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Der durch dass Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte<br />

Mindeststreitwert von 1.000 Euro gilt in finanzgerichtlichen Verfahren<br />

ausschließlich in Hauptverfahren und nicht in so genannten<br />

Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der<br />

eindeutige Wortlaut des § 53 Abs.3 Nr.3 GKG n.F., der nur auf<br />

§ 52 Abs.1 und 2 GKG n.F. verweist, schließt es aus, auch im<br />

finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes<br />

auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs.4 GKG n.F. zurückzugreifen.<br />

Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 53,80 Euro (zehn Prozent<br />

des Aussetzungsbetrags von 538 Euro) ergeben sich danach<br />

im Streitfall Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro.<br />

Linkhinweis:<br />

- Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung<br />

klicken Sie bitte hier.<br />

Golfvereine können zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt sein<br />

BFH 11.10.2007, V R 69/06<br />

Golfvereine mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen können<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Die entgeltliche Überlassung<br />

von Sportanlagen ist zwar nach der Richtlinie 77/388/EWG<br />

– anders als nach § 4 Nr.22 UStG – umsatzsteuerfrei. Wenn sich<br />

Sportvereine allerdings nicht auf die Steuerbefreiung nach dem<br />

Gemeinschaftsrecht berufen, weil wegen der Möglichkeit zum<br />

Vorsteuerabzug das nationale Recht im Ergebnis für sie günstiger<br />

ist, bleibt es bei der nationalen Regelung.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Golfverein.<br />

Er errichtete in den Streitjahren 2000 und 2001 die ersten<br />

neun Spielbahnen seiner geplanten 18-Loch-Anlage. In seinen<br />

Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er seine Einnahmen<br />

aus Mitgliedsbeiträgen (44.000 DM) und Unterrichtsgebühren<br />

(2.100 DM) als steuerpflichtige Umsätze. Gleichzeitig<br />

begehrte er den Abzug der im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

der Golfanlage angefallenen Vorsteuerbeträge in Höhe von<br />

rund 323.000 DM.<br />

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge<br />

nicht steuerbar seien und die Voraussetzungen für den geltend<br />

gemachten Vorsteuerabzug daher nicht vorlägen. Es erließ deshalb<br />

auf null DM lautende Umsatzsteuerbescheide. Die hiergegen<br />

gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision des Klägers<br />

hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur<br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des FG ist der<br />

Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vom Vorsteuerabzug<br />

sind zwar steuerfreie Umsätze ausgeschlossen. Die streitige<br />

Nutzungsüberlassung des Golfplatzes durch den Kläger an seine<br />

Mitglieder ist aber keine sportliche Veranstaltung im Sinn von<br />

§ 4 Nr.22b UStG und damit nach nationalem Recht nicht steuerfrei.<br />

Auch aus Art.13 Teil A Abs.1 m) der Richtlinie 77/388/EWG<br />

ergibt sich nichts anderes. Die Steuerbefreiung gilt hiernach zwar<br />

für alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung<br />

stehenden Dienstleistungen und damit grundsätzlich auch<br />

für die hier streitige Überlassung von Sportanlagen an Sportler<br />

zur Nutzung. Sportvereine können sich zudem unmittelbar auf<br />

die Richtlinie berufen, sie müssen es aber nicht, wenn wegen der<br />

Möglichkeit zum Vorsteuerabzug die Steuerpflicht der Umsätze<br />

nach nationalem Recht im Ergebnis für sie günstiger ist.<br />

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der Abzug der im<br />

Zusammenhang mit der Errichtung des Golfplatzes angefallenen<br />

Vorsteuerbeträge zu. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif,<br />

da sich das FG bislang noch nicht mit der Steuerpflicht<br />

und Steuerbarkeit der Aufnahmegebühren befasst hat.<br />

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die Aufnahmegebühren<br />

zum Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an<br />

den Sportanlagen gehören können, soweit sie in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit<br />

für das betreffende Mitglied stehen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Erhöhung der Mehrwertsteuer verletzt nicht<br />

Grundrechte von Familien<br />

BVerfG 6.12.2007, 1 BvR 2129/07<br />

Auch Familien müssen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum<br />

1.1.2007 auf 19 Prozent hinnehmen. Sie werden hierdurch zwar<br />

stärker belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Dies kann<br />

aber nur bei der Einkommensteuer im Rahmen des Familienlastenausgleichs<br />

berücksichtigt werden und nicht im Umsatzsteuerrecht.<br />

Die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und<br />

Dienstleistungen können auch nicht generell von der Umsatzsteuer<br />

befreit werden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar mit<br />

sechs Kindern.<br />

Sie wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die<br />

Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.1.2007 von 16 auf 19 Prozent.<br />

Zur Begründung machten sie geltend, dass die Erhöhung das<br />

Prinzip der Steuergerechtigkeit verletze, weil Familien mit Kindern<br />

hierdurch stärker belastet würden als Kinderlose gleichen<br />

Einkommens. Der Gesetzgeber hätte das von der Einkommensteuer<br />

frei bleibende Existenzminimum für Kinder entsprechend<br />

erhöhen oder die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten<br />

Güter und Dienstleistungen generell von der Umsatzsteuer freistellen<br />

müssen.<br />

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung<br />

an.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beschwerdeführer werden durch die Mehrwertsteuer-Erhöhung<br />

nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die relativ stärkere<br />

Belastung von Familien mit Kindern durch die Mehrwertsteuer-Erhöhung<br />

kann nach derzeitiger Rechtslage lediglich bei der<br />

Einkommensteuer im Rahmen des dort verankerten Systems des<br />

Familienlastenausgleichs und nicht bei der indirekt das Steuergut<br />

erfassenden Umsatzsteuer berücksichtigt werden.<br />

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Gesetzgeber<br />

zum Ausgleich der Mehrwertsteuer-Erhöhung das von der<br />

01/2008 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14

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