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Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...

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Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 3.000 Euro an<br />

Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch die Meldungsverpflichtung der Versicherer,<br />

über jede Änderung, wie beispielsweise Einschränkungen, Beendigungen oder andere Abweichungen von<br />

den ursprünglichen Versicherungsverträgen.<br />

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen<br />

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" und über die<br />

Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (<strong>Psychologengesetz</strong> 2012)<br />

Art der<br />

Änderung<br />

Neue Regelungsmaterie<br />

Ressort BMG Berechnungs- 11. September 201 Anzahl geänderter/neuer 5<br />

datum 2<br />

Informationsverpflichtungen<br />

BELASTUNG GESAMT (gerundet) 7.000<br />

IVP 1 - DOKUMENTATIONSARCHIVIERUNG<br />

Art neue IVP<br />

Kurzbeschreibung Berufsangehörige haben die Dokumentationsarchivierung bis <strong>zum</strong> Ablauf der<br />

Aufbewahrungsfrist sicher zu stellen<br />

Ursprung: NAT<br />

Fundstelle § 35<br />

BELASTUNG (gerundet) 0<br />

IVP 2 - FÜNFJÄHRLICHE MELDUNG<br />

Art neue IVP<br />

Kurzbeschreibung Fünfjährliche Meldung der Berufsangehörigen zur Glaubhaftmachung der<br />

Fortbildung<br />

Ursprung: NAT<br />

Fundstelle § 33 Abs. 2<br />

BELASTUNG (gerundet) 4.000<br />

IVP 3 - AUSKUNFTSPFLICHT<br />

Art neue IVP<br />

Kurzbeschreibung Berufsangehörige haben der Patientin/dem Patienten alle Auskünfte über die<br />

Leistungen zu erteilen<br />

Ursprung: NAT<br />

Fundstelle § 36<br />

BE-/ENTLASTUNG 0<br />

IVP 4 - ÜBERPRÜFUNG DER BERUFSHAFTPFLICHT<br />

Art neue IVP<br />

Kurzbeschreibung Berufsangehörige haben dem BMG/der BMG den Bestand der<br />

Berufshaftpflichtversicherung auf dessen (deren) Verlangen jederzeit<br />

nachzuweisen<br />

Ursprung: NAT<br />

Fundstelle § 39 Abs. 4<br />

BELASTUNG (gerundet) 0<br />

IVP 5 - MELDUNG EINER ÄNDERUNG DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />

Art neue IVP<br />

Kurzbeschreibung Die Versicherer sind verpflichtet eventuelle Änderungen von der<br />

ursprünglichen Versicherung dem BMG/der BMG zu melden bzw. auf<br />

Verlangen Auskunft zu erteilen<br />

Ursprung: NAT<br />

Fundstelle § 39 Abs. 3<br />

BELASTUNG (gerundet) 3.000

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