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Vertragsrecht<br />

Strompreise dürfen nicht ohne weiteres<br />

an die Preisentwicklung des liberalisierten<br />

Strommarktes gekoppelt werden<br />

OLG Frankfurt am Main 13.12.2007, 1 U 41/07<br />

Energieversorgungsunternehmen dürfen in ihren Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen nicht regeln, dass sich eine Preisanpassung<br />

für die Stromlieferung an der Preisentwicklung des liberalisierten<br />

Strommarktes orientiert (so genannter Vario-Tarif), ohne<br />

dass den Kunden eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird.<br />

Eine solche Klausel ist unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen<br />

benachteiligt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte, das Energieversorgungsunternehmen X., ist nach<br />

ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Stromlieferungsverträge<br />

berechtigt, eine Anpassung ihrer Strompreise an die<br />

Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse vorzunehmen.<br />

Dieser Tarif war für Verträge mit einer Dauer von mindestens<br />

zwölf Monaten gültig.<br />

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte<br />

folgenden Wortlaut:<br />

Preisanpassung: Im Vario-Tarif wird X. die vereinbarten Preise<br />

in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes<br />

für Tarifkunden variabel halten. Spätestens im Abstand<br />

von sechs Monaten werden die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse<br />

überprüft, gegebenenfalls wird eine Anpassung<br />

der Preise des Vario-Tarifes vorgenommen. Dabei stellt X. sicher,<br />

dass der Gesamtpreis des Vario-Tarifes stets unter den Preisen<br />

ihres Allgemeinen Tarifes liegen wird. X.wird den Kunden schriftlich<br />

in geeigneter Weise über Preisanpassungen informieren.<br />

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, vertrat die Auffassung,<br />

dass diese Klausel unwirksam sei, weil sie die Kunden der<br />

Beklagten unangemessen benachteilige. Die Unterlassungsklage<br />

hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Anpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

der Beklagten ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie die<br />

Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligt.<br />

Die Klausel ermöglicht der Beklagten eine nachträgliche Verschiebung<br />

des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu Lasten ihrer<br />

Kunden, ohne dass ihnen aufgrund der zwölfmonatigen Vertragslaufzeit<br />

eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird.<br />

Dabei berechtigt die Klausel die Beklagte nicht nur zum Ausgleich<br />

gestiegener Kosten, sondern ermöglicht auch eine zusätzliche<br />

Gewinnerzielung zu Lasten der Kunden.<br />

Die Klausel regelt lediglich, dass die Preisanpassung sich an der<br />

Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes orientiert. Sie<br />

regelt indes nicht, dass die Preisanpassung nur im Rahmen und<br />

zum Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen zulässig ist. Dasselbe<br />

gilt für die Bezugnahme auf „Marktpreise für vergleichbare<br />

Vertragsverhältnisse“. Die Klausel erlaubt dem Energieversorger<br />

damit eine von den Kunden nicht überprüfbare und nicht<br />

durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung<br />

des Vario-Tarifes.<br />

Mietrecht<br />

Insolvenz des Vermieters: Mieter können<br />

Kaution nur bei Anlage auf gesondertem<br />

Konto herausverlangen<br />

BGH 20.12.2007, IX ZR 132/06<br />

Mieter können die von ihnen geleistete Kaution bei Insolvenz des<br />

Vermieters nur dann ungekürzt herausverlangen, wenn der Vermieter<br />

die Kaution, wie in § 551 Abs.3 S.3 BGB vorgeschrieben, von<br />

seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Hat der Vermieter<br />

gegen diese Bestimmung verstoßen, stellt der Auszahlungsanspruch<br />

des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Im Streitfall hatte der Vermieter die Kaution des klagenden Mieters<br />

nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt.<br />

Nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

worden war, verlangte der Mieter von dem beklagten Insolvenzverwalter<br />

die Auszahlung der vollständigen Kaution. Die hierauf<br />

gerichtete Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Dem Kläger steht das geltend gemachte Aussonderungsrecht<br />

nicht zu.<br />

Mieter können ihre Kaution bei Insolvenz des Vermieters nur<br />

dann ungeschmälert herausverlangen, wenn der Vermieter das<br />

Geld, wie gemäß § 551 Abs.3 S.3 BGB vorgeschrieben, getrennt<br />

von seinem sonstigen Vermögen angelegt hat. Anderenfalls stellt<br />

der Auszahlungsanspruch eine einfache Insolvenzforderung dar.<br />

Dies folgt aus dem insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass eine<br />

Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur<br />

entstehen kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme<br />

von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt.<br />

Wichtiger Hinweis für Mieter:<br />

Der BGH hat darauf hingewiesen, das Mieter trotz dieser Rechtslage<br />

nicht schutzlos gestellt sind. Sie können vom Vermieter den<br />

Nachweis verlangen, dass die Kaution auf ein Treuhandkonto<br />

angelegt worden ist. Solange der Vermieter diesen Nachweis<br />

nicht erbringt, dürfen sie die geschuldete Mietzahlung bis zur<br />

Höhe des Kautionsbetrags zurückhalten.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten<br />

des BGH veröffentlicht.<br />

- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.<br />

Mietdauer von Verbrauchserfassungsgeräten<br />

darf nicht einseitig auf zehn Jahre festgelegt<br />

werden<br />

BGH 19.12.2007, XII ZR 61/05<br />

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach<br />

Verbrauchserfassungsgeräte nur für die Dauer von zehn Jahren<br />

angemietet werden können, ist unwirksam. Eine solche Klausel<br />

benachteiligt die Mieter der Erfassungsgeräte unangemessen, weil<br />

ihnen einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand<br />

01/2008 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 4

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