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Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...

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Die bestehende Rechtslage berücksichtigt noch<br />

nicht die auf diesen Bereich sich auswirkenden<br />

EU-Richtlinien, insbesondere die Richtlinie<br />

2011/24/EU über die Ausübung der<br />

Patientenrechte in der grenzüberschreitenden<br />

Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom<br />

4.4.2011 S. 45 sowie die Richtlinie 2011/95/EU<br />

über Normen für die Anerkennung von<br />

Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als<br />

Person mit Anspruch auf internationalem Schutz,<br />

für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder<br />

für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz<br />

und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,<br />

ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.<br />

Maßnahmen<br />

Maßnahme 1: Spezifizierung der Ausbildungscurricula<br />

Beschreibung der Maßnahme:<br />

Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinien in<br />

österreichisches Recht<br />

6 von 41<br />

Eine veränderte Ausbildung sieht die eine stärkere Trennung der Ausbildungscurricula in ein<br />

entsprechend allgemeines und jedenfalls zwei spezifische Module vor. Es wird ein gemeinsames<br />

Grundmodul an den Anfang der Ausbildung gestellt, welches die allgemeinen theoretischen Inhalte<br />

vermittelt. Aufbauend darauf wird jeweils ein eigenes spezifisches fachlich theoretisches<br />

Ausbildungsmodul für Gesundheitspsychologie oder für Klinische Psychologie angeboten, welches auf<br />

die konkreten Anforderungen des theoretischen Kompetenzerwerbs und damit eine Flexibilisierung und<br />

Verbesserung der Qualität der postgraduellen Ausbildung bewirkt.<br />

Wie sieht Erfolg aus:<br />

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />

Einheitliche theoretische Ausbildung ohne<br />

spezifische Ausrichtung hinsichtlich besonderer<br />

Anforderungen an theoriegestützten<br />

Kompetenzerwerb in Gesundheitspsychologie oder<br />

in Klinischer Psychologie.<br />

Maßnahme 2: Konkretisierung und Erweiterung der Berufspflichten<br />

Beschreibung der Maßnahme:<br />

Die Vorgabe der spezifischen Ausbildungsinhalte<br />

auch in der Theorie und die konkretere Festlegung<br />

der Ausbildungsinhalte, für die auch das damit zu<br />

erreichende Ziele formuliert wird, führt zu<br />

spezifisch nachvollziehbaren Kompetenzen der<br />

Berufsangehörigen im jeweiligen psychologischen<br />

Einsatzbereich der Gesundheitspsychologie oder<br />

der Klinischen Psychologie.<br />

Es werden bestehende Berufspflichten konkretisiert und näher ausgeführt, wie insbesondere<br />

Dokumentationspflicht und die Archivierungspflicht für diese Dokumentation über den Zeitraum von<br />

zehn Jahren zur Einsicht für Patientinnen und Patienten, Auskunftspflichten gegenüber den Patientinnen<br />

und Patienten, Verpflichtung zur klaren Rechnungslegung für erbrachte Leistungen sowie Einführung<br />

einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung<br />

Wie sieht Erfolg aus:<br />

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />

Bereits bestehende Berufspflichten sind teilweise<br />

zu global formuliert, woraus Missverständnisse<br />

entstehen oder bestimmte Verpflichtungen erst<br />

durch Interpretation zu erschließen sind. Die durch<br />

die Patientenmobilitätsrichtlinie geforderten<br />

Klare und umfassende, dem aktuellen Stand der<br />

Qualitätssicherung und Patientensicherheit<br />

entsprechende Formulierung der Berufspflichten<br />

sowie Ergänzung um verpflichtende<br />

Aufklärungsmaßnahmen, wie insbesondere über

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