Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...
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Inhaltlich ist die Tätigkeit ausgerichtet auf die Planung der Art und des Umfangs der psychologischen<br />
Behandlungsangebote für Patienten; Fachanleitung und Durchführung bei klinisch-psychologischen<br />
Interventionen zu einzelnen Symptomen und Funktionen, wie beispielsweise in Form von<br />
Gedächtnistraining, kognitiven Training, bis zu komplexen Behandlungsprogrammen, die verschiedene -<br />
kognitive, emotionale, verhaltensbezogene, soziale - Aspekte eines Störungsbildes erfassen. Apparative<br />
Unterstützung, wie beispielsweise mit Hilfe von Biofeedback oder computergestütztes kognitives<br />
Training und psychoedukative Ansätze, die motivierende, unterstützende und übende Funktion haben;<br />
ebenso integrativer Einsatz verschiedener psychologischer Interventionstechniken, wie<br />
notfallpsychologische Interventionen oder Akutbetreuung nach extrem belastenden Ereignissen.<br />
Im Hinblick auf mitarbeiter/-innen- und teambezogene Aufgaben:<br />
Teilnahme an patientenbezogenen Teambesprechungen; Teilnahme an Ärztekonferenzen; Teilnahme an<br />
Psychologenkonferenzen; Verlaufs- und Übergabebesprechungen im Team; Konzeptbesprechungen im<br />
Team; Teilnahme an Teamsupervision.<br />
Im Hinblick auf administrative Aufgaben<br />
Dokumentation der Anamnese; Dokumentation der Einzelinterventionen und des Verlaufs; Erstellen von<br />
Informationsmaterial für die Pateinten zu spezifischen, klinisch relevanten Themen.<br />
In Abs. 1 lit. d) wird vorgegeben, dass <strong>zum</strong> Erwerb umfassender Einblicke in das Gesundheitswesen und<br />
notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten für die interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere mit<br />
Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, für die Qualifikation in Klinischer Psychologie ein hohes Maß<br />
der Tätigkeit in multiprofessioneller Zusammenarbeit zu absolvieren ist. Dabei ist darauf zu achten, dass<br />
diese Zusammenarbeit in verschiedenen Konstellationen häufig wiederkehrend die gesamte praktische<br />
Fachausbildungszeit begleitet, was den jeweiligen Bestätigungen in den Rasterzeugnissen zu entnehmen<br />
sein wird.<br />
Zum 4. Abschnitt:<br />
Die §§ 31 bis 40 geben berufsethische Grundsätze wieder, die für jede Berufsangehörige (jeden<br />
Berufsangehörigen) handlungsleitend sein müssen und in der Formulierung der einzelnen Berufspflichten<br />
normativen Gehalt gewinnen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sich aus diesen Berufspflichten zwingend<br />
Patientinnen-/Patientenrechte ableiten lassen. Die Ausgestaltung der Berufspflichten folgt einerseits dem<br />
bisherigen <strong>Psychologengesetz</strong> und wird in Anlehnung an die in anderen Gesundheitsberufsgesetzen,<br />
insbesondere dem Musiktherapiegesetz, vorgenommenen Aktualisierungen und Konkretisierungen<br />
ergänzt. Der vorgesehene Pflichtenkatalog soll den modernsten Ansprüchen gerecht werden.<br />
Zu § 31:<br />
Adressaten der im § 31 verankerten Meldepflichten zur Sicherstellung der Richtigkeit und Aktualität der<br />
Daten in den Berufslisten sind die Gesundheitspsychologinnen (Gesundheitspsychologen) und Klinischen<br />
Psychologinnen (Klinischen Psychologen). Diese Meldepflichten stellen eine Berufspflicht dar und<br />
beziehen sich sowohl auf die obligatorischen, als auch auf die fakultativen Daten. Insbesondere<br />
hervorgehoben sind die für einen Nachweis der Berufstätigkeit an sich erforderlichen Daten.<br />
Zu § 32:<br />
Mit § 32 wird ein Bündel von grundlegenden Berufspflichten normiert, da die Berufsausübung lege artis<br />
einen zentralen Grundsatz darstellt.<br />
Die Verpflichtung, den Beruf mit psychologisch-wissenschaftlichen Methoden auszuüben, steht in einem<br />
direkten Zusammenhang zur Berufsumschreibung sowohl des § 13 als auch des § 22. Darüber hinaus ist<br />
die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft stets zu beachten. Dies trifft nicht nur auf die<br />
Psychologie, sondern auch auf verwandte, berufsrelevante Wissenschaften, wie insbesondere Medizin,<br />
Psychotherapie und Musiktherapie zu. Diese Verpflichtung ist insbesondere durch die Einhaltung der<br />
Fortbildungspflicht gemäß § 33 zu erfüllen.<br />
Als weiterer zentraler Eckpfeiler einer sorgfältigen Berufsausübung wird ein Handeln „nach bestem<br />
Wissen und Gewissen“ gefordert. Durch diese Begrifflichkeit, die aus dem bestehenden<br />
<strong>Psychologengesetz</strong> wieder übernommen wurde und sich auch im Psychotherapiegesetz und<br />
Musiktherapiegesetz findet, kann spezifischen berufsethischen Prinzipien, die im Rahmen des<br />
Berufspflichtenkatalogs nicht explizit angesprochen werden, bei der Auslegung des § 32 Rechnung<br />
getragen werden. Die Berufsausübung basiert grundsätzlich auf ethischen Grundsätzen, die sich auch in<br />
Ethikrichtlinien und weiteren fachlichen Richtlinien konkretisieren und auch in Einklang mit den<br />
Patientenrechten stehen müssen