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Ausgabe 4/2010 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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wird. Ein Beispiel: Bekommt jeder Arbeitnehmer (AN)<br />

unter dem Titel einer Weihnachtsgratifikation einen gleich<br />

hohen Geldbetrag, dann darf den Betriebsratsmitgliedern<br />

diese Zuwendung nicht mit der Begründung gekürzt werden,<br />

sie setzen ihre beruflich vereinbarte Arbeitsleistung,<br />

für welche sie auch ihr Gehalt beziehen, nicht während<br />

der gesamten Arbeitszeit für den AG ein. Hiebei genügt<br />

in Analogie zu § 105 Abs. 5 bzw. Abs. 3 ArbVG – wo die<br />

„verpönten“ Motive bei einer Kündigung normiert sind –<br />

die Glaubhaftmachung der Benachteiligung. 3 Eine „Glaubhaftmachung“<br />

bedeutet im Zivilprozess ein herabgesetztes<br />

Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis<br />

dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von<br />

der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern<br />

hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn<br />

diese dem Richter wahrscheinlich erscheint. 4 Es ist somit<br />

kein formelles Beweisverfahren notwendig. Macht daher<br />

der AN glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte<br />

Motiv der Benachteiligung als Betriebsratsmitglied<br />

zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung<br />

anzunehmen, sofern nicht der AG glaubhaft macht,<br />

dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit<br />

ausschlaggebend war. 5<br />

Das gegenständliche Verfahren<br />

Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Überprüfung<br />

von Einstufungen der Beschäftigten im Besoldungssystem.<br />

Jeweils im Anschluss an eine Betriebsratssitzung hatte der<br />

Beschäftigte A in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied<br />

zweimal – nach vorheriger Verständigung des AG, aber<br />

ohne dessen Zustimmung bzw. gegen dessen Willen – mit<br />

einem <strong>Gewerkschaft</strong>ssekretär den Produktionsbereich des<br />

Betriebes besichtigt, damit sich dieser ein Bild von den<br />

konkreten Beschäftigungsarten machen konnte. Mit diesem<br />

„Lokalaugenschein“ sollte es dem Experten leichter<br />

gemacht werden, anhand der konkreten Tätigkeitsbilder<br />

die Überprüfung der angezweifelten Arbeitsplatzbeschreibungen<br />

durchzuführen und damit die korrekten Einstufungen<br />

im Entgeltschema zu kontrollieren. Aus diesem Grund<br />

hatte der AG dem A eine (gerechtfertigt) höhere Einstufung<br />

und die damit verbundene höhere Entlohnung verweigert,<br />

somit das Verhalten des A unter Sanktion gestellt, welche<br />

sich auf das von A bezogene Entgelt negativ auswirkte. Darauf<br />

wurde von A gegen seinen AG eine arbeitsgerichtliche<br />

Klage eingebracht.<br />

Gesetzliche Grundlage<br />

Die Grundsätze der Interessenvertretung der Betriebsräte<br />

ist in § 39 ArbVG geregelt. Neben der allgemeinen<br />

Bestimmung, wonach die Herbeiführung eines Interessenausgleiches<br />

zum Wohle der AN und des Betriebes<br />

erfolgen soll, wird in Abs. 4 dieser Norm geregelt, dass<br />

es den Organen der Arbeitnehmerschaft ermöglicht wird,<br />

zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige<br />

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GÖD | 4_<strong>2010</strong>

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