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Ausgabe 8/2006 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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der Qualifikation des Betroffenen die<br />

Frage des Berufsschutzes geprüft.<br />

Findet sich ein zumutbarer Verweisungsberuf,<br />

so besteht kein Anspruch<br />

auf eine Pensionsleistung. Auch hier<br />

zeigt sich schon die Komplexität der<br />

Rechtsmaterie, die ohne qualifizierte<br />

Beratung und Vertretung kaum zu<br />

durchschauen ist.<br />

PFLEGEGELD<br />

Bei gesundheitlichen Einschränkungen,<br />

die so schwerwiegend sind, dass<br />

sie eine bestimmte Mindestanzahl<br />

von objektivierbaren Pflegestunden<br />

bedingen, gebührt dem Betroffenen<br />

ein Pflegegeld. Ein Anspruch auf Pflegegeld<br />

besteht ab einem Pflegeaufwand<br />

von 50 Stunden pro Monat (Pflegegeld<br />

Stufe 1).<br />

Hier wird nach einem fixen Schema<br />

geprüft, welche Verrichtungen des täglichen<br />

Lebens der Betroffene nicht mehr<br />

selbstständig verrichten kann. Dann<br />

werden die erforderlichen Stunden an<br />

Pflegebedarf anhand der gesetzlichen<br />

Vorgaben ausgemessen.<br />

KOSTENERSATZ<br />

War man gezwungen, einen Arzt zu<br />

konsultieren, der in keinem Vertragsverhältnis<br />

zum eigenen Versicherungsträger<br />

steht, so kann es bei der Frage<br />

des Kostenersatzes nach § 131 ASVG<br />

beziehungsweise § 59 B-KUVG zu Streitigkeiten<br />

kommen. In der Regel sind die<br />

Versicherungsträger nur verpflichtet,<br />

80 Prozent des Behandlungsaufwandes<br />

zu ersetzen, der ihnen auch bei Inanspruchnahme<br />

eines Vertragspartners<br />

erwachsen wäre.<br />

Der privat behandelnde Arzt ist aber<br />

bei der Berechnung seines Honorars<br />

nahezu frei und kann es daher zu deutlichen<br />

Differenzen kommen, die man aus<br />

eigener Tasche zu bezahlen hat. Hier gilt<br />

es nach Möglichkeit bereits im Vorfeld<br />

abzuklären, wie viel vom Sozialversicherungsträger<br />

ersetzt wird.<br />

§<br />

DAS VERFAHREN<br />

In all den aufgezählten Fällen obliegt<br />

die Entscheidungsfindung vorerst<br />

dem Sozialversicherungsträger (BVA,<br />

AUVA, PVA). Im Falle eines ablehnenden<br />

Bescheides steht der Rechtszug<br />

an den zuständigen Gerichtshof erster<br />

Instanz offen. Haben Sie einen ablehnenden<br />

Bescheid erhalten, übermitteln<br />

Sie diesen umgehend unter Anschluss<br />

eines Rechtsschutzansuchens an den<br />

für Sie zuständigen gewerkschaftlichen<br />

Betriebsausschuss. Dieser wird dann<br />

unverzüglich für die Weiterleitung<br />

an die Rechtsabteilung Sorge tragen.<br />

Wenn Sie sich bereits im wohlverdienten<br />

Ruhestand befinden, übersenden Sie<br />

den Bescheid an den Landesvorstand<br />

oder in Wien an die Bundessektion<br />

Pensionisten. Bitte vergessen Sie dabei<br />

nicht, das genaue Zustelldatum und<br />

Ihre Telefonnummer anzugeben sowie<br />

gege-benenfalls wesentliche Unterlagen<br />

(z. B. medizinische Befunde) mitzusenden.Seit<br />

Jahrzehnten vertreten die Juristinnen<br />

und Juristen der GöD-Rechtsabteilung<br />

unsere Mitglieder in Sozialrechtssachen<br />

höchstpersönlich. Bei einem<br />

durchschnittlichen Geschäftsanfall von<br />

zirka 250 Causen pro Jahr haben wir uns<br />

ein breites Expertenwissen angeeignet.<br />

Viele der hier angesprochenen Rechtsstreitigkeiten<br />

haben zwangsläufig das<br />

Vorliegen gesundheitlicher Gebrechen<br />

zur Voraussetzung, die sich in der Praxis<br />

immer wieder wiederholen. So kann<br />

man beispielsweise bei „typischen Verletzungsfolgen“<br />

(z. B. Riss der Achillessehne,<br />

Bandscheibenvorfall etc.)<br />

aufgrund langjähriger Erfahrung mit in<br />

gleich gelagerten Verfahren eingeholten<br />

medizinischen Sachverständigengutachten<br />

bereits zu Beginn des Verfahrens<br />

eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten<br />

abgeben.<br />

DIE ERSTE INSTANZ<br />

NEWS der Rechtsabteilung<br />

Nach Einlangen Ihrer Unterlagen, bringen<br />

wir gegen den ablehnenden Bescheid<br />

eine Klage vor dem örtlich zuständigen<br />

Landesgericht in Sozialrechtssachen<br />

ein. In der Folge wird nun vom Gericht<br />

durch Einholung von Sachverständigengutachten<br />

aus den Bereichen der<br />

Medizin oder auch der Berufskunde die<br />

Tatsachenebene aufgearbeitet.<br />

In der Regel wird der entscheidungswesentliche<br />

Sachverhalt bereits in<br />

erster Instanz vollständig und abschließend<br />

geklärt. Infolge der umfangreichen<br />

Judikatur des OGH zu den in der<br />

Praxis am häufigsten vorkommenden<br />

Rechtsfragen, die mit diesen Verfahren<br />

in Zusammenhang stehen, kann<br />

man gegen Ende des Verfahrens erster<br />

Instanz auch bereits die Erfolgsaussichten<br />

einer gegen das Urteil erster Instanz<br />

möglichen Berufung abschätzen.<br />

DIE ZWEITE INSTANZ<br />

An dieser Stelle ist mit einem häufig<br />

zu beobachtenden Irrtum aufzuräumen:<br />

Ein Berufungsverfahren bedeutet nicht:<br />

Neues Spiel – neues Glück! Das Oberlandesgericht<br />

als Berufungsgericht überprüft<br />

„lediglich“ anhand des bisherigen<br />

Verfahrensablaufes die Rechtmäßigkeit<br />

der Entscheidung des Erstgerichtes!<br />

Der Überprüfungsrahmen ist durch die<br />

Rechtsordnung und die Judikatur des<br />

OGH daher deutlich abgesteckt.<br />

Die Entscheidungsbasis bilden weiterhin<br />

die bislang eingeholten Gutachten.<br />

Sollten einer Berufung daher keine<br />

Erfolgsaussichten einzuräumen sein, so<br />

werden wir Ihnen dies offen darlegen.<br />

Bitte bedenken Sie dabei, dass seriöse<br />

und ehrliche Beratung unser oberstes<br />

Prinzip ist.<br />

Anhand der hier angeführten Beispiele<br />

können Sie sich, sehr geehrtes Mitglied,<br />

ein Bild darüber machen, wie wichtig<br />

der gewerkschaftliche Rechtsschutz der<br />

GöD in jeder Lebenslage ist.<br />

In einer unserer nächsten <strong>Ausgabe</strong>n<br />

werden wir uns mit den wichtigsten in<br />

diesem Artikel nur angerissenen sozialrechtlichen<br />

Problemkreisen juristisch<br />

näher befassen. ■<br />

GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 8_<strong>2006</strong> 41

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