Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - A1.net
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RUO 2011 – Allgemeiner Teil 30.04.2013<br />
unzumutbar ist;<br />
b) der andere <strong>Vertrag</strong>spartner mit der Zahlung von Entgelten trotz Fälligkeit und<br />
zweimaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils mindestens<br />
vierzehn Tagen in Verzug ist (dies gilt nicht bei gerichtlicher Hinterlegung im<br />
Streitfall gemäß § 1425 ABGB);<br />
c) der andere <strong>Vertrag</strong>spartner die Bedingungen des aus diesem <strong>Vertrag</strong><br />
entstehen<strong>den</strong> Rechtsverhältnisses schwerwiegend verletzt, sodass die Fortsetzung<br />
für <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner unzumutbar wird und die Verletzung und deren<br />
Folgen nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch<br />
eingeschriebenen Brief des verletzten <strong>Vertrag</strong>spartners vollständig beseitigt hat;<br />
d) der andere <strong>Vertrag</strong>spartner eine Sicherheitsleistung gemäß Punkt 9.2 des<br />
Hauptteils nicht erlegt.<br />
11.4 <strong>Vertrag</strong>sauflösung im Insolvenzfall<br />
A1 Telekom Austria und der <strong>Vertrag</strong>spartner sind berechtigt, sowohl <strong>den</strong> Rahmenvertrag<br />
als auch Einzelverträge mit Ablauf eines je<strong>den</strong> Werktages unter Einhaltung einer<br />
sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außeror<strong>den</strong>tlich zu kündigen,<br />
wenn <strong>über</strong> das Vermögen des anderen <strong>Vertrag</strong>spartners ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
wird und die außeror<strong>den</strong>tliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen<br />
<strong>Vertrag</strong>spartners nicht gefährdet.<br />
Wenn <strong>über</strong> das Vermögen des anderen <strong>Vertrag</strong>spartners ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
wird und eine <strong>Vertrag</strong>sauflösung (or<strong>den</strong>tlich oder außeror<strong>den</strong>tlich) des Rahmenvertrages<br />
die Fortführung des Unternehmens des anderen <strong>Vertrag</strong>spartners gefähr<strong>den</strong> könnte,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong>spartner des insolventen <strong>Vertrag</strong>spartners <strong>den</strong> Rahmenvertrag bis zum<br />
Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem<br />
Grund auflösen.<br />
Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der <strong>Vertrag</strong>spartner des<br />
insolventen <strong>Vertrag</strong>spartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallen<strong>den</strong><br />
Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der<br />
<strong>Vertrag</strong>spartner des insolventen <strong>Vertrag</strong>spartners allein aufgrund der Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene<br />
Forderungen zu verwerten. Dar<strong>über</strong> hinaus kann der <strong>Vertrag</strong>spartner vom insolventen<br />
<strong>Vertrag</strong>spartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern.<br />
Wird das Unternehmen des insolventen <strong>Vertrag</strong>spartners nicht fortgeführt, kann der<br />
andere <strong>Vertrag</strong>spartner <strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong> außeror<strong>den</strong>tlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass<br />
der Insolvenzverwalter dem anderen <strong>Vertrag</strong>spartner mitgeteilt hat, dass eine<br />
Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein<br />
allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen.<br />
Befindet sich der insolvente <strong>Vertrag</strong>spartner mit der Zahlung von Forderungen aus der<br />
Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen<br />
<strong>Vertrag</strong>spartner das außeror<strong>den</strong>tliche Kündigungsrecht zu.<br />
RUO 2011 Seite 18 von 160