Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - A1.net
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RUO 2011 – Allgemeiner Teil 30.04.2013<br />
diesem <strong>Vertrag</strong> für <strong>den</strong> Entbündelungspartner festgelegten Bedingungen und dass solche<br />
günstigeren Bedingungen wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch für <strong>den</strong><br />
Entbündelungspartner zu gelten haben.<br />
12.3 Besonderes Änderungsbegehren<br />
Jeder <strong>Vertrag</strong>spartner ist berechtigt, soweit im täglichen Zusammenwirken der <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
wesentliche Probleme der Durchführung oder der Zielerreichung dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />
auftreten, diesbezüglich vom anderen <strong>Vertrag</strong>spartner eine Änderung des vorliegen<strong>den</strong><br />
<strong>Vertrag</strong>es bzw. eine Neuverhandlung der von <strong>den</strong> Problemen betroffenen Bedingungen<br />
des <strong>Vertrag</strong>es zu verlangen. Ebenso kann eine Änderung des <strong>Vertrag</strong>es bzw. eine<br />
Neuverhandlung von Bedingungen begehrt wer<strong>den</strong>, um diesen <strong>Vertrag</strong> an künftige<br />
technische, kommerzielle und regulatorische Entwicklungen des österreichischen<br />
Telekommunikationsmarktes jeweils zeitnah anzupassen und zu ergänzen.<br />
Wird an einen <strong>Vertrag</strong>spartner durch <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner ein Anpassungs- bzw.<br />
Änderungsbegehren herangetragen, so ist ersterer verpflichtet, <strong>über</strong> dieses Begehren<br />
während eines der Bedeutung und dem Umfang des Begehrens angepassten<br />
angemessenen Zeitraums ernsthafte Verhandlungen zu führen. Scheitern die<br />
diesbezüglichen Verhandlungen, so sind beide <strong>Vertrag</strong>spartner berechtigt, die<br />
Regulierungsbehörde gemäß § 50 Telekommunikationsgesetz 2003 an<strong>zur</strong>ufen.<br />
12.4 Änderungsverlangen wegen multilateraler<br />
Empfehlungen<br />
Die <strong>Vertrag</strong>spartner nehmen sich vor, gemeinsam mit anderen Betreibern in einem<br />
multilateralen Arbeitskreis an der Vereinheitlichung der administrativen und betrieblichen<br />
Abläufe beim <strong>Zugang</strong> zu TASLen von A1 Telekom Austria - oder zu Teilabschnitten – bzw.<br />
Annexleistungen zusammenzuarbeiten. Soweit ein in diesem Sinn gebildeter<br />
multilateraler Arbeitskreis Empfehlungen für betriebliche Abläufe ausspricht, die in<br />
diesem <strong>Vertrag</strong> nicht oder anders geregelt sind, ist jeder <strong>Vertrag</strong>spartner berechtigt, vom<br />
anderen eine Änderung dieses <strong>Vertrag</strong>es zu verlangen. Für die Anrufung der<br />
Regulierungsbehörde gelten die Bestimmungen des Punktes 12.3 dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />
sinngemäß.<br />
13 Geheimhaltung<br />
13.1 Umfang<br />
Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, alle Tatsachen, Informationen und Daten, die <strong>den</strong><br />
anderen <strong>Vertrag</strong>spartner betreffen, für diesen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
darstellen und wegen des Abschlusses oder der Durchführung des gegenständlichen<br />
<strong>Vertrag</strong>es dem anderen <strong>Vertrag</strong>spartner bekannt wur<strong>den</strong>, als vertraulich und geheim zu<br />
behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch intern bei einem <strong>Vertrag</strong>spartner<br />
gegen<strong>über</strong> anderen Geschäftsbereichen, Abteilungen oder Tochtergesellschaften des<br />
jeweiligen <strong>Vertrag</strong>spartners, die im aktuellen oder potentiellen Wettbewerb mit dem<br />
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