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Der durch dass Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte<br />
Mindeststreitwert von 1.000 Euro gilt in finanzgerichtlichen Verfahren<br />
ausschließlich in Hauptverfahren und nicht in so genannten<br />
Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der<br />
eindeutige Wortlaut des § 53 Abs.3 Nr.3 GKG n.F., der nur auf<br />
§ 52 Abs.1 und 2 GKG n.F. verweist, schließt es aus, auch im<br />
finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes<br />
auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs.4 GKG n.F. zurückzugreifen.<br />
Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 53,80 Euro (zehn Prozent<br />
des Aussetzungsbetrags von 538 Euro) ergeben sich danach<br />
im Streitfall Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro.<br />
Linkhinweis:<br />
- Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung<br />
klicken Sie bitte hier.<br />
Golfvereine können zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt sein<br />
BFH 11.10.2007, V R 69/06<br />
Golfvereine mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen können<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Die entgeltliche Überlassung<br />
von Sportanlagen ist zwar nach der Richtlinie 77/388/EWG<br />
– anders als nach § 4 Nr.22 UStG – umsatzsteuerfrei. Wenn sich<br />
Sportvereine allerdings nicht auf die Steuerbefreiung nach dem<br />
Gemeinschaftsrecht berufen, weil wegen der Möglichkeit zum<br />
Vorsteuerabzug das nationale Recht im Ergebnis für sie günstiger<br />
ist, bleibt es bei der nationalen Regelung.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Golfverein.<br />
Er errichtete in den Streitjahren 2000 und 2001 die ersten<br />
neun Spielbahnen seiner geplanten 18-Loch-Anlage. In seinen<br />
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er seine Einnahmen<br />
aus Mitgliedsbeiträgen (44.000 DM) und Unterrichtsgebühren<br />
(2.100 DM) als steuerpflichtige Umsätze. Gleichzeitig<br />
begehrte er den Abzug der im Zusammenhang mit der Errichtung<br />
der Golfanlage angefallenen Vorsteuerbeträge in Höhe von<br />
rund 323.000 DM.<br />
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge<br />
nicht steuerbar seien und die Voraussetzungen für den geltend<br />
gemachten Vorsteuerabzug daher nicht vorlägen. Es erließ deshalb<br />
auf null DM lautende Umsatzsteuerbescheide. Die hiergegen<br />
gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision des Klägers<br />
hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur<br />
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des FG ist der<br />
Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vom Vorsteuerabzug<br />
sind zwar steuerfreie Umsätze ausgeschlossen. Die streitige<br />
Nutzungsüberlassung des Golfplatzes durch den Kläger an seine<br />
Mitglieder ist aber keine sportliche Veranstaltung im Sinn von<br />
§ 4 Nr.22b UStG und damit nach nationalem Recht nicht steuerfrei.<br />
Auch aus Art.13 Teil A Abs.1 m) der Richtlinie 77/388/EWG<br />
ergibt sich nichts anderes. Die Steuerbefreiung gilt hiernach zwar<br />
für alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung<br />
stehenden Dienstleistungen und damit grundsätzlich auch<br />
für die hier streitige Überlassung von Sportanlagen an Sportler<br />
zur Nutzung. Sportvereine können sich zudem unmittelbar auf<br />
die Richtlinie berufen, sie müssen es aber nicht, wenn wegen der<br />
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug die Steuerpflicht der Umsätze<br />
nach nationalem Recht im Ergebnis für sie günstiger ist.<br />
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der Abzug der im<br />
Zusammenhang mit der Errichtung des Golfplatzes angefallenen<br />
Vorsteuerbeträge zu. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif,<br />
da sich das FG bislang noch nicht mit der Steuerpflicht<br />
und Steuerbarkeit der Aufnahmegebühren befasst hat.<br />
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die Aufnahmegebühren<br />
zum Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an<br />
den Sportanlagen gehören können, soweit sie in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit<br />
für das betreffende Mitglied stehen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BFH veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Erhöhung der Mehrwertsteuer verletzt nicht<br />
Grundrechte von Familien<br />
BVerfG 6.12.2007, 1 BvR 2129/07<br />
Auch Familien müssen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum<br />
1.1.2007 auf 19 Prozent hinnehmen. Sie werden hierdurch zwar<br />
stärker belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Dies kann<br />
aber nur bei der Einkommensteuer im Rahmen des Familienlastenausgleichs<br />
berücksichtigt werden und nicht im Umsatzsteuerrecht.<br />
Die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und<br />
Dienstleistungen können auch nicht generell von der Umsatzsteuer<br />
befreit werden.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar mit<br />
sechs Kindern.<br />
Sie wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die<br />
Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.1.2007 von 16 auf 19 Prozent.<br />
Zur Begründung machten sie geltend, dass die Erhöhung das<br />
Prinzip der Steuergerechtigkeit verletze, weil Familien mit Kindern<br />
hierdurch stärker belastet würden als Kinderlose gleichen<br />
Einkommens. Der Gesetzgeber hätte das von der Einkommensteuer<br />
frei bleibende Existenzminimum für Kinder entsprechend<br />
erhöhen oder die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten<br />
Güter und Dienstleistungen generell von der Umsatzsteuer freistellen<br />
müssen.<br />
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung<br />
an.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beschwerdeführer werden durch die Mehrwertsteuer-Erhöhung<br />
nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die relativ stärkere<br />
Belastung von Familien mit Kindern durch die Mehrwertsteuer-Erhöhung<br />
kann nach derzeitiger Rechtslage lediglich bei der<br />
Einkommensteuer im Rahmen des dort verankerten Systems des<br />
Familienlastenausgleichs und nicht bei der indirekt das Steuergut<br />
erfassenden Umsatzsteuer berücksichtigt werden.<br />
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Gesetzgeber<br />
zum Ausgleich der Mehrwertsteuer-Erhöhung das von der<br />
01/2008 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14