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Erläuterungen zum Psychologengesetz 2013 - Österreichischer ...

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Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergeben haben, aus. Allerdings ist<br />

davon auszugehen, dass die Berufsangehörigen jedenfalls auf Grundlage der Verpflichtungen aus dem<br />

Behandlungsvertrag sowie auf Grund der Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten,<br />

ihre Dokumentationspflichten wahrgenommen haben. Zu berücksichtigen ist aber gerade im Hinblick auf<br />

die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen, dass die genaueren Vorgaben erst durch die Bestimmungen des<br />

§ 35 formuliert wurden.<br />

Die Übergangsbestimmungen des § 49 führen die bisher anerkannten Ausbildungseinrichtungen in das<br />

neue Regime über. Grundsätzlich wird den Ausbildungseinrichtungen sowie auch den in Ausbildung<br />

befindlichen Personen ein Übergangszeitraum von 24 Monaten gewährt. Ebenso wird der Nachweis des<br />

Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren zu erbringen<br />

sowie die Umstellung der Curricula der anerkannten Ausbildungseinrichtung durchzuführen sein. Nach<br />

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf eine Neuaufnahme von Auszubildenden in theoretischen<br />

Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 frühestens nach Verlautbarung einer solchen im Internet auf der<br />

Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgen. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind<br />

noch offene Anträge auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung sinnvollerweise nicht mehr nach altem<br />

Regime zu beenden, da für diese keine Ausbildungsberechtigung mehr gegeben ist und keine<br />

Auszubildenden mehr aufgenommen werden können. Diese Anträge sind daher von Amts wegen zu<br />

Anträgen zur Erlangung der Ausbildungsberechtigung gemäß den Bestimmungen des in Kraft getretenen<br />

neuen Gesetzes umzugestalten. Die Entscheidungsfrist für Verfahren wird im § 49 Abs. 5 abweichend<br />

von § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, der sechs Monate vorsieht, mit<br />

einem Jahr festgelegt, um die umfassenden Verfahren im Zuge der Übergangsbestimmungen für<br />

Ausbildungseinrichtungen und Auszubildende qualitätsgesichert durchführen zu können.<br />

Zuletzt legt § 50 die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen (Bundesminister) für den<br />

Vollzug sowie die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens, die sich aus den Vorgaben für die<br />

Umsetzung von EU-Richtlinien ergeben, fest.

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