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Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - A1.net

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RUO 2011 – Anhang 4 30.4.2013<br />

Technik (z.B. Mehrfachdose oder Steckverteiler) zu montieren. A1 Telekom Austria<br />

nimmt die Montage ohne Mitwirkung des Entbündelungspartners vor und vereinbart<br />

hierzu auch <strong>den</strong> Besuchstermin mit dem Teilnehmer. Die hierdurch auf Seiten von A1<br />

Telekom Austria entstehen<strong>den</strong> Aufwendungen sind nicht vom Entbündelungspartner<br />

abzugelten.<br />

Ab dem 30.6.2011 gibt es zusätzlich zu der bisherigen Praxis der Terminvereinbrung<br />

durch A1 Telekom Austria die Möglichkeit der Terminvereinbarung durch <strong>den</strong><br />

Entbündelungspartner.Der Entbündelungspartner erhält <strong>über</strong> die SOAP oder WebGUI<br />

Schnittstelle drei Terminvorschläge innerhalb der Herstellungsfrist. In diesem Fall bucht<br />

der Entbündelungspartner einen der vorgeschlagenen Termine. Nimmt der<br />

Entbündelungspartner keinen der vorgeschlagenen Termine an, so wird A1 Telekom<br />

Austria nach Ablauf der Herstellungsfrist selbst einen Termin mit dem Endkun<strong>den</strong><br />

vereinbaren. Dieser Termin löst keine Pönalen für die verspätete Herstellung aus.<br />

Verschiebungen des Umschaltezeitfensters auf Wunsch des Teilnehmers wer<strong>den</strong> dem<br />

Entbündelungspartner durch A1 Telekom Austria innerhalb eines Arbeitstages per email<br />

oder mittels elektronischer Schnittstelle, wie in der Anlage A zu diesem Anhang definiert,<br />

gemeldet und stellen eine berechtigte Verschiebung der Leitungsherstellung dar. A1<br />

Telekom Austria hat die durch <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> veranlasste Verschiebung zu dokumentieren<br />

und dem Entbündelungspartner auf Nachfrage zu <strong>über</strong>mitteln. Die sonstigen<br />

Leistungshemmnisse sind taxativ in Anlage A aufgezählt und sind dem<br />

Entbündelungspartner ebenfalls binnen eines Arbeitstages ab Bekanntwer<strong>den</strong> zu mel<strong>den</strong>.<br />

Ist der Leitungsabschluss beim Teilnehmer in Form einer NT realisiert, stellen die<br />

<strong>Vertrag</strong>spartner in der Zeit zwischen Bestellung der TASL - bzw. des Teilabschnitts - und<br />

dem vereinbarten Bereitstellungsdatum Einvernehmen dar<strong>über</strong> her, ob die NT bei dem<br />

betreffen<strong>den</strong> Teilnehmer verbleibt oder abmontiert wird. Montiert A1 Telekom Austria die<br />

NT ab, darf der hierdurch entstehende Aufwand dem Entbündelungspartner nicht<br />

verrechnet wer<strong>den</strong>.<br />

Löst der Entbündelungspartner im Umschaltezeitfenster die Umschaltung nicht aus, wird<br />

der Auftrag um eine Woche verschoben, erfolgt neuerlich keine Auslösung, wird der<br />

Auftrag storniert.<br />

Bei verschuldeter verspäteter Um- bzw. Anschaltung (dh Bereitstellung nach dem<br />

vereinbarten Termin oder – falls nicht der Entbündelungspartner einen späteren Termin<br />

bestellt hat – nach Ablauf der maximalen Bereitstellungsfrist) fällt pro Arbeitstag der<br />

Verspätung eine Pönale in der in Anhang 8 vorgesehenen Höhe an. Die Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

Zahlung der Pönale besteht nicht für <strong>den</strong> Zeitraum, in dem die Leitungsherstellung<br />

berechtigtermaßen nicht erfolgt. Die Gründe, aus <strong>den</strong>en die Leitungsherstellung<br />

berechtigtermaßen nicht erfolgt, sind in Anlage A zu Anhang 4 definiert.<br />

2.3 Gleichzeitige Portierung der Rufnummer<br />

Will der Teilnehmer seine Rufnummer beibehalten, so stellt A1 Telekom Austria sicher,<br />

dass die Portierung der Rufnummer gleichzeitig zum Umschaltungsprozess erfolgt. Die<br />

Prozesse "Umschalten" und "Portieren" müssen zu einem gemeinsamen Zeitpunkt<br />

beendet wer<strong>den</strong>, sodass für <strong>den</strong> Teilnehmer eine (bis auf dieses Zeitfenster)<br />

RUO 2011 Seite 44 von 160

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