Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...
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Wirkungsorientierte Folgenabschätzung<br />
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Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" und<br />
über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie<br />
(<strong>Psychologengesetz</strong> <strong>2013</strong>)<br />
Problemdefinition<br />
Problemanalyse<br />
Die derzeitigen Regelungen betreffend die Bezeichnung „Psychologin“ oder “Psychologe“ sowie die<br />
berufsrechtlichen Regelungen in den Bereichen der Gesundheitspsychologie und der Klinischen<br />
Psychologie stammen aus dem Jahr 1990 und entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen.<br />
Die Änderung der Studienarchitektur von bisherigen Diplomstudien auf die durch den Bologna-Prozess<br />
etablierten Bachelor- und Masterstudien erfordert Anpassungen hinsichtlich des Bezeichnungsrechts für<br />
Absolventinnen (Absolventen) des Studiums der Psychologie.<br />
Die Berufsbilder und Tätigkeitsbereiche sowohl der Klinischen Psychologie als auch der<br />
Gesundheitspsychologie waren nur allgemein umschrieben und eine umfassende klare Formulierung soll<br />
diese zwei Berufsgruppen deutlich akzentuieren.<br />
Die Weiterentwicklung der letzten Jahrzehnte im Hinblick auf verstärkte Berücksichtigung von<br />
Patientenrechten zeigt insbesondere das Erfordernis zur Konkretisierung der Berufspflichten und der<br />
Qualitätssicherung in der Berufsausbildung und Berufsausübung. Es wird dadurch auch der Umsetzung<br />
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden<br />
Gesundheitsversorgung Rechnung getragen.<br />
Nullszenario und allfällige Alternativen<br />
Es kann die geltende Rechtslage, die im Wesentlichen auf ein Diplomstudium der Psychologie abstellt,<br />
auf Grund der Änderungen der Studienarchitektur durch den Bologna-Prozess nicht mehr beibehalten<br />
werden, da es ansonsten an der grundlegende Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung im<br />
Gesundheitsbereich mangelt. Eine Nichtumsetzung der EU-Richtlinien würde letztlich zu einem<br />
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich führen.<br />
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019<br />
Interne Evaluierung<br />
An Hand der zu erteilenden Bewilligungen ist zu messen, welche Änderung in der Anzahl der<br />
Ausbildungseinrichtungen durch Anpassung an neue Ausbildungsstrukturen durch erforderliche<br />
Umstellung der Ausbildungseinrichtungen, allfällige Zusammenlegungen/Kooperationen eintreten wird.<br />
Auf Grundlage der Jahresberichte der anerkannten Ausbildungseinrichtungen ist die Umsetzbarkeit der<br />
Ausbildungsvorgaben sowie die Veränderung der Anzahl der Auszubildenden im jeweiligen Fachgebiet<br />
der Klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie sowie die erfolgreichen jährlichen<br />
Abschlüsse messbar.<br />
Die Auswirkung der veränderten Ausbildung ist an der Veränderung der Zahl der Erteilung der<br />
Berufsberechtigungen durch Eintragung in die Berufslisten zu erfassen.<br />
Ziele