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Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...

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Entscheidender Faktor für den Erfolg solcher Maßnahmen ist die Mitwirkung des/der betroffenen<br />

Berufsangehörigen. In diesem Sinne hält Abs. 7 ausdrücklich fest, dass die Beweislast für den Nachweis<br />

des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit der/die Berufsangehörige trägt.<br />

In diesem Zusammenhang ist insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-<br />

Verfassungsdienst im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens <strong>zum</strong> Musiktherapiegesetz, in<br />

der die sachliche Rechtfertigung für die Beweislastumkehr in Frage gestellt wird, Folgendes festzuhalten:<br />

Die Vertrauenswürdigkeit ist im Rahmen des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 4 vom angehenden<br />

Musiktherapeuten (von der angehenden Musiktherapeutin) nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist,<br />

wie auch bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aufgezeigt (vgl. hierzu die zuvor<br />

zitierten Erkenntnisse), einer lückenlosen behördlichen Kontrolle nicht zugänglich, zudem der Verlust der<br />

Vertrauenswürdigkeit in allen Lebensbereichen des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) eintreten<br />

kann. Daraus folgt, dass auch die Aussichten auf eine erfolgreiche behördliche Beweisführung<br />

hinsichtlich eines allfälligen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit beschränkt sind. Demzufolge ist auch<br />

unter Bedachtnahme auf eine angemessene Verfahrensdauer und das Bestehen der Willkürschranke die<br />

Beweislastumkehr im Sinne einer Tragung der Beweislast für die Glaubhaftmachung der<br />

Vertrauenswürdigkeit in einer Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und jenen des<br />

Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) sachlich gerechtfertigt.<br />

In diesem Kontext ist auch anzuführen, dass für alle übrigen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der<br />

Berufsberechtigung, wie insbesondere die gesundheitliche Eignung, keine Beweislastumkehr normiert<br />

wird, da bei deren Prüfung der Behörde die Beweislast zugemutet werden kann. So kann etwa die<br />

gesundheitliche Eignung durch die Einholung von Gutachten angemessen geprüft werden.<br />

Gemäß Abs. 6 wird, sofern der/die Berufsangehörige die zu treffende Maßnahme oder Maßnahmen<br />

gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die Verpflichtung des<br />

Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit zur Erlassung eines Bescheids bezüglich der zu<br />

treffenden Maßnahme oder Maßnahmen normiert. Bei der Feststellung der vom/von der<br />

Berufsangehörigen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für<br />

Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im<br />

Verzug angemessen zu berücksichtigen.<br />

Das Nichtabsolvieren von auferlegten Maßnahmen wirkt sich gemäß §§ 21 und 30 Abs. 4 zweiter Fall<br />

direkt auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit aus.<br />

Gegen Bescheide steht die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts<br />

offen. Dabei ist entsprechend der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst im Rahmen<br />

des allgemeinen Begutachtungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über den „Entzug<br />

der Berufsberechtigung“ ein „civil right“ iSd Art. 6 EMRK betrifft. Nach der Rechtsprechung des<br />

Verfassungsgerichtshofes dürfte allerdings nicht dessen Kernbereich betroffen sein (vgl. – zu die<br />

Berufsausübung beschränkenden Maßnahmen – VfSlg. 11.937/1988 und 15.842/2000), sodass die<br />

nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreicht.<br />

Abschließend ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen vor allem Präventivcharakter haben.<br />

Zu § 22:<br />

Die Klinische Psychologie gemäß Abs. 1 beschreibt die berufliche Ausübung vor allem in der Diagnostik,<br />

Krankenbehandlung, Befund- und Gutachtenserstellung von Menschen mit psychischen Störungen und<br />

mit somatischen Störungen, bei denen psychische Aspekte eine Rolle spielen, im Vordergrund.<br />

Insbesondere befassen sich Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen mit Menschen in<br />

psychischen Extremsituationen, mit psychischen Folgen akuter Belastungen, mit Entwicklungskrisen und<br />

mit psychischen Krisen, insbesondere mit krankheitswertigen Zustandsbildern. Dabei haben<br />

Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Evaluation ebenso wie die interdisziplinäre Zusammenarbeit<br />

mit Vertretern anderer Gesundheitsberufe besondere Bedeutung.<br />

Abs. 2 nennt die zwei unter Tätigkeitsvorbehalt stehenden Bereiche der klinisch-psychologischen<br />

Diagnostik sowie der Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten sowie<br />

Stellungnahmen, da für deren Ausübung die fachliche Kompetenz der Klinischen Psychologinnen und<br />

Klinischen Psychologen unablässig ist. Unter einem Tätigkeitsvorbehalt versteht man einen generellen<br />

Ausschließlichkeitsanspruch auf die Ausübung von Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese berufsmäßig<br />

oder nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Der Gesetzgeber schließt andere als die im Gesetz genannten<br />

Personen bereits von der einmaligen Ausübung einer in den Tätigkeitsvorbehalt fallenden Tätigkeit aus.<br />

Die unter Z 1 genannte klinisch-psychologische Diagnostik besteht in der Beschreibung, Klassifikation,<br />

Erklärung, Prognose und Evaluation in den genannten Bereichen der Klinischen Psychologie. Der<br />

diagnostische Prozess ist als hypothesen- und theoriengeleitetes Handeln zu verstehen, das von

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