosten.<br />

- 15 -


Unkosten für<br />

andere Fahrten<br />

mit dem Pkw<br />

Fahrtkosten vom<br />

Wohnsitz zum<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz mit<br />

anderen<br />

Transportmitteln<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Der Pauschal<strong>be</strong>trag von 0,15 EUR pro Kilometer wird lediglich gewährt,<br />

wenn Sie <strong>be</strong>legen, dass Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />

mit e<strong>in</strong>em Pkw zurücklegen:<br />

der Ihr Eigentum ist, oder<br />

der unter Ihrem Namen e<strong>in</strong>getragen ist <strong>be</strong>i der<br />

Kraftfahrzeugzulassungsstelle, oder<br />

der Ihnen dauerhaft oder gewöhnlich zur Verfügung gestellt wird<br />

gemäss e<strong>in</strong>es Mietvertrags oder e<strong>in</strong>es Leas<strong>in</strong>gvertrags, oder<br />

der Ihrem Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r gehört, unter der Voraussetzung, dass Sie auf<br />

die Vorteile jeglicher Art, die sich aus der Benutzung dieses<br />

Fahrzeugs erge<strong>be</strong>n, <strong>be</strong>steuert werden.<br />

Achtung! In den ersten drei vorgenannten Fällen kann der Pauschal<strong>be</strong>trag<br />

von 0,15 EUR pro Km auch Ihrem Ehepartner oder K<strong>in</strong>d gewährt werden,<br />

wenn der Ehepartner oder das K<strong>in</strong>d das Fahrzeug für se<strong>in</strong>e Fahrten vom<br />

Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz <strong>be</strong>nutzt, jedoch vorausgesetzt, dass dieser<br />

Pauschal<strong>be</strong>trag nur e<strong>in</strong>em von <strong>be</strong>iden gewährt werden kann für geme<strong>in</strong>sam<br />

zurückgelegte Fahrten.<br />

Für andere <strong>be</strong>rufliche Fahrten als die Fahrten vom Wohnsitz zum<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz s<strong>in</strong>d die tatsächlichen Berufsaufwendungen abzugsfähig <strong>in</strong> Höhe<br />

des <strong>be</strong>ruflichen Anteils. Diese Unkosten s<strong>in</strong>d außerdem <strong>be</strong>grenzt auf 75 %.<br />

Diese Begrenzung auf 75 % gilt jedoch nicht für Treibstoffkosten,<br />

Mobilfunkkosten und F<strong>in</strong>anzierungskosten. Das Vorhandense<strong>in</strong> und der<br />

Betrag der tatsächlich getragenen Pkw-Unkosten muss anhand<br />

<strong>be</strong>weiskräftiger Unterlagen <strong>be</strong>legt werden.<br />

Die geläufigsten Unkosten s<strong>in</strong>d:<br />

die Abschreibung des Fahrzeugs und aller Zu<strong>be</strong>hörteile und<br />

Ausstattungen;<br />

Versicherungen;<br />

Kraftfahrzeugsteuer;<br />

Beiträge an Pannenhilfsdienste;<br />

Unterhaltskosten;<br />

Reparaturkosten;<br />

Garagenkosten;<br />

Parkplatz- und Mautgebühren;<br />

TÜV-Kosten;<br />

Treibstoffkosten.<br />

Der Pauschal<strong>be</strong>trag von 0,15 EUR pro Kilometer wird e<strong>be</strong>nfalls gewährt für<br />

die Strecke vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz, die mit anderen Transportmitteln<br />

zurückgelegt wird wie Straßenbahn, U-Bahn, Autobus, Motorrad, Fahrrad,<br />

usw. Diese Pauschale wird auch den Personen gewährt, die zu Fuß gehen<br />

oder die als Mitfahrer Fahrgeme<strong>in</strong>schaften nutzen.<br />

Die Kilometer für die "anderen Transportmittel als der Pkw" s<strong>in</strong>d jedoch<br />

<strong>be</strong>grenzt auf maximal 50 Km pro H<strong>in</strong>fahrt (maximal 100 Km pro Ar<strong>be</strong>itstag).<br />

- 16 -


2.5.2 Auf<br />

welche<br />

anderen<br />

Steuerabzüge<br />

ha<strong>be</strong> ich<br />

Anrecht?<br />

Welche<br />

Unterhaltsrenten<br />

s<strong>in</strong>d abzugsfähig<br />

und unter<br />

welchen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen?<br />

Welche<br />

unentgeltlichen<br />

Zuwendungen<br />

(Spenden) s<strong>in</strong>d<br />

abzugsfähig?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Als Nichtansässiger <strong>Belgien</strong>s, der steuerbare E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erhält oder<br />

erzielt, können Sie e<strong>in</strong>e gewisse Anzahl Steuerabzüge <strong>be</strong>anspruchen.<br />

Wenn Sie unter die Kategorie der Nichtansässigen fallen, die der 75 %-Regel<br />

entsprechen, können Sie gege<strong>be</strong>nenfalls, unter gewissen Umständen, noch<br />

zusätzliche Abzüge <strong>be</strong>anspruchen.<br />

Bezüglich der Abzüge, die hiernach nicht <strong>in</strong> allen E<strong>in</strong>zelheiten kommentiert<br />

s<strong>in</strong>d, erhalten Sie weitere Auskünfte <strong>be</strong>im Kontrollamt Ausland oder auf der<br />

Webseite www.m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>.<br />

Steuerabzüge Ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung<br />

der 75 %-<br />

Regel<br />

- 17 -<br />

Anwendung<br />

der 75% -<br />

Regel<br />

Unterhaltsrenten Ja Ja<br />

Unentgeltliche Zuwendungen (Spenden) Ja Ja<br />

Ausga<strong>be</strong>n für K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung Ne<strong>in</strong> Ja<br />

Zusätzlicher Z<strong>in</strong>sabzug für Neubau oder<br />

Renovierung 1<br />

Ne<strong>in</strong> Ja<br />

Ar<strong>be</strong>itslöhne von Hausangestellten 1 Ne<strong>in</strong> Ja<br />

Ausga<strong>be</strong>n für die Instandhaltung und<br />

Restaurierung von unter Denkmalschutz<br />

stehenden un<strong>be</strong>weglichen Gütern 1<br />

Ne<strong>in</strong> Ja<br />

Lediglich die Unterhaltsrenten, die Sie an e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s<br />

<strong>be</strong>zahlen und die folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen, s<strong>in</strong>d abzugsfähig:<br />

Der Empfänger gehört nicht zu Ihrem Haushalt.<br />

Die Unterhaltsrente wird geschuldet <strong>in</strong> Ausführung des<br />

Zivilgesetzbuches oder e<strong>in</strong>er gleichgestellten ausländischen<br />

Gesetzgebung.<br />

Die Zahlung muss regelmäßig erfolgen oder muss aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

rückwirkenden gerichtlichen Entscheidung erfolgt se<strong>in</strong> im Laufe e<strong>in</strong>es<br />

späteren Besteuerungszeitraums als der, für den die Zahlung<br />

geschuldet ist.<br />

Die Zahlung muss anhand <strong>be</strong>weiskräftiger Unterlagen <strong>be</strong>legt werden.<br />

Der Abzug ist <strong>be</strong>grenzt auf 80 % der <strong>be</strong>zahlten Summen.<br />

Abzugsfähig s<strong>in</strong>d die unentgeltlichen Zuwendungen (Spenden) an gewisse<br />

durch das Gesetz anerkannte oder aufgelistete E<strong>in</strong>richtungen. Um<br />

abzugsfähig zu se<strong>in</strong>, müssen die unentgeltlichen Zuwendungen sich<br />

m<strong>in</strong>destens auf 30,00 EUR pro <strong>be</strong>günstigte E<strong>in</strong>richtung <strong>be</strong>laufen. Der<br />

abzugsfähige Betrag darf 10 % Ihrer Nettoe<strong>in</strong>künfte nicht ü<strong>be</strong>rsteigen und<br />

darf nicht mehr <strong>be</strong>tragen als 304.550,00 EUR.<br />

1 Diese Kosten s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip auch <strong>be</strong>i nichtansässigen Steuerpflichtigen abziehbar, f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der<br />

Praxis jedoch selten Anwendung <strong>in</strong> der StGF/NP.


Ausga<strong>be</strong>n für<br />

K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die Ausga<strong>be</strong>n für K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung s<strong>in</strong>d nur dann abzugsfähig, wenn Ihr K<strong>in</strong>d<br />

noch ke<strong>in</strong>e 3 Jahre alt ist und <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>treut wird. Außerdem müssen<br />

diese Ausga<strong>be</strong>n <strong>be</strong>zahlt werden:<br />

an E<strong>in</strong>richtungen, die durch K<strong>in</strong>d en Gez<strong>in</strong>, durch das Office de la<br />

naissance et de l'enfance oder durch die Exekutive der<br />

deutschsprachigen Geme<strong>in</strong>schaft anerkannt, <strong>be</strong>zuschusst oder<br />

kontrolliert werden, oder<br />

an unabhängige Aufnahmefamilien oder an K<strong>in</strong>derkrippen, die unter<br />

Aufsicht der vorerwähnten E<strong>in</strong>richtungen stehen.<br />

Achtung! Ab dem Steuerjahr 2006 (E<strong>in</strong>künfte 2005) werden die Ausga<strong>be</strong>n<br />

für K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung für K<strong>in</strong>der bis 12 Jahre <strong>be</strong>rücksichtigt e<strong>be</strong>nso wie die an<br />

K<strong>in</strong>dergärten und Primarschulen <strong>be</strong>zahlten Ausga<strong>be</strong>n.<br />

- 18 -


2.6 Steuerermäßigungen<br />

2.6.1 Auf<br />

welche Steuerermäßigungen<br />

ha<strong>be</strong> ich<br />

Anrecht ?<br />

2.6.2 Prämien<br />

für <strong>in</strong>dividuelle<br />

Le<strong>be</strong>nsversicherungsverträge<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Als E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s mit steuerpflichtigen Berufse<strong>in</strong>künften <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> ha<strong>be</strong>n Sie gege<strong>be</strong>nenfalls Anrecht auf e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung für<br />

nachstehende Ausga<strong>be</strong>n.<br />

Für weitere Auskünfte <strong>be</strong>züglich der Ausga<strong>be</strong>n, die hiernach nicht <strong>in</strong> allen<br />

E<strong>in</strong>zelheiten kommentiert s<strong>in</strong>d, wenden Sie sich bitte an das Kontrollamt<br />

Ausland oder konsultieren Sie die Webseite des FÖD F<strong>in</strong>anzen<br />

(www.m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>).<br />

Steuerermäßigungen Ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung<br />

der 75%-<br />

Regel<br />

- 19 -<br />

Anwendung<br />

der 75%-<br />

Regel<br />

Prämien für <strong>in</strong>dividuelle<br />

Le<strong>be</strong>nsversicherungsverträge<br />

Ja Ja<br />

Bezahlte Summen für den Erwerb von<br />

Aktien oder Anteilen der<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft<br />

Ja Ja<br />

Ausga<strong>be</strong>n mit dem Ziel der<br />

Energiee<strong>in</strong>sparung<br />

Ja Ja<br />

Pensionssparen 2 Ne<strong>in</strong> Ja<br />

Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen Ja Ja<br />

Ausga<strong>be</strong>n für Leistungen im Rahmen der<br />

lokalen Beschäftigungsagenturen<br />

Ja Ja<br />

Dienstleistungsschecks ² Ja Ja<br />

großstädtische Förderzonen ² Ja Ja<br />

Erwerb von Schuldverschreibungen, die<br />

vom Fonds für Soziale und Nachhaltige<br />

Wirtschaft ausgege<strong>be</strong>n werden²<br />

Ja Ja<br />

Erwerb von Schuldverschreibungen, die<br />

vom Starterfonds ausgege<strong>be</strong>n werden ²<br />

Ja Ja<br />

Die Prämien für <strong>in</strong>dividuelle Le<strong>be</strong>nsversicherungsverträge kommen für e<strong>in</strong>e<br />

Steuerermäßigung <strong>in</strong> Frage unter der Bed<strong>in</strong>gung dass:<br />

Sie den Le<strong>be</strong>nsversicherungsvertrag persönlich - vor dem Alter von<br />

65 Jahren - abgeschlossen ha<strong>be</strong>n und dass Sie sich ausschließlich<br />

selbst versichert ha<strong>be</strong>n;<br />

der Le<strong>be</strong>nsversicherungsvertrag e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destlaufzeit von 10 Jahren<br />

hat, wenn er Vorteile im Ü<strong>be</strong>rle<strong>be</strong>nsfall vorsieht;<br />

die Vorteile des Vertrags festgelegt s<strong>in</strong>d, im Fall von Le<strong>be</strong>n, zu Ihren<br />

eigenen Gunsten oder, im Todesfall, zu Gunsten Ihres Ehepartners<br />

oder Ihrer Verwandten bis zum 2. Grad;<br />

die Prämien endgültig <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>zahlt werden.<br />

2 Nichtansässige können im Pr<strong>in</strong>zip auch <strong>in</strong> den Genuss dieser Steuerermäßigungen kommen. In der<br />

Praxis ist deren Anwendung <strong>in</strong> der StGF/NP jedoch eher selten.


2.6.3 Bezahlte<br />

Summen für<br />

den Erwerb von<br />

Aktien oder<br />

Anteilen der<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft<br />

2.6.4<br />

Zahlungen für<br />

Pensionssparen<br />

2.6.5<br />

Ausga<strong>be</strong>n mit<br />

dem Ziel der<br />

Energiee<strong>in</strong>sparung<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die Summen, die Sie als e<strong>in</strong>facher Ar<strong>be</strong>itnehmer (Ar<strong>be</strong>iter, Angestellter oder<br />

Kaderpersonal) gezahlt ha<strong>be</strong>n für die Zeichnung und Bare<strong>in</strong>zahlung von<br />

Aktien oder Anteilen e<strong>in</strong>es der Gesellschaftssteuer unterliegenden<br />

Unternehmens das Sie <strong>be</strong>schäftigt, oder dessen Tochter- oder<br />

Enkelunternehmen Ihre Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft ist, werden <strong>be</strong>rücksichtigt für<br />

e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung. Um die Ermäßigung zu erhalten, müssen Sie Ihrer<br />

Erklärung den Beweis des Erwerbs der Wertpapiere <strong>be</strong>ifügen und <strong>be</strong>legen,<br />

dass diese am 31. Dezem<strong>be</strong>r des Besteuerungszeitraums weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Ihrem<br />

Besitz waren.<br />

Der für die Steuerermäßigung zu <strong>be</strong>rücksichtigende Betrag ist auf maximal<br />

610,00 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Ehepartner festgelegt. Diese<br />

Ermäßigung ist unvere<strong>in</strong>bar mit der Ermäßigung für Pensionssparen.<br />

Die Steuerermäßigung für Zahlungen, die Sie im Rahmen des<br />

Pensionssparens tätigen, wird nur dann gewährt, wenn Sie <strong>be</strong>i der Eröffnung<br />

e<strong>in</strong>es kollektiven oder <strong>in</strong>dividuellen Sparkontos oder der Unterzeichnung<br />

e<strong>in</strong>er Sparversicherung E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s waren.<br />

Die Zahlung darf 610,00 EUR pro Besteuerungszeitraum nicht ü<strong>be</strong>rschreiten.<br />

Beide Ehepartner können diesen Höchst<strong>be</strong>trag <strong>be</strong>anspruchen unter der<br />

Voraussetzung, dass <strong>be</strong>ide jeweils Inha<strong>be</strong>r e<strong>in</strong>es Sparkontos (kollektiv oder<br />

<strong>in</strong>dividuell) oder e<strong>in</strong>er Sparversicherung s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Steuerermäßigung ist unvere<strong>in</strong>bar mit der Ermäßigung für die<br />

<strong>be</strong>zahlten Summen für den Erwerb von Aktien oder Anteilen der<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft.<br />

E<strong>in</strong>e Steuerermäßigung kann für die hiernach aufgezählten Ausga<strong>be</strong>n<br />

gewährt werden, die Sie tatsächlich während des Besteuerungszeitraums<br />

getätigt ha<strong>be</strong>n für e<strong>in</strong>e rationellere Energienutzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohnung (<strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> oder im Ausland), deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter,<br />

Erbbau<strong>be</strong>rechtigter oder Nießbraucher Sie s<strong>in</strong>d:<br />

1. Ausga<strong>be</strong>n für das Ersetzen alter Heizkessel;<br />

2. Ausga<strong>be</strong>n für die Installation e<strong>in</strong>es Warmwasserzu<strong>be</strong>reiters, der mit<br />

Sonnenenergie <strong>be</strong>trie<strong>be</strong>n wird;<br />

3. Ausga<strong>be</strong>n für die Installation von photovoltaischen Solarzellen zur<br />

Umwandlung von Sonnenenergie <strong>in</strong> elektrische Energie;<br />

4. Ausga<strong>be</strong>n für den E<strong>in</strong>bau von Doppelverglasung;<br />

5. Ausga<strong>be</strong>n für die Dachisolation;<br />

6. Ausga<strong>be</strong>n für den E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er Wärmeregulierung e<strong>in</strong>er<br />

Zentralheizungsanlage mittels Thermostatventilen oder mittels e<strong>in</strong>es<br />

Raumthermostats mit Zeitschaltuhr;<br />

7. Ausga<strong>be</strong>n für e<strong>in</strong> Energieaudit der Wohnung.<br />

- 20 -


2.7 Verschiedenes<br />

2.7.1 Schulde<br />

ich e<strong>in</strong>e<br />

Zuschlagsteuer<br />

auf me<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong><br />

<strong>be</strong>steuerten<br />

Berufse<strong>in</strong>künfte?<br />

2.7.2 Hat die<br />

Tatsache, dass<br />

ich mit me<strong>in</strong>em<br />

Partner<br />

zusammenle<strong>be</strong><br />

E<strong>in</strong>fluss auf<br />

me<strong>in</strong>e<br />

Besteuerung <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong>?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die <strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> müssen durch e<strong>in</strong>en registrierten Unternehmer durchgeführt<br />

worden se<strong>in</strong>.<br />

Die Steuerermäßigung wird nicht auf die Ausga<strong>be</strong>n angewendet:<br />

die <strong>be</strong>rücksichtigt werden als tatsächliche Berufsaufwendungen;<br />

die Anrecht ge<strong>be</strong>n auf den <strong>in</strong> Artikel 69 des<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetzbuches 1992 <strong>be</strong>zeichneten Abzug für<br />

Investition (dies <strong>be</strong>trifft nur die Selbstständigen).<br />

Die Steuerermäßigung entspricht nachstehendem Prozentsatz der<br />

tatsächlich getätigten Ausga<strong>be</strong>n:<br />

15 % für die unter den Punkten 1 bis 3 erwähnten Ausga<strong>be</strong>n;<br />

40% für die anderen Ausga<strong>be</strong>n.<br />

Der Gesamt<strong>be</strong>trag der verschiedenen Steuerermäßigungen darf pro<br />

Besteuerungszeitraum 610,00 EUR pro Wohnung nicht ü<strong>be</strong>rsteigen.<br />

Die Steuer, die Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Nichtansässiger schulden, wird erhöht um<br />

7 % Zuschlaghundertstel. Diese Zuschlaghundertstel werden genauso<br />

<strong>be</strong>rechnet wie die Geme<strong>in</strong>de- und Agglomerationszuschlagsteuern der<br />

Steuer der natürlichen Personen, die die E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s schulden.<br />

Obwohl <strong>be</strong>ide Ehepartner Ihre E<strong>in</strong>künfte auf e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen<br />

Erklärungsformular erklären müssen, werden seit dem Steuerjahr 2005<br />

(E<strong>in</strong>künfte des Jahres 2004) alle ihre E<strong>in</strong>künfte ause<strong>in</strong>andergerechnet. Das<br />

<strong>be</strong>deutet, dass all ihre E<strong>in</strong>künfte getrennt <strong>be</strong>steuert werden. Was die nicht<br />

verheirateten Partner <strong>be</strong>trifft, so s<strong>in</strong>d die gesetzlich Zusammenwohnenden<br />

ab dem Steuerjahr 2005 (E<strong>in</strong>künfte 2004) den verheirateten Paaren<br />

vollkommen gleichgestellt für die Anwendung der E<strong>in</strong>kommensteuern. Die<br />

nicht verheirateten Partner, die nicht als gesetzlich Zusammenwohnende<br />

gelten, werden auf steuerlicher E<strong>be</strong>ne weiterh<strong>in</strong> als Alle<strong>in</strong>stehende<br />

<strong>be</strong>trachtet.<br />

- 21 -


2.7.3 Wann<br />

wird e<strong>in</strong><br />

Ehepaarquotient<br />

angerechnet?<br />

2.7.4 Wann<br />

werden<br />

verheiratete<br />

Steuerpflichtige<br />

als<br />

Alle<strong>in</strong>stehende<br />

<strong>be</strong>steuert?<br />

2.7.5 Eigene<br />

Wohnung <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong><br />

Werde ich <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>steuert<br />

auf me<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong><br />

gelegene eigene<br />

Wohnung?<br />

Kann ich für<br />

me<strong>in</strong>e eigene<br />

Wohnung <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Steuervorteil<br />

erhalten?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Wenn Ihr Ehepartner ke<strong>in</strong>e oder nur wenig eigene Berufse<strong>in</strong>künfte hat, wird<br />

ihm e<strong>in</strong> Teil Ihrer Berufse<strong>in</strong>künfte angerechnet. Das ist der Ehepaarquotient.<br />

Durch die Anrechnung des Ehepaarquotienten wird e<strong>in</strong> Teil Ihrer<br />

Berufse<strong>in</strong>künfte, der normalerweise zu e<strong>in</strong>em höheren Satz <strong>be</strong>steuert<br />

worden wäre, ihrem Partner ü<strong>be</strong>rtragen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e im Pr<strong>in</strong>zip niedrigere<br />

E<strong>in</strong>kommensstufe. Der anrechenbare Betrag ist <strong>be</strong>grenzt auf e<strong>in</strong>en<br />

Höchst<strong>be</strong>trag von 8.160,00 EUR. Für die Berechnung dieses Höchst<strong>be</strong>trags<br />

werden Ihre gesamten (<strong>be</strong>lgischen und ausländischen) Berufse<strong>in</strong>künfte<br />

sowie die Ihres Partners <strong>be</strong>rücksichtigt.<br />

Für die Berechnung der StGF/NP <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> werden Sie – als verheirateter<br />

Nichtansässiger – dennoch steuerlich als alle<strong>in</strong>stehend <strong>be</strong>trachtet, wenn:<br />

nur Sie E<strong>in</strong>künfte erzielen, die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> der StGF/NP unterliegen und<br />

Ihr Ehepartner Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen Ursprungs hat, die<br />

steuer<strong>be</strong>freit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anwendung des <strong>be</strong>lgisch-deutschen<br />

Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommens oder Berufse<strong>in</strong>künfte ausländischen<br />

Ursprungs hat, die 8.160,00 EUR ü<strong>be</strong>rsteigen.<br />

Achtung! Wenn Sie für die Berechnung der StGF/NP als alle<strong>in</strong>stehend<br />

<strong>be</strong>trachtet werden, wird Ihnen die Erhöhung des Steuerfrei<strong>be</strong>trags für<br />

Familienlasten lediglich dann gewährt, wenn Ihre Berufse<strong>in</strong>künfte höher s<strong>in</strong>d<br />

als die Berufse<strong>in</strong>künfte Ihres Ehepartners.<br />

Sie werden <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> nicht <strong>be</strong>steuert auf Ihre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> gelegene<br />

eigene, selbstgenutzte Wohnung. Lediglich die E<strong>in</strong>künfte aus <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

gelegenen un<strong>be</strong>weglichen Gütern, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter,<br />

Erbbau<strong>be</strong>rechtigter oder Nießbraucher Sie s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

steuerpflichtig. Wenn Sie <strong>be</strong>ispielsweise Eigentümer e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

gelegenen Zweitwohnung s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Sie hierfür <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig.<br />

Da Sie für Ihre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> gelegene eigene Wohnung nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

der StGF/NP unterliegen, genießen Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ke<strong>in</strong>e Steuervorteile für<br />

diese Wohnung (wie der Abzug von Z<strong>in</strong>sen oder Ausga<strong>be</strong>n). Unter gewissen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen können Sie jedoch e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung erhalten für die<br />

Ausga<strong>be</strong>n zur Energiee<strong>in</strong>sparung, die Sie für Ihre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> gelegene<br />

Wohnung tätigen (siehe Frage 2.6.5 hiervor).<br />

- 22 -


2.7.6<br />

Firmenfahrzeug<br />

Ich ha<strong>be</strong> e<strong>in</strong><br />

Firmenfahrzeug,<br />

das ich auch für<br />

private Fahrten<br />

<strong>be</strong>nutze. Welches<br />

s<strong>in</strong>d die Folgen<br />

für me<strong>in</strong>e<br />

Besteuerung?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Wenn Ihr <strong>be</strong>lgischer Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Ihnen e<strong>in</strong> Firmenfahrzeug zur Verfügung<br />

stellt, das Sie auch für persönliche Zwecke <strong>be</strong>nutzen, erhalten Sie e<strong>in</strong>en<br />

steuerlichen Vorteil. Unter "Benutzung für persönliche Zwecke" versteht<br />

man nicht nur die private Benutzung (außerhalb der Ar<strong>be</strong>itszeiten, am<br />

Wochenende, im Urlaub, usw.), sondern auch die Benutzung für Fahrten<br />

zwischen Wohnort und Ar<strong>be</strong>itsplatz. Dieser Vorteil wird pauschal <strong>be</strong>wertet<br />

aufgrund der steuerlichen Nutzleistung des Fahrzeugs (Steuer-PS). Die<br />

Anzahl Steuer-PS des Firmenfahrzeugs f<strong>in</strong>den Sie auf der<br />

Zahlungsaufforderung für die Verkehrssteuer.<br />

Zur Berechnung des Steuervorteils werden die zu persönlichen Zwecken<br />

gefahrenen Kilometer (die Fahrten Wohnsitz-Ar<strong>be</strong>itsplatz <strong>in</strong><strong>be</strong>griffen)<br />

multipliziert mit dem Vorteil pro zurückgelegtem Kilometer. In der folgenden<br />

Ta<strong>be</strong>lle f<strong>in</strong>den Sie den Vorteil pro zurückgelegtem Kilometer.<br />

Steuerliche<br />

Nutzleistung <strong>in</strong> PS<br />

- 23 -<br />

Vorteil pro zurückgelegtem Kilometer<br />

Grund<strong>be</strong>trag<br />

<strong>in</strong> EUR<br />

Indexierter Betrag für<br />

2004 <strong>in</strong> EUR<br />

4 0,1380 0,1554<br />

5 0,1620 0,1824<br />

6 0,1790 0,2016<br />

7 0,1980 0,2230<br />

8 0,2160 0,2433<br />

9 0,2350 0,2647<br />

10 0,2600 0,2928<br />

11 0,2850 0,3210<br />

12 0,3020 0,3401<br />

13 0,3210 0,3615<br />

14 0,3330 0,3750<br />

15 0,3470 0,3908<br />

16 0,3570 0,4021<br />

17 0,3640 0,4099<br />

18 0,3730 0,4201<br />

19 und mehr 0,3800 0,4280


Anzahl Kilometer<br />

– pauschale<br />

Schätzung<br />

S<strong>in</strong>d die<br />

zurückgelegten<br />

Kilometer<br />

zwischen<br />

me<strong>in</strong>em<br />

Wohnsitz und<br />

me<strong>in</strong>em<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />

<strong>be</strong>rufliche oder<br />

persönliche<br />

Fahrten?<br />

Gelten die für<br />

Pkw<br />

anwendbaren<br />

Regeln auch für<br />

Kle<strong>in</strong>lastwagen?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Um die Anzahl der zu persönlichen Zwecken zurückgelegten Kilometer zu<br />

ermitteln, <strong>be</strong>rücksichtigt man die zwischen Wohnsitz und Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />

zurückgelegte Anzahl Kilometer: wenn die Kilometerdistanz (e<strong>in</strong>fache Fahrt)<br />

zwischen Wohnsitz und festem Ar<strong>be</strong>itsplatz ger<strong>in</strong>ger oder gleich an 25 Km<br />

ist, wird diese Zahl pauschal festgelegt auf 5000 Km pro Jahr. Wenn diese<br />

Distanz größer als 25 Km ist, wird sie festgelegt auf 7500 Km. Wenn Sie<br />

ke<strong>in</strong>en festen Ar<strong>be</strong>itsplatz ha<strong>be</strong>n, wird sie festgelegt auf 5000 Km.<br />

Nach Ermittlung der zurückgelegten Kilometer multiplizieren Sie diese mit<br />

dem <strong>in</strong>dexierten Betrag, der den Steuer-PS Ihres Fahrzeugs entspricht.<br />

Wenn das Fahrzeug Ihnen nur während e<strong>in</strong>es Teils des Jahres zur<br />

Verfügung stand, können Sie diese pauschale Kilometerzahl entsprechend<br />

verr<strong>in</strong>gern.<br />

Falls Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Ihnen e<strong>in</strong>e gewisse Summe für die Benutzung des<br />

Fahrzeugs anrechnet, können Sie diesen Betrag vom Vorteil abziehen.<br />

Achtung! Wenn Sie Berufaufwendungen <strong>be</strong>züglich der Fahrten Wohnsitz-<br />

Ar<strong>be</strong>itsplatz geltend machen, müssen Sie <strong>be</strong>i der Berechnung des Vorteils<br />

Rechnung tragen mit der tatsächlichen Anzahl Kilometer, die<br />

<strong>be</strong>rücksichtigt wurde für die geltend gemachten Berufsaufwendungen.<br />

Wenn Sie also Fahrtkosten vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz geltend machen<br />

auf e<strong>in</strong>er Jahresbasis von 8.000 Km, müssen Sie sich e<strong>be</strong>nfalls auf diese<br />

8.000 Km basieren, um den Vorteil der Benutzung Ihres Fahrzeugs zu<br />

<strong>be</strong>rechnen. Für die Ermittlung des Vorteils aus der Benutzung e<strong>in</strong>es<br />

Firmenfahrzeugs zu persönlichen Zwecken (e<strong>in</strong>schließlich Fahrten vom<br />

Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz), darf die Anzahl Kilometer pro Jahr jedoch nicht<br />

ger<strong>in</strong>ger se<strong>in</strong> als 5.000.<br />

Wenn Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Ihnen e<strong>in</strong> Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, werden<br />

die zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Ar<strong>be</strong>itsplatz zurückgelegten<br />

Kilometer für die Berechnung des Steuervorteils als persönliche Fahrten<br />

<strong>be</strong>trachtet.<br />

Wenn Ihnen e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>lastwagen zur Verfügung gestellt wird, muss e<strong>be</strong>nfalls<br />

e<strong>in</strong> Steuervorteil <strong>be</strong>rechnet werden für die persönliche Benutzung<br />

(e<strong>in</strong>schließlich der Fahrten vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz). Dieser Vorteil<br />

wird jedoch nicht pauschal <strong>be</strong>rechnet, sondern muss aufgrund des<br />

tatsächlichen Wertes <strong>be</strong>wertet werden.<br />

- 24 -


2.7.7 Welches<br />

Steuersystem<br />

gilt <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

<strong>be</strong>i Optionen<br />

auf Aktien?<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die Zuteilung von Optionen auf Aktien wird <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als e<strong>in</strong> Vorteil<br />

jeglicher Art <strong>be</strong>trachtet, der zum Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen<br />

steuerpflichtig ist. In steuerlicher H<strong>in</strong>sicht wird e<strong>in</strong>e Option am sechzigsten<br />

Tag nach dem Datum des Angebots als zugeteilt <strong>be</strong>trachtet (unter der<br />

Voraussetzung, dass der Begünstigte <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist schriftlich se<strong>in</strong>e<br />

Annahme des Angebotes <strong>be</strong>kundet hat).<br />

Der Betrag des Steuervorteils wird pauschal festgelegt (außer <strong>in</strong> dem<br />

Ausnahmefall, wo die Option selbst an der Börse notiert und gehandelt wird)<br />

auf e<strong>in</strong>en Prozentsatz des Wertes, den die Aktien, auf die die Option sich<br />

<strong>be</strong>zieht, zum Zeitpunkt des Angebotes ha<strong>be</strong>n.<br />

Der Wert e<strong>in</strong>er an der Börse notierten und gehandelten Aktie wird zu deren<br />

Börsenwert festgelegt. Nach Wahl des Anbieters handelt es sich entweder<br />

um den Durchschnittskurs während der 30 Tage, die dem Angebot<br />

vorausgehen oder um den Schlusskurs des Tages vor dem Tag des<br />

Angebots. Wenn die Aktie nicht an der Börse notiert ist, wird ihr Wert<br />

<strong>be</strong>stimmt durch die Person, die die Option anbietet, nach Gutachten e<strong>in</strong>es<br />

hierzu <strong>be</strong>fugten F<strong>in</strong>anzsachverständigen.<br />

Der steuerbare Vorteil wird danach auf 15 % des so ermittelten Wertes der<br />

Aktien festgelegt, auf die sich diese Option erstreckt. Wenn die Option für<br />

e<strong>in</strong>e Dauer von mehr als fünf Jahren ab dem Datum des Angebots gewährt<br />

wird, ist der Vorteil um 1 % des Aktienwertes pro Jahr (oder Teil des Jahres)<br />

ab dem fünften Jahr zu erhöhen. Wenn e<strong>in</strong> Optionsplan also vorsieht, dass<br />

die Option bis zu 7 Jahren nach dem Angebot ausgeübt werden kann, wird<br />

der Vorteil jeglicher Art auf 17 % des Aktienwertes zum Zeitpunkt des<br />

Angebots festgelegt.<br />

Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verr<strong>in</strong>gert, wenn folgende<br />

Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

Der Ausübungspreis der Option muss zum Zeitpunkt des Angebotes<br />

def<strong>in</strong>itiv festgelegt werden;<br />

Die Option darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres noch<br />

nach Ablauf des zehnten Kalenderjahres, welches dem Kalenderjahr<br />

des Angebotes folgt, ausgeübt werden;<br />

Die Option darf nicht unter Le<strong>be</strong>nden ü<strong>be</strong>rtragen werden.<br />

Das Risiko e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung der Aktien darf weder durch den<br />

Anbieter noch durch e<strong>in</strong>e mit diesem verbundene Partei gedeckt se<strong>in</strong>.<br />

Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft <strong>be</strong>ziehen, für die<br />

die Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien e<strong>in</strong>er<br />

Muttergesellschaft dieser Gesellschaft.<br />

Auf die Vorteile jeglicher Art, die <strong>in</strong> Form von Optionen auf Aktien zugeteilt<br />

werden, s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> Sachen Berufssteuervorabzug gültigen Regeln<br />

anzuwenden. Der Begünstigte muss den steuerpflichtigen Vorteil<br />

(normalerweise anhand se<strong>in</strong>es Exemplars der E<strong>in</strong>zelkarte) ange<strong>be</strong>n <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden <strong>be</strong>züglich der E<strong>in</strong>künfte des<br />

Jahres, im Laufe dessen der Vorteil gewährt wurde. Die Vorteile aus<br />

Optionen auf Aktien s<strong>in</strong>d zum gewöhnlichen progressiven Steuersatz<br />

steuerpflichtig. Die erstellte Besteuerung ist def<strong>in</strong>itiv.<br />

Spätere Vorteile (<strong>in</strong>folge der Abtretung der Option, der Ausübung dieser<br />

Option oder der Veräußerung der <strong>be</strong>i der Ausübung der Option erhaltenen<br />

Aktien) s<strong>in</strong>d nicht steuerpflichtig.<br />

- 25 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

3. Ihre steuerliche Lage <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wohnen, s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich un<strong>be</strong>schränkt<br />

steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz – EStG). Damit gilt für<br />

Sie zunächst das sog. Welte<strong>in</strong>kommenspr<strong>in</strong>zip, d.h. <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> s<strong>in</strong>d<br />

alle E<strong>in</strong>künfte zu versteuern, die Sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> und weltweit erzielen. In<br />

vielen Fällen wird a<strong>be</strong>r auch <strong>in</strong> dem ausländischen Staat, <strong>in</strong> dem Sie<br />

E<strong>in</strong>künfte erzielen, e<strong>in</strong>e Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte erfolgen. Dies würde e<strong>in</strong>e<br />

doppelte Besteuerung Ihrer ausländischen E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>deuten. Damit das<br />

a<strong>be</strong>r nicht passiert, hat <strong>Deutschland</strong> mit vielen ausländischen Staaten<br />

Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. E<strong>in</strong> solches<br />

Abkommen <strong>be</strong>steht natürlich auch zwischen <strong>Deutschland</strong> und <strong>Belgien</strong>. Mehr<br />

Informationen dazu f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Kapitel 1. Das<br />

Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen zwischen <strong>Belgien</strong> und <strong>Deutschland</strong>.<br />

Etwas komplizierter wird es, wenn Sie <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden Staaten, also <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> und<br />

<strong>Deutschland</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz ha<strong>be</strong>n. Hier muss zunächst geklärt werden, <strong>in</strong><br />

welchem der <strong>be</strong>iden Staaten Sie als ansässig gelten. Mehr dazu f<strong>in</strong>den Sie<br />

<strong>in</strong> Teil 3.4 Doppelter Wohnsitz.<br />

3.2 Besteuerungsrecht für Ihre E<strong>in</strong>künfte<br />

3.2.1 E<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

An der Besteuerung Ihrer <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> erzielten E<strong>in</strong>künfte ändert sich<br />

durch zusätzliche E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> zunächst nichts. Sofern Sie<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>em deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r erzielen und für diesen <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> ar<strong>be</strong>iten, erfolgt die Versteuerung zunächst wie gewohnt per<br />

Lohnsteuerkarte im Lohnsteuerabzugsverfahren. Andere E<strong>in</strong>künfte werden<br />

e<strong>be</strong>nfalls wie gewohnt versteuert (Kapitalertragsteuer <strong>be</strong>i Kapitale<strong>in</strong>künften<br />

etc.). Am Jahresende können bzw. müssen Sie e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />

abge<strong>be</strong>n, <strong>in</strong> der Ihre E<strong>in</strong>künfte zu erklären s<strong>in</strong>d, die sie im abgelaufenen<br />

Kalenderjahr erzielt ha<strong>be</strong>n.<br />

- 26 -


3.2.1.1<br />

Tätigkeit <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> für e<strong>in</strong>en<br />

deutschen<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Schickt Sie e<strong>in</strong> deutscher Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r auf e<strong>in</strong>e Dienstreise nach <strong>Belgien</strong>,<br />

stellt sich die Frage, welcher Staat den auf diese Dienstreise entfallenden<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>steuern darf. Nach Artikel 15 des DBA-<strong>Belgien</strong> wechselt das<br />

Besteuerungsrecht <strong>in</strong>soweit nach <strong>Belgien</strong>, weil Sie <strong>in</strong> diesem Staat die<br />

Ar<strong>be</strong>itstätigkeit ausü<strong>be</strong>n (Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates). E<strong>in</strong>e<br />

Ausnahme zu diesem Pr<strong>in</strong>zip <strong>be</strong>steht jedoch, wenn die so genannte 183-<br />

Tage-Regelung Anwendung f<strong>in</strong>det. Wenn die Voraussetzungen des<br />

Artikels 15 Abs. 2 DBA-<strong>Belgien</strong> <strong>in</strong>sgesamt erfüllt s<strong>in</strong>d, <strong>be</strong>hält <strong>Deutschland</strong><br />

das Besteuerungsrecht. S<strong>in</strong>d Sie für e<strong>in</strong>en deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r an<br />

höchstens 183 Tagen <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> tätig, verbleibt das Besteuerungsrecht für<br />

den darauf entfallenden Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, wenn Sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

<strong>be</strong>lgischen Betriebsstätte des deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rs tätig werden. Der<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn wird also <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> lohnversteuert, wie auch der<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn für die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ausgeübte Tätigkeit.<br />

Der deutsche Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r schickt se<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itnehmer im Jahre 2004 zur<br />

Kunden<strong>be</strong>treuung vor Ort für die Zeit vom 01.01. – 15.03. nach <strong>Belgien</strong>. Der<br />

Jahresar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt 60.000 EUR.<br />

Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird an weniger als 183 Tagen ausgeübt. Der<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn wird <strong>in</strong> voller Höhe <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>be</strong>steuert.<br />

Wird die Tätigkeit an mehr als 183 Tagen im Jahr <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübt,<br />

dann wechselt das Besteuerungsrecht nach <strong>Belgien</strong>. In <strong>Deutschland</strong> wird<br />

der anteilige Ar<strong>be</strong>itslohn von der Lohnsteuer freigestellt. Hierzu ist <strong>be</strong>i dem<br />

Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt des Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rs e<strong>in</strong> entsprechender Antrag zu<br />

stellen. Der anteilige Ar<strong>be</strong>itslohn wird dann lohnsteuerfrei ausgezahlt. Wie<br />

die Besteuerung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erfolgen wird, entnehmen Sie bitte den<br />

Ausführungen von Teil 2. Die Steuer der Gebietsfremden – Ihr<br />

Steuersystem <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>.<br />

Der deutsche Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r schickt se<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itnehmer im Jahre 2004 für die<br />

Zeit vom 01.01. – 30.09. zur Kunden<strong>be</strong>treuung vor Ort nach <strong>Belgien</strong>. Der<br />

Jahresar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt 60.000 EUR.<br />

Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird an mehr als 183 Tagen ausgeübt. Der<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn wird <strong>in</strong> Höhe von 45.000 EUR von der deutschen Steuer<br />

freigestellt, weil <strong>Belgien</strong> diesen anteiligen Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>steuert.<br />

- 27 -


Beispiel<br />

3.2.1.2<br />

Tätigkeit für<br />

e<strong>in</strong>en <strong>be</strong>lgischen<br />

Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die Freistellung des Ar<strong>be</strong>itslohns von der deutschen Lohnsteuer führt dazu,<br />

dass Sie nach Ablauf des Kalenderjahres e<strong>in</strong>e Steuererklärung abge<strong>be</strong>n<br />

müssen. Im Rahmen dieser Steuererklärung wird ü<strong>be</strong>rprüft, ob die Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> tatsächlich an mehr als 183 Tagen ausgeübt wurde. Die<br />

Freistellung im Lohnsteuerverfahren ist <strong>in</strong>soweit nur vorläufig, weil sie vor<br />

dem tatsächlichen E<strong>in</strong>tritt des Ereignisses ausgesprochen wird.<br />

Bleibt es <strong>be</strong>i der Ü<strong>be</strong>rprüfung im Rahmen der Steuererklärung da<strong>be</strong>i, dass<br />

der anteilige Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> zu versteuern ist, werden die <strong>be</strong>lgischen<br />

E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>i der Steuerveranlagung lediglich im Rahmen des<br />

Progressionsvor<strong>be</strong>haltes <strong>be</strong>rücksichtigt. Sie erhöhen also den Steuersatz für<br />

die E<strong>in</strong>künfte, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>be</strong>steuert werden dürfen. Bei der Ermittlung<br />

des Betrages, der dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt unterliegt, können<br />

selbstverständlich auch Werbungskosten <strong>be</strong>rücksichtigt werden, die auf die<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> entfallen. Fahrtkosten für Fahrten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> können z.B.<br />

<strong>in</strong> Höhe der deutschen Pauschal<strong>be</strong>träge abgezogen werden. Diese<br />

Aufwendungen können nicht <strong>be</strong>i den deutschen E<strong>in</strong>künften abgezogen<br />

werden, weil sie mit steuerfreien E<strong>in</strong>nahmen (nach DBA-<strong>Belgien</strong> steuerfreier<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn) <strong>in</strong> Zusammenhang stehen (§ 3c EStG).<br />

Der deutsche Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r schickt se<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itnehmer im Jahre 2004 für die<br />

Zeit vom 01.01. – 30.09. zur Kunden<strong>be</strong>treuung vor Ort nach <strong>Belgien</strong>. Der<br />

Jahresar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt 60.000 EUR. Für die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> entstehen<br />

dem Ar<strong>be</strong>itnehmer abziehbare Aufwendungen <strong>in</strong> Höhe von 5.000 EUR.<br />

Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird an mehr als 183 Tagen ausgeübt. Der<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn wird <strong>in</strong> Höhe von 45.000 EUR von der deutschen Steuer<br />

freigestellt, weil <strong>Belgien</strong> diesen anteiligen Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>steuert. Für Zwecke<br />

des Progressionsvor<strong>be</strong>haltes werden a<strong>be</strong>r nur 40.000 EUR <strong>be</strong>rücksichtigt,<br />

weil die abziehbaren Werbungskosten zu <strong>be</strong>rücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />

<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> Sie nicht für e<strong>in</strong>en deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>, sondern für<br />

e<strong>in</strong>en <strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, dann wird der komplette Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>steuert. E<strong>in</strong> deutsches Besteuerungsrecht <strong>be</strong>steht nicht. Die<br />

Besteuerung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erfolgt unabhängig von der sog. 183-Tage-<br />

Regelung, denn nach Artikel 15 Abs. 2 DBA-<strong>Belgien</strong> wechselt das<br />

Besteuerungsrecht <strong>in</strong> diesem Fall mit dem ersten Ar<strong>be</strong>itstag <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> an<br />

den <strong>be</strong>lgischen Staat. In diesem Fall unterliegt der komplette Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt. Erzielen Sie ne<strong>be</strong>n dem<br />

<strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itslohn noch weitere E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, erhöht sich<br />

der Steuersatz für diese deutschen E<strong>in</strong>künfte. Auch hier gilt:<br />

Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> können<br />

gegengerechnet werden. Sie können z.B. für Fahrten zur <strong>be</strong>lgischen<br />

Ar<strong>be</strong>itsstätte die Entfernungspauschale <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

- 28 -


3.2.1.3<br />

Andere<br />

E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong><br />

<strong>Belgien</strong><br />

Beispiel<br />

In <strong>Belgien</strong><br />

steuerpflichtige<br />

E<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Der Ar<strong>be</strong>itnehmer wohnt <strong>in</strong> Aachen und ist <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>em <strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />

<strong>in</strong> Eupen <strong>be</strong>schäftigt. Se<strong>in</strong> Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt für 2004 60.000 EUR. Die<br />

Fahrstrecke zur <strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itsstätte <strong>be</strong>trägt 35 km. Im Jahr 2004 fuhr<br />

der Ar<strong>be</strong>itnehmer an 220 Tagen nach Eupen zur Ar<strong>be</strong>it.<br />

Das Besteuerungsrecht für den kompletten Ar<strong>be</strong>itslohn steht dem <strong>be</strong>lgischen<br />

Staat zu, weil der Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> (Tätigkeitsstaat) ansässig ist. In<br />

<strong>Deutschland</strong> wird der Ar<strong>be</strong>itslohn von der Steuer freigestellt. Für Zwecke des<br />

Progressionsvor<strong>be</strong>haltes können Fahrtkosten <strong>in</strong> Höhe der<br />

Entfernungspauschale geltend gemacht werden: 220 Tage x 35 km x 0,30<br />

EUR = 2.310 EUR<br />

Die steuerfreien E<strong>in</strong>künfte unterliegen <strong>in</strong> Höhe von 57.690 EUR (60.000 EUR<br />

- 2.310 EUR) dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt.<br />

Für andere E<strong>in</strong>künfte als Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>stimmt sich das Besteuerungsrecht<br />

e<strong>be</strong>nfalls nach dem DBA-<strong>Belgien</strong>. An dieser Stelle soll nur kurz darauf<br />

e<strong>in</strong>gegangen werden. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten können Sie dem DBA-<strong>Belgien</strong><br />

entnehmen.<br />

<strong>Belgien</strong> hat das Besteuerungsrecht für folgende E<strong>in</strong>künfte:<br />

E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>legenen<br />

Grundstücks (Artikel 6 DBA-<strong>Belgien</strong>) e<strong>in</strong>schließlich etwaiger Gew<strong>in</strong>ne<br />

durch die Veräußerung dieses Grundstücks (Artikel 13 DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />

Unternehmensgew<strong>in</strong>ne, soweit diese e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>lgischen Betriebsstätte des<br />

Unternehmens zuzuordnen s<strong>in</strong>d (Artikel 7 DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />

E<strong>in</strong>künfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn diese durch e<strong>in</strong>e feste<br />

E<strong>in</strong>richtung ausgeübt wird, die sich <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>f<strong>in</strong>det (Artikel 14 DBA-<br />

<strong>Belgien</strong>)<br />

E<strong>in</strong>künfte aus selbständiger künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit,<br />

wenn die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübt wird (Artikel 17 DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />

Renten aus der <strong>be</strong>lgischen Sozialversicherung (Artikel 19 Abs. 3 DBA-<br />

<strong>Belgien</strong>)<br />

Pensionen aus <strong>Belgien</strong>, wenn Sie <strong>be</strong>lgische(r) Staatsangehörige(r) s<strong>in</strong>d<br />

(Artikel 19 Abs. 1 DBA-<strong>Belgien</strong>). Wenn Sie nur die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit <strong>be</strong>sitzen, dann hat <strong>Deutschland</strong> das<br />

Besteuerungsrecht für diese Pensionen.<br />

Bei den vorgenannten E<strong>in</strong>künften wird <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> allerd<strong>in</strong>gs der<br />

Progressionsvor<strong>be</strong>halt angewendet. Diese nach DBA steuerfreien E<strong>in</strong>künfte<br />

erhöhen also den Steuersatz für Ihre E<strong>in</strong>künfte, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zu<br />

<strong>be</strong>steuern s<strong>in</strong>d.<br />

- 29 -


In <strong>Deutschland</strong><br />

steuerpflichtige<br />

E<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Für folgende E<strong>in</strong>künfte aus <strong>Belgien</strong> hat <strong>Deutschland</strong> als Wohnsitz- bzw.<br />

Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht:<br />

E<strong>in</strong>künfte aus Dividenden von e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>lgischen Gesellschaft (Artikel 10<br />

DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />

E<strong>in</strong>künfte aus Z<strong>in</strong>sen von <strong>be</strong>lgischem Kapitalvermögen (Artikel 11 DBA-<br />

<strong>Belgien</strong>)<br />

In <strong>be</strong>iden Fällen hat <strong>Belgien</strong> das Recht, e<strong>in</strong>e so genannte Quellensteuer – <strong>in</strong><br />

der Regel <strong>in</strong> Höhe von 15% - e<strong>in</strong>zu<strong>be</strong>halten. Sofern <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>e solche<br />

Quellensteuer entrichtet wurde, kann sie <strong>be</strong>i Vorlage entsprechender Belege<br />

im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung angerechnet werden.<br />

Die Aufzählung der E<strong>in</strong>künfte aus <strong>Belgien</strong> ist nicht abschließend. Weitere<br />

Informationen können Sie dem DBA-<strong>Belgien</strong> entnehmen.<br />

3.3 Verfahren <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zur Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung<br />

3.3.1<br />

Freistellungsmethode<br />

3.3.2<br />

Anrechnungsmethode<br />

Freistellung des<br />

<strong>be</strong>lgischen<br />

Ar<strong>be</strong>itslohns<br />

<strong>Deutschland</strong> als Wohnsitz- und Ansässigkeitsstaat wendet zur Vermeidung<br />

e<strong>in</strong>er doppelten Besteuerung grundsätzlich die Freistellungsmethode an<br />

(Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-<strong>Belgien</strong>). Das <strong>be</strong>deutet, dass E<strong>in</strong>künfte, für die<br />

<strong>Belgien</strong> das (volle) Besteuerungsrecht hat, <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerfrei gestellt<br />

werden.<br />

Dies gilt nicht für Dividenden und Z<strong>in</strong>sen <strong>be</strong>lgischer Herkunft <strong>be</strong>i denen<br />

<strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong> <strong>be</strong>grenztes Quellensteuerrecht hat. Diese E<strong>in</strong>künfte werden <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> voll versteuert und die <strong>be</strong>lgische Quellensteuer wird<br />

angerechnet.<br />

Die Freistellung des Ar<strong>be</strong>itslohns kann im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>be</strong>im<br />

Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt Ihres deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rs <strong>be</strong>antragt werden.<br />

Dies ist allerd<strong>in</strong>gs nicht zw<strong>in</strong>gend. Sie kann auch ausschließlich <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>kommensteuererklärung <strong>be</strong>antragt werden. In diesem Fall wird vorab die<br />

deutsche Lohnsteuer e<strong>in</strong><strong>be</strong>halten und später im Rahmen der<br />

E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung erstattet. In der Steuererklärung wird dieser<br />

steuerfreie Ar<strong>be</strong>itslohn auf der Anlage N <strong>in</strong> der Rubrik „Steuerfreier<br />

Ar<strong>be</strong>itslohn“ e<strong>in</strong>getragen (Zeile 13):<br />

- 30 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Ab dem Jahr 2004 ist für den als steuerfrei erklärten Ar<strong>be</strong>itslohn<br />

entsprechend dem DBA-<strong>Belgien</strong> (oder e<strong>in</strong>es anderen Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommens)<br />

nachzuweisen, dass auf diese E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> (oder aus<br />

e<strong>in</strong>em anderen Staat) Steuern festgesetzt und gezahlt wurden.<br />

Die Freistellung der übrigen E<strong>in</strong>künfte von der deutschen Steuer erfolgt<br />

ausschließlich im Veranlagungsverfahren. In der Steuererklärung s<strong>in</strong>d die<br />

<strong>be</strong>lgischen E<strong>in</strong>künfte zu erklären. Sie werden nach den Bestimmungen des<br />

DBA-<strong>Belgien</strong> von der deutschen Steuer freigestellt. Zu diesem Zweck s<strong>in</strong>d<br />

die E<strong>in</strong>künfte auf der 2. Seite der Anlage AUS e<strong>in</strong>zutragen (ab Zeile 39):<br />

Wie aus dieser E<strong>in</strong>blendung zu sehen ist, werden die steuerfreien E<strong>in</strong>künfte<br />

dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt unterworfen. Sie erhöhen also den Steuersatz<br />

für die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zu <strong>be</strong>steuernden, übrigen E<strong>in</strong>künfte. Die Ermittlung<br />

dieser E<strong>in</strong>künfte erfolgt nach deutschem Steuerrecht, auch wenn es sich um<br />

ausländische E<strong>in</strong>künfte handelt. Auf die Möglichkeit, die<br />

Entfernungspauschale zu <strong>be</strong>rücksichtigen, wurde <strong>be</strong>reits h<strong>in</strong>gewiesen. Bei<br />

Vermietungse<strong>in</strong>künften s<strong>in</strong>d z.B. die deutschen Abschreibungssätze auf<br />

Gebäudeanschaffungs- bzw. -herstellungsskosten anzusetzen. Belgische<br />

Abschreibungssätze werden nicht <strong>be</strong>rücksichtigt.<br />

Unter Umständen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>künfte daher doppelt zu ermitteln: für den Staat<br />

<strong>Belgien</strong> und dessen Besteuerung nach <strong>be</strong>lgischem Recht und für<br />

<strong>Deutschland</strong> und den Progressionsvor<strong>be</strong>halt nach deutschem Recht.<br />

Erzielen Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> Z<strong>in</strong>sen oder erhalten Sie von e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>lgischen<br />

Kapitalgesellschaft Dividenden, so s<strong>in</strong>d diese E<strong>in</strong>künfte zunächst wie andere<br />

Kapitale<strong>in</strong>künfte aus <strong>Deutschland</strong> auch auf der Anlage KAP zu erklären (ab<br />

Zeile 34):<br />

- 31 -


<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die Anrechnung der <strong>be</strong>lgischen Quellensteuer für diese E<strong>in</strong>künfte erfolgt<br />

durch zusätzliche E<strong>in</strong>tragung der E<strong>in</strong>künfte auf der Anlage AUS (ab Zeile 5):<br />

Die <strong>be</strong>lgische Quellensteuer wird e<strong>be</strong>nfalls auf der 1. Seite der Anlage AUS<br />

e<strong>in</strong>getragen:<br />

Für die Abga<strong>be</strong> der E<strong>in</strong>kommensteuer gelten die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Abga<strong>be</strong>fristen. Die Steuererklärung ist danach <strong>in</strong> der Regel bis zum 31. Mai<br />

des folgenden Jahres abzuge<strong>be</strong>n. Dieser Term<strong>in</strong> kann verlängert werden,<br />

wenn Sie ihn aus e<strong>in</strong>em wichtigen Grund nicht e<strong>in</strong>halten können. Dazu<br />

gehört <strong>in</strong>s<strong>be</strong>sondere, wenn Ihnen notwendige Besche<strong>in</strong>igungen aus <strong>Belgien</strong><br />

für die Anrechnung von <strong>be</strong>lgischer Quellensteuer noch nicht vorliegen.<br />

- 32 -


3.4 Doppelter Wohnsitz<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Die Zuordnung des Besteuerungsrechts ist schwieriger, wenn Sie nicht nur<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, sondern auch <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz ha<strong>be</strong>n. In diesem<br />

Fall ist nach Artikel 4 des DBA-<strong>Belgien</strong> zu <strong>be</strong>stimmen, <strong>in</strong> welchem der<br />

<strong>be</strong>iden Staaten Sie ansässig s<strong>in</strong>d.<br />

Durch e<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden Staaten wird zunächst <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden Staaten<br />

e<strong>in</strong>e un<strong>be</strong>schränkte Steuerpflicht <strong>be</strong>gründet. Beide Staaten wollen das<br />

gesamte Welte<strong>in</strong>kommen des Bürgers <strong>be</strong>steuern. Damit ke<strong>in</strong>e doppelte<br />

Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte vorgenommen wird, ist zu klären, <strong>in</strong> welchem der<br />

<strong>be</strong>iden Staaten die Ansässigkeit gege<strong>be</strong>n ist. Bei Wohnsitzen <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden<br />

Staaten kommt es daher darauf an, zu welchem der <strong>be</strong>iden Staaten die<br />

engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen <strong>be</strong>stehen<br />

(„Mittelpunkt der Le<strong>be</strong>ns<strong>in</strong>teressen“). Hierfür kann ausschlagge<strong>be</strong>nd se<strong>in</strong>,<br />

wo Ihre Familie wohnt, <strong>in</strong> welchem Staat sich Ihr gesellschaftliches Le<strong>be</strong>n<br />

abspielt (z.B. Vere<strong>in</strong>szugehörigkeit) oder a<strong>be</strong>r wo Sie sich ü<strong>be</strong>rwiegend<br />

aufhalten. Lässt sich das anhand dieser Kriterien nicht entscheiden, ist die<br />

Staatsangehörigkeit für die Frage der Ansässigkeit ausschlagge<strong>be</strong>nd.<br />

Besteht e<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit zu <strong>be</strong>iden Staaten, müssen sich <strong>be</strong>ide<br />

Staaten – <strong>Belgien</strong> und <strong>Deutschland</strong> – e<strong>in</strong>igen, <strong>in</strong> welchem Staat die<br />

Ansässigkeit vorliegt.<br />

Die Entscheidung dieser Frage ist von Bedeutung, weil das<br />

Besteuerungsrecht nach DBA-<strong>Belgien</strong> zum Teil dem Ansässigkeitsstaat<br />

zugewiesen wird. Würde man dies mit dem Wohnsitz gleichsetzen, dann<br />

würde es im Fall des doppelten Wohnsitzes zu e<strong>in</strong>er doppelten Besteuerung<br />

kommen. Entscheidend ist dies vor allem <strong>be</strong>i E<strong>in</strong>künften aus<br />

Kapitalvermögen. Das Besteuerungsrecht für Z<strong>in</strong>sen und Dividenden wird<br />

dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet. Der andere Staat darf, sofern die<br />

E<strong>in</strong>künfte aus se<strong>in</strong>en Quellen stammen, nur e<strong>in</strong>e Quellensteuer erhe<strong>be</strong>n.<br />

Der Ansässigkeitsstaat rechnet <strong>be</strong>i der Steuerveranlagung auch nur diese<br />

auf e<strong>in</strong>en <strong>be</strong>stimmten Prozentsatz <strong>be</strong>grenzte Quellensteuer an. E<strong>in</strong>e ggf.<br />

darü<strong>be</strong>r h<strong>in</strong>aus erho<strong>be</strong>ne Steuer kann und muss vom Quellenstaat erstattet<br />

werden. In welcher Weise ggf. e<strong>in</strong>e Steuererstattung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erfolgt,<br />

können Sie <strong>be</strong>i der <strong>be</strong>lgischen F<strong>in</strong>anzverwaltung erfahren.<br />

4. Die soziale Sicherheit des Grenzgängers<br />

Dieser Teil der Broschüre <strong>be</strong>steht vorläufig leider nur <strong>in</strong> Französisch<br />

und Niederländisch.<br />

Informationen zum Thema soziale Sicherheit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> f<strong>in</strong>den Sie auch<br />

unter:<br />

http://socialsecurity.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>/<br />

http://europa.eu.<strong>in</strong>t/youreurope/nav/de/citizens/home.html<br />

Soziale Sicherheit – Was Sie schon immer wissen wollten-2001.pdf<br />

- 33 -


5. Info-Stellen<br />

5.1 Steuerwesen<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

TEAM IBB Informatiecentrum Belast<strong>in</strong>gdienst Buitenland <strong>in</strong> Heerlen (NL)<br />

In <strong>Deutschland</strong><br />

In <strong>Belgien</strong><br />

Zentrale<br />

Dienststelle –<br />

BELINTAX<br />

Tel. : aus <strong>Belgien</strong>: 0800 /90 220 (kostenlos)<br />

oder 0031/ 30 275 38 12 (kostenpflichtig).<br />

aus <strong>Deutschland</strong> : 08 00/10 11 352 (kostenlos)<br />

Das IBB ist zu erreichen an Ar<strong>be</strong>itstagen von 8.00 bis 17.00 Uhr.<br />

Falls sie noch Fragen ha<strong>be</strong>n zu Ihrer Steuerpflicht <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, können<br />

Sie sich an das F<strong>in</strong>anzamt Ihres Wohnsitzes wenden. Das für Sie<br />

zuständige F<strong>in</strong>anzamt f<strong>in</strong>den Sie auf der Seite www.f<strong>in</strong>anzamt.de.<br />

VSUE – BELINTAX<br />

North Galaxy<br />

Boulevard du Roi Al<strong>be</strong>rt II, 33 bte 22<br />

1030 Brüssel<br />

Tel. : aus <strong>Belgien</strong>: 02/336 48 62 oder 02/336 27 20<br />

aus <strong>Deutschland</strong> : 00 32/2 336 48 62 oder 00 32/2 336 27 20<br />

Diese Nummern s<strong>in</strong>d an Ar<strong>be</strong>itstagen von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr<br />

zugänglich.<br />

Sie können Ihre Fragen auch per E-Mail an folgende Adresse senden:<br />

<strong>be</strong>l<strong>in</strong>tax@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong>.<br />

Vergessen Sie nicht, Ihre Telefonnummer zu h<strong>in</strong>terlassen für den Fall, dass<br />

zusätzliche Informationen notwendig s<strong>in</strong>d.<br />

Weitere Informationen f<strong>in</strong>den Sie auf:<br />

www.m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />

www.fisconet.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />

www.fiscus.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />

- 34 -


In <strong>Belgien</strong><br />

Außenstellen<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

Wie erhalte ich e<strong>in</strong>e Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden ?<br />

- <strong>in</strong> Brüssel Hauptstadt<br />

- <strong>in</strong> den umliegenden Geme<strong>in</strong>den:<br />

Drogenbos, Kraa<strong>in</strong>em, L<strong>in</strong>ke<strong>be</strong>ek,<br />

Rhode-Sa<strong>in</strong>t-Genèse, Wemmel<br />

und Wezem<strong>be</strong>ek-Oppem<br />

- <strong>in</strong> den Sprachgrenzgeme<strong>in</strong>den:<br />

Anderlecht, Evere, Ganshoren,<br />

Jette, Koekel<strong>be</strong>rg, Auderghem,<br />

Schaer<strong>be</strong>ek, Molen<strong>be</strong>ek-Sa<strong>in</strong>t-<br />

Jean, Woluwe-Sa<strong>in</strong>t-Lam<strong>be</strong>rt,<br />

Woluwe-Sa<strong>in</strong>t-Pierre und<br />

Watermael-Boitsfort.<br />

Contrôle Bruxelles<br />

“Etranger”<br />

North Galaxy, tour B,<br />

6 ème étage<br />

Bld. Roi Al<strong>be</strong>rt II, 33<br />

bte 327 - 1030 Bruxelles<br />

Tel. 02 / 336.58.20<br />

contr.cd.bruxelles.etr<br />

@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />

Sie s<strong>in</strong>d Lohnempfänger<br />

Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r ist <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> niedergelassen<br />

Die Gesellschaft, die ihren Lohn <strong>be</strong>zahlt, hat ihren Gesellschaftssitz :<br />

In den Prov<strong>in</strong>zen<br />

- Antwerpen<br />

- Limburg<br />

- Ostflandern: nur<br />

die Geme<strong>in</strong>den<br />

Beveren, Hamme,<br />

Krui<strong>be</strong>ke, St.-Gillis<br />

Waas, St.-Niklaas,<br />

Stekene, Temse<br />

und Waasmunster<br />

Controle Antwerpen<br />

“Buitenland”<br />

Italiëlei 4 bus 1<br />

2000 Antwerpen<br />

Tel. 03 203 29 16<br />

contr.db.antwbuitenland@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />

- 35 -<br />

In den Prov<strong>in</strong>zen<br />

- flämisch Brabant<br />

(u.a. Zaventem)<br />

- Ostflandern (außer die<br />

hier ne<strong>be</strong>n vermerkten<br />

Geme<strong>in</strong>den)<br />

- Westflandern<br />

Controle Gent<br />

“Buitenland”<br />

Savaanstraat 11 bus 11<br />

9000 Gent<br />

Tel. 09 266 21 09<br />

contr.db.gent.buitenland<br />

@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />

In den<br />

Prov<strong>in</strong>zen<br />

- Lüttich<br />

- Luxemburg<br />

Contrôle Liège<br />

“Etranger”<br />

Rue Rutxhiel 8<br />

4000 Liège<br />

Tel. 04 250 78 41<br />

contr.cd.liege.etr<br />

@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />

In den Prov<strong>in</strong>zen<br />

- wallonisch<br />

Brabant<br />

- Namür<br />

- Hennegau<br />

Contrôle Namur<br />

“Etranger”<br />

Rue Pép<strong>in</strong> 22<br />

5000 Namur<br />

Tel. 081 42 03 10<br />

contr.cd.namur.etr<br />

@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong>


5.2 Soziale Sicherheit<br />

In <strong>Belgien</strong><br />

In <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />

FÖD soziale Sicherheit<br />

Generaldirektion Sozialpolitik<br />

Internationale Beziehungen<br />

Eurostation II<br />

Place Victor Horta 40, boîte 20<br />

1060 Brüssel<br />

Kontaktstelle + 32 (0)2509 81 97<br />

E-Mail-Adresse : dg-soc@m<strong>in</strong>soc.fed.<strong>be</strong><br />

hhtp://socialsecurity.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />

Zuständige deutsche E<strong>in</strong>richtungen für Sozialsicherheit<br />

Kranken- und Mutterschaftsversicherung<br />

In den meisten Fällen ist die Allgeme<strong>in</strong>e Ortskrankenkasse, AOK,<br />

zuständig. Sie können jedoch auch versichert se<strong>in</strong> <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>er Ersatzkasse,<br />

Betriebskrankenkasse BKK, e<strong>in</strong>er Innungskrankenkasse IKK, der<br />

Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse. Zusätzliche Auskünfte<br />

erhalten Sie <strong>be</strong>i den <strong>be</strong>troffenen Krankenkassen.<br />

Versicherung gegen Ar<strong>be</strong>itsunfälle und Berufskrankheiten<br />

Je nach Berufszweig, dem Ihr Beruf oder Ihre Funktion zugeordnet wird,<br />

s<strong>in</strong>d Sie <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>er Bundesgenossenschaft für den Sektor Produktion,<br />

Landwirtschaft oder Seeschifffahrt versichert.<br />

Pensionsversicherung<br />

Folgende Versicherungsträger s<strong>in</strong>d zuständig <strong>in</strong> Sachen Invalidität, Alter<br />

und Todesfall:<br />

e<strong>in</strong>e der Landesversicherungsanstalten für die Ar<strong>be</strong>iter und gewisse<br />

Kategorien von selbstständigen Ar<strong>be</strong>itern, nämlich die selbstständigen<br />

Handwerker;<br />

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die die Versicherung<br />

der Angestellten, der unabhängigen Künstler und der Journalisten und<br />

e<strong>in</strong>iger Kategorien von selbstständigen Ar<strong>be</strong>itern verwaltet;<br />

die Bundesknappschaft für die Ar<strong>be</strong>iter und Angestellten im Bergbau;<br />

die Seekasse für das Personal der Seeschifffahrt, die Angestellten und<br />

die Steuermänner;<br />

die Bahnversicherungsanstalt für die Ar<strong>be</strong>iter und Angestellten der<br />

Deutschen Bahn AG.<br />

Ar<strong>be</strong>itslosenversicherung<br />

Die Ar<strong>be</strong>itslosenversicherungen werden verwaltet durch die Bundesanstalt<br />

für Ar<strong>be</strong>it und deren regionale Ar<strong>be</strong>itsämter.<br />

- 36 -

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