Wohnen in Deutschland Arbeiten in Belgien - Fiscus.fgov.be
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<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
2005<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong>
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
VORWORT<br />
Diese Broschüre wendet sich hauptsächlich an Personen, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ansässig und<br />
<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>schäftigt s<strong>in</strong>d. Wenn das <strong>be</strong>i Ihnen der Fall ist, hat sich Ihre<br />
steuerliche Lage seit dem 1.1.2004 vollständig verändert. Seit diesem Datum ist nämlich das<br />
Zusatzabkommen vom 5.11.2002 zum <strong>be</strong>lgisch-deutschen Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen<br />
von 1967 anwendbar. Dieses Zusatzabkommen hebt die <strong>be</strong>sondere Grenzgängerregelung auf,<br />
wonach die Entlohnungen <strong>be</strong>lgischen Ursprungs e<strong>in</strong>es deutschen Grenzgängers <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig waren. Seit dem 1.1.2004 unterliegen diese Entlohnungen der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>, genauer gesagt der Steuer der Gebietsfremden. Diese<br />
Broschüre gibt Ihnen e<strong>in</strong>en ersten Ü<strong>be</strong>rblick dieser Steuer und versucht die von <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
<strong>be</strong>schäftigten deutschen Ar<strong>be</strong>itnehmern am häufigsten gestellten Fragen zu <strong>be</strong>antworten.<br />
Die Broschüre wurde <strong>in</strong> Zusammenar<strong>be</strong>it mit dem FÖD soziale Sicherheit und dem<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium des Bundeslandes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen erstellt. Somit bietet sie Ihnen auch<br />
e<strong>in</strong>en Ü<strong>be</strong>rblick ü<strong>be</strong>r die soziale Sicherheit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> 1 und ü<strong>be</strong>r Ihre Steuerpflichten <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong>.<br />
Wenn Sie nach Lektüre der Broschüre noch weitere Fragen ha<strong>be</strong>n können Sie sich gerne an<br />
die <strong>in</strong> Kapitel 5 – Info-Stellen – vermerkten Dienste wenden.<br />
Die Broschüre basiert sich auf die am 1. Januar 2005 <strong>be</strong>kannten Beträge und Prozentsätze. In<br />
<strong>be</strong>zug auf die Besteuerung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong><strong>in</strong>haltet die Broschüre die <strong>in</strong>dexierten Grund<strong>be</strong>träge<br />
für das Steuerjahr 2005, E<strong>in</strong>künfte des Jahres 2004. Um die aktuellen Beträge und<br />
Prozentsätze <strong>in</strong> Erfahrung zu br<strong>in</strong>gen, können Sie die Internetseiten der am Ende der<br />
Broschüre erwähnten öffentlichen Dienste konsultieren.<br />
Didier REYNDERS<br />
M<strong>in</strong>ister der F<strong>in</strong>anzen<br />
1 Dieser Teil ist vorü<strong>be</strong>rgehend leider nur <strong>in</strong> Französisch und Niederländisch erhältlich.<br />
- 1 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
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INHALTSVERZEICHNIS<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
VORWORT 1<br />
1. DAS DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN<br />
BELGIEN UND DEUTSCHLAND 5<br />
2. DIE STEUER DER GEBIETSFREMDEN – IHR<br />
STEUERSYSTEM IN BELGIEN 8<br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es 8<br />
2.2 Erklärung 12<br />
2.3 Besteuerung 13<br />
2.4 Steuer<strong>be</strong>freiungen und Steuerermäßigungen 14<br />
2.5 Steuerabzüge 15<br />
2.6 Steuerermäßigungen 19<br />
2.7 Verschiedenes 21<br />
3. IHRE STEUERLICHE LAGE IN DEUTSCHLAND 26<br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es 26<br />
3.2 Besteuerungsrecht für Ihre E<strong>in</strong>künfte 26<br />
3.3 Verfahren <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zur Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung 30<br />
3.4 Doppelter Wohnsitz 33<br />
4. DIE SOZIALE SICHERHEIT DES GRENZGÄNGERS 33<br />
5. INFO-STELLEN 34<br />
5.1 Steuerwesen 34<br />
5.2 Soziale Sicherheit 36<br />
- 3 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
- 4 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
1. Das Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen zwischen <strong>Belgien</strong><br />
und <strong>Deutschland</strong><br />
1.1 Was ist e<strong>in</strong><br />
Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen?<br />
1.2 In welchem<br />
Staat b<strong>in</strong> ich<br />
steuerpflichtig,<br />
wenn ich <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> als<br />
Ar<strong>be</strong>itnehmer<br />
tätig b<strong>in</strong>?<br />
E<strong>in</strong> Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen (DBA) ist e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zwischen<br />
zwei Ländern, die festlegt, welches Land welche E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>steuern darf.<br />
Es <strong>be</strong>stimmt auch, wie der Wohnsitzstaat die Doppel<strong>be</strong>steuerung<br />
vermeiden muss. E<strong>in</strong> DBA <strong>be</strong>wirkt also, dass Sie nicht <strong>in</strong> zwei Ländern<br />
aufgrund der gleichen E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>steuert werden.<br />
Auch zwischen <strong>Belgien</strong> und <strong>Deutschland</strong> wurde e<strong>in</strong> solches DBA<br />
abgeschlossen. Dieses Abkommen aus den 60er Jahren wurde kürzlich<br />
revidiert. Wie wir später sehen werden, hat das am 5.11.2002<br />
unterzeichnete Zusatzabkommen das auf die Grenzgänger anwendbare<br />
Steuersystem grundlegend verändert.<br />
Sie können das <strong>be</strong>lgisch-deutsche DBA <strong>in</strong> PDF-Format auf den<br />
Internetseiten des FÖD F<strong>in</strong>anzen (www.fisconet.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>) und des<br />
deutschen Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums (www.bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium.de)<br />
herunterladen.<br />
E<strong>in</strong> DBA <strong>be</strong>trifft lediglich die Steuer. Es hat also ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf Ihre<br />
Lage <strong>in</strong> Sachen sozialer Sicherheit. Weitere Auskünfte zu diesem Thema<br />
f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Kapitel 4. Die soziale Sicherheit des Grenzgängers.<br />
Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ansässigen<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />
In diesem Fall ist Ihr Lohn – seit dem Steuerjahr 2005 (E<strong>in</strong>künfte des<br />
Jahres 2004) - <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig.<br />
Das <strong>be</strong>lgisch-deutsche DBA von 1967 sah bis 2003 e<strong>in</strong>e Sonderregelung<br />
für Grenzgänger vor, d.h. für Personen, die <strong>in</strong> der Grenzzone e<strong>in</strong>es Staates<br />
ansässig s<strong>in</strong>d (<strong>in</strong> Ihrem Fall, <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>) und <strong>in</strong> der Grenzzone des<br />
anderen Staates (<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>) als Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>schäftigt s<strong>in</strong>d. Diese<br />
Grenzgänger waren im Wohnsitzstaat steuerpflichtig (d.h. <strong>in</strong> Ihrem Fall <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong>). Das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 hat diese<br />
Sonderregelung für Grenzgänger aufgeho<strong>be</strong>n.<br />
Seit dem 1.1.2004 s<strong>in</strong>d Sie also <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig und Ihr<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>be</strong>hält ne<strong>be</strong>n den Sozialabga<strong>be</strong>n (wie vorher) auch den<br />
Berufssteuervorabzug von Ihrem Lohn e<strong>in</strong>. Der Berufssteuervorabzug ist<br />
e<strong>in</strong> Lohnabzug, vergleichbar mit der deutschen Lohnsteuer.<br />
Zur Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung werden die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
steuerpflichtigen Ar<strong>be</strong>itse<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> von der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuer freigestellt.<br />
Weitere Erläuterungen f<strong>in</strong>den Sie im Kapitel 3.3 Verfahren zur<br />
Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />
- 5 -
Beispiel 1<br />
Beispiel 2<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für e<strong>in</strong>en nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r.<br />
Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, der<br />
nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ansässig ist, z.B. für e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, Frankreich oder<br />
anderswo ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, ist die 183-Tage-Regelung<br />
anzuwenden. Diese Regel sieht vor, das der Teil Ihres Gehaltes, der sich<br />
auf die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht, <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig ist,<br />
wenn:<br />
Sie an mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ar<strong>be</strong>iten; ODER<br />
Ihr Gehalt von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte oder e<strong>in</strong>er festen E<strong>in</strong>richtung<br />
getragen wird, die Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> hat.<br />
Dagegen ist Ihr Gehalt ganz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig wenn:<br />
Ihre Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> während e<strong>in</strong>es Zeitraums ausgeübt wird, der 183<br />
Tage im Laufe des Kalenderjahres nicht ü<strong>be</strong>rschreitet UND<br />
Ihr Gehalt nicht als solches getragen wird von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte oder<br />
e<strong>in</strong>er festen E<strong>in</strong>richtung, die Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> hat.<br />
Das Zusatzabkommen vom 5.11.2002 ändert nichts an dieser 183-Tage-<br />
Regelung.<br />
Sie wohnen <strong>in</strong> Stol<strong>be</strong>rg <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> und s<strong>in</strong>d als Ar<strong>be</strong>itnehmer tätig für<br />
e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Aachen ansässigen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r. Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r entsendet Sie<br />
nach Antwerpen, um dort für Ihn zu ar<strong>be</strong>iten. Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r hat ke<strong>in</strong>e<br />
feste E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>. Sie werden vom 19. Januar bis e<strong>in</strong>schließlich<br />
30. April 2004 entsandt.<br />
Ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> während des Jahres 2004 ü<strong>be</strong>rschreitet 183 Tage<br />
nicht. Daraus ergibt sich, dass die Gesamtheit Ihrer Entlohnung des<br />
Jahres 2004 <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig ist: der Teil, der sich auf die<br />
<strong>in</strong> Aachen ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht und auch der Teil, der sich auf Ihre<br />
Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> Antwerpen <strong>be</strong>zieht.<br />
Gleiche Anga<strong>be</strong>n wie <strong>in</strong> Beispiel 1, wo<strong>be</strong>i Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Sie ne<strong>be</strong>n der<br />
Entsendung nach Antwerpen auch noch vom 1. Juli bis 8. Okto<strong>be</strong>r 2004<br />
nach Brüssel schickt, um dort e<strong>in</strong>e Ar<strong>be</strong>it zu verrichten. Während dieser<br />
Entsendung nehmen Sie Ihren Jahresurlaub (vom 16. bis 31. August<br />
e<strong>in</strong>schließlich), den Sie <strong>in</strong> Italien verbr<strong>in</strong>gen. Vom 20. bis 24. Septem<strong>be</strong>r<br />
blei<strong>be</strong>n Sie aus Krankheitsgründen Ihrer Ar<strong>be</strong>it fern. Während dieser<br />
Woche blei<strong>be</strong>n Sie zu Hause <strong>in</strong> Stol<strong>be</strong>rg.<br />
In 2004 ü<strong>be</strong>rsteigt Ihre Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> 183 Tage. Für die Berechnung<br />
der Dauer von 183 Tagen werden nämlich die <strong>be</strong>iden Entsendungen<br />
(<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> <strong>in</strong> Antwerpen und Brüssel) zusammengezählt. Darü<strong>be</strong>r h<strong>in</strong>aus<br />
müssen die normalen Ar<strong>be</strong>itsunterbrechungen (wie <strong>be</strong>ispielsweise Urlaub<br />
oder krankheits<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gte Abwesenheiten) <strong>in</strong> der Berechnung <strong>in</strong><strong>be</strong>griffen<br />
se<strong>in</strong>, auch wenn Sie sich anderswo als <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> aufhalten. Folglich ist<br />
der Teil Ihrer Entlohnung, der sich auf Ihre Ar<strong>be</strong>it <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>zieht,<br />
<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig. Der Teil des Lohns, der sich auf Ihre <strong>in</strong> Aachen<br />
ausgeübte Tätigkeit <strong>be</strong>zieht, bleibt natürlich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerpflichtig.<br />
- 6 -
1.3 In welchem<br />
Staat b<strong>in</strong> ich<br />
steuerpflichtig,<br />
wenn ich e<strong>in</strong>e<br />
entlohnte<br />
Tätigkeit als<br />
Kraftfahrer im<br />
<strong>in</strong>ternationalen<br />
Fernverkehr<br />
ausü<strong>be</strong>?<br />
1.4 In welchem<br />
Staat b<strong>in</strong> ich<br />
steuerpflichtig,<br />
wenn ich <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> im<br />
öffentlichen<br />
Dienst tätig b<strong>in</strong>?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Weiter Beispiele zur 183-Tage-Regelung f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Kapitel 3. Ihre<br />
steuerliche Lage <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e entlohnte Tätigkeit als Kraftfahrer im <strong>in</strong>ternationalen<br />
Fernverkehr ausü<strong>be</strong>n, werden Sie gemäss den für die E<strong>in</strong>künfte der<br />
Lohnempfänger gültigen Regeln <strong>be</strong>steuert (siehe Frage 1.2 hiervor). Es<br />
wird von dem Pr<strong>in</strong>zip ausgegangen, dass die Tätigkeit <strong>in</strong> dem Land<br />
ausgeübt wird, <strong>in</strong> dem Sie körperlich präsent s<strong>in</strong>d <strong>be</strong>i der Ausübung der<br />
Tätigkeit, für die Sie die <strong>be</strong>treffenden E<strong>in</strong>künfte erhalten.<br />
In der Praxis kann es komplizierte Situationen ge<strong>be</strong>n, vor allem wenn Sie<br />
im Laufe e<strong>in</strong>es Jahres verschiedene Länder durchqueren. Bei Fragen zur<br />
Festsetzung der Steuer <strong>in</strong> Ihrem speziellen Fall, wenden Sie sich bitte an<br />
Ihr F<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />
Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wohnen und <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> im öffentlichen Dienst<br />
tätig s<strong>in</strong>d (<strong>be</strong>im Staat, <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaft, e<strong>in</strong>er Region, e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>de usw.), s<strong>in</strong>d Ihre Entlohnungen <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig, ohne<br />
Berücksichtigung des Zeitraums, während dem die Tätigkeit ausgeübt<br />
wurde.<br />
- 7 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
2. Die Steuer der Gebietsfremden – Ihr Steuersystem <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong><br />
2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
2.1.1 Gibt es<br />
steuerliche<br />
Verpflichtungen,<br />
wenn ich Lohnempfänger<br />
<strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> werde?<br />
2.1.2 Wie werde<br />
ich <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
<strong>be</strong>steuert?<br />
Wer ist nicht<br />
ansässig?<br />
Kategorien der<br />
Nichtansässigen<br />
Zum Zeitpunkt, wo Sie e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Lohnempfänger <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
aufnehmen, unterliegen Sie ke<strong>in</strong>en speziellen steuerlichen Verpflichtungen.<br />
Wenn Sie als <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> Ansässiger <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtige<br />
E<strong>in</strong>künfte erhalten ha<strong>be</strong>n, unterliegen Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> der "Steuer der<br />
Gebietsfremden/Natürliche Personen" (abgekürzt StGF/NP). Als<br />
Nichtansässiger werden Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> nur auf Ihre E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischer<br />
Herkunft <strong>be</strong>steuert und nicht auf Ihr Welte<strong>in</strong>kommen.<br />
Nichtansässige (Nichte<strong>in</strong>wohner des Königreichs) s<strong>in</strong>d natürliche Personen<br />
gleich welcher Nationalität, die nicht tatsächlich und ständig <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
ansässig s<strong>in</strong>d. Gewisse Personen wie Diplomaten und ausländische<br />
Beamte werden den Nichtansässigen gleichgestellt, obschon sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
wohnen.<br />
E<strong>in</strong>e weitere wichtige Gege<strong>be</strong>nheit für die Festlegung des<br />
Steuerwohnsitzes ist der Ort, wo sich das Familienle<strong>be</strong>n abspielt. Für<br />
verheiratete Personen <strong>be</strong>f<strong>in</strong>det sich der Steuerwohnsitz an dem Ort, an<br />
dem der Haushalt e<strong>in</strong>gerichtet ist.<br />
Achtung ! Wenn Sie aus irgende<strong>in</strong>em Grund im Nationalregister der<br />
natürlichen Personen <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d, <strong>be</strong>trachtet die <strong>be</strong>lgische<br />
Verwaltung Sie bis zum gegenteiligen Beweis als E<strong>in</strong>wohner des<br />
Königreichs. Sie unterliegen dann also mit Ihrem Welte<strong>in</strong>kommen der<br />
Steuer der natürlichen Personen.<br />
Bei Nichtansässigen unterscheidet man verschiedene Kategorien. Diese<br />
Kategorien s<strong>in</strong>d ausschlagge<strong>be</strong>nd für die <strong>be</strong>i der Ermittlung des<br />
steuerpflichtigen E<strong>in</strong>kommens und der Steuer<strong>be</strong>rechnung<br />
anzuwendenden Regeln. Als E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s können Sie zu drei<br />
Kategorien von Nichtansässigen zählen:<br />
die Nichtansässigen, die während des ganzen Besteuerungszeitraums<br />
e<strong>in</strong>e Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>i<strong>be</strong>halten ha<strong>be</strong>n;<br />
die Nichtansässigen ohne Wohnstätte, die den größten Teil Ihres<br />
E<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erzielen, d.h. diejenigen, deren <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
steuerpflichtigen Berufse<strong>in</strong>künfte m<strong>in</strong>destens 75 % ihrer gesamten<br />
Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen und ausländischen Ursprungs <strong>be</strong>tragen<br />
(75 %-Regel).<br />
die Nichtansässigen, die nicht den <strong>be</strong>iden vorherigen Kategorien<br />
zugeordnet werden können, d.h. die gewöhnlichen Nichtansässigen<br />
ohne Wohnstätte.<br />
- 8 -
Wer ist unsere<br />
Zielgruppe?<br />
Wie weiß ich, ob<br />
ich unter die<br />
75 %- Regel falle?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
E<strong>in</strong> Nichtansässiger "mit Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>" wohnt auf zeitweiliger<br />
Basis -ggf. mit se<strong>in</strong>er Familie- <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>. Es ist jedoch nicht die Rede von<br />
e<strong>in</strong>er (familiären) E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> und er <strong>be</strong>hält <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> das<br />
Zentrum se<strong>in</strong>er vitalen Interessen und somit se<strong>in</strong>en Steuerwohnsitz.<br />
Diese Broschüre ist <strong>be</strong>stimmt für E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s, die - ggf. mit<br />
ihrer Familie - ihren tatsächlichen und ständigen Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
ha<strong>be</strong>n und die durch die deutsche F<strong>in</strong>anz<strong>be</strong>hörde als E<strong>in</strong>wohner<br />
<strong>Deutschland</strong>s <strong>be</strong>trachtet werden.<br />
Sie richtet sich also nicht an die Nichtansässigen, die während des<br />
gesamten Besteuerungszeitraums e<strong>in</strong>e Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>i<strong>be</strong>halten<br />
ha<strong>be</strong>n.<br />
Das <strong>be</strong>deutet also, dass:<br />
Sie entweder zwischen <strong>Deutschland</strong> und <strong>Belgien</strong> pendeln, um zu Ihrem<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz nach <strong>Belgien</strong> zu gelangen,<br />
oder dass Sie e<strong>in</strong>e Wohnung <strong>in</strong> der Nähe Ihres Ar<strong>be</strong>itsplatzes <strong>be</strong>zogen<br />
ha<strong>be</strong>n, Ihre Familie jedoch weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wohnt.<br />
Sie fallen unter diese Regel, wenn der Gesamt<strong>be</strong>trag Ihrer der StGF/NP<br />
unterliegenden steuerpflichtigen Netto<strong>be</strong>rufse<strong>in</strong>künfte m<strong>in</strong>destens 75 %<br />
des Gesamt<strong>be</strong>trages Ihrer Netto<strong>be</strong>rufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen und<br />
ausländischen Ursprungs <strong>be</strong>trägt.<br />
Ihre nicht <strong>be</strong>ruflichen E<strong>in</strong>künfte werden für die Anwendung dieser Regel<br />
nicht <strong>be</strong>achtet.<br />
Bei Ehepartnern muss <strong>be</strong>i der Anwendung der 75 %-Regel zwischen den<br />
zwei folgenden Fällen unterschieden werden:<br />
Erster Fall: Nur e<strong>in</strong>er der <strong>be</strong>iden Ehepartner hat Berufse<strong>in</strong>künfte<br />
<strong>be</strong>zogen, die der StGF/NP unterliegen.<br />
Nur die Berufse<strong>in</strong>künfte dieses Ehepartners werden für die Anwendung<br />
der 75 %-Regel <strong>be</strong>rücksichtigt. Nicht <strong>be</strong>rücksichtigt werden also eventuelle<br />
Berufse<strong>in</strong>künfte des anderen Ehepartners, ob sie <strong>be</strong>lgischen Ursprungs<br />
und durch Abkommen steuer<strong>be</strong>freit oder ausländischen Ursprungs s<strong>in</strong>d.<br />
Zweiter Fall: Beide Ehepartner ha<strong>be</strong>n Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>zogen, die<br />
der StGF/NP unterliegen.<br />
In diesem Fall muss die 75 %-Regel für <strong>be</strong>ide Ehepartner geme<strong>in</strong>sam<br />
angewandt werden; das <strong>be</strong>deutet, dass die der StGF/NP unterliegenden<br />
Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>ider Ehepartner zusammen m<strong>in</strong>destens 75 % <strong>be</strong>tragen<br />
müssen vom Gesamt<strong>be</strong>trag:<br />
der der StGF/NP unterliegenden Berufse<strong>in</strong>künfte,<br />
der durch Abkommen <strong>be</strong>freiten Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen Ursprungs<br />
und<br />
der Berufse<strong>in</strong>künfte ausländischen Ursprungs<br />
<strong>be</strong>ider Ehepartner. Es ist somit un<strong>be</strong>deutend, wenn e<strong>in</strong> Ehepartner alle<strong>in</strong><br />
nicht die Bed<strong>in</strong>gung der 75 %-Regel erfüllt.<br />
- 9 -
Wie wird das<br />
Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
ermittelt?<br />
2.1.3 Wie wird die<br />
Steuer <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
<strong>be</strong>rechnet?<br />
Welche Tarife und<br />
Steuerfrei<strong>be</strong>träge<br />
werden<br />
angewandt?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Für die Ermittlung des Netto<strong>be</strong>trages der der StGF/NP unterliegenden<br />
E<strong>in</strong>künfte gelten folgende spezifische Regeln :<br />
Berufsaufwendungen s<strong>in</strong>d nur dann abzugsfähig, wenn sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
steuerpflichtige Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lasten.<br />
Die StGF/NP ist wie die Steuer der natürlichen Personen (StnP) ke<strong>in</strong>e<br />
abzugsfähige Berufsaufwendung.<br />
Alle Nichtansässigen unterliegen den gleichen Steuersätzen.<br />
Für E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s, die der 75 %-Regel entsprechen, wird die<br />
Steuer gemäss den Regeln der Steuer der natürlichen Personen<br />
<strong>be</strong>rechnet, die für die E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s angewandt werden. Dies gilt<br />
auch für die Anrechnung des Ehepaarquotienten und die Anwendung der<br />
Steuerermäßigungen für Pensionen und Ersatze<strong>in</strong>künfte. Bei der<br />
Ermittlung des Ehepaarquotienten und der Steuerermäßigungen wird der<br />
Gesamt<strong>be</strong>trag der <strong>be</strong>lgischen und ausländischen E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>ider<br />
Ehepartner <strong>be</strong>rücksichtigt.<br />
Für diejenigen, die nicht der 75 %-Regel entsprechen, charakterisiert sich<br />
das Besteuerungssystem durch e<strong>in</strong>e vollständige Entpersönlichung der<br />
Steuer. Das <strong>be</strong>deutet, dass diese Steuerpflichtigen ke<strong>in</strong>en Anspruch ha<strong>be</strong>n<br />
auf persönliche Abzüge, Nachlässe und Steuerermäßigungen <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit Ihren Familienlasten. Damit<br />
ha<strong>be</strong>n sie weder Anrecht auf Steuerfrei<strong>be</strong>träge, noch auf erhöhte<br />
Steuerfrei<strong>be</strong>träge für Familienlasten, noch auf den Ehepaarquotienten.<br />
Die Entpersönlichung ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass es<br />
Aufga<strong>be</strong> des Wohnsitzstaates ist, wo der Nichtansässige se<strong>in</strong><br />
Welte<strong>in</strong>kommen erklären muss, ihm die Steuerermäßigungen <strong>be</strong>züglich<br />
se<strong>in</strong>er persönlichen oder familiären Situation zu gewähren.<br />
2.1.4 Steuersatz Die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> geschuldete Steuer auf das E<strong>in</strong>kommen aus e<strong>in</strong>em<br />
Ar<strong>be</strong>itsverhältnis wird durch Anwendung e<strong>in</strong>es progressiven Tarifs auf e<strong>in</strong>e<br />
Anzahl E<strong>in</strong>kommensstufen <strong>be</strong>rechnet. Für das Steuerjahr 2005 (E<strong>in</strong>künfte<br />
2004) gilt e<strong>in</strong> progressiver Tarif von 25 % bis 50%:<br />
2.1.5<br />
Steuerfrei<strong>be</strong>träge<br />
25 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe bis 6.950,00 EUR;<br />
30 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe von 6.950,00 EUR bis 9.890,00 EUR;<br />
40 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe von 9.890,00 EUR bis 6.480,00 EUR;<br />
45 % für die E<strong>in</strong>kommensstufe von 16.480,00 EUR bis 30.120,00 EUR;<br />
50 % für das E<strong>in</strong>kommen ü<strong>be</strong>r 30.120,00 EUR.<br />
Bei der Steuer<strong>be</strong>rechnung ist e<strong>in</strong> Teil Ihrer E<strong>in</strong>künfte steuerfrei. Diese<br />
Befreiung wird auf die niedrigste E<strong>in</strong>kommensstufe angesetzt. Dieser Teil<br />
Ihrer E<strong>in</strong>künfte wird "Steuerfrei<strong>be</strong>trag" genannt. Dieser Frei<strong>be</strong>trag kann<br />
angesichts von Familienlasten erhöht werden, z.B. wenn Sie K<strong>in</strong>der zu<br />
Lasten ha<strong>be</strong>n. In der nachfolgenden Ta<strong>be</strong>lle f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>e Ü<strong>be</strong>rsicht der<br />
Steuerfrei<strong>be</strong>träge und der möglichen Erhöhungen für Familienlasten.<br />
- 10 -
Steuerfrei<strong>be</strong>trag<br />
2.1.6<br />
Lohnabzüge<br />
durch den<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r: der<br />
Berufssteuervorabzug<br />
Grund<strong>be</strong>trag<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Erhöhungen des Steuerfrei<strong>be</strong>trags:<br />
für 1 K<strong>in</strong>d zu Lasten<br />
für 2 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />
für 3 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />
für 4 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />
für mehr als 4 K<strong>in</strong>der zu Lasten<br />
(Zuschlag pro K<strong>in</strong>d ab dem 4. K<strong>in</strong>d)<br />
zusätzliche Erhöhung:<br />
für jedes K<strong>in</strong>d unter 3 Jahren, für das<br />
ke<strong>in</strong>e Betreuungskosten abgezogen<br />
werden<br />
für jede andere Person zu Lasten<br />
Erhöhung des Steuerfrei<strong>be</strong>trags:<br />
für e<strong>in</strong>en als Alle<strong>in</strong>stehender<br />
<strong>be</strong>steuerten Steuerpflichtigen, der e<strong>in</strong><br />
oder mehrere K<strong>in</strong>der zu Lasten hat<br />
für e<strong>in</strong>en verheirateten<br />
Steuerpflichtigen für das Jahr se<strong>in</strong>er<br />
Eheschließung, wenn der Ehepartner<br />
ke<strong>in</strong>e Existenzmittel ü<strong>be</strong>r e<strong>in</strong>en<br />
Netto<strong>be</strong>trag von 2.490,00 EUR<br />
<strong>be</strong>zogen hat<br />
- 11 -<br />
Indexierte Beträge <strong>in</strong> EUR für<br />
die E<strong>in</strong>künfte des Jahres<br />
2004<br />
5.660,00<br />
1.200,00<br />
3.090,00<br />
6.940,00<br />
11.220,00<br />
11.220,00<br />
4.280,00<br />
450,00<br />
1.200,00<br />
1.200,00<br />
1.200,00<br />
Bei der Auszahlung der Löhne wird <strong>in</strong> den meisten Fällen der<br />
Berufssteuervorabzug durch den Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r e<strong>in</strong><strong>be</strong>halten. Der<br />
Berufssteuervorabzug ist e<strong>in</strong>e provisorische Besteuerung des Lohns (e<strong>in</strong>e<br />
Anzahlung), die auf die endgültige Steuer angerechnet wird.<br />
Der Betrag dieses Berufssteuervorabzugs wird anhand gesetzlich<br />
festgelegter Regeln <strong>be</strong>stimmt. Es gibt drei Ta<strong>be</strong>llen für die Berechnung<br />
des Berufssteuervorabzugs.<br />
Für e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s ohne Wohnstätte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird der<br />
Berufssteuervorabzug normalerweise gemäß Ta<strong>be</strong>lle III <strong>be</strong>rechnet. Die <strong>in</strong><br />
dieser Ta<strong>be</strong>lle vermerkten Beträge <strong>be</strong>rücksichtigen nicht die persönliche<br />
und familiäre Situation des Betreffenden.<br />
Unter gewissen Bed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d die Ta<strong>be</strong>llen I und II, die die persönliche<br />
und familiäre Situation des Betreffenden <strong>be</strong>rücksichtigen, anwendbar. Dies<br />
ist der Fall, wenn aus der Prüfung der Bed<strong>in</strong>gungen mit Sicherheit<br />
abgeleitet werden kann, dass der Betreffende der 75 %-Regel der Steuer<br />
der Gebietsfremden entspricht.
2.2 Erklärung<br />
2.2.1<br />
Zuständiges<br />
Steueramt <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong><br />
2.2.2 Das<br />
Erklärungsformular<br />
2.2.3 Erhalte ich<br />
die Erklärung<br />
automatisch?<br />
2.2.4 Wann<br />
muss ich die<br />
Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>reichen?<br />
2.2.5 Wo muss<br />
ich die<br />
Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>reichen?<br />
2.2.6<br />
Elektronische<br />
Erklärung<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Es handelt sich um die folgenden Bed<strong>in</strong>gungen:<br />
es muss sich um Entlohnungen für <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> getätigte<br />
Ar<strong>be</strong>itsleistungen handeln;<br />
<strong>in</strong> Ausführung e<strong>in</strong>es Ar<strong>be</strong>itsvertrages, der das gesamte Kalenderjahr<br />
umfasst;<br />
unter der Voraussetzung, dass die Ar<strong>be</strong>itsleistungen m<strong>in</strong>destens 75 %<br />
der gesetzlichen Ar<strong>be</strong>itsdauer <strong>be</strong>tragen.<br />
In allen anderen Fällen wird der Berufssteuervorabzug anhand von Ta<strong>be</strong>lle<br />
III <strong>be</strong>rechnet.<br />
Als Nichte<strong>in</strong>wohner mit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtigen Entlohnungen hängen<br />
Sie vom "Kontrollamt Ausland" ab, welches zuständig ist für die<br />
Verwaltung, das Unternehmen oder die E<strong>in</strong>richtung, die (das) Ihre<br />
E<strong>in</strong>künfte auszahlt oder zuteilt.<br />
In Kapitel 5. Info-Stellen f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>en praktischen Leitfaden für die<br />
Suche nach dem <strong>in</strong> Ihrem Fall zuständigen Kontrollamt.<br />
Das Kontrollamt ü<strong>be</strong>rprüft Ihre Erklärung und ermittelt auf dieser Grundlage<br />
die Steuer, die Sie schulden.<br />
Als Nichtansässiger müssen Sie e<strong>in</strong>e "Erklärung zur Steuer der<br />
Gebietsfremden/Natürliche Personen" e<strong>in</strong>reichen. Zu diesem Zweck<br />
müssen Sie das Erklärungsformular 276.2 <strong>be</strong>nutzen.<br />
Ja, sobald Sie im Register der Nichtansässigen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Wir<br />
raten Ihnen, sich <strong>be</strong>i Ihrem zuständigen Kontrollamt Ausland registrieren zu<br />
lassen (siehe o<strong>be</strong>n). Ab diesem Zeitpunkt wird Ihnen dann im Pr<strong>in</strong>zip<br />
jährlich e<strong>in</strong>e Steuererklärung zugeschickt. Die Erklärungen werden<br />
normalerweise <strong>in</strong> der zweiten Hälfte des Jahres verschickt, das dem Jahr<br />
folgt <strong>in</strong>dem die E<strong>in</strong>künfte erziehlt wurden. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e Erklärung<br />
erhalten, müssen Sie diese <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt anfordern.<br />
Die Steuererklärung ist <strong>in</strong>nerhalb der Frist e<strong>in</strong>zureichen, die auf dem<br />
Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist. Diese Frist <strong>be</strong>trägt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />
Monat ab dem Versand der Erklärung. Unter gewissen Umständen (wenn<br />
Sie zum Beispiel noch nicht Ihre Lohnkarte erhalten ha<strong>be</strong>n oder <strong>be</strong>i<br />
schwerer Krankheit) können Sie <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>e<br />
Fristverlängerung für das E<strong>in</strong>reichen der Erklärung <strong>be</strong>antragen.<br />
Sie reichen die Erklärung <strong>be</strong>im zuständigen Steueramt e<strong>in</strong>, dessen<br />
Anschrift auf dem Erklärungsformular angege<strong>be</strong>n ist.<br />
Die Erklärung zur StGF/NP kann noch nicht auf elektronischem Weg<br />
e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
- 12 -
2.3 Besteuerung<br />
2.3.1 Was<br />
unternehme<br />
ich, wenn ich<br />
e<strong>in</strong>en Fehler<br />
auf dem<br />
Steuer<strong>be</strong>scheid<br />
entdecke?<br />
2.3.2. Was<br />
unternehme ich<br />
<strong>be</strong>i Zahlungsschwierigkeiten?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die def<strong>in</strong>itive Berechnung der geschuldeten Steuer erfolgt auf der<br />
Grundlage Ihrer Erklärung. Zu diesem Zeitpunkt wird der <strong>be</strong>reits<br />
e<strong>in</strong><strong>be</strong>haltene Berufssteuervorabzug mit der Steuer verrechnet, die Sie<br />
schulden. Sie erhalten dann von der Verwaltung e<strong>in</strong>en Steuer<strong>be</strong>scheid, der<br />
entweder e<strong>in</strong>e Rückzahlung oder e<strong>in</strong>en zu zahlenden Rest<strong>be</strong>trag angibt.<br />
Die E<strong>in</strong>ziehung des zu zahlenden Rest<strong>be</strong>trags oder die Rückerstattung des<br />
Vorabzugü<strong>be</strong>rschusses erfolgt durch das zuständige Steuere<strong>in</strong>nahmeamt.<br />
Die Anschrift dieses E<strong>in</strong>nahmebüros f<strong>in</strong>den Sie auf dem Steuer<strong>be</strong>scheid.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>en Fehler auf dem Steuer<strong>be</strong>scheid entdecken, raten wir Ihnen,<br />
zuerst das zuständige Steueramt zu kontaktieren. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />
erzielen, können Sie E<strong>in</strong>spruch erhe<strong>be</strong>n. Dieser E<strong>in</strong>spruch muss b<strong>in</strong>nen<br />
drei Monaten ab dem Versanddatum des Steuer<strong>be</strong>scheids e<strong>in</strong>gereicht<br />
werden.<br />
Die Vorgehensweise für das E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>spruchs sowie die zu<br />
<strong>be</strong>achtenden Form<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d auf dem Steuer<strong>be</strong>scheid angege<strong>be</strong>n.<br />
Die E<strong>in</strong>sprüche <strong>in</strong> Sachen StGF/NP s<strong>in</strong>d <strong>be</strong>im Regionaldirektor Brüssel II<br />
Gesellschaften, Avenue Louise 245 <strong>in</strong> 1050 Brüssel e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Diese Anschrift f<strong>in</strong>den Sie e<strong>be</strong>nfalls auf der Rückseite des<br />
Steuer<strong>be</strong>scheids.<br />
Im Fall e<strong>in</strong>er Doppel<strong>be</strong>steuerung, d.h. wenn Ihre E<strong>in</strong>künfte sowohl <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> als auch <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> der E<strong>in</strong>kommenssteuer unterworfen<br />
wurden, ha<strong>be</strong>n Sie e<strong>be</strong>nfalls die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Antrag e<strong>in</strong>zureichen zur<br />
Anwendung des im <strong>be</strong>lgisch-deutschen DBA vorgesehenen<br />
Verständigungsverfahrens. Dieser Antrag muss <strong>be</strong>i der zuständigen<br />
deutschen Behörde <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Zustellung<br />
der zweiten Besteuerung e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
In e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>grenzten Zahl von Fällen ist es möglich, selbst nach Ablauf der<br />
gesetzlichen E<strong>in</strong>spruchsfrist e<strong>in</strong>en Steuernachlass von Amts wegen zu<br />
erhalten. Der Steuernachlass muss <strong>in</strong>nerhalb von 3 Jahren ab dem 1.<br />
Januar des Jahres <strong>be</strong>antragt werden, im Laufe dessen die Steuer erstellt<br />
wurde oder ggf. ab dem 1. Januar des Steuerjahres.<br />
Wenn Sie die Besteuerung nicht <strong>be</strong>anstanden, a<strong>be</strong>r aus irgende<strong>in</strong>em Grund<br />
Ihre Steuerschuld nicht <strong>be</strong>gleichen können, müssen Sie das für Sie<br />
zuständige E<strong>in</strong>nahmeamt kontaktieren.<br />
- 13 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
2.4 Steuer<strong>be</strong>freiungen und Steuerermäßigungen<br />
Auf welche Steuer<strong>be</strong>freiungen und Steuerermäßigungen ha<strong>be</strong> ich <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> Anrecht?<br />
Unter welchen Bed<strong>in</strong>gungen werden sie gewährt und wie werden sie <strong>be</strong>rücksichtigt?<br />
2.4.1<br />
Gesetzliche<br />
K<strong>in</strong>derzulagen,<br />
Geburtszulagen<br />
und Adoptionszulagen<br />
2.4.2<br />
Rückerstattung<br />
der Fahrtkosten<br />
vom Wohnort<br />
zum<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />
2.4.3<br />
Entschädigung<br />
für Fahrten mit<br />
dem Fahrrad<br />
Die K<strong>in</strong>derzulagen für K<strong>in</strong>der zu Lasten, die K<strong>in</strong>derzulagen für Waisen, das<br />
zusätzliche Familienurlaubsgeld, die Geburtszulagen und Adoptionsprämien<br />
s<strong>in</strong>d steuerfrei. Es muss sich jedoch um gesetzliche Zulagen handeln. Die<br />
außergesetzlichen Zulagen gleicher Art, die e<strong>in</strong> Unternehmen se<strong>in</strong>em<br />
Personal gewähren kann, unterliegen dagegen der Steuer.<br />
Die Rückerstattung von Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnort und<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz kann unter gewissen Voraussetzungen steuer<strong>be</strong>freit se<strong>in</strong>.<br />
Folgende Situationen können vorkommen:<br />
Der Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>nutzt öffentliche Verkehrsmittel. In diesem Fall<br />
ist die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Kosten für die<br />
öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei.<br />
Der Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>nutzt den geme<strong>in</strong>schaftlichen Transport der<br />
Personalmitglieder, der durch den Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r oder e<strong>in</strong>e Gruppe von<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rn organisiert wird. In diesem Fall ist die Entschädigung<br />
<strong>be</strong>freit <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Betrages, der <strong>be</strong>grenzt ist auf den Preis e<strong>in</strong>es<br />
Abonnements erster Klasse für e<strong>in</strong>e gleiche Strecke.<br />
Der Ar<strong>be</strong>itnehmer <strong>be</strong>nutzt e<strong>in</strong> anderes Verkehrsmittel. In diesem Fall<br />
ist die Befreiung <strong>be</strong>grenzt auf 150,00 EUR.<br />
Die Gewährung der Befreiung hängt e<strong>be</strong>nfalls davon ab, wie Sie Ihre<br />
Berufsaufwendungen ermitteln. Sie können die Befreiung nur dann erhalten,<br />
wenn Ihre Berufsaufwendungen pauschal festgelegt werden. Wenn Sie den<br />
Abzug Ihrer tatsächlichen Berufsaufwendungen <strong>be</strong>anspruchen, s<strong>in</strong>d die<br />
Entschädigungen, die Sie von Ihrem Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r erhalten für Ihre Fahrten<br />
zwischen Wohnsitz und Ar<strong>be</strong>itsplatz nicht steuerfrei.<br />
Die Befreiung <strong>be</strong>trifft nur die Entschädigungen, die der Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r speziell<br />
und ausdrücklich für die Benutzung e<strong>in</strong>es Fahrrads für den Ar<strong>be</strong>itsweg<br />
gewährt, also unter Ausschluss aller allgeme<strong>in</strong>er Beteiligungen an den<br />
Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Ar<strong>be</strong>itsplatz.<br />
Der Steuervorteil <strong>be</strong>steht aus e<strong>in</strong>er Befreiung der durch den Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />
<strong>be</strong>zahlten Entschädigung für die Fahrten vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz.<br />
Der Höchst<strong>be</strong>trag dieser Befreiung ist pauschal festgelegt auf 0,15 EUR pro<br />
Kilometer. Wenn der Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r sich entschließt, e<strong>in</strong>e höhere Prämie<br />
auszuzahlen, s<strong>in</strong>d nur 0,15 EUR pro Kilometer steuerfrei. Der Rest der<br />
Entschädigung ist als steuerbare Entlohnung zu <strong>be</strong>trachten.<br />
- 14 -
2.5 Steuerabzüge<br />
2.5.1 Berufsaufwendungen<br />
Pauschale<br />
Berufsaufwendungen<br />
Tatsächliche<br />
Berufs-<br />
aufwendungen<br />
Fahrtkosten vom<br />
Wohnsitz zum<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz mit<br />
dem Pkw<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Sie ha<strong>be</strong>n immer Anrecht auf e<strong>in</strong>en gesetzlichen pauschalen Abzug für<br />
Berufsaufwendungen.<br />
Grund<strong>be</strong>trag der pauschalen Berufsaufwendungen:<br />
(nicht-<strong>in</strong>dexierte Beträge <strong>in</strong> EUR)<br />
25 % der ersten E<strong>in</strong>kommensstufe bis 4.570,00 EUR<br />
10 % der Stufe von 4.570,00 EUR bis 9.080,00 EUR<br />
5% der Stufe von 9.080,00 EUR bis 15.110,00 EUR<br />
3 % der Stufe ü<strong>be</strong>r 15.110,00 EUR<br />
mit e<strong>in</strong>er Höchstgrenze von 3.050,00 EUR<br />
Wenn Ihre tatsächlichen Berufsaufwendungen höher s<strong>in</strong>d als die gesetzliche<br />
Pauschale, können Sie unter gewissen Voraussetzungen Ihre tatsächlichen<br />
Berufsaufwendungen abziehen. Um steuerlich abzugsfähig zu se<strong>in</strong>, müssen<br />
die Aufwendungen jedoch folgende vier Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen:<br />
sie müssen un<strong>be</strong>d<strong>in</strong>gt mit der Ausübung der Berufstätigkeit <strong>in</strong><br />
Zusammenhang stehen;<br />
sie müssen während des Besteuerungszeitraums <strong>be</strong>zahlt oder<br />
getragen worden se<strong>in</strong>,<br />
sie müssen <strong>be</strong>zahlt oder getragen worden se<strong>in</strong>, um steuerpflichtige<br />
E<strong>in</strong>künfte zu erzielen oder zu <strong>be</strong>wahren;<br />
ihre Realität und ihr Betrag müssen durch den Steuerpflichtigen<br />
<strong>be</strong>legt werden.<br />
Achtung! Für den Abzug als Berufsaufwendungen kommen nur die<br />
Unkosten <strong>in</strong> Betracht, die ausschließlich die Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lasten, die <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> der StGF/NP unterliegen.<br />
Die Kosten, die Sie getragen ha<strong>be</strong>n für Ihre Fahrten mit dem Pkw zwischen<br />
Ihrem Wohnsitz und Ihrem Ar<strong>be</strong>itsplatz s<strong>in</strong>d abzugsfähig. Diese Kosten<br />
gelten jedoch als <strong>be</strong>reits <strong>in</strong> den gesetzlichen pauschalen<br />
Berufsaufwendungen enthalten.<br />
Wenn Sie sich für den Abzug Ihrer tatsächlichen Berufsaufwendungen<br />
entscheiden, können Sie hier als tatsächliche Unkosten e<strong>in</strong>en<br />
Pauschal<strong>be</strong>trag von 0,15 EUR pro Kilometer abziehen. Diese Pauschale<br />
<strong>be</strong><strong>in</strong>haltet jedoch weder F<strong>in</strong>anzierungskosten noch Mobilfunkkosten.<br />
- 15 -
Unkosten für<br />
andere Fahrten<br />
mit dem Pkw<br />
Fahrtkosten vom<br />
Wohnsitz zum<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz mit<br />
anderen<br />
Transportmitteln<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Der Pauschal<strong>be</strong>trag von 0,15 EUR pro Kilometer wird lediglich gewährt,<br />
wenn Sie <strong>be</strong>legen, dass Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />
mit e<strong>in</strong>em Pkw zurücklegen:<br />
der Ihr Eigentum ist, oder<br />
der unter Ihrem Namen e<strong>in</strong>getragen ist <strong>be</strong>i der<br />
Kraftfahrzeugzulassungsstelle, oder<br />
der Ihnen dauerhaft oder gewöhnlich zur Verfügung gestellt wird<br />
gemäss e<strong>in</strong>es Mietvertrags oder e<strong>in</strong>es Leas<strong>in</strong>gvertrags, oder<br />
der Ihrem Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r gehört, unter der Voraussetzung, dass Sie auf<br />
die Vorteile jeglicher Art, die sich aus der Benutzung dieses<br />
Fahrzeugs erge<strong>be</strong>n, <strong>be</strong>steuert werden.<br />
Achtung! In den ersten drei vorgenannten Fällen kann der Pauschal<strong>be</strong>trag<br />
von 0,15 EUR pro Km auch Ihrem Ehepartner oder K<strong>in</strong>d gewährt werden,<br />
wenn der Ehepartner oder das K<strong>in</strong>d das Fahrzeug für se<strong>in</strong>e Fahrten vom<br />
Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz <strong>be</strong>nutzt, jedoch vorausgesetzt, dass dieser<br />
Pauschal<strong>be</strong>trag nur e<strong>in</strong>em von <strong>be</strong>iden gewährt werden kann für geme<strong>in</strong>sam<br />
zurückgelegte Fahrten.<br />
Für andere <strong>be</strong>rufliche Fahrten als die Fahrten vom Wohnsitz zum<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz s<strong>in</strong>d die tatsächlichen Berufsaufwendungen abzugsfähig <strong>in</strong> Höhe<br />
des <strong>be</strong>ruflichen Anteils. Diese Unkosten s<strong>in</strong>d außerdem <strong>be</strong>grenzt auf 75 %.<br />
Diese Begrenzung auf 75 % gilt jedoch nicht für Treibstoffkosten,<br />
Mobilfunkkosten und F<strong>in</strong>anzierungskosten. Das Vorhandense<strong>in</strong> und der<br />
Betrag der tatsächlich getragenen Pkw-Unkosten muss anhand<br />
<strong>be</strong>weiskräftiger Unterlagen <strong>be</strong>legt werden.<br />
Die geläufigsten Unkosten s<strong>in</strong>d:<br />
die Abschreibung des Fahrzeugs und aller Zu<strong>be</strong>hörteile und<br />
Ausstattungen;<br />
Versicherungen;<br />
Kraftfahrzeugsteuer;<br />
Beiträge an Pannenhilfsdienste;<br />
Unterhaltskosten;<br />
Reparaturkosten;<br />
Garagenkosten;<br />
Parkplatz- und Mautgebühren;<br />
TÜV-Kosten;<br />
Treibstoffkosten.<br />
Der Pauschal<strong>be</strong>trag von 0,15 EUR pro Kilometer wird e<strong>be</strong>nfalls gewährt für<br />
die Strecke vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz, die mit anderen Transportmitteln<br />
zurückgelegt wird wie Straßenbahn, U-Bahn, Autobus, Motorrad, Fahrrad,<br />
usw. Diese Pauschale wird auch den Personen gewährt, die zu Fuß gehen<br />
oder die als Mitfahrer Fahrgeme<strong>in</strong>schaften nutzen.<br />
Die Kilometer für die "anderen Transportmittel als der Pkw" s<strong>in</strong>d jedoch<br />
<strong>be</strong>grenzt auf maximal 50 Km pro H<strong>in</strong>fahrt (maximal 100 Km pro Ar<strong>be</strong>itstag).<br />
- 16 -
2.5.2 Auf<br />
welche<br />
anderen<br />
Steuerabzüge<br />
ha<strong>be</strong> ich<br />
Anrecht?<br />
Welche<br />
Unterhaltsrenten<br />
s<strong>in</strong>d abzugsfähig<br />
und unter<br />
welchen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen?<br />
Welche<br />
unentgeltlichen<br />
Zuwendungen<br />
(Spenden) s<strong>in</strong>d<br />
abzugsfähig?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Als Nichtansässiger <strong>Belgien</strong>s, der steuerbare E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erhält oder<br />
erzielt, können Sie e<strong>in</strong>e gewisse Anzahl Steuerabzüge <strong>be</strong>anspruchen.<br />
Wenn Sie unter die Kategorie der Nichtansässigen fallen, die der 75 %-Regel<br />
entsprechen, können Sie gege<strong>be</strong>nenfalls, unter gewissen Umständen, noch<br />
zusätzliche Abzüge <strong>be</strong>anspruchen.<br />
Bezüglich der Abzüge, die hiernach nicht <strong>in</strong> allen E<strong>in</strong>zelheiten kommentiert<br />
s<strong>in</strong>d, erhalten Sie weitere Auskünfte <strong>be</strong>im Kontrollamt Ausland oder auf der<br />
Webseite www.m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>.<br />
Steuerabzüge Ke<strong>in</strong>e<br />
Anwendung<br />
der 75 %-<br />
Regel<br />
- 17 -<br />
Anwendung<br />
der 75% -<br />
Regel<br />
Unterhaltsrenten Ja Ja<br />
Unentgeltliche Zuwendungen (Spenden) Ja Ja<br />
Ausga<strong>be</strong>n für K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung Ne<strong>in</strong> Ja<br />
Zusätzlicher Z<strong>in</strong>sabzug für Neubau oder<br />
Renovierung 1<br />
Ne<strong>in</strong> Ja<br />
Ar<strong>be</strong>itslöhne von Hausangestellten 1 Ne<strong>in</strong> Ja<br />
Ausga<strong>be</strong>n für die Instandhaltung und<br />
Restaurierung von unter Denkmalschutz<br />
stehenden un<strong>be</strong>weglichen Gütern 1<br />
Ne<strong>in</strong> Ja<br />
Lediglich die Unterhaltsrenten, die Sie an e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s<br />
<strong>be</strong>zahlen und die folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen, s<strong>in</strong>d abzugsfähig:<br />
Der Empfänger gehört nicht zu Ihrem Haushalt.<br />
Die Unterhaltsrente wird geschuldet <strong>in</strong> Ausführung des<br />
Zivilgesetzbuches oder e<strong>in</strong>er gleichgestellten ausländischen<br />
Gesetzgebung.<br />
Die Zahlung muss regelmäßig erfolgen oder muss aufgrund e<strong>in</strong>er<br />
rückwirkenden gerichtlichen Entscheidung erfolgt se<strong>in</strong> im Laufe e<strong>in</strong>es<br />
späteren Besteuerungszeitraums als der, für den die Zahlung<br />
geschuldet ist.<br />
Die Zahlung muss anhand <strong>be</strong>weiskräftiger Unterlagen <strong>be</strong>legt werden.<br />
Der Abzug ist <strong>be</strong>grenzt auf 80 % der <strong>be</strong>zahlten Summen.<br />
Abzugsfähig s<strong>in</strong>d die unentgeltlichen Zuwendungen (Spenden) an gewisse<br />
durch das Gesetz anerkannte oder aufgelistete E<strong>in</strong>richtungen. Um<br />
abzugsfähig zu se<strong>in</strong>, müssen die unentgeltlichen Zuwendungen sich<br />
m<strong>in</strong>destens auf 30,00 EUR pro <strong>be</strong>günstigte E<strong>in</strong>richtung <strong>be</strong>laufen. Der<br />
abzugsfähige Betrag darf 10 % Ihrer Nettoe<strong>in</strong>künfte nicht ü<strong>be</strong>rsteigen und<br />
darf nicht mehr <strong>be</strong>tragen als 304.550,00 EUR.<br />
1 Diese Kosten s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip auch <strong>be</strong>i nichtansässigen Steuerpflichtigen abziehbar, f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der<br />
Praxis jedoch selten Anwendung <strong>in</strong> der StGF/NP.
Ausga<strong>be</strong>n für<br />
K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die Ausga<strong>be</strong>n für K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung s<strong>in</strong>d nur dann abzugsfähig, wenn Ihr K<strong>in</strong>d<br />
noch ke<strong>in</strong>e 3 Jahre alt ist und <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>treut wird. Außerdem müssen<br />
diese Ausga<strong>be</strong>n <strong>be</strong>zahlt werden:<br />
an E<strong>in</strong>richtungen, die durch K<strong>in</strong>d en Gez<strong>in</strong>, durch das Office de la<br />
naissance et de l'enfance oder durch die Exekutive der<br />
deutschsprachigen Geme<strong>in</strong>schaft anerkannt, <strong>be</strong>zuschusst oder<br />
kontrolliert werden, oder<br />
an unabhängige Aufnahmefamilien oder an K<strong>in</strong>derkrippen, die unter<br />
Aufsicht der vorerwähnten E<strong>in</strong>richtungen stehen.<br />
Achtung! Ab dem Steuerjahr 2006 (E<strong>in</strong>künfte 2005) werden die Ausga<strong>be</strong>n<br />
für K<strong>in</strong>der<strong>be</strong>treuung für K<strong>in</strong>der bis 12 Jahre <strong>be</strong>rücksichtigt e<strong>be</strong>nso wie die an<br />
K<strong>in</strong>dergärten und Primarschulen <strong>be</strong>zahlten Ausga<strong>be</strong>n.<br />
- 18 -
2.6 Steuerermäßigungen<br />
2.6.1 Auf<br />
welche Steuerermäßigungen<br />
ha<strong>be</strong> ich<br />
Anrecht ?<br />
2.6.2 Prämien<br />
für <strong>in</strong>dividuelle<br />
Le<strong>be</strong>nsversicherungsverträge<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Als E<strong>in</strong>wohner <strong>Deutschland</strong>s mit steuerpflichtigen Berufse<strong>in</strong>künften <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> ha<strong>be</strong>n Sie gege<strong>be</strong>nenfalls Anrecht auf e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung für<br />
nachstehende Ausga<strong>be</strong>n.<br />
Für weitere Auskünfte <strong>be</strong>züglich der Ausga<strong>be</strong>n, die hiernach nicht <strong>in</strong> allen<br />
E<strong>in</strong>zelheiten kommentiert s<strong>in</strong>d, wenden Sie sich bitte an das Kontrollamt<br />
Ausland oder konsultieren Sie die Webseite des FÖD F<strong>in</strong>anzen<br />
(www.m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>).<br />
Steuerermäßigungen Ke<strong>in</strong>e<br />
Anwendung<br />
der 75%-<br />
Regel<br />
- 19 -<br />
Anwendung<br />
der 75%-<br />
Regel<br />
Prämien für <strong>in</strong>dividuelle<br />
Le<strong>be</strong>nsversicherungsverträge<br />
Ja Ja<br />
Bezahlte Summen für den Erwerb von<br />
Aktien oder Anteilen der<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft<br />
Ja Ja<br />
Ausga<strong>be</strong>n mit dem Ziel der<br />
Energiee<strong>in</strong>sparung<br />
Ja Ja<br />
Pensionssparen 2 Ne<strong>in</strong> Ja<br />
Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen Ja Ja<br />
Ausga<strong>be</strong>n für Leistungen im Rahmen der<br />
lokalen Beschäftigungsagenturen<br />
Ja Ja<br />
Dienstleistungsschecks ² Ja Ja<br />
großstädtische Förderzonen ² Ja Ja<br />
Erwerb von Schuldverschreibungen, die<br />
vom Fonds für Soziale und Nachhaltige<br />
Wirtschaft ausgege<strong>be</strong>n werden²<br />
Ja Ja<br />
Erwerb von Schuldverschreibungen, die<br />
vom Starterfonds ausgege<strong>be</strong>n werden ²<br />
Ja Ja<br />
Die Prämien für <strong>in</strong>dividuelle Le<strong>be</strong>nsversicherungsverträge kommen für e<strong>in</strong>e<br />
Steuerermäßigung <strong>in</strong> Frage unter der Bed<strong>in</strong>gung dass:<br />
Sie den Le<strong>be</strong>nsversicherungsvertrag persönlich - vor dem Alter von<br />
65 Jahren - abgeschlossen ha<strong>be</strong>n und dass Sie sich ausschließlich<br />
selbst versichert ha<strong>be</strong>n;<br />
der Le<strong>be</strong>nsversicherungsvertrag e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destlaufzeit von 10 Jahren<br />
hat, wenn er Vorteile im Ü<strong>be</strong>rle<strong>be</strong>nsfall vorsieht;<br />
die Vorteile des Vertrags festgelegt s<strong>in</strong>d, im Fall von Le<strong>be</strong>n, zu Ihren<br />
eigenen Gunsten oder, im Todesfall, zu Gunsten Ihres Ehepartners<br />
oder Ihrer Verwandten bis zum 2. Grad;<br />
die Prämien endgültig <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>zahlt werden.<br />
2 Nichtansässige können im Pr<strong>in</strong>zip auch <strong>in</strong> den Genuss dieser Steuerermäßigungen kommen. In der<br />
Praxis ist deren Anwendung <strong>in</strong> der StGF/NP jedoch eher selten.
2.6.3 Bezahlte<br />
Summen für<br />
den Erwerb von<br />
Aktien oder<br />
Anteilen der<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft<br />
2.6.4<br />
Zahlungen für<br />
Pensionssparen<br />
2.6.5<br />
Ausga<strong>be</strong>n mit<br />
dem Ziel der<br />
Energiee<strong>in</strong>sparung<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die Summen, die Sie als e<strong>in</strong>facher Ar<strong>be</strong>itnehmer (Ar<strong>be</strong>iter, Angestellter oder<br />
Kaderpersonal) gezahlt ha<strong>be</strong>n für die Zeichnung und Bare<strong>in</strong>zahlung von<br />
Aktien oder Anteilen e<strong>in</strong>es der Gesellschaftssteuer unterliegenden<br />
Unternehmens das Sie <strong>be</strong>schäftigt, oder dessen Tochter- oder<br />
Enkelunternehmen Ihre Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft ist, werden <strong>be</strong>rücksichtigt für<br />
e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung. Um die Ermäßigung zu erhalten, müssen Sie Ihrer<br />
Erklärung den Beweis des Erwerbs der Wertpapiere <strong>be</strong>ifügen und <strong>be</strong>legen,<br />
dass diese am 31. Dezem<strong>be</strong>r des Besteuerungszeitraums weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Ihrem<br />
Besitz waren.<br />
Der für die Steuerermäßigung zu <strong>be</strong>rücksichtigende Betrag ist auf maximal<br />
610,00 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Ehepartner festgelegt. Diese<br />
Ermäßigung ist unvere<strong>in</strong>bar mit der Ermäßigung für Pensionssparen.<br />
Die Steuerermäßigung für Zahlungen, die Sie im Rahmen des<br />
Pensionssparens tätigen, wird nur dann gewährt, wenn Sie <strong>be</strong>i der Eröffnung<br />
e<strong>in</strong>es kollektiven oder <strong>in</strong>dividuellen Sparkontos oder der Unterzeichnung<br />
e<strong>in</strong>er Sparversicherung E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s waren.<br />
Die Zahlung darf 610,00 EUR pro Besteuerungszeitraum nicht ü<strong>be</strong>rschreiten.<br />
Beide Ehepartner können diesen Höchst<strong>be</strong>trag <strong>be</strong>anspruchen unter der<br />
Voraussetzung, dass <strong>be</strong>ide jeweils Inha<strong>be</strong>r e<strong>in</strong>es Sparkontos (kollektiv oder<br />
<strong>in</strong>dividuell) oder e<strong>in</strong>er Sparversicherung s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Steuerermäßigung ist unvere<strong>in</strong>bar mit der Ermäßigung für die<br />
<strong>be</strong>zahlten Summen für den Erwerb von Aktien oder Anteilen der<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rgesellschaft.<br />
E<strong>in</strong>e Steuerermäßigung kann für die hiernach aufgezählten Ausga<strong>be</strong>n<br />
gewährt werden, die Sie tatsächlich während des Besteuerungszeitraums<br />
getätigt ha<strong>be</strong>n für e<strong>in</strong>e rationellere Energienutzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohnung (<strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> oder im Ausland), deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter,<br />
Erbbau<strong>be</strong>rechtigter oder Nießbraucher Sie s<strong>in</strong>d:<br />
1. Ausga<strong>be</strong>n für das Ersetzen alter Heizkessel;<br />
2. Ausga<strong>be</strong>n für die Installation e<strong>in</strong>es Warmwasserzu<strong>be</strong>reiters, der mit<br />
Sonnenenergie <strong>be</strong>trie<strong>be</strong>n wird;<br />
3. Ausga<strong>be</strong>n für die Installation von photovoltaischen Solarzellen zur<br />
Umwandlung von Sonnenenergie <strong>in</strong> elektrische Energie;<br />
4. Ausga<strong>be</strong>n für den E<strong>in</strong>bau von Doppelverglasung;<br />
5. Ausga<strong>be</strong>n für die Dachisolation;<br />
6. Ausga<strong>be</strong>n für den E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er Wärmeregulierung e<strong>in</strong>er<br />
Zentralheizungsanlage mittels Thermostatventilen oder mittels e<strong>in</strong>es<br />
Raumthermostats mit Zeitschaltuhr;<br />
7. Ausga<strong>be</strong>n für e<strong>in</strong> Energieaudit der Wohnung.<br />
- 20 -
2.7 Verschiedenes<br />
2.7.1 Schulde<br />
ich e<strong>in</strong>e<br />
Zuschlagsteuer<br />
auf me<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong><br />
<strong>be</strong>steuerten<br />
Berufse<strong>in</strong>künfte?<br />
2.7.2 Hat die<br />
Tatsache, dass<br />
ich mit me<strong>in</strong>em<br />
Partner<br />
zusammenle<strong>be</strong><br />
E<strong>in</strong>fluss auf<br />
me<strong>in</strong>e<br />
Besteuerung <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong>?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die <strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> müssen durch e<strong>in</strong>en registrierten Unternehmer durchgeführt<br />
worden se<strong>in</strong>.<br />
Die Steuerermäßigung wird nicht auf die Ausga<strong>be</strong>n angewendet:<br />
die <strong>be</strong>rücksichtigt werden als tatsächliche Berufsaufwendungen;<br />
die Anrecht ge<strong>be</strong>n auf den <strong>in</strong> Artikel 69 des<br />
E<strong>in</strong>kommensteuergesetzbuches 1992 <strong>be</strong>zeichneten Abzug für<br />
Investition (dies <strong>be</strong>trifft nur die Selbstständigen).<br />
Die Steuerermäßigung entspricht nachstehendem Prozentsatz der<br />
tatsächlich getätigten Ausga<strong>be</strong>n:<br />
15 % für die unter den Punkten 1 bis 3 erwähnten Ausga<strong>be</strong>n;<br />
40% für die anderen Ausga<strong>be</strong>n.<br />
Der Gesamt<strong>be</strong>trag der verschiedenen Steuerermäßigungen darf pro<br />
Besteuerungszeitraum 610,00 EUR pro Wohnung nicht ü<strong>be</strong>rsteigen.<br />
Die Steuer, die Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als Nichtansässiger schulden, wird erhöht um<br />
7 % Zuschlaghundertstel. Diese Zuschlaghundertstel werden genauso<br />
<strong>be</strong>rechnet wie die Geme<strong>in</strong>de- und Agglomerationszuschlagsteuern der<br />
Steuer der natürlichen Personen, die die E<strong>in</strong>wohner <strong>Belgien</strong>s schulden.<br />
Obwohl <strong>be</strong>ide Ehepartner Ihre E<strong>in</strong>künfte auf e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen<br />
Erklärungsformular erklären müssen, werden seit dem Steuerjahr 2005<br />
(E<strong>in</strong>künfte des Jahres 2004) alle ihre E<strong>in</strong>künfte ause<strong>in</strong>andergerechnet. Das<br />
<strong>be</strong>deutet, dass all ihre E<strong>in</strong>künfte getrennt <strong>be</strong>steuert werden. Was die nicht<br />
verheirateten Partner <strong>be</strong>trifft, so s<strong>in</strong>d die gesetzlich Zusammenwohnenden<br />
ab dem Steuerjahr 2005 (E<strong>in</strong>künfte 2004) den verheirateten Paaren<br />
vollkommen gleichgestellt für die Anwendung der E<strong>in</strong>kommensteuern. Die<br />
nicht verheirateten Partner, die nicht als gesetzlich Zusammenwohnende<br />
gelten, werden auf steuerlicher E<strong>be</strong>ne weiterh<strong>in</strong> als Alle<strong>in</strong>stehende<br />
<strong>be</strong>trachtet.<br />
- 21 -
2.7.3 Wann<br />
wird e<strong>in</strong><br />
Ehepaarquotient<br />
angerechnet?<br />
2.7.4 Wann<br />
werden<br />
verheiratete<br />
Steuerpflichtige<br />
als<br />
Alle<strong>in</strong>stehende<br />
<strong>be</strong>steuert?<br />
2.7.5 Eigene<br />
Wohnung <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong><br />
Werde ich <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>steuert<br />
auf me<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong><br />
gelegene eigene<br />
Wohnung?<br />
Kann ich für<br />
me<strong>in</strong>e eigene<br />
Wohnung <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Steuervorteil<br />
erhalten?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Wenn Ihr Ehepartner ke<strong>in</strong>e oder nur wenig eigene Berufse<strong>in</strong>künfte hat, wird<br />
ihm e<strong>in</strong> Teil Ihrer Berufse<strong>in</strong>künfte angerechnet. Das ist der Ehepaarquotient.<br />
Durch die Anrechnung des Ehepaarquotienten wird e<strong>in</strong> Teil Ihrer<br />
Berufse<strong>in</strong>künfte, der normalerweise zu e<strong>in</strong>em höheren Satz <strong>be</strong>steuert<br />
worden wäre, ihrem Partner ü<strong>be</strong>rtragen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e im Pr<strong>in</strong>zip niedrigere<br />
E<strong>in</strong>kommensstufe. Der anrechenbare Betrag ist <strong>be</strong>grenzt auf e<strong>in</strong>en<br />
Höchst<strong>be</strong>trag von 8.160,00 EUR. Für die Berechnung dieses Höchst<strong>be</strong>trags<br />
werden Ihre gesamten (<strong>be</strong>lgischen und ausländischen) Berufse<strong>in</strong>künfte<br />
sowie die Ihres Partners <strong>be</strong>rücksichtigt.<br />
Für die Berechnung der StGF/NP <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> werden Sie – als verheirateter<br />
Nichtansässiger – dennoch steuerlich als alle<strong>in</strong>stehend <strong>be</strong>trachtet, wenn:<br />
nur Sie E<strong>in</strong>künfte erzielen, die <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> der StGF/NP unterliegen und<br />
Ihr Ehepartner Berufse<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>lgischen Ursprungs hat, die<br />
steuer<strong>be</strong>freit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anwendung des <strong>be</strong>lgisch-deutschen<br />
Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommens oder Berufse<strong>in</strong>künfte ausländischen<br />
Ursprungs hat, die 8.160,00 EUR ü<strong>be</strong>rsteigen.<br />
Achtung! Wenn Sie für die Berechnung der StGF/NP als alle<strong>in</strong>stehend<br />
<strong>be</strong>trachtet werden, wird Ihnen die Erhöhung des Steuerfrei<strong>be</strong>trags für<br />
Familienlasten lediglich dann gewährt, wenn Ihre Berufse<strong>in</strong>künfte höher s<strong>in</strong>d<br />
als die Berufse<strong>in</strong>künfte Ihres Ehepartners.<br />
Sie werden <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> nicht <strong>be</strong>steuert auf Ihre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> gelegene<br />
eigene, selbstgenutzte Wohnung. Lediglich die E<strong>in</strong>künfte aus <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
gelegenen un<strong>be</strong>weglichen Gütern, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter,<br />
Erbbau<strong>be</strong>rechtigter oder Nießbraucher Sie s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
steuerpflichtig. Wenn Sie <strong>be</strong>ispielsweise Eigentümer e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
gelegenen Zweitwohnung s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Sie hierfür <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> steuerpflichtig.<br />
Da Sie für Ihre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> gelegene eigene Wohnung nicht <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
der StGF/NP unterliegen, genießen Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ke<strong>in</strong>e Steuervorteile für<br />
diese Wohnung (wie der Abzug von Z<strong>in</strong>sen oder Ausga<strong>be</strong>n). Unter gewissen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen können Sie jedoch e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung erhalten für die<br />
Ausga<strong>be</strong>n zur Energiee<strong>in</strong>sparung, die Sie für Ihre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> gelegene<br />
Wohnung tätigen (siehe Frage 2.6.5 hiervor).<br />
- 22 -
2.7.6<br />
Firmenfahrzeug<br />
Ich ha<strong>be</strong> e<strong>in</strong><br />
Firmenfahrzeug,<br />
das ich auch für<br />
private Fahrten<br />
<strong>be</strong>nutze. Welches<br />
s<strong>in</strong>d die Folgen<br />
für me<strong>in</strong>e<br />
Besteuerung?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Wenn Ihr <strong>be</strong>lgischer Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Ihnen e<strong>in</strong> Firmenfahrzeug zur Verfügung<br />
stellt, das Sie auch für persönliche Zwecke <strong>be</strong>nutzen, erhalten Sie e<strong>in</strong>en<br />
steuerlichen Vorteil. Unter "Benutzung für persönliche Zwecke" versteht<br />
man nicht nur die private Benutzung (außerhalb der Ar<strong>be</strong>itszeiten, am<br />
Wochenende, im Urlaub, usw.), sondern auch die Benutzung für Fahrten<br />
zwischen Wohnort und Ar<strong>be</strong>itsplatz. Dieser Vorteil wird pauschal <strong>be</strong>wertet<br />
aufgrund der steuerlichen Nutzleistung des Fahrzeugs (Steuer-PS). Die<br />
Anzahl Steuer-PS des Firmenfahrzeugs f<strong>in</strong>den Sie auf der<br />
Zahlungsaufforderung für die Verkehrssteuer.<br />
Zur Berechnung des Steuervorteils werden die zu persönlichen Zwecken<br />
gefahrenen Kilometer (die Fahrten Wohnsitz-Ar<strong>be</strong>itsplatz <strong>in</strong><strong>be</strong>griffen)<br />
multipliziert mit dem Vorteil pro zurückgelegtem Kilometer. In der folgenden<br />
Ta<strong>be</strong>lle f<strong>in</strong>den Sie den Vorteil pro zurückgelegtem Kilometer.<br />
Steuerliche<br />
Nutzleistung <strong>in</strong> PS<br />
- 23 -<br />
Vorteil pro zurückgelegtem Kilometer<br />
Grund<strong>be</strong>trag<br />
<strong>in</strong> EUR<br />
Indexierter Betrag für<br />
2004 <strong>in</strong> EUR<br />
4 0,1380 0,1554<br />
5 0,1620 0,1824<br />
6 0,1790 0,2016<br />
7 0,1980 0,2230<br />
8 0,2160 0,2433<br />
9 0,2350 0,2647<br />
10 0,2600 0,2928<br />
11 0,2850 0,3210<br />
12 0,3020 0,3401<br />
13 0,3210 0,3615<br />
14 0,3330 0,3750<br />
15 0,3470 0,3908<br />
16 0,3570 0,4021<br />
17 0,3640 0,4099<br />
18 0,3730 0,4201<br />
19 und mehr 0,3800 0,4280
Anzahl Kilometer<br />
– pauschale<br />
Schätzung<br />
S<strong>in</strong>d die<br />
zurückgelegten<br />
Kilometer<br />
zwischen<br />
me<strong>in</strong>em<br />
Wohnsitz und<br />
me<strong>in</strong>em<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />
<strong>be</strong>rufliche oder<br />
persönliche<br />
Fahrten?<br />
Gelten die für<br />
Pkw<br />
anwendbaren<br />
Regeln auch für<br />
Kle<strong>in</strong>lastwagen?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Um die Anzahl der zu persönlichen Zwecken zurückgelegten Kilometer zu<br />
ermitteln, <strong>be</strong>rücksichtigt man die zwischen Wohnsitz und Ar<strong>be</strong>itsplatz<br />
zurückgelegte Anzahl Kilometer: wenn die Kilometerdistanz (e<strong>in</strong>fache Fahrt)<br />
zwischen Wohnsitz und festem Ar<strong>be</strong>itsplatz ger<strong>in</strong>ger oder gleich an 25 Km<br />
ist, wird diese Zahl pauschal festgelegt auf 5000 Km pro Jahr. Wenn diese<br />
Distanz größer als 25 Km ist, wird sie festgelegt auf 7500 Km. Wenn Sie<br />
ke<strong>in</strong>en festen Ar<strong>be</strong>itsplatz ha<strong>be</strong>n, wird sie festgelegt auf 5000 Km.<br />
Nach Ermittlung der zurückgelegten Kilometer multiplizieren Sie diese mit<br />
dem <strong>in</strong>dexierten Betrag, der den Steuer-PS Ihres Fahrzeugs entspricht.<br />
Wenn das Fahrzeug Ihnen nur während e<strong>in</strong>es Teils des Jahres zur<br />
Verfügung stand, können Sie diese pauschale Kilometerzahl entsprechend<br />
verr<strong>in</strong>gern.<br />
Falls Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Ihnen e<strong>in</strong>e gewisse Summe für die Benutzung des<br />
Fahrzeugs anrechnet, können Sie diesen Betrag vom Vorteil abziehen.<br />
Achtung! Wenn Sie Berufaufwendungen <strong>be</strong>züglich der Fahrten Wohnsitz-<br />
Ar<strong>be</strong>itsplatz geltend machen, müssen Sie <strong>be</strong>i der Berechnung des Vorteils<br />
Rechnung tragen mit der tatsächlichen Anzahl Kilometer, die<br />
<strong>be</strong>rücksichtigt wurde für die geltend gemachten Berufsaufwendungen.<br />
Wenn Sie also Fahrtkosten vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz geltend machen<br />
auf e<strong>in</strong>er Jahresbasis von 8.000 Km, müssen Sie sich e<strong>be</strong>nfalls auf diese<br />
8.000 Km basieren, um den Vorteil der Benutzung Ihres Fahrzeugs zu<br />
<strong>be</strong>rechnen. Für die Ermittlung des Vorteils aus der Benutzung e<strong>in</strong>es<br />
Firmenfahrzeugs zu persönlichen Zwecken (e<strong>in</strong>schließlich Fahrten vom<br />
Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz), darf die Anzahl Kilometer pro Jahr jedoch nicht<br />
ger<strong>in</strong>ger se<strong>in</strong> als 5.000.<br />
Wenn Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r Ihnen e<strong>in</strong> Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, werden<br />
die zwischen Ihrem Wohnsitz und Ihrem Ar<strong>be</strong>itsplatz zurückgelegten<br />
Kilometer für die Berechnung des Steuervorteils als persönliche Fahrten<br />
<strong>be</strong>trachtet.<br />
Wenn Ihnen e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>lastwagen zur Verfügung gestellt wird, muss e<strong>be</strong>nfalls<br />
e<strong>in</strong> Steuervorteil <strong>be</strong>rechnet werden für die persönliche Benutzung<br />
(e<strong>in</strong>schließlich der Fahrten vom Wohnsitz zum Ar<strong>be</strong>itsplatz). Dieser Vorteil<br />
wird jedoch nicht pauschal <strong>be</strong>rechnet, sondern muss aufgrund des<br />
tatsächlichen Wertes <strong>be</strong>wertet werden.<br />
- 24 -
2.7.7 Welches<br />
Steuersystem<br />
gilt <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
<strong>be</strong>i Optionen<br />
auf Aktien?<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die Zuteilung von Optionen auf Aktien wird <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> als e<strong>in</strong> Vorteil<br />
jeglicher Art <strong>be</strong>trachtet, der zum Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen<br />
steuerpflichtig ist. In steuerlicher H<strong>in</strong>sicht wird e<strong>in</strong>e Option am sechzigsten<br />
Tag nach dem Datum des Angebots als zugeteilt <strong>be</strong>trachtet (unter der<br />
Voraussetzung, dass der Begünstigte <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist schriftlich se<strong>in</strong>e<br />
Annahme des Angebotes <strong>be</strong>kundet hat).<br />
Der Betrag des Steuervorteils wird pauschal festgelegt (außer <strong>in</strong> dem<br />
Ausnahmefall, wo die Option selbst an der Börse notiert und gehandelt wird)<br />
auf e<strong>in</strong>en Prozentsatz des Wertes, den die Aktien, auf die die Option sich<br />
<strong>be</strong>zieht, zum Zeitpunkt des Angebotes ha<strong>be</strong>n.<br />
Der Wert e<strong>in</strong>er an der Börse notierten und gehandelten Aktie wird zu deren<br />
Börsenwert festgelegt. Nach Wahl des Anbieters handelt es sich entweder<br />
um den Durchschnittskurs während der 30 Tage, die dem Angebot<br />
vorausgehen oder um den Schlusskurs des Tages vor dem Tag des<br />
Angebots. Wenn die Aktie nicht an der Börse notiert ist, wird ihr Wert<br />
<strong>be</strong>stimmt durch die Person, die die Option anbietet, nach Gutachten e<strong>in</strong>es<br />
hierzu <strong>be</strong>fugten F<strong>in</strong>anzsachverständigen.<br />
Der steuerbare Vorteil wird danach auf 15 % des so ermittelten Wertes der<br />
Aktien festgelegt, auf die sich diese Option erstreckt. Wenn die Option für<br />
e<strong>in</strong>e Dauer von mehr als fünf Jahren ab dem Datum des Angebots gewährt<br />
wird, ist der Vorteil um 1 % des Aktienwertes pro Jahr (oder Teil des Jahres)<br />
ab dem fünften Jahr zu erhöhen. Wenn e<strong>in</strong> Optionsplan also vorsieht, dass<br />
die Option bis zu 7 Jahren nach dem Angebot ausgeübt werden kann, wird<br />
der Vorteil jeglicher Art auf 17 % des Aktienwertes zum Zeitpunkt des<br />
Angebots festgelegt.<br />
Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verr<strong>in</strong>gert, wenn folgende<br />
Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />
Der Ausübungspreis der Option muss zum Zeitpunkt des Angebotes<br />
def<strong>in</strong>itiv festgelegt werden;<br />
Die Option darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres noch<br />
nach Ablauf des zehnten Kalenderjahres, welches dem Kalenderjahr<br />
des Angebotes folgt, ausgeübt werden;<br />
Die Option darf nicht unter Le<strong>be</strong>nden ü<strong>be</strong>rtragen werden.<br />
Das Risiko e<strong>in</strong>er Wertm<strong>in</strong>derung der Aktien darf weder durch den<br />
Anbieter noch durch e<strong>in</strong>e mit diesem verbundene Partei gedeckt se<strong>in</strong>.<br />
Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft <strong>be</strong>ziehen, für die<br />
die Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien e<strong>in</strong>er<br />
Muttergesellschaft dieser Gesellschaft.<br />
Auf die Vorteile jeglicher Art, die <strong>in</strong> Form von Optionen auf Aktien zugeteilt<br />
werden, s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> Sachen Berufssteuervorabzug gültigen Regeln<br />
anzuwenden. Der Begünstigte muss den steuerpflichtigen Vorteil<br />
(normalerweise anhand se<strong>in</strong>es Exemplars der E<strong>in</strong>zelkarte) ange<strong>be</strong>n <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />
Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden <strong>be</strong>züglich der E<strong>in</strong>künfte des<br />
Jahres, im Laufe dessen der Vorteil gewährt wurde. Die Vorteile aus<br />
Optionen auf Aktien s<strong>in</strong>d zum gewöhnlichen progressiven Steuersatz<br />
steuerpflichtig. Die erstellte Besteuerung ist def<strong>in</strong>itiv.<br />
Spätere Vorteile (<strong>in</strong>folge der Abtretung der Option, der Ausübung dieser<br />
Option oder der Veräußerung der <strong>be</strong>i der Ausübung der Option erhaltenen<br />
Aktien) s<strong>in</strong>d nicht steuerpflichtig.<br />
- 25 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
3. Ihre steuerliche Lage <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Wenn Sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wohnen, s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich un<strong>be</strong>schränkt<br />
steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz – EStG). Damit gilt für<br />
Sie zunächst das sog. Welte<strong>in</strong>kommenspr<strong>in</strong>zip, d.h. <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> s<strong>in</strong>d<br />
alle E<strong>in</strong>künfte zu versteuern, die Sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> und weltweit erzielen. In<br />
vielen Fällen wird a<strong>be</strong>r auch <strong>in</strong> dem ausländischen Staat, <strong>in</strong> dem Sie<br />
E<strong>in</strong>künfte erzielen, e<strong>in</strong>e Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte erfolgen. Dies würde e<strong>in</strong>e<br />
doppelte Besteuerung Ihrer ausländischen E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>deuten. Damit das<br />
a<strong>be</strong>r nicht passiert, hat <strong>Deutschland</strong> mit vielen ausländischen Staaten<br />
Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. E<strong>in</strong> solches<br />
Abkommen <strong>be</strong>steht natürlich auch zwischen <strong>Deutschland</strong> und <strong>Belgien</strong>. Mehr<br />
Informationen dazu f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> Kapitel 1. Das<br />
Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommen zwischen <strong>Belgien</strong> und <strong>Deutschland</strong>.<br />
Etwas komplizierter wird es, wenn Sie <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden Staaten, also <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> und<br />
<strong>Deutschland</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz ha<strong>be</strong>n. Hier muss zunächst geklärt werden, <strong>in</strong><br />
welchem der <strong>be</strong>iden Staaten Sie als ansässig gelten. Mehr dazu f<strong>in</strong>den Sie<br />
<strong>in</strong> Teil 3.4 Doppelter Wohnsitz.<br />
3.2 Besteuerungsrecht für Ihre E<strong>in</strong>künfte<br />
3.2.1 E<strong>in</strong>künfte<br />
<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
An der Besteuerung Ihrer <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> erzielten E<strong>in</strong>künfte ändert sich<br />
durch zusätzliche E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> zunächst nichts. Sofern Sie<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>em deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r erzielen und für diesen <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong> ar<strong>be</strong>iten, erfolgt die Versteuerung zunächst wie gewohnt per<br />
Lohnsteuerkarte im Lohnsteuerabzugsverfahren. Andere E<strong>in</strong>künfte werden<br />
e<strong>be</strong>nfalls wie gewohnt versteuert (Kapitalertragsteuer <strong>be</strong>i Kapitale<strong>in</strong>künften<br />
etc.). Am Jahresende können bzw. müssen Sie e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />
abge<strong>be</strong>n, <strong>in</strong> der Ihre E<strong>in</strong>künfte zu erklären s<strong>in</strong>d, die sie im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr erzielt ha<strong>be</strong>n.<br />
- 26 -
3.2.1.1<br />
Tätigkeit <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> für e<strong>in</strong>en<br />
deutschen<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />
Beispiel<br />
Beispiel<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Schickt Sie e<strong>in</strong> deutscher Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r auf e<strong>in</strong>e Dienstreise nach <strong>Belgien</strong>,<br />
stellt sich die Frage, welcher Staat den auf diese Dienstreise entfallenden<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>steuern darf. Nach Artikel 15 des DBA-<strong>Belgien</strong> wechselt das<br />
Besteuerungsrecht <strong>in</strong>soweit nach <strong>Belgien</strong>, weil Sie <strong>in</strong> diesem Staat die<br />
Ar<strong>be</strong>itstätigkeit ausü<strong>be</strong>n (Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates). E<strong>in</strong>e<br />
Ausnahme zu diesem Pr<strong>in</strong>zip <strong>be</strong>steht jedoch, wenn die so genannte 183-<br />
Tage-Regelung Anwendung f<strong>in</strong>det. Wenn die Voraussetzungen des<br />
Artikels 15 Abs. 2 DBA-<strong>Belgien</strong> <strong>in</strong>sgesamt erfüllt s<strong>in</strong>d, <strong>be</strong>hält <strong>Deutschland</strong><br />
das Besteuerungsrecht. S<strong>in</strong>d Sie für e<strong>in</strong>en deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r an<br />
höchstens 183 Tagen <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> tätig, verbleibt das Besteuerungsrecht für<br />
den darauf entfallenden Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, wenn Sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
<strong>be</strong>lgischen Betriebsstätte des deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rs tätig werden. Der<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn wird also <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> lohnversteuert, wie auch der<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn für die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ausgeübte Tätigkeit.<br />
Der deutsche Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r schickt se<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itnehmer im Jahre 2004 zur<br />
Kunden<strong>be</strong>treuung vor Ort für die Zeit vom 01.01. – 15.03. nach <strong>Belgien</strong>. Der<br />
Jahresar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt 60.000 EUR.<br />
Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird an weniger als 183 Tagen ausgeübt. Der<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn wird <strong>in</strong> voller Höhe <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>be</strong>steuert.<br />
Wird die Tätigkeit an mehr als 183 Tagen im Jahr <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübt,<br />
dann wechselt das Besteuerungsrecht nach <strong>Belgien</strong>. In <strong>Deutschland</strong> wird<br />
der anteilige Ar<strong>be</strong>itslohn von der Lohnsteuer freigestellt. Hierzu ist <strong>be</strong>i dem<br />
Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt des Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rs e<strong>in</strong> entsprechender Antrag zu<br />
stellen. Der anteilige Ar<strong>be</strong>itslohn wird dann lohnsteuerfrei ausgezahlt. Wie<br />
die Besteuerung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erfolgen wird, entnehmen Sie bitte den<br />
Ausführungen von Teil 2. Die Steuer der Gebietsfremden – Ihr<br />
Steuersystem <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>.<br />
Der deutsche Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r schickt se<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itnehmer im Jahre 2004 für die<br />
Zeit vom 01.01. – 30.09. zur Kunden<strong>be</strong>treuung vor Ort nach <strong>Belgien</strong>. Der<br />
Jahresar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt 60.000 EUR.<br />
Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird an mehr als 183 Tagen ausgeübt. Der<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn wird <strong>in</strong> Höhe von 45.000 EUR von der deutschen Steuer<br />
freigestellt, weil <strong>Belgien</strong> diesen anteiligen Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>steuert.<br />
- 27 -
Beispiel<br />
3.2.1.2<br />
Tätigkeit für<br />
e<strong>in</strong>en <strong>be</strong>lgischen<br />
Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die Freistellung des Ar<strong>be</strong>itslohns von der deutschen Lohnsteuer führt dazu,<br />
dass Sie nach Ablauf des Kalenderjahres e<strong>in</strong>e Steuererklärung abge<strong>be</strong>n<br />
müssen. Im Rahmen dieser Steuererklärung wird ü<strong>be</strong>rprüft, ob die Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> tatsächlich an mehr als 183 Tagen ausgeübt wurde. Die<br />
Freistellung im Lohnsteuerverfahren ist <strong>in</strong>soweit nur vorläufig, weil sie vor<br />
dem tatsächlichen E<strong>in</strong>tritt des Ereignisses ausgesprochen wird.<br />
Bleibt es <strong>be</strong>i der Ü<strong>be</strong>rprüfung im Rahmen der Steuererklärung da<strong>be</strong>i, dass<br />
der anteilige Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> zu versteuern ist, werden die <strong>be</strong>lgischen<br />
E<strong>in</strong>künfte <strong>be</strong>i der Steuerveranlagung lediglich im Rahmen des<br />
Progressionsvor<strong>be</strong>haltes <strong>be</strong>rücksichtigt. Sie erhöhen also den Steuersatz für<br />
die E<strong>in</strong>künfte, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>be</strong>steuert werden dürfen. Bei der Ermittlung<br />
des Betrages, der dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt unterliegt, können<br />
selbstverständlich auch Werbungskosten <strong>be</strong>rücksichtigt werden, die auf die<br />
Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> entfallen. Fahrtkosten für Fahrten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> können z.B.<br />
<strong>in</strong> Höhe der deutschen Pauschal<strong>be</strong>träge abgezogen werden. Diese<br />
Aufwendungen können nicht <strong>be</strong>i den deutschen E<strong>in</strong>künften abgezogen<br />
werden, weil sie mit steuerfreien E<strong>in</strong>nahmen (nach DBA-<strong>Belgien</strong> steuerfreier<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn) <strong>in</strong> Zusammenhang stehen (§ 3c EStG).<br />
Der deutsche Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r schickt se<strong>in</strong>en Ar<strong>be</strong>itnehmer im Jahre 2004 für die<br />
Zeit vom 01.01. – 30.09. zur Kunden<strong>be</strong>treuung vor Ort nach <strong>Belgien</strong>. Der<br />
Jahresar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt 60.000 EUR. Für die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> entstehen<br />
dem Ar<strong>be</strong>itnehmer abziehbare Aufwendungen <strong>in</strong> Höhe von 5.000 EUR.<br />
Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> wird an mehr als 183 Tagen ausgeübt. Der<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn wird <strong>in</strong> Höhe von 45.000 EUR von der deutschen Steuer<br />
freigestellt, weil <strong>Belgien</strong> diesen anteiligen Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>steuert. Für Zwecke<br />
des Progressionsvor<strong>be</strong>haltes werden a<strong>be</strong>r nur 40.000 EUR <strong>be</strong>rücksichtigt,<br />
weil die abziehbaren Werbungskosten zu <strong>be</strong>rücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />
<strong>Ar<strong>be</strong>iten</strong> Sie nicht für e<strong>in</strong>en deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong>, sondern für<br />
e<strong>in</strong>en <strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r, dann wird der komplette Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>steuert. E<strong>in</strong> deutsches Besteuerungsrecht <strong>be</strong>steht nicht. Die<br />
Besteuerung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erfolgt unabhängig von der sog. 183-Tage-<br />
Regelung, denn nach Artikel 15 Abs. 2 DBA-<strong>Belgien</strong> wechselt das<br />
Besteuerungsrecht <strong>in</strong> diesem Fall mit dem ersten Ar<strong>be</strong>itstag <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> an<br />
den <strong>be</strong>lgischen Staat. In diesem Fall unterliegt der komplette Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong> dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt. Erzielen Sie ne<strong>be</strong>n dem<br />
<strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itslohn noch weitere E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, erhöht sich<br />
der Steuersatz für diese deutschen E<strong>in</strong>künfte. Auch hier gilt:<br />
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> können<br />
gegengerechnet werden. Sie können z.B. für Fahrten zur <strong>be</strong>lgischen<br />
Ar<strong>be</strong>itsstätte die Entfernungspauschale <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
- 28 -
3.2.1.3<br />
Andere<br />
E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong><br />
<strong>Belgien</strong><br />
Beispiel<br />
In <strong>Belgien</strong><br />
steuerpflichtige<br />
E<strong>in</strong>künfte<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Der Ar<strong>be</strong>itnehmer wohnt <strong>in</strong> Aachen und ist <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>em <strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r<br />
<strong>in</strong> Eupen <strong>be</strong>schäftigt. Se<strong>in</strong> Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>trägt für 2004 60.000 EUR. Die<br />
Fahrstrecke zur <strong>be</strong>lgischen Ar<strong>be</strong>itsstätte <strong>be</strong>trägt 35 km. Im Jahr 2004 fuhr<br />
der Ar<strong>be</strong>itnehmer an 220 Tagen nach Eupen zur Ar<strong>be</strong>it.<br />
Das Besteuerungsrecht für den kompletten Ar<strong>be</strong>itslohn steht dem <strong>be</strong>lgischen<br />
Staat zu, weil der Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> (Tätigkeitsstaat) ansässig ist. In<br />
<strong>Deutschland</strong> wird der Ar<strong>be</strong>itslohn von der Steuer freigestellt. Für Zwecke des<br />
Progressionsvor<strong>be</strong>haltes können Fahrtkosten <strong>in</strong> Höhe der<br />
Entfernungspauschale geltend gemacht werden: 220 Tage x 35 km x 0,30<br />
EUR = 2.310 EUR<br />
Die steuerfreien E<strong>in</strong>künfte unterliegen <strong>in</strong> Höhe von 57.690 EUR (60.000 EUR<br />
- 2.310 EUR) dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt.<br />
Für andere E<strong>in</strong>künfte als Ar<strong>be</strong>itslohn <strong>be</strong>stimmt sich das Besteuerungsrecht<br />
e<strong>be</strong>nfalls nach dem DBA-<strong>Belgien</strong>. An dieser Stelle soll nur kurz darauf<br />
e<strong>in</strong>gegangen werden. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten können Sie dem DBA-<strong>Belgien</strong><br />
entnehmen.<br />
<strong>Belgien</strong> hat das Besteuerungsrecht für folgende E<strong>in</strong>künfte:<br />
E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>legenen<br />
Grundstücks (Artikel 6 DBA-<strong>Belgien</strong>) e<strong>in</strong>schließlich etwaiger Gew<strong>in</strong>ne<br />
durch die Veräußerung dieses Grundstücks (Artikel 13 DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />
Unternehmensgew<strong>in</strong>ne, soweit diese e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>lgischen Betriebsstätte des<br />
Unternehmens zuzuordnen s<strong>in</strong>d (Artikel 7 DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />
E<strong>in</strong>künfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn diese durch e<strong>in</strong>e feste<br />
E<strong>in</strong>richtung ausgeübt wird, die sich <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> <strong>be</strong>f<strong>in</strong>det (Artikel 14 DBA-<br />
<strong>Belgien</strong>)<br />
E<strong>in</strong>künfte aus selbständiger künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit,<br />
wenn die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> ausgeübt wird (Artikel 17 DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />
Renten aus der <strong>be</strong>lgischen Sozialversicherung (Artikel 19 Abs. 3 DBA-<br />
<strong>Belgien</strong>)<br />
Pensionen aus <strong>Belgien</strong>, wenn Sie <strong>be</strong>lgische(r) Staatsangehörige(r) s<strong>in</strong>d<br />
(Artikel 19 Abs. 1 DBA-<strong>Belgien</strong>). Wenn Sie nur die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit <strong>be</strong>sitzen, dann hat <strong>Deutschland</strong> das<br />
Besteuerungsrecht für diese Pensionen.<br />
Bei den vorgenannten E<strong>in</strong>künften wird <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> allerd<strong>in</strong>gs der<br />
Progressionsvor<strong>be</strong>halt angewendet. Diese nach DBA steuerfreien E<strong>in</strong>künfte<br />
erhöhen also den Steuersatz für Ihre E<strong>in</strong>künfte, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zu<br />
<strong>be</strong>steuern s<strong>in</strong>d.<br />
- 29 -
In <strong>Deutschland</strong><br />
steuerpflichtige<br />
E<strong>in</strong>künfte<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Für folgende E<strong>in</strong>künfte aus <strong>Belgien</strong> hat <strong>Deutschland</strong> als Wohnsitz- bzw.<br />
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht:<br />
E<strong>in</strong>künfte aus Dividenden von e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>lgischen Gesellschaft (Artikel 10<br />
DBA-<strong>Belgien</strong>)<br />
E<strong>in</strong>künfte aus Z<strong>in</strong>sen von <strong>be</strong>lgischem Kapitalvermögen (Artikel 11 DBA-<br />
<strong>Belgien</strong>)<br />
In <strong>be</strong>iden Fällen hat <strong>Belgien</strong> das Recht, e<strong>in</strong>e so genannte Quellensteuer – <strong>in</strong><br />
der Regel <strong>in</strong> Höhe von 15% - e<strong>in</strong>zu<strong>be</strong>halten. Sofern <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>e solche<br />
Quellensteuer entrichtet wurde, kann sie <strong>be</strong>i Vorlage entsprechender Belege<br />
im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung angerechnet werden.<br />
Die Aufzählung der E<strong>in</strong>künfte aus <strong>Belgien</strong> ist nicht abschließend. Weitere<br />
Informationen können Sie dem DBA-<strong>Belgien</strong> entnehmen.<br />
3.3 Verfahren <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zur Vermeidung der Doppel<strong>be</strong>steuerung<br />
3.3.1<br />
Freistellungsmethode<br />
3.3.2<br />
Anrechnungsmethode<br />
Freistellung des<br />
<strong>be</strong>lgischen<br />
Ar<strong>be</strong>itslohns<br />
<strong>Deutschland</strong> als Wohnsitz- und Ansässigkeitsstaat wendet zur Vermeidung<br />
e<strong>in</strong>er doppelten Besteuerung grundsätzlich die Freistellungsmethode an<br />
(Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-<strong>Belgien</strong>). Das <strong>be</strong>deutet, dass E<strong>in</strong>künfte, für die<br />
<strong>Belgien</strong> das (volle) Besteuerungsrecht hat, <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> steuerfrei gestellt<br />
werden.<br />
Dies gilt nicht für Dividenden und Z<strong>in</strong>sen <strong>be</strong>lgischer Herkunft <strong>be</strong>i denen<br />
<strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong> <strong>be</strong>grenztes Quellensteuerrecht hat. Diese E<strong>in</strong>künfte werden <strong>in</strong><br />
<strong>Deutschland</strong> voll versteuert und die <strong>be</strong>lgische Quellensteuer wird<br />
angerechnet.<br />
Die Freistellung des Ar<strong>be</strong>itslohns kann im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>be</strong>im<br />
Betriebsstättenf<strong>in</strong>anzamt Ihres deutschen Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>rs <strong>be</strong>antragt werden.<br />
Dies ist allerd<strong>in</strong>gs nicht zw<strong>in</strong>gend. Sie kann auch ausschließlich <strong>in</strong> der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuererklärung <strong>be</strong>antragt werden. In diesem Fall wird vorab die<br />
deutsche Lohnsteuer e<strong>in</strong><strong>be</strong>halten und später im Rahmen der<br />
E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung erstattet. In der Steuererklärung wird dieser<br />
steuerfreie Ar<strong>be</strong>itslohn auf der Anlage N <strong>in</strong> der Rubrik „Steuerfreier<br />
Ar<strong>be</strong>itslohn“ e<strong>in</strong>getragen (Zeile 13):<br />
- 30 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Ab dem Jahr 2004 ist für den als steuerfrei erklärten Ar<strong>be</strong>itslohn<br />
entsprechend dem DBA-<strong>Belgien</strong> (oder e<strong>in</strong>es anderen Doppel<strong>be</strong>steuerungsabkommens)<br />
nachzuweisen, dass auf diese E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> (oder aus<br />
e<strong>in</strong>em anderen Staat) Steuern festgesetzt und gezahlt wurden.<br />
Die Freistellung der übrigen E<strong>in</strong>künfte von der deutschen Steuer erfolgt<br />
ausschließlich im Veranlagungsverfahren. In der Steuererklärung s<strong>in</strong>d die<br />
<strong>be</strong>lgischen E<strong>in</strong>künfte zu erklären. Sie werden nach den Bestimmungen des<br />
DBA-<strong>Belgien</strong> von der deutschen Steuer freigestellt. Zu diesem Zweck s<strong>in</strong>d<br />
die E<strong>in</strong>künfte auf der 2. Seite der Anlage AUS e<strong>in</strong>zutragen (ab Zeile 39):<br />
Wie aus dieser E<strong>in</strong>blendung zu sehen ist, werden die steuerfreien E<strong>in</strong>künfte<br />
dem Progressionsvor<strong>be</strong>halt unterworfen. Sie erhöhen also den Steuersatz<br />
für die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zu <strong>be</strong>steuernden, übrigen E<strong>in</strong>künfte. Die Ermittlung<br />
dieser E<strong>in</strong>künfte erfolgt nach deutschem Steuerrecht, auch wenn es sich um<br />
ausländische E<strong>in</strong>künfte handelt. Auf die Möglichkeit, die<br />
Entfernungspauschale zu <strong>be</strong>rücksichtigen, wurde <strong>be</strong>reits h<strong>in</strong>gewiesen. Bei<br />
Vermietungse<strong>in</strong>künften s<strong>in</strong>d z.B. die deutschen Abschreibungssätze auf<br />
Gebäudeanschaffungs- bzw. -herstellungsskosten anzusetzen. Belgische<br />
Abschreibungssätze werden nicht <strong>be</strong>rücksichtigt.<br />
Unter Umständen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>künfte daher doppelt zu ermitteln: für den Staat<br />
<strong>Belgien</strong> und dessen Besteuerung nach <strong>be</strong>lgischem Recht und für<br />
<strong>Deutschland</strong> und den Progressionsvor<strong>be</strong>halt nach deutschem Recht.<br />
Erzielen Sie <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> Z<strong>in</strong>sen oder erhalten Sie von e<strong>in</strong>er <strong>be</strong>lgischen<br />
Kapitalgesellschaft Dividenden, so s<strong>in</strong>d diese E<strong>in</strong>künfte zunächst wie andere<br />
Kapitale<strong>in</strong>künfte aus <strong>Deutschland</strong> auch auf der Anlage KAP zu erklären (ab<br />
Zeile 34):<br />
- 31 -
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die Anrechnung der <strong>be</strong>lgischen Quellensteuer für diese E<strong>in</strong>künfte erfolgt<br />
durch zusätzliche E<strong>in</strong>tragung der E<strong>in</strong>künfte auf der Anlage AUS (ab Zeile 5):<br />
Die <strong>be</strong>lgische Quellensteuer wird e<strong>be</strong>nfalls auf der 1. Seite der Anlage AUS<br />
e<strong>in</strong>getragen:<br />
Für die Abga<strong>be</strong> der E<strong>in</strong>kommensteuer gelten die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Abga<strong>be</strong>fristen. Die Steuererklärung ist danach <strong>in</strong> der Regel bis zum 31. Mai<br />
des folgenden Jahres abzuge<strong>be</strong>n. Dieser Term<strong>in</strong> kann verlängert werden,<br />
wenn Sie ihn aus e<strong>in</strong>em wichtigen Grund nicht e<strong>in</strong>halten können. Dazu<br />
gehört <strong>in</strong>s<strong>be</strong>sondere, wenn Ihnen notwendige Besche<strong>in</strong>igungen aus <strong>Belgien</strong><br />
für die Anrechnung von <strong>be</strong>lgischer Quellensteuer noch nicht vorliegen.<br />
- 32 -
3.4 Doppelter Wohnsitz<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Die Zuordnung des Besteuerungsrechts ist schwieriger, wenn Sie nicht nur<br />
<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, sondern auch <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> e<strong>in</strong>en Wohnsitz ha<strong>be</strong>n. In diesem<br />
Fall ist nach Artikel 4 des DBA-<strong>Belgien</strong> zu <strong>be</strong>stimmen, <strong>in</strong> welchem der<br />
<strong>be</strong>iden Staaten Sie ansässig s<strong>in</strong>d.<br />
Durch e<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden Staaten wird zunächst <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden Staaten<br />
e<strong>in</strong>e un<strong>be</strong>schränkte Steuerpflicht <strong>be</strong>gründet. Beide Staaten wollen das<br />
gesamte Welte<strong>in</strong>kommen des Bürgers <strong>be</strong>steuern. Damit ke<strong>in</strong>e doppelte<br />
Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte vorgenommen wird, ist zu klären, <strong>in</strong> welchem der<br />
<strong>be</strong>iden Staaten die Ansässigkeit gege<strong>be</strong>n ist. Bei Wohnsitzen <strong>in</strong> <strong>be</strong>iden<br />
Staaten kommt es daher darauf an, zu welchem der <strong>be</strong>iden Staaten die<br />
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen <strong>be</strong>stehen<br />
(„Mittelpunkt der Le<strong>be</strong>ns<strong>in</strong>teressen“). Hierfür kann ausschlagge<strong>be</strong>nd se<strong>in</strong>,<br />
wo Ihre Familie wohnt, <strong>in</strong> welchem Staat sich Ihr gesellschaftliches Le<strong>be</strong>n<br />
abspielt (z.B. Vere<strong>in</strong>szugehörigkeit) oder a<strong>be</strong>r wo Sie sich ü<strong>be</strong>rwiegend<br />
aufhalten. Lässt sich das anhand dieser Kriterien nicht entscheiden, ist die<br />
Staatsangehörigkeit für die Frage der Ansässigkeit ausschlagge<strong>be</strong>nd.<br />
Besteht e<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit zu <strong>be</strong>iden Staaten, müssen sich <strong>be</strong>ide<br />
Staaten – <strong>Belgien</strong> und <strong>Deutschland</strong> – e<strong>in</strong>igen, <strong>in</strong> welchem Staat die<br />
Ansässigkeit vorliegt.<br />
Die Entscheidung dieser Frage ist von Bedeutung, weil das<br />
Besteuerungsrecht nach DBA-<strong>Belgien</strong> zum Teil dem Ansässigkeitsstaat<br />
zugewiesen wird. Würde man dies mit dem Wohnsitz gleichsetzen, dann<br />
würde es im Fall des doppelten Wohnsitzes zu e<strong>in</strong>er doppelten Besteuerung<br />
kommen. Entscheidend ist dies vor allem <strong>be</strong>i E<strong>in</strong>künften aus<br />
Kapitalvermögen. Das Besteuerungsrecht für Z<strong>in</strong>sen und Dividenden wird<br />
dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet. Der andere Staat darf, sofern die<br />
E<strong>in</strong>künfte aus se<strong>in</strong>en Quellen stammen, nur e<strong>in</strong>e Quellensteuer erhe<strong>be</strong>n.<br />
Der Ansässigkeitsstaat rechnet <strong>be</strong>i der Steuerveranlagung auch nur diese<br />
auf e<strong>in</strong>en <strong>be</strong>stimmten Prozentsatz <strong>be</strong>grenzte Quellensteuer an. E<strong>in</strong>e ggf.<br />
darü<strong>be</strong>r h<strong>in</strong>aus erho<strong>be</strong>ne Steuer kann und muss vom Quellenstaat erstattet<br />
werden. In welcher Weise ggf. e<strong>in</strong>e Steuererstattung <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> erfolgt,<br />
können Sie <strong>be</strong>i der <strong>be</strong>lgischen F<strong>in</strong>anzverwaltung erfahren.<br />
4. Die soziale Sicherheit des Grenzgängers<br />
Dieser Teil der Broschüre <strong>be</strong>steht vorläufig leider nur <strong>in</strong> Französisch<br />
und Niederländisch.<br />
Informationen zum Thema soziale Sicherheit <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> f<strong>in</strong>den Sie auch<br />
unter:<br />
http://socialsecurity.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong>/<br />
http://europa.eu.<strong>in</strong>t/youreurope/nav/de/citizens/home.html<br />
Soziale Sicherheit – Was Sie schon immer wissen wollten-2001.pdf<br />
- 33 -
5. Info-Stellen<br />
5.1 Steuerwesen<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
TEAM IBB Informatiecentrum Belast<strong>in</strong>gdienst Buitenland <strong>in</strong> Heerlen (NL)<br />
In <strong>Deutschland</strong><br />
In <strong>Belgien</strong><br />
Zentrale<br />
Dienststelle –<br />
BELINTAX<br />
Tel. : aus <strong>Belgien</strong>: 0800 /90 220 (kostenlos)<br />
oder 0031/ 30 275 38 12 (kostenpflichtig).<br />
aus <strong>Deutschland</strong> : 08 00/10 11 352 (kostenlos)<br />
Das IBB ist zu erreichen an Ar<strong>be</strong>itstagen von 8.00 bis 17.00 Uhr.<br />
Falls sie noch Fragen ha<strong>be</strong>n zu Ihrer Steuerpflicht <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, können<br />
Sie sich an das F<strong>in</strong>anzamt Ihres Wohnsitzes wenden. Das für Sie<br />
zuständige F<strong>in</strong>anzamt f<strong>in</strong>den Sie auf der Seite www.f<strong>in</strong>anzamt.de.<br />
VSUE – BELINTAX<br />
North Galaxy<br />
Boulevard du Roi Al<strong>be</strong>rt II, 33 bte 22<br />
1030 Brüssel<br />
Tel. : aus <strong>Belgien</strong>: 02/336 48 62 oder 02/336 27 20<br />
aus <strong>Deutschland</strong> : 00 32/2 336 48 62 oder 00 32/2 336 27 20<br />
Diese Nummern s<strong>in</strong>d an Ar<strong>be</strong>itstagen von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr<br />
zugänglich.<br />
Sie können Ihre Fragen auch per E-Mail an folgende Adresse senden:<br />
<strong>be</strong>l<strong>in</strong>tax@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong>.<br />
Vergessen Sie nicht, Ihre Telefonnummer zu h<strong>in</strong>terlassen für den Fall, dass<br />
zusätzliche Informationen notwendig s<strong>in</strong>d.<br />
Weitere Informationen f<strong>in</strong>den Sie auf:<br />
www.m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />
www.fisconet.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />
www.fiscus.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />
- 34 -
In <strong>Belgien</strong><br />
Außenstellen<br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
Wie erhalte ich e<strong>in</strong>e Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden ?<br />
- <strong>in</strong> Brüssel Hauptstadt<br />
- <strong>in</strong> den umliegenden Geme<strong>in</strong>den:<br />
Drogenbos, Kraa<strong>in</strong>em, L<strong>in</strong>ke<strong>be</strong>ek,<br />
Rhode-Sa<strong>in</strong>t-Genèse, Wemmel<br />
und Wezem<strong>be</strong>ek-Oppem<br />
- <strong>in</strong> den Sprachgrenzgeme<strong>in</strong>den:<br />
Anderlecht, Evere, Ganshoren,<br />
Jette, Koekel<strong>be</strong>rg, Auderghem,<br />
Schaer<strong>be</strong>ek, Molen<strong>be</strong>ek-Sa<strong>in</strong>t-<br />
Jean, Woluwe-Sa<strong>in</strong>t-Lam<strong>be</strong>rt,<br />
Woluwe-Sa<strong>in</strong>t-Pierre und<br />
Watermael-Boitsfort.<br />
Contrôle Bruxelles<br />
“Etranger”<br />
North Galaxy, tour B,<br />
6 ème étage<br />
Bld. Roi Al<strong>be</strong>rt II, 33<br />
bte 327 - 1030 Bruxelles<br />
Tel. 02 / 336.58.20<br />
contr.cd.bruxelles.etr<br />
@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />
Sie s<strong>in</strong>d Lohnempfänger<br />
Ihr Ar<strong>be</strong>itge<strong>be</strong>r ist <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong> niedergelassen<br />
Die Gesellschaft, die ihren Lohn <strong>be</strong>zahlt, hat ihren Gesellschaftssitz :<br />
In den Prov<strong>in</strong>zen<br />
- Antwerpen<br />
- Limburg<br />
- Ostflandern: nur<br />
die Geme<strong>in</strong>den<br />
Beveren, Hamme,<br />
Krui<strong>be</strong>ke, St.-Gillis<br />
Waas, St.-Niklaas,<br />
Stekene, Temse<br />
und Waasmunster<br />
Controle Antwerpen<br />
“Buitenland”<br />
Italiëlei 4 bus 1<br />
2000 Antwerpen<br />
Tel. 03 203 29 16<br />
contr.db.antwbuitenland@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />
- 35 -<br />
In den Prov<strong>in</strong>zen<br />
- flämisch Brabant<br />
(u.a. Zaventem)<br />
- Ostflandern (außer die<br />
hier ne<strong>be</strong>n vermerkten<br />
Geme<strong>in</strong>den)<br />
- Westflandern<br />
Controle Gent<br />
“Buitenland”<br />
Savaanstraat 11 bus 11<br />
9000 Gent<br />
Tel. 09 266 21 09<br />
contr.db.gent.buitenland<br />
@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />
In den<br />
Prov<strong>in</strong>zen<br />
- Lüttich<br />
- Luxemburg<br />
Contrôle Liège<br />
“Etranger”<br />
Rue Rutxhiel 8<br />
4000 Liège<br />
Tel. 04 250 78 41<br />
contr.cd.liege.etr<br />
@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong><br />
In den Prov<strong>in</strong>zen<br />
- wallonisch<br />
Brabant<br />
- Namür<br />
- Hennegau<br />
Contrôle Namur<br />
“Etranger”<br />
Rue Pép<strong>in</strong> 22<br />
5000 Namur<br />
Tel. 081 42 03 10<br />
contr.cd.namur.etr<br />
@m<strong>in</strong>f<strong>in</strong>.fed.<strong>be</strong>
5.2 Soziale Sicherheit<br />
In <strong>Belgien</strong><br />
In <strong>Deutschland</strong><br />
<strong>Wohnen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, ar<strong>be</strong>iten <strong>in</strong> <strong>Belgien</strong><br />
FÖD soziale Sicherheit<br />
Generaldirektion Sozialpolitik<br />
Internationale Beziehungen<br />
Eurostation II<br />
Place Victor Horta 40, boîte 20<br />
1060 Brüssel<br />
Kontaktstelle + 32 (0)2509 81 97<br />
E-Mail-Adresse : dg-soc@m<strong>in</strong>soc.fed.<strong>be</strong><br />
hhtp://socialsecurity.<strong>fgov</strong>.<strong>be</strong><br />
Zuständige deutsche E<strong>in</strong>richtungen für Sozialsicherheit<br />
Kranken- und Mutterschaftsversicherung<br />
In den meisten Fällen ist die Allgeme<strong>in</strong>e Ortskrankenkasse, AOK,<br />
zuständig. Sie können jedoch auch versichert se<strong>in</strong> <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>er Ersatzkasse,<br />
Betriebskrankenkasse BKK, e<strong>in</strong>er Innungskrankenkasse IKK, der<br />
Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse. Zusätzliche Auskünfte<br />
erhalten Sie <strong>be</strong>i den <strong>be</strong>troffenen Krankenkassen.<br />
Versicherung gegen Ar<strong>be</strong>itsunfälle und Berufskrankheiten<br />
Je nach Berufszweig, dem Ihr Beruf oder Ihre Funktion zugeordnet wird,<br />
s<strong>in</strong>d Sie <strong>be</strong>i e<strong>in</strong>er Bundesgenossenschaft für den Sektor Produktion,<br />
Landwirtschaft oder Seeschifffahrt versichert.<br />
Pensionsversicherung<br />
Folgende Versicherungsträger s<strong>in</strong>d zuständig <strong>in</strong> Sachen Invalidität, Alter<br />
und Todesfall:<br />
e<strong>in</strong>e der Landesversicherungsanstalten für die Ar<strong>be</strong>iter und gewisse<br />
Kategorien von selbstständigen Ar<strong>be</strong>itern, nämlich die selbstständigen<br />
Handwerker;<br />
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die die Versicherung<br />
der Angestellten, der unabhängigen Künstler und der Journalisten und<br />
e<strong>in</strong>iger Kategorien von selbstständigen Ar<strong>be</strong>itern verwaltet;<br />
die Bundesknappschaft für die Ar<strong>be</strong>iter und Angestellten im Bergbau;<br />
die Seekasse für das Personal der Seeschifffahrt, die Angestellten und<br />
die Steuermänner;<br />
die Bahnversicherungsanstalt für die Ar<strong>be</strong>iter und Angestellten der<br />
Deutschen Bahn AG.<br />
Ar<strong>be</strong>itslosenversicherung<br />
Die Ar<strong>be</strong>itslosenversicherungen werden verwaltet durch die Bundesanstalt<br />
für Ar<strong>be</strong>it und deren regionale Ar<strong>be</strong>itsämter.<br />
- 36 -