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Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - A1.net

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RUO 2011 – Allgemeiner Teil 30.04.2013<br />

Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form <strong>zur</strong> Geheimhaltung zu verpflichten und<br />

diese auch auf die sich aus <strong>den</strong> datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben<strong>den</strong><br />

Pflichten aufmerksam zu machen (Datengeheimnis; § 15 Datenschutzgesetz 2000).<br />

Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich für <strong>den</strong> Fall, dass sie sich in vertragskonformer<br />

Weise <strong>zur</strong> Erbringung einer in diesem <strong>Vertrag</strong> geregelten Leistung anderer Personen<br />

bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch allen von ihnen <strong>zur</strong> Leistungserbringung<br />

herangezogenen Personen zu <strong>über</strong>bin<strong>den</strong>.<br />

13.7 Verletzung der Geheimhaltungspflicht<br />

Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die <strong>zur</strong> Veröffentlichung von Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnissen eines <strong>Vertrag</strong>spartners führt, stellt eine schwerwiegende<br />

Verletzung dieses <strong>Vertrag</strong>es dar, die <strong>zur</strong> außeror<strong>den</strong>tlichen Kündigung gemäß Punkt 11.3<br />

des Allgemeinen Teiles dieses <strong>Vertrag</strong>es berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher<br />

Nachteil entstehen kann.<br />

13.8 Konventionalstrafe<br />

Ein <strong>Vertrag</strong>spartner, der eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet,<br />

unabhängig von der Geltendmachung einer dar<strong>über</strong> hinausgehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>ersatzforderung<br />

durch <strong>den</strong> verletzten <strong>Vertrag</strong>spartner, eine Konventionalstrafe in der Höhe von<br />

€ 36.336,42 je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch <strong>den</strong><br />

anderen <strong>Vertrag</strong>spartner an diesen zu bezahlen.<br />

13.9 Behör<strong>den</strong> und Gerichte<br />

Verpflichtungen <strong>zur</strong> Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen wer<strong>den</strong> hiervon nicht<br />

berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem anderen <strong>Vertrag</strong>spartner unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

14 Gewerbliche Schutzrechte – Geistiges<br />

Eigentum<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> lässt die rechtliche Situation hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte<br />

und des geistigen Eigentums jedes <strong>Vertrag</strong>spartners – wie sie zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens besteht oder sich in der Folge aufgrund des Gesetzes ergibt – unberührt.<br />

Erfindungen von Dienstnehmern der <strong>Vertrag</strong>spartner, soweit sie <strong>den</strong> Gegenstand dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es betreffen und während seiner Dauer erfolgen, wer<strong>den</strong> die <strong>Vertrag</strong>spartner nach<br />

<strong>den</strong> gesetzlichen Bestimmungen <strong>über</strong> Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt für sich in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider <strong>Vertrag</strong>spartner beteiligt (Gemeinschaftserfindungen),<br />

so stehen diese Erfindungen mit <strong>den</strong> darauf angemeldeten und erteilten<br />

Schutzrechten <strong>den</strong> <strong>Vertrag</strong>spartnern gemeinschaftlich zu, ansonsten jenem <strong>Vertrag</strong>s-<br />

RUO 2011 Seite 22 von 160

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