Ausgabe 4/2010 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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wird. Ein Beispiel: Bekommt jeder Arbeitnehmer (AN)<br />
unter dem Titel einer Weihnachtsgratifikation einen gleich<br />
hohen Geldbetrag, dann darf den Betriebsratsmitgliedern<br />
diese Zuwendung nicht mit der Begründung gekürzt werden,<br />
sie setzen ihre beruflich vereinbarte Arbeitsleistung,<br />
für welche sie auch ihr Gehalt beziehen, nicht während<br />
der gesamten Arbeitszeit für den AG ein. Hiebei genügt<br />
in Analogie zu § 105 Abs. 5 bzw. Abs. 3 ArbVG – wo die<br />
„verpönten“ Motive bei einer Kündigung normiert sind –<br />
die Glaubhaftmachung der Benachteiligung. 3 Eine „Glaubhaftmachung“<br />
bedeutet im Zivilprozess ein herabgesetztes<br />
Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis<br />
dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von<br />
der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern<br />
hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn<br />
diese dem Richter wahrscheinlich erscheint. 4 Es ist somit<br />
kein formelles Beweisverfahren notwendig. Macht daher<br />
der AN glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte<br />
Motiv der Benachteiligung als Betriebsratsmitglied<br />
zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung<br />
anzunehmen, sofern nicht der AG glaubhaft macht,<br />
dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit<br />
ausschlaggebend war. 5<br />
Das gegenständliche Verfahren<br />
Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Überprüfung<br />
von Einstufungen der Beschäftigten im Besoldungssystem.<br />
Jeweils im Anschluss an eine Betriebsratssitzung hatte der<br />
Beschäftigte A in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied<br />
zweimal – nach vorheriger Verständigung des AG, aber<br />
ohne dessen Zustimmung bzw. gegen dessen Willen – mit<br />
einem <strong>Gewerkschaft</strong>ssekretär den Produktionsbereich des<br />
Betriebes besichtigt, damit sich dieser ein Bild von den<br />
konkreten Beschäftigungsarten machen konnte. Mit diesem<br />
„Lokalaugenschein“ sollte es dem Experten leichter<br />
gemacht werden, anhand der konkreten Tätigkeitsbilder<br />
die Überprüfung der angezweifelten Arbeitsplatzbeschreibungen<br />
durchzuführen und damit die korrekten Einstufungen<br />
im Entgeltschema zu kontrollieren. Aus diesem Grund<br />
hatte der AG dem A eine (gerechtfertigt) höhere Einstufung<br />
und die damit verbundene höhere Entlohnung verweigert,<br />
somit das Verhalten des A unter Sanktion gestellt, welche<br />
sich auf das von A bezogene Entgelt negativ auswirkte. Darauf<br />
wurde von A gegen seinen AG eine arbeitsgerichtliche<br />
Klage eingebracht.<br />
Gesetzliche Grundlage<br />
Die Grundsätze der Interessenvertretung der Betriebsräte<br />
ist in § 39 ArbVG geregelt. Neben der allgemeinen<br />
Bestimmung, wonach die Herbeiführung eines Interessenausgleiches<br />
zum Wohle der AN und des Betriebes<br />
erfolgen soll, wird in Abs. 4 dieser Norm geregelt, dass<br />
es den Organen der Arbeitnehmerschaft ermöglicht wird,<br />
zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige<br />
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GÖD | 4_<strong>2010</strong>