Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...
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Berufspflichten, wie Rechnungslegung oder<br />
Berufshaftpflichtversicherung sind noch nicht<br />
etabliert.<br />
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Kosten, sowie Etablierung einer verpflichtenden<br />
Berufshaftpflichtversicherung.<br />
Maßnahme 3: Auflistung geeigneter Maßnahmen zur einschlägigen berufsrechtlichen und<br />
berufsethischen Bewusstseinsbildung und Sanktionierung von Berufspflichtverletzungen<br />
Beschreibung der Maßnahme:<br />
Mit Sanktionsmöglichkeiten im Vorfeld einer Entziehung der Berufsberechtigung soll auf die<br />
unterschiedlichen Grade und Auswirkungen von Berufspflichtverletzungen reagiert werden können. Die<br />
förmliche Mahnung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann somit als<br />
erste Stufe einer einschlägigen berufsrechtlichen und berufsethischen Bewusstseinsbildung verstanden<br />
werden.<br />
Sodann werden geeignete Maßnahmen aufgezählt, die jedenfalls die förmliche Entschuldigung, die<br />
Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung, die<br />
Absolvierung von Selbsterfahrung, von Supervision, die Wiederholung von Ausbildungsteilen<br />
Fachausbildung, die Rückzahlung der durch die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische<br />
Behandlung verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten, die Kostentragung für die<br />
notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten, die Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie<br />
die Unterbrechung der Berufsausübung für die Dauer des Verfahrens umfassen.<br />
Wie sieht Erfolg aus:<br />
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />
Eine Reaktion auf Berufspflichtverletzungen ist<br />
derzeit entweder nur im Rahmen von<br />
Verwaltungsstrafen oder durch Entzug der<br />
Berufsberechtigung möglich, wobei dafür die<br />
Berufspflichtverletzung so erheblich sein muss,<br />
dass die Vertrauenswürdigkeit der/des<br />
Berufsangehörigen nicht mehr gegeben ist.<br />
Anwendung entsprechender Maßnahmen unter<br />
besonderer Berücksichtigung des individuellen<br />
Pflichtenverstoßes soll zur berufsrechtlichen und<br />
berufsethischen Bewusstseinsbildung führen. Es<br />
ist als Reaktionssystem auf<br />
Berufspflichtverletzungen zu verstehen, die einem<br />
Hinwirken auf eine zukünftige verlässliche<br />
Berufsausübung dienen. Mit der Vielseitigkeit und<br />
Unterschiedlichkeit der einzelnen Maßnahmen soll<br />
der Vielschichtigkeit der Anforderungen an die<br />
Vertrauenswürdigkeit Rechnung getragen werden.<br />
Entscheidender Faktor für den Erfolg solcher<br />
Maßnahmen ist die Mitwirkung des/der<br />
betroffenen Berufsangehörigen.<br />
Maßnahme 4: Vorgabe eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums in Psychologie als<br />
Grundlage für Bezeichnung sowie als Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung.<br />
Beschreibung der Maßnahme:<br />
In Folge der Bologna Deklaration von 1999 hat in ganz Europa eine grundlegende Reform des<br />
Hochschulbildungssystems stattgefunden. Die Änderungen des Studienrechts durch die Einführung der<br />
dreigliedrigen Bologna-Struktur, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium, haben die bestehenden<br />
Regelungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung<br />
„Psychologin“/“Psychologe“ überholt. Es ist daher die entsprechende Adaptierung jener<br />
Studienabschlüsse an europäische Standards vorzunehmen, die Einfluss auf das Bezeichnungsrecht und<br />
darüber hinaus für den Zugang zur postgraduellen Ausbildung in Gesundheitspsychologie und in<br />
Klinischer Psychologie nehmen.<br />
Wie sieht Erfolg aus:<br />
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt<br />
Derzeit wird nur durch Interpretation durch das<br />
fachlich zuständige Bundesministeriums für<br />
Wissenschaft und Forschung das im Gesetz<br />
Klarstellung der vorausgesetzten Ebenen der<br />
Studienabschlüsse (Bachelor und Master) in<br />
Psychologie, die die geschützte Bezeichnung als