Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...
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Die bestehende Rechtslage berücksichtigt noch<br />
nicht die auf diesen Bereich sich auswirkenden<br />
EU-Richtlinien, insbesondere die Richtlinie<br />
2011/24/EU über die Ausübung der<br />
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden<br />
Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom<br />
4.4.2011 S. 45 sowie die Richtlinie 2011/95/EU<br />
über Normen für die Anerkennung von<br />
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als<br />
Person mit Anspruch auf internationalem Schutz,<br />
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder<br />
für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz<br />
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,<br />
ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.<br />
Maßnahmen<br />
Maßnahme 1: Spezifizierung der Ausbildungscurricula<br />
Beschreibung der Maßnahme:<br />
Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinien in<br />
österreichisches Recht<br />
6 von 41<br />
Eine veränderte Ausbildung sieht die eine stärkere Trennung der Ausbildungscurricula in ein<br />
entsprechend allgemeines und jedenfalls zwei spezifische Module vor. Es wird ein gemeinsames<br />
Grundmodul an den Anfang der Ausbildung gestellt, welches die allgemeinen theoretischen Inhalte<br />
vermittelt. Aufbauend darauf wird jeweils ein eigenes spezifisches fachlich theoretisches<br />
Ausbildungsmodul für Gesundheitspsychologie oder für Klinische Psychologie angeboten, welches auf<br />
die konkreten Anforderungen des theoretischen Kompetenzerwerbs und damit eine Flexibilisierung und<br />
Verbesserung der Qualität der postgraduellen Ausbildung bewirkt.<br />
Wie sieht Erfolg aus:<br />
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />
Einheitliche theoretische Ausbildung ohne<br />
spezifische Ausrichtung hinsichtlich besonderer<br />
Anforderungen an theoriegestützten<br />
Kompetenzerwerb in Gesundheitspsychologie oder<br />
in Klinischer Psychologie.<br />
Maßnahme 2: Konkretisierung und Erweiterung der Berufspflichten<br />
Beschreibung der Maßnahme:<br />
Die Vorgabe der spezifischen Ausbildungsinhalte<br />
auch in der Theorie und die konkretere Festlegung<br />
der Ausbildungsinhalte, für die auch das damit zu<br />
erreichende Ziele formuliert wird, führt zu<br />
spezifisch nachvollziehbaren Kompetenzen der<br />
Berufsangehörigen im jeweiligen psychologischen<br />
Einsatzbereich der Gesundheitspsychologie oder<br />
der Klinischen Psychologie.<br />
Es werden bestehende Berufspflichten konkretisiert und näher ausgeführt, wie insbesondere<br />
Dokumentationspflicht und die Archivierungspflicht für diese Dokumentation über den Zeitraum von<br />
zehn Jahren zur Einsicht für Patientinnen und Patienten, Auskunftspflichten gegenüber den Patientinnen<br />
und Patienten, Verpflichtung zur klaren Rechnungslegung für erbrachte Leistungen sowie Einführung<br />
einer verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung<br />
Wie sieht Erfolg aus:<br />
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />
Bereits bestehende Berufspflichten sind teilweise<br />
zu global formuliert, woraus Missverständnisse<br />
entstehen oder bestimmte Verpflichtungen erst<br />
durch Interpretation zu erschließen sind. Die durch<br />
die Patientenmobilitätsrichtlinie geforderten<br />
Klare und umfassende, dem aktuellen Stand der<br />
Qualitätssicherung und Patientensicherheit<br />
entsprechende Formulierung der Berufspflichten<br />
sowie Ergänzung um verpflichtende<br />
Aufklärungsmaßnahmen, wie insbesondere über