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SGG und ArbGG: Das Bundeskabinett hat am 14.11.2007 eine<br />
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />
(ArbGG) auf den Weg gebracht. Mit den Neuregelungen<br />
sollen die gerichtlichen Verfahren vereinfacht, die Justiz<br />
entlastet und die Prozesse beschleunigt werden. So ist etwa eine<br />
erweiterte erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG geplant für<br />
Verfahren, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechts-<br />
und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalls geht. Im ArbGG<br />
ist unter anderem die Einführung eines neuen Gerichtsstands des<br />
Arbeitsorts geplant.<br />
Sperrzeit: Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Durchführungsanweisung<br />
zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs<br />
wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) aktualisiert und vollständig<br />
überarbeitet. Danach führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />
in vielen Fällen nicht mehr zu Einbußen beim Arbeitslosengeld.<br />
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die<br />
dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrags zugesagte<br />
Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro<br />
Beschäftigungsjahr beträgt.<br />
Neue Ausbildungsordnungen: Zum 1.8.2007 wurden vier<br />
neue Ausbildungsberufe (Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten,<br />
Holz- und Bautenschützer, Mathematisch-technischer<br />
Softwareentwickler und Sportfachmann/-frau) eingeführt und 18<br />
bestehende Ausbildungsgänge modernisiert. Von der Modernisierung<br />
sind insbesondere zahlreiche Elektro- und Metallberufe<br />
betroffen, bei denen die Zwischenprüfung künftig durch eine<br />
zweigeteilte Abschlussprüfung ersetzt wird.<br />
Künstlersozialversicherung: Im Frühjahr 2007 ist das Dritte<br />
Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung in Kraft<br />
getreten. Ein Schwerpunkt der Neuregelung ist die bessere<br />
Erfassung der Unternehmen, die künstlerische und publizistische<br />
Leistungen verwerten und damit abgabepflichtig sind. Daneben<br />
sollen auch die Angaben der versicherten Künstler und Publizisten<br />
systematischer als bisher überprüft werden.<br />
Befristungen in der Wissenschaft: Am 1.4.2007 ist das Gesetz<br />
zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft<br />
in Kraft getreten. Hierdurch wurden die bisherigen Möglichkeiten<br />
für die Befristung von Arbeitsverträgen im Wissenschaftsbereich,<br />
wie zum Beispiel bei Forschungsprojekten erweitert.<br />
Befristungen sind danach über einen Zeitraum von bis zu zwölf<br />
beziehungsweise 15 Jahren zulässig. Bei der Betreuung von Kindern<br />
verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase<br />
um zwei Jahre je Kind.<br />
Saison-Kurzarbeitergeld: Das Saison-Kurzarbeitergeld gilt<br />
ab diesem Winter auch für Arbeitskräfte, die auf dem Gebiet des<br />
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus tätig sind. Seit dem<br />
1.4.2007 werden die materiellen und finanziellen Grundlagen<br />
für die vollständige Einbeziehung des Garten-, Landschafts- und<br />
Sportplatzbaus in das Saison-Kurzarbeitergeld-System geschaffen.<br />
Ausweitung des AEntG auf Gebäudereiniger: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz<br />
(AEntG), das bislang vor allem in der<br />
Baubranche die Einhaltung von Mindestlöhnen garantiert hatte,<br />
ist im Frühjahr 2007 auf das Gebäudereinigungshandwerk ausgedehnt<br />
worden.<br />
„Rente mit 67“: Das Renteneintrittsalter wird schrittweise von<br />
65 auf 67 Jahre angehoben. Hiervon sind alle Geburtsjahrgänge<br />
ab 1947 betroffen. Eine Ausnahme ist allerdings für Versicherte<br />
mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren vorgesehen, die weiterhin<br />
mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Gleich-<br />
zeitig soll die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern durch<br />
Kombilöhne, Eingliederungszuschüsse und neue Befristungsregelungen<br />
gefördert werden („Initiative 50plus“).<br />
Kommunale Arbeitgeber können von ver.di<br />
nicht die flächendeckende Einführung einer<br />
40-Stunden-Woche verlangen<br />
ArbG Berlin 4.1.2008, 91 Ca 7827/07<br />
Die Gewerkschaft ver.di und die dbb Tarifunion sind trotz des<br />
mit den kommunalen Arbeitgebern abgeschlossenen „Tarifvertrags<br />
Meistbegünstigung“ nicht verpflichtet, aufgrund einer entsprechenden<br />
Regelung in Bayern flächendeckend eine 40-Stunden-Woche<br />
für die Beschäftigten des kommunalen öffentlichen<br />
Dienstes einzuführen. Der „Tarifvertrag Meistbegünstigung“<br />
berechtigt nicht zur Übernahme einzelner günstigerer Regelungen<br />
eines anderen Tarifvertrags, sondern nur zur Übernahme<br />
eines kompletten „Regelungspakets“.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Bei der Klägerin handelt es sich um die Vereinigung der kommunalen<br />
Arbeitgeberverbände (VKA). Nach einem zwischen ihr<br />
und der Gewerkschaft ver.di sowie der dbb Tarifunion (Beklagten)<br />
abgeschlossenen „Tarifvertrag Meistbegünstigung“ sind die<br />
Beklagten verpflichtet, einen anderweitig abgeschlossenen, für<br />
die Arbeitgeberseite günstigeren Tarifvertrag auch mit ihr abzuschließen.<br />
Unter Berufung auf diese Klausel verlangte die Klägerin von den<br />
Beklagten, die in einem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher<br />
Länder (TdL), bezogen auf Bayern, vorgesehene 40,1 Stundenwoche<br />
flächendeckend für die Beschäftigten des kommunalen<br />
öffentlichen Dienstes zu übernehmen. Die Beklagten lehnten<br />
den Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags ab. Die hiergegen<br />
gerichtete Klage hatte vor dem ArbG keinen Erfolg. Die<br />
Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.<br />
Die Gründe:<br />
Die in dem Tarifvertrag der TDL vorgesehene Arbeitszeit ist<br />
zwar eine für die Klägerin günstigere Regelung als das aktuelle<br />
Tarifwerk im kommunalen öffentlichen Dienst , da dieses eine<br />
kürzere Wochenarbeitszeit vorsieht. Die Regelungen des „Tarifvertrags<br />
Meistbegünstigung“ erlauben es aber nicht, nur einzelne,<br />
eng gefasste Teilbereiche – wie hier die Arbeitszeit-Regelung<br />
– aus einem anderen Tarifvertrag zu übernehmen. Denn solche<br />
Einzelbestimmungen gehören regelmäßig zu einem „Paket“<br />
von Regelungen und können hiervon nicht in sinnvoller Weise<br />
getrennt werden.<br />
Der Hintergrund:<br />
Die VKA hat bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung<br />
einlegen zu wollen. Die Verlängerung der Arbeitszeit von 38,5<br />
auf 40 Wochenstunden werde zudem ein Schwerpunkt der Tarifrunde<br />
des öffentlichen Dienstes der Kommunen. Zu den kommunalen<br />
Arbeitgebern gehören unter anderem Verwaltungen,<br />
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Sparkassen, Ver- und<br />
Entsorgungsbetriebe sowie Nahverkehrsunternehmen und Flughäfen.<br />
01/2008 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7