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Konzern wird aufgelöst: Namensrechte stehen<br />

nicht nur der das Ursprungsgeschäft<br />

fortführenden Tochtergesellschaft zu<br />

(„Mannesmann“)<br />

OLG Düsseldorf 18.12.2007, I-20 U 69/07<br />

Wird ein Konzern mit zahlreichen Tochtergesellschaften aufgelöst<br />

(hier: „Mannesmann“), so steht das Recht zur Verwendung<br />

des Konzern-Namens als Unternehmenskennzeichen nicht automatisch<br />

und ausschließlich der das Ursprungsgeschäft des Konzerns<br />

fortführenden Tochtergesellschaft zu. Das gilt jedenfalls<br />

dann, wenn der Umsatzanteil dieser Tochtergesellschaft über die<br />

Jahre kontinuierlich zurückgegangen ist und zum Schluss nur<br />

noch rund ein Zehntel des Gesamtumsatzes ausgemacht hat.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Bei der Klägerin handelt es sich um eine ehemalige Tochtergesellschaft<br />

des Mannesmann-Konzerns. Sie hatte das Geschäft<br />

mit der Herstellung von Röhren als den historischen Ursprung<br />

des Konzerns fortgeführt und war jedenfalls seit 1952 eine Tochtergesellschaft<br />

unter vielen. Ihr Anteil am Gesamtumsatz hatte<br />

über die Jahre erheblich abgenommen und betrug zuletzt zwölf<br />

Prozent.<br />

Die Beklagte ist ebenfalls eine ehemalige Tochtergesellschaft<br />

des Mannesmann-Konzerns. Sie war 1997 gegründet worden,<br />

um die Konzern-Aktivitäten im Bereich der Kunststofftechnik<br />

zusammenzufassen.<br />

Im Jahr 2000 wurde Mannesmann von Vodafone übernommen<br />

und der Mannesmann-Konzern aufgelöst. Daraufhin wurden die<br />

Klägerin und die Beklagte verkauft. Im vorliegenden Verfahren<br />

verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Verwendung des<br />

Namens „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu unterlassen.<br />

Aufgrund ihrer älteren Rechte stehe ihr das alleinige und<br />

ausschließliche Recht zur weiteren Benutzung des Namens zu.<br />

Die Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen<br />

Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, die Verwendung<br />

des Namens „Mannesmann“ in ihrem Unternehmenskennzeichen<br />

zu unterlassen. Aufgrund ihrer gemeinsamen früheren<br />

Konzernzugehörigkeit steht beiden Parteien das Recht zur<br />

Benutzung des Namens „Mannesmann“ zu.<br />

Die Parteien waren während der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit<br />

mit Erlaubnis der Konzernmutter unter teilweise gleichem<br />

Namen nebeneinander geschäftlich tätig. Dabei hat sich<br />

eine Gleichgewichtslage entwickelt, die keine ausschließliche<br />

Zuordnung des Rechts am Namen „Mannesmann“ an die eine<br />

oder die andere Partei erlaubt.<br />

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum gerade der Klägerin<br />

als eine Tochtergesellschaft unter vielen das alleinige und ausschließliche<br />

Recht zur Führung der früheren Konzernbezeichnung<br />

zustehen sollte. Sie hat zwar das Ursprungsgeschäft des<br />

Unternehmens fortgeführt, war aber dennoch nicht Muttergesellschaft,<br />

sondern spätestens seit 1952 nur noch Tochtergesellschaft.<br />

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ihr Anteil am Gesamtumsatz<br />

über die Jahre kontinuierlich zurückgegangen ist.<br />

Die Klägerin hatte damit im Konzern keine derart herausragende<br />

Stellung inne, dass sie sämtlichen anderen früheren Tochtergesellschaften<br />

die Führung des Namens „Mannesmann“ untersagen<br />

könnte.<br />

BMJ bringt Regelung zum Internationalen<br />

Gesellschaftsrecht auf den Weg – Abkehr<br />

von der „Sitztheorie“<br />

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 7.1.2008 einen<br />

Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den<br />

Weg gebracht. Hiermit soll erstmals ausdrücklich geregelt werden,<br />

welches Recht auf grenzüberschreitend tätige Gesellschaften<br />

anwendbar ist. Dabei soll es entgegen der bisherigen Rechtspraxis<br />

nicht mehr auf den Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes<br />

der Gesellschaft ankommen („Sitztheorie“), sondern darauf, in<br />

welchem Land die Gesellschaft in ein öffentliches Register eingetragen<br />

worden ist („Gesellschaftsstatut“).<br />

Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs im Überblick:<br />

- Anwendungsbereich: Der Entwurf betrifft grenzüberschreitend<br />

tätige Gesellschaften, Vereine und juristische Personen.<br />

Er soll das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) entsprechend<br />

ergänzen und auch für solche Gesellschaften, Vereine<br />

und juristische Personen gelten, die nicht der EU oder dem<br />

Europäischen Wirtschaftsraum angehören.<br />

- Gesellschaftsstatut: Gesellschaften sollen grundsätzlich dem<br />

Recht des Staates unterliegen, in dem sie in ein öffentliches<br />

Register eingetragen sind. Auf eine in Großbritannien im<br />

Handelsregister eingetragene Gesellschaft soll also beispielsweise<br />

auch dann englisches Recht zur Anwendung kommen,<br />

wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer<br />

Niederlassung in Deutschland ausübt. Das Gesellschaftsstatut<br />

soll insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft<br />

und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die<br />

Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder gelten.<br />

- Umwandlung: Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft<br />

– zum Beispiel im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

- soll sich nach dem Recht des Gründungsstaats<br />

richten.<br />

- Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel: Gesellschaften<br />

sollen unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen<br />

Staates unterstellt werden können, wenn die betroffenen Rechtsordnungen<br />

dies zulassen. So kann etwa eine deutsche GmbH<br />

ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich als „Société<br />

à responsabilité limitée“ (S.A.R.L.) in das französische Register<br />

eintragen und im deutschen Handelsregister löschen lässt.<br />

Der Hintergrund:<br />

Bislang gibt es im deutschen Recht keine geschriebene Regelung<br />

zum anwendbaren Recht bei grenzüberschreitend tätigen<br />

Gesellschaften. In der Rechtspraxis wurde bisher an den tatsächlichen<br />

Verwaltungssitz der Gesellschaft und das dort geltende<br />

Recht angeknüpft. Diese „Sitztheorie“ verletzt nach Auffassung<br />

des EuGH allerdings die Niederlassungsfreiheit, da sie zur Folge<br />

hat, dass eine nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaft<br />

mit Hauptsitz in Deutschland nicht wirksam am Rechtsverkehr<br />

teilnehmen kann, wenn sie nicht gleichzeitig auch die deutschen<br />

gesellschaftsrechtlichen Vorgaben einhält.<br />

Der vorliegende Referentenentwurf greift diese Kritik auf und<br />

will sicherstellen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat<br />

wirksam gegründete Gesellschaft mit tatsächlichem Hauptsitz in<br />

Deutschland als rechts- und parteifähig anzusehen ist, ohne dass<br />

sie zusätzliche Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts<br />

erfüllen muss. Das BMJ hat den Entwurf den Ländern, Fachkreisen<br />

und Verbänden zur Stellungnahme übersandt und rechnet im<br />

Frühjahr 2008 mit einer Beschlussfassung im Kabinett.<br />

01/2008 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10

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