Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - A1.net
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RUO 2011 – Allgemeiner Teil 30.04.2013<br />
3.4 <strong>Zugang</strong> zu Ducts<br />
A1 Telekom Austria bietet dem Entbündelungspartner im Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es, das<br />
Recht <strong>zur</strong> Nutzung von Leerrohren zum Aufbau und Betrieb eines eigenen<br />
Kommunikationsnetzes <strong>zur</strong> Erbringung eigener Telekommunikationsdienste (§ 3 Z 21<br />
TKG 2003) als Annexleistung <strong>zur</strong> Entbündelung.<br />
Nutzungsvereinbarung im Einzelfall<br />
Die Nutzung von Ducts der A1 Telekom Austria durch <strong>den</strong> Entbündelungspartner erfolgt<br />
im Einzelfall auf der Grundlage von im Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es abgeschlossenen<br />
Einzel<strong>über</strong>lassungsvereinbarungen, für die insbesondere die in Anhang 10 spezifizierten<br />
Bedingungen gelten.<br />
3.5 <strong>Zugang</strong> zu Dark Fibre<br />
A1 Telekom Austria bietet dem Entbündelungspartner im Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es, das<br />
Recht <strong>zur</strong> Nutzung von Dark Fibre zum Aufbau und Betrieb eines eigenen<br />
Kommunikationsnetzes <strong>zur</strong> Erbringung eigener Telekommunikationsdienste (§ 3 Z 21<br />
TKG 2003) als Annexleistung <strong>zur</strong> Entbündelung.<br />
Nutzungsvereinbarung im Einzelfall<br />
Die Nutzung von Dark Fibre der A1 Telekom Austria durch <strong>den</strong> Entbündelungspartner<br />
erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage von im Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es abgeschlossenen<br />
Einzel<strong>über</strong>lassungsvereinbarungen, für die insbesondere die in Anhang 11 spezifizierten<br />
Bedingungen gelten.<br />
3.6 Grundsätze der Leistungserbringung<br />
Grundsätzlich wer<strong>den</strong> die von <strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong>spartnern im Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />
erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringen<strong>den</strong><br />
<strong>Vertrag</strong>spartners gelten<strong>den</strong> Regelarbeitszeiten erbracht. Wünscht einer der <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
die Erbringung einer Leistung außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung –<br />
soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine<br />
Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im<br />
gewünschten Zeitraum erbracht; diese Leistungen wer<strong>den</strong> gesondert nach <strong>den</strong> jeweils<br />
gelten<strong>den</strong> Verrechnungssätzen (siehe Anhang 8) des die Leistung erbringen<strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong>spartners<br />
abgegolten. Ist im Rahmen dieses <strong>Vertrag</strong>es die Erbringung bestimmter<br />
Leistungen außerhalb gewöhnlicher Regelarbeitszeiten vorgesehen, gilt eine Weigerung<br />
der Leistungserbringung in diesem Zeitraum nicht als sachlich gerechtfertigt.<br />
Die <strong>Vertrag</strong>spartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses<br />
<strong>Vertrag</strong>es ihre generellen bzw. (für einzelne Leistungen bestehen<strong>den</strong>) besonderen Regelarbeitszeiten<br />
bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten sind gleichfalls<br />
unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegen<strong>über</strong> dem anderen <strong>Vertrag</strong>spartner keine<br />
Wirkung erzeugen.<br />
RUO 2011 Seite 6 von 160