Ausgabe 8/2006 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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der Qualifikation des Betroffenen die<br />
Frage des Berufsschutzes geprüft.<br />
Findet sich ein zumutbarer Verweisungsberuf,<br />
so besteht kein Anspruch<br />
auf eine Pensionsleistung. Auch hier<br />
zeigt sich schon die Komplexität der<br />
Rechtsmaterie, die ohne qualifizierte<br />
Beratung und Vertretung kaum zu<br />
durchschauen ist.<br />
PFLEGEGELD<br />
Bei gesundheitlichen Einschränkungen,<br />
die so schwerwiegend sind, dass<br />
sie eine bestimmte Mindestanzahl<br />
von objektivierbaren Pflegestunden<br />
bedingen, gebührt dem Betroffenen<br />
ein Pflegegeld. Ein Anspruch auf Pflegegeld<br />
besteht ab einem Pflegeaufwand<br />
von 50 Stunden pro Monat (Pflegegeld<br />
Stufe 1).<br />
Hier wird nach einem fixen Schema<br />
geprüft, welche Verrichtungen des täglichen<br />
Lebens der Betroffene nicht mehr<br />
selbstständig verrichten kann. Dann<br />
werden die erforderlichen Stunden an<br />
Pflegebedarf anhand der gesetzlichen<br />
Vorgaben ausgemessen.<br />
KOSTENERSATZ<br />
War man gezwungen, einen Arzt zu<br />
konsultieren, der in keinem Vertragsverhältnis<br />
zum eigenen Versicherungsträger<br />
steht, so kann es bei der Frage<br />
des Kostenersatzes nach § 131 ASVG<br />
beziehungsweise § 59 B-KUVG zu Streitigkeiten<br />
kommen. In der Regel sind die<br />
Versicherungsträger nur verpflichtet,<br />
80 Prozent des Behandlungsaufwandes<br />
zu ersetzen, der ihnen auch bei Inanspruchnahme<br />
eines Vertragspartners<br />
erwachsen wäre.<br />
Der privat behandelnde Arzt ist aber<br />
bei der Berechnung seines Honorars<br />
nahezu frei und kann es daher zu deutlichen<br />
Differenzen kommen, die man aus<br />
eigener Tasche zu bezahlen hat. Hier gilt<br />
es nach Möglichkeit bereits im Vorfeld<br />
abzuklären, wie viel vom Sozialversicherungsträger<br />
ersetzt wird.<br />
§<br />
DAS VERFAHREN<br />
In all den aufgezählten Fällen obliegt<br />
die Entscheidungsfindung vorerst<br />
dem Sozialversicherungsträger (BVA,<br />
AUVA, PVA). Im Falle eines ablehnenden<br />
Bescheides steht der Rechtszug<br />
an den zuständigen Gerichtshof erster<br />
Instanz offen. Haben Sie einen ablehnenden<br />
Bescheid erhalten, übermitteln<br />
Sie diesen umgehend unter Anschluss<br />
eines Rechtsschutzansuchens an den<br />
für Sie zuständigen gewerkschaftlichen<br />
Betriebsausschuss. Dieser wird dann<br />
unverzüglich für die Weiterleitung<br />
an die Rechtsabteilung Sorge tragen.<br />
Wenn Sie sich bereits im wohlverdienten<br />
Ruhestand befinden, übersenden Sie<br />
den Bescheid an den Landesvorstand<br />
oder in Wien an die Bundessektion<br />
Pensionisten. Bitte vergessen Sie dabei<br />
nicht, das genaue Zustelldatum und<br />
Ihre Telefonnummer anzugeben sowie<br />
gege-benenfalls wesentliche Unterlagen<br />
(z. B. medizinische Befunde) mitzusenden.Seit<br />
Jahrzehnten vertreten die Juristinnen<br />
und Juristen der GöD-Rechtsabteilung<br />
unsere Mitglieder in Sozialrechtssachen<br />
höchstpersönlich. Bei einem<br />
durchschnittlichen Geschäftsanfall von<br />
zirka 250 Causen pro Jahr haben wir uns<br />
ein breites Expertenwissen angeeignet.<br />
Viele der hier angesprochenen Rechtsstreitigkeiten<br />
haben zwangsläufig das<br />
Vorliegen gesundheitlicher Gebrechen<br />
zur Voraussetzung, die sich in der Praxis<br />
immer wieder wiederholen. So kann<br />
man beispielsweise bei „typischen Verletzungsfolgen“<br />
(z. B. Riss der Achillessehne,<br />
Bandscheibenvorfall etc.)<br />
aufgrund langjähriger Erfahrung mit in<br />
gleich gelagerten Verfahren eingeholten<br />
medizinischen Sachverständigengutachten<br />
bereits zu Beginn des Verfahrens<br />
eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten<br />
abgeben.<br />
DIE ERSTE INSTANZ<br />
NEWS der Rechtsabteilung<br />
Nach Einlangen Ihrer Unterlagen, bringen<br />
wir gegen den ablehnenden Bescheid<br />
eine Klage vor dem örtlich zuständigen<br />
Landesgericht in Sozialrechtssachen<br />
ein. In der Folge wird nun vom Gericht<br />
durch Einholung von Sachverständigengutachten<br />
aus den Bereichen der<br />
Medizin oder auch der Berufskunde die<br />
Tatsachenebene aufgearbeitet.<br />
In der Regel wird der entscheidungswesentliche<br />
Sachverhalt bereits in<br />
erster Instanz vollständig und abschließend<br />
geklärt. Infolge der umfangreichen<br />
Judikatur des OGH zu den in der<br />
Praxis am häufigsten vorkommenden<br />
Rechtsfragen, die mit diesen Verfahren<br />
in Zusammenhang stehen, kann<br />
man gegen Ende des Verfahrens erster<br />
Instanz auch bereits die Erfolgsaussichten<br />
einer gegen das Urteil erster Instanz<br />
möglichen Berufung abschätzen.<br />
DIE ZWEITE INSTANZ<br />
An dieser Stelle ist mit einem häufig<br />
zu beobachtenden Irrtum aufzuräumen:<br />
Ein Berufungsverfahren bedeutet nicht:<br />
Neues Spiel – neues Glück! Das Oberlandesgericht<br />
als Berufungsgericht überprüft<br />
„lediglich“ anhand des bisherigen<br />
Verfahrensablaufes die Rechtmäßigkeit<br />
der Entscheidung des Erstgerichtes!<br />
Der Überprüfungsrahmen ist durch die<br />
Rechtsordnung und die Judikatur des<br />
OGH daher deutlich abgesteckt.<br />
Die Entscheidungsbasis bilden weiterhin<br />
die bislang eingeholten Gutachten.<br />
Sollten einer Berufung daher keine<br />
Erfolgsaussichten einzuräumen sein, so<br />
werden wir Ihnen dies offen darlegen.<br />
Bitte bedenken Sie dabei, dass seriöse<br />
und ehrliche Beratung unser oberstes<br />
Prinzip ist.<br />
Anhand der hier angeführten Beispiele<br />
können Sie sich, sehr geehrtes Mitglied,<br />
ein Bild darüber machen, wie wichtig<br />
der gewerkschaftliche Rechtsschutz der<br />
GöD in jeder Lebenslage ist.<br />
In einer unserer nächsten <strong>Ausgabe</strong>n<br />
werden wir uns mit den wichtigsten in<br />
diesem Artikel nur angerissenen sozialrechtlichen<br />
Problemkreisen juristisch<br />
näher befassen. ■<br />
GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 8_<strong>2006</strong> 41