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SGG und ArbGG: Das Bundeskabinett hat am 14.11.2007 eine<br />

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />

(ArbGG) auf den Weg gebracht. Mit den Neuregelungen<br />

sollen die gerichtlichen Verfahren vereinfacht, die Justiz<br />

entlastet und die Prozesse beschleunigt werden. So ist etwa eine<br />

erweiterte erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG geplant für<br />

Verfahren, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechts-<br />

und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalls geht. Im ArbGG<br />

ist unter anderem die Einführung eines neuen Gerichtsstands des<br />

Arbeitsorts geplant.<br />

Sperrzeit: Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Durchführungsanweisung<br />

zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs<br />

wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) aktualisiert und vollständig<br />

überarbeitet. Danach führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />

in vielen Fällen nicht mehr zu Einbußen beim Arbeitslosengeld.<br />

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die<br />

dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrags zugesagte<br />

Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro<br />

Beschäftigungsjahr beträgt.<br />

Neue Ausbildungsordnungen: Zum 1.8.2007 wurden vier<br />

neue Ausbildungsberufe (Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten,<br />

Holz- und Bautenschützer, Mathematisch-technischer<br />

Softwareentwickler und Sportfachmann/-frau) eingeführt und 18<br />

bestehende Ausbildungsgänge modernisiert. Von der Modernisierung<br />

sind insbesondere zahlreiche Elektro- und Metallberufe<br />

betroffen, bei denen die Zwischenprüfung künftig durch eine<br />

zweigeteilte Abschlussprüfung ersetzt wird.<br />

Künstlersozialversicherung: Im Frühjahr 2007 ist das Dritte<br />

Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung in Kraft<br />

getreten. Ein Schwerpunkt der Neuregelung ist die bessere<br />

Erfassung der Unternehmen, die künstlerische und publizistische<br />

Leistungen verwerten und damit abgabepflichtig sind. Daneben<br />

sollen auch die Angaben der versicherten Künstler und Publizisten<br />

systematischer als bisher überprüft werden.<br />

Befristungen in der Wissenschaft: Am 1.4.2007 ist das Gesetz<br />

zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft<br />

in Kraft getreten. Hierdurch wurden die bisherigen Möglichkeiten<br />

für die Befristung von Arbeitsverträgen im Wissenschaftsbereich,<br />

wie zum Beispiel bei Forschungsprojekten erweitert.<br />

Befristungen sind danach über einen Zeitraum von bis zu zwölf<br />

beziehungsweise 15 Jahren zulässig. Bei der Betreuung von Kindern<br />

verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase<br />

um zwei Jahre je Kind.<br />

Saison-Kurzarbeitergeld: Das Saison-Kurzarbeitergeld gilt<br />

ab diesem Winter auch für Arbeitskräfte, die auf dem Gebiet des<br />

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus tätig sind. Seit dem<br />

1.4.2007 werden die materiellen und finanziellen Grundlagen<br />

für die vollständige Einbeziehung des Garten-, Landschafts- und<br />

Sportplatzbaus in das Saison-Kurzarbeitergeld-System geschaffen.<br />

Ausweitung des AEntG auf Gebäudereiniger: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz<br />

(AEntG), das bislang vor allem in der<br />

Baubranche die Einhaltung von Mindestlöhnen garantiert hatte,<br />

ist im Frühjahr 2007 auf das Gebäudereinigungshandwerk ausgedehnt<br />

worden.<br />

„Rente mit 67“: Das Renteneintrittsalter wird schrittweise von<br />

65 auf 67 Jahre angehoben. Hiervon sind alle Geburtsjahrgänge<br />

ab 1947 betroffen. Eine Ausnahme ist allerdings für Versicherte<br />

mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren vorgesehen, die weiterhin<br />

mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Gleich-<br />

zeitig soll die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern durch<br />

Kombilöhne, Eingliederungszuschüsse und neue Befristungsregelungen<br />

gefördert werden („Initiative 50plus“).<br />

Kommunale Arbeitgeber können von ver.di<br />

nicht die flächendeckende Einführung einer<br />

40-Stunden-Woche verlangen<br />

ArbG Berlin 4.1.2008, 91 Ca 7827/07<br />

Die Gewerkschaft ver.di und die dbb Tarifunion sind trotz des<br />

mit den kommunalen Arbeitgebern abgeschlossenen „Tarifvertrags<br />

Meistbegünstigung“ nicht verpflichtet, aufgrund einer entsprechenden<br />

Regelung in Bayern flächendeckend eine 40-Stunden-Woche<br />

für die Beschäftigten des kommunalen öffentlichen<br />

Dienstes einzuführen. Der „Tarifvertrag Meistbegünstigung“<br />

berechtigt nicht zur Übernahme einzelner günstigerer Regelungen<br />

eines anderen Tarifvertrags, sondern nur zur Übernahme<br />

eines kompletten „Regelungspakets“.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Bei der Klägerin handelt es sich um die Vereinigung der kommunalen<br />

Arbeitgeberverbände (VKA). Nach einem zwischen ihr<br />

und der Gewerkschaft ver.di sowie der dbb Tarifunion (Beklagten)<br />

abgeschlossenen „Tarifvertrag Meistbegünstigung“ sind die<br />

Beklagten verpflichtet, einen anderweitig abgeschlossenen, für<br />

die Arbeitgeberseite günstigeren Tarifvertrag auch mit ihr abzuschließen.<br />

Unter Berufung auf diese Klausel verlangte die Klägerin von den<br />

Beklagten, die in einem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher<br />

Länder (TdL), bezogen auf Bayern, vorgesehene 40,1 Stundenwoche<br />

flächendeckend für die Beschäftigten des kommunalen<br />

öffentlichen Dienstes zu übernehmen. Die Beklagten lehnten<br />

den Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags ab. Die hiergegen<br />

gerichtete Klage hatte vor dem ArbG keinen Erfolg. Die<br />

Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.<br />

Die Gründe:<br />

Die in dem Tarifvertrag der TDL vorgesehene Arbeitszeit ist<br />

zwar eine für die Klägerin günstigere Regelung als das aktuelle<br />

Tarifwerk im kommunalen öffentlichen Dienst , da dieses eine<br />

kürzere Wochenarbeitszeit vorsieht. Die Regelungen des „Tarifvertrags<br />

Meistbegünstigung“ erlauben es aber nicht, nur einzelne,<br />

eng gefasste Teilbereiche – wie hier die Arbeitszeit-Regelung<br />

– aus einem anderen Tarifvertrag zu übernehmen. Denn solche<br />

Einzelbestimmungen gehören regelmäßig zu einem „Paket“<br />

von Regelungen und können hiervon nicht in sinnvoller Weise<br />

getrennt werden.<br />

Der Hintergrund:<br />

Die VKA hat bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung<br />

einlegen zu wollen. Die Verlängerung der Arbeitszeit von 38,5<br />

auf 40 Wochenstunden werde zudem ein Schwerpunkt der Tarifrunde<br />

des öffentlichen Dienstes der Kommunen. Zu den kommunalen<br />

Arbeitgebern gehören unter anderem Verwaltungen,<br />

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Sparkassen, Ver- und<br />

Entsorgungsbetriebe sowie Nahverkehrsunternehmen und Flughäfen.<br />

01/2008 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7

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