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Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - A1.net

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RUO 2011 – Allgemeiner Teil 30.04.2013<br />

diesem <strong>Vertrag</strong> für <strong>den</strong> Entbündelungspartner festgelegten Bedingungen und dass solche<br />

günstigeren Bedingungen wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch für <strong>den</strong><br />

Entbündelungspartner zu gelten haben.<br />

12.3 Besonderes Änderungsbegehren<br />

Jeder <strong>Vertrag</strong>spartner ist berechtigt, soweit im täglichen Zusammenwirken der <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

wesentliche Probleme der Durchführung oder der Zielerreichung dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

auftreten, diesbezüglich vom anderen <strong>Vertrag</strong>spartner eine Änderung des vorliegen<strong>den</strong><br />

<strong>Vertrag</strong>es bzw. eine Neuverhandlung der von <strong>den</strong> Problemen betroffenen Bedingungen<br />

des <strong>Vertrag</strong>es zu verlangen. Ebenso kann eine Änderung des <strong>Vertrag</strong>es bzw. eine<br />

Neuverhandlung von Bedingungen begehrt wer<strong>den</strong>, um diesen <strong>Vertrag</strong> an künftige<br />

technische, kommerzielle und regulatorische Entwicklungen des österreichischen<br />

Telekommunikationsmarktes jeweils zeitnah anzupassen und zu ergänzen.<br />

Wird an einen <strong>Vertrag</strong>spartner durch <strong>den</strong> anderen <strong>Vertrag</strong>spartner ein Anpassungs- bzw.<br />

Änderungsbegehren herangetragen, so ist ersterer verpflichtet, <strong>über</strong> dieses Begehren<br />

während eines der Bedeutung und dem Umfang des Begehrens angepassten<br />

angemessenen Zeitraums ernsthafte Verhandlungen zu führen. Scheitern die<br />

diesbezüglichen Verhandlungen, so sind beide <strong>Vertrag</strong>spartner berechtigt, die<br />

Regulierungsbehörde gemäß § 50 Telekommunikationsgesetz 2003 an<strong>zur</strong>ufen.<br />

12.4 Änderungsverlangen wegen multilateraler<br />

Empfehlungen<br />

Die <strong>Vertrag</strong>spartner nehmen sich vor, gemeinsam mit anderen Betreibern in einem<br />

multilateralen Arbeitskreis an der Vereinheitlichung der administrativen und betrieblichen<br />

Abläufe beim <strong>Zugang</strong> zu TASLen von A1 Telekom Austria - oder zu Teilabschnitten – bzw.<br />

Annexleistungen zusammenzuarbeiten. Soweit ein in diesem Sinn gebildeter<br />

multilateraler Arbeitskreis Empfehlungen für betriebliche Abläufe ausspricht, die in<br />

diesem <strong>Vertrag</strong> nicht oder anders geregelt sind, ist jeder <strong>Vertrag</strong>spartner berechtigt, vom<br />

anderen eine Änderung dieses <strong>Vertrag</strong>es zu verlangen. Für die Anrufung der<br />

Regulierungsbehörde gelten die Bestimmungen des Punktes 12.3 dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

sinngemäß.<br />

13 Geheimhaltung<br />

13.1 Umfang<br />

Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, alle Tatsachen, Informationen und Daten, die <strong>den</strong><br />

anderen <strong>Vertrag</strong>spartner betreffen, für diesen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

darstellen und wegen des Abschlusses oder der Durchführung des gegenständlichen<br />

<strong>Vertrag</strong>es dem anderen <strong>Vertrag</strong>spartner bekannt wur<strong>den</strong>, als vertraulich und geheim zu<br />

behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch intern bei einem <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

gegen<strong>über</strong> anderen Geschäftsbereichen, Abteilungen oder Tochtergesellschaften des<br />

jeweiligen <strong>Vertrag</strong>spartners, die im aktuellen oder potentiellen Wettbewerb mit dem<br />

RUO 2011 Seite 20 von 160

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